TE Ubas Bescheid 2005/2/14 248.848/0-XI/33/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2005
beobachten
merken

Spruch

BESCHEID

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Stefan HUBER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Stefan HUBER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), entschieden:

SPRUCH

In Erledigung der Berufung von I. alias I. K. vom 29.03.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2004, Zahl:In Erledigung der Berufung von römisch eins. alias römisch eins. K. vom 29.03.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2004, Zahl:

03 33.885-BAT, wird dieser gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.03 33.885-BAT, wird dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Berufungswerber behauptet Staatsangehöriger von Nigeria zu sein und stellte am 30.10.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin er am 10.02.2004 im Beisein eines Dolmetschers der englischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde.

Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er ein geborener B., zuletzt wohnhaft in W., sei. Im 00. 2003 seien die Jaws in sein gemietetes Haus in W. eingedrungen. Er würde vermuten dass ihn die Jaws für einen Iteski gehalten hätten. Sie hätten ihn geschlagen, das Haus in Brand gesteckt und die Iteski wären mit ihm aus dem brennenden Haus zum Hafen geflohen. Dort seien sie an Bord eines Schiffes gegangen.

Laut erstinstanzlichem Protokoll schreibt der Berufungswerber die Stammesbegriffe ,Jaws’ und ,Iteski’ handschriftlich nieder und sei dies zum Akt genommen worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2004, Zahl: 03 33.885-BAT, wurde der Asylantrag des Berufungswerbers vom 30.10.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2004, Zahl: 03 33.885-BAT, wurde der Asylantrag des Berufungswerbers vom 30.10.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, für zulässig erklärt.

Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen wurde die allgemeine Lage in Nigeria anhand von Berichten des Jahres 2001 und 1999 dargestellt. Weiters finden sich Ausführungen zum Konflikt zwischen Christen und Moslems in Nigeria aus dem Jahr 2002. Weiters wird festgestellt, dass der Berufungswerber sein Heimatland auf Grund eines Überfalls durch Angehörige der Volksgruppe der Itsekiri auf sein Wohnhaus verlassen habe. Festgestellt wird, dass ihm in Nigeria keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Im Falle einer Rückkehr habe er keine Gefahr im Sinne des § 57 FrG zu befürchten.Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen wurde die allgemeine Lage in Nigeria anhand von Berichten des Jahres 2001 und 1999 dargestellt. Weiters finden sich Ausführungen zum Konflikt zwischen Christen und Moslems in Nigeria aus dem Jahr 2002. Weiters wird festgestellt, dass der Berufungswerber sein Heimatland auf Grund eines Überfalls durch Angehörige der Volksgruppe der Itsekiri auf sein Wohnhaus verlassen habe. Festgestellt wird, dass ihm in Nigeria keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Im Falle einer Rückkehr habe er keine Gefahr im Sinne des Paragraph 57, FrG zu befürchten.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers mangels Asylrelevanz nicht eingegangen werde, der behauptete Sachverhalt werde somit in Folge einer rechtlichen Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes unterzogen.

Rechtlich wird ausgeführt, dass keine staatliche Verfolgung vorliege.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen und ausgeführt, dass sich die belangte Behörde offensichtlich nicht in ausreichender Weise mit seinem Vorbringen und der schwierigen Situation in seinem Heimatland und insbesondere im ,Delta State’ auseinandergesetzt habe, sonst hätte sie nicht die von ihm genannten Volksgruppen verwechselt (Bescheid Seite 11 unten).

Festgestellt wird, dass sich die handschriftlichen Angaben des Berufungswerbers zur Schreibweise der Volksgruppen nicht im Verwaltungsakt befinden.

Festgestellt wird dass die Erstbehörde das Vorbringen des Berufungswerbers im angefochtenen Bescheid für glaubhaft hält. Festgestellt wird, dass im erstinstanzlichen Bescheid die Volksgruppen entgegen dem Vorbringen - falls man aus ,Jaws’ Ijaws’ und aus ,Iteski’ ,Itsekiri’ herauslesen kann - vertauscht wurden.

Festgestellt wird dass der erstinstanzliche Bescheid trotz einschlägiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. E vom 04.04.2001, 2000/01/0348) mit veralteten Länderberichten zur allgemeinen Lage in Nigeria versehen ist. Weiters finden sich Feststellungen zum Konflikt Christen - Moslems im Bescheid, aber keine aktuellen Feststellungen zum Konflikt Ijaw - Itsekiri, auf welchen die Erstbehörde offenbar in ihrem Bescheid aber Bezug nimmt.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt.

Rechtlich ist auszuführen:

Gemäß § 44 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der unabhängige Bundesasylsenat ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der unabhängige Bundesasylsenat ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine (neuerliche) Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine (neuerliche) Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist. Zieht man im vorliegenden Fall die räumliche Entfernung zwischen dem im Sprengel der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes wohnhaften Berufungswerber einerseits und dem unabhängigen Bundesasylsenat in Wien andererseits in Betracht, so würde das Unterbleiben einer auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Entscheidung keine "Ersparnis an Zeit und Kosten" bedeuten (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist. Zieht man im vorliegenden Fall die räumliche Entfernung zwischen dem im Sprengel der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes wohnhaften Berufungswerber einerseits und dem unabhängigen Bundesasylsenat in Wien andererseits in Betracht, so würde das Unterbleiben einer auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Entscheidung keine "Ersparnis an Zeit und Kosten" bedeuten vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Berufungswerbers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Berufungswerbers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Berufungsbehörde ist der Ansicht, dass eine Glaubwürdigkeitsprüfung nur anhand von Feststellungen der Existenz der Stämme der ,Jaws’ und ,Iteskis’ erfolgen kann oder bei Heranziehung des Stammeskonfliktes der ,Ijaws’ mit den ,Itsekiri’, dem Berufungswerber die falsche Angabe der Stammesnamen vorzuhalten und für den Fall, dass sich sein Vorbringen darauf beziehen sollte, Feststellungen zum Konflikt Ijaws - Itsekiris zu treffen.

Weiters wären die Feststellungen - geht die Erstbehörde weiter von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens aus - dahingehend zu korrigieren, dass die Verfolger des Berufungswerbers richtig benannt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation

Dokumentnummer

UBAST_20050214_248_848_0_XI_33_04_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten