Norm
AVG §69 Abs3Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Schlaffer gemäß § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), idF BGBl. Nr. 126/2002, entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Schlaffer gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, entschieden:
Die Berufung von S. N. A. alias N. A. alias F. K. S. vom 28.09.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2000, Zahl 99 11.810-BAT, betreffend den Spruchteil I wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.Die Berufung von S. N. A. alias N. A. alias F. K. S. vom 28.09.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2000, Zahl 99 11.810-BAT, betreffend den Spruchteil römisch eins wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Am 27.07.1999 hat er einen Asylantrag gestellt.
Das Bundesasylamt hat dem Asylantrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 23.02.2000, Zahl: 99 11.810-BAT, stattgegeben und ihm Asyl gewährt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2000, Zahl 99 11 810- BAT, wurde die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 23.02.2000 abgeschlossenen Asylverfahrens verfügt und der Asylantrag des Asylwerbers vom 27.07.1999 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan nicht zulässig ist.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass identische Fingerabdrücke betreffend den Asylwerber unter einem anderen Nationale bereits am 12.03.1999 aufgenommen worden seien, womit sich aber die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers ergibt und die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Ziffer und Abs. 3 vorliegen.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass identische Fingerabdrücke betreffend den Asylwerber unter einem anderen Nationale bereits am 12.03.1999 aufgenommen worden seien, womit sich aber die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers ergibt und die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer und Absatz 3, vorliegen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht berufen und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Am 12.07.2000 habe das Bundesasylamt von der BPD Wien, Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung, die Mitteilung bekommen, dass von ihm identische Fingerabdrücke unter einem anderen Namen, aufgenommen am 12.03.1999 vom GÜP Andau, vorlägen. Auf Grund des Umstandes, dass er somit im Juni 1999 nicht in Afghanistan inhaftiert gewesen habe sein können und auf Grund der Feststellung des medizinischen Gutachtens vom November 1999, dass die Verbrennungsspuren auf seinem Rücken und Oberarm erst maximal einige Monate alt sein könnten, gehe das Bundesylamt davon aus, dass seine Fluchtgründe nicht der Wahrheit bzw. den Tatsachen entsprechen würden. Wie er bei der niederschriftlichen Einvernahme zu erklären versucht habe, sei es zutreffend, dass er Afghanistan bereits früher verlassen habe und im Februar 2000 das erste Mal versucht habe, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, er jedoch an der Grenze nach Ungarn zurückgewiesen worden sei. Er sei von den Schleppern angewiesen worden, dass er nicht seinen wirklichen Namen angeben dürfe, sollte er beim Grenzübertritt aufgegriffen werden. Er sei von den Informationen und Anweisungen der Schlepper abhängig gewesen und habe sie daher befolgt. Nach einigen Monaten sei er dann neuerlich von Schleppern tatsächlich nach Österreich gebracht worden und habe beim Bundesasylamt seinen Asylantrag gestellt. Seine damals vorgebrachten Fluchtgründe entsprächen der Wahrheit, nur habe er die Ereignisse zeitlich verschoben, weil er sonst nicht hätte erklären können, wo er sich ein halbes Jahr aufgehalten habe. Er habe Angst gehabt, dass er aus Österreich ab - oder zurückgeschoben werde, wenn er wahrheitsgemäß darüber berichte, dass er bereits im Februar in Österreich gewesen sei und an der Grenze zurückgewiesen worden sei. Er habe die Verbrennungen auf seinem Rücken und Oberarm nicht in Ungarn, sondern während seiner Anhaltung in Afghanistan erlitten. Er ersuche um Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens bzw. der Einräumung einer angemessenen Frist, dieses nachzuräumen, um zu beweisen, dass die Verbrennungen sehr wohl auch im Herbst 1998 entstanden sein könnten. Sein damaliges Vorbringen zu den Fluchtgründen entspreche der Wahrheit und müsste er bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen aus den in der GFK angeführten Gründen befürchten.
Der unabhängige Bundesasylsenat führte am 30.03.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich Folgendes ereignete:
VL: Was waren die Umstände, die Sie bewogen haben Ihr Heimatland zu verlassen ?
BW: Mein Leben war seitens der Taliban in Gefahr und deshalb habe ich im Monat November/Dezember des Jahres 1998 meine Heimat verlassen.
VL: Schildern Sie mir noch einmal, was damals passierte ?
BW: Ich war Mitglied der Afghan Mellat und verantwortlich für eine Gruppe von 15 Leuten. Ich wollte die Wahrheiten der Bevölkerung und der Welt kundtun und die Unterdrückung der Taliban bekannt geben. Unsere Aufgabe war Flugblätter zu verteilen und so die Untaten der Taliban kundzutun, damit die Leute sich gegen die Taliban erheben. Wenn wir diese Flugblätter verteilt haben wir uns am nächsten Tag alle 15 Leute getroffen und gegenseitig darüber berichtet. Einmal kam ein Mitglied meiner Gruppe nicht zu dieser Versammlung. Am nächsten Tag wurde unser Haus umzingelt und ich wurde von den Taliban festgenommen. Ich wurde in Untersuchungshaft in W. genommen. Ich wurde bei dieser Untersuchungshaft gefoltert, geschlagen und arg beschimpft und mit einem Fleischerbeil, das auf dem Feuer glühend heiß gemacht wurde, traktiert, wo man auch jetzt noch Spuren sehen kann. Sie wollten wissen mit wem ich eine Verbindung hatte und für wen ich arbeitete. Sie haben mir gesagt wer gegen die Taliban ist, ist auch ein Gegner von Islams, seine Strafe ist der Tod. Ich habe alles geleugnet die Taliban haben jedoch den Mann der am Versammlungstag gefehlt hatte als Zeuge gegen mich hergebracht. Er war derart misshandelt und geschlagen worden, dass er mich als den Anführer dieser 15 Leute angegeben hatte. Nach ca. 35 bis 38 Tagen als ich in Haft war kam ein bewaffneter Mann in meine Zelle forderte mich auf mit ihm zu gehen. Wir bestiegen einen Jeep es waren noch zwei bewaffnete in diesem Auto drinnen wir verließen W. und zwar in Richtung P., unser Haus befand sich in S. ich dachte sie wollten eine Hausdurchsuchung in unserem Haus durchführen aber sie fuhren in Richtung der Kreuzung M. ich dachte das sie mich doch ins Gefängnis P. bringen, und dort mich entweder weiterhin in Haft halten oder mich umbringen. Sie haben mich jedoch Richtung Y. gebracht. Nach ein paar Minuten blieb jedoch das Auto stehen, ich sah dass dort mein Onkel mütterlicherseits mit einem Freund stand. Mein Onkel hatte für meine Befreiung den Betrag von 180.000 Kaldar (die Währung Pakistans) bezahlt und mich freigekauft. Der Taliban hat mir gesagt, wenn du nochmals erwischt wirst, wirst du mit Sicherheit umgebracht.
VL: Wie hieß dass eine Parteimitglied, das Ihnen im Gefängnis vorgeführt wurde ?
BW: Es sind seither 5, 6 Jahre vergangen, ich denke er hat M. R.
geheißen.
VL: Wann ist er Ihnen vorgeführt worden ?
BW: Ich war ca. zwei Wochen in Haft als man ihm zu mir brachte.
VL: Sind Sie damals mit dem heißen Fleischerbeil gefoltert worden, bevor Ihnen das Parteimietglied vorgeführt wurde ?
BW: Bevor er mich verriet, bin ich gefoltert worden man führte ihn mir vor, weil ich bis dahin trotz der Folterungen nicht gestanden hatte.
VL: Wie sah es in der Zelle aus ?
BW: Das war eine Einzelzelle. Diese Zelle hatte kaum Platz für ein Bett es gab dort auch eine sehr schmutziges WC, es gab ein vergittertes Fenster und eine Tür.
VL: Das heiß Sie haben Ihre Notdurft in der Zelle verrichtet ?
BW: Ja.
VL: Wie viele Leute haben Sie gefoltert ?
BW: Ca. vier bis fünf Leute. Es kamen drei bis fünf Leute. Wenn ich gefoltert wurde saß ich mit dem Rücken zu diesen Leuten deshalb konnte man nicht genau feststellen wie viele hinter einem waren.
VL: Konnten Sie sich auch waschen in der Zelle ?
BW: Nein.
VL: Wie oft wurden Sie verhört ?
BW: Ich wurde jedes Mal wenn die Tür aufgemacht wurde und jemand herein kam und etwa Essen brachte geschlagen, beschimpft und gefragt für wenn ich arbeitete. Aber eine Befragung wobei protokolliert wurde, gab es drei Mal.
VL: Wie lange waren Sie in Haft ?
BW: Ca. 35 bis 38 Tage.
VL: Wurden Sie da täglich beschimpft und geschlagen ?
BW: Die ersten zwei Wochen wurde ich ununterbrochen traktiert, danach etwas weniger.
VL: Aber Sie wurden bis zum Schluss geschlagen, oder doch nicht ?
BW: Nach dem ich gefoltert worden war, wurde ich weniger geschlagen.
VL: Was heißt das ?
BW: In den ersten zwei Wochen wurde ich regelmäßig mit Fußtritten oder Ohrfeigen und mit einer Peitsche aus Nylon bzw. einer Art Kabel geschlagen und beschimpft. Nach der Folterung geschah dies auch aber seltener.
VL: Was heißt regelmäßig in den ersten zwei Wochen ?
BW: Genau kann ich das nicht angeben, aber zwischen zwei bis fünf Mal pro Tag. Als mir z.B. Frühstück gebracht wurde, wurde ich auch geschlagen.
VL: Wie oft wurden Sie verhört ?
BW: Offiziell drei Mal.
VL: Und sonst ?
BW: Ohne Protokoll wurde ich öfters verhört. Jedes mal wenn Sie gekommen sind haben sie nachgefragt zu wem ich gehöre.
VL: Wann waren Sie in Haft ?
BW: Am 00.00.1998 bin ich inhaftiert worden. Ich berichtige am 00.00.1998.
VL: Und wann sind Sie freigekommen ?
BW: Am 00.00.1998.
VL: Erklären Sie mir noch einmal, warum Sie ursprünglich ganz
andere Daten angegeben haben ?
BW: Als ich hier ankam, sagte mir der Schlepper, ich sollte kürzere Zeitspannen angeben und dies habe ich befolgt. Als ich das erste Mal nach Österreich kam, wurde ich nach Ungarn gebracht. Obwohl ich nicht von diesem Land eingereist war. Der Schlepper hatte aber das Geld bis Österreich bekommen er empfahl mir kürzere Aufenthaltszeiten anzugeben.
VL: Warum haben Sie beim ersten Aufgriff eine andere Identität angegeben ?
BW: Da mir der Schlepper empfohlen hatte beim erwischt werden, wenn es nicht sicher war dass wir das Zielland erreicht haben einen falschen Namen anzugeben. Die Schlepper kennen sich gut aus, deshalb habe ich das erste Mal seinen Rat befolgt. Aber diesmal habe ich meinen richtigen Namen angegeben.
VL: Wie heißt das Parteimietglied das Ihnen in der Haft vorgeführt wurde ?
BW: Ich habe schon zuvor erwähnt, dass ich schon 5 bis 6 Jahre von der Heimat weg bin, ich weiß nicht ob meine Familie bescheid und mein Gedächtnis funktioniert auch nicht gut.
VL: Wie ist das möglich sie sind doch ein gebildeter Mensch Sie leiteten eine Gruppe von 15 Leuten? Sie vergessen den Namen jener Person aus dieser Gruppe die Ihnen in der Haft vorgeführt wurde, ich kann mir das nicht vorstellen ?
BW: Wir sind Menschen wir können auch vergessen.
VL: Ein weiterer Widerspruch ist, dass Sie Ihre Notdurft in der Zelle laut der Aussage beim BAA keineswegs verrichten konnten.
BW: Das WC war drinen.
Vorhalt: Akt BAA Seite 29 die letzten drei Zeilen und die erste Zeile Seite 31.
BW: Das stimmt, dass ich manchmal das WC das draußen war, manchmal verwendet habe, wenn man die Tür aufgemacht hat, weil das innere WC sehr schmutzig war.
Zeuge: Dipl. Ing. A. M. E. 00.00.1951 geb.,
wohnhaft in: B.
Beruf: im Moment arbeite ich in einem Geschäft Mineralien und Schmuck.
Der BW ist das Enkelkind meines Onkels
gibt nach WE iSd § 50 AVG und Vorhalt des § 289 StGB an:gibt nach WE iSd Paragraph 50, AVG und Vorhalt des Paragraph 289, StGB an:
Zeuge: Ich will aussagen und ich werde die Wahrheit sagen, wenn ich über etwas Bescheid weiß.
VL: Was können Sie denn in Bezug auf den BW aussagen ?
Z: Ich kann über die Zeit als ich in Afghanistan war berichten.
VL: Bis wann waren Sie in Afghanistan ?
Z: Bis im Jänner 1994.
VL: Die Geschichte des BW spielt sich im Jahre 1998 ab, ich weiß
nicht so recht was ich Sie fragen sollte !
VL: Wie lautet der Name des BW ?
Z: Sein Name ist S. N. A.
VL: Woher stammt der BW ?
Z: Er stammt von der Provinz Nangarhar, Dorf Q.
VL: Was war der BW vom Beruf ?
Z: Er war Staatsanwalt.
VL: War der BW Ihres Wissens nach politisch tätig ?
Z: Damals hatten die politischen Tätigkeiten geschahen im Untergrund, er war Mitglied der Afghan Mellat und möglicherweise gezwungener Massen bei der demokratischen Khalq Partei.
VL an BW: Sie haben doch offensichtlich diese Narben an Ihrem Körper. Dennoch ist Ihre Geschichte mit derartigen Widersprüchen behaftet, dass man annehmen muss, dass diese nicht den Tatsachen entspricht ?
BW: Ich war bei den Taliban im Gefängnis und die Narben sind
Folterspuren, die mir die Taliban zugefügt haben.
VL: Aber was ist mit Ihrer Rahmengeschichte dazu ?
BW: Das was ich gesagt habe entspricht der Wahrheit. Ich war Mitglied der Afghan Mellat Partei und bin es immer noch. Ich habe auch für diese Partei aktiv gearbeitet.
Unterbrechung von 10.55 Uhr bis 11.05 Uhr.
VL: Bleiben Sie bei Ihrer Geschichte ?
BW: Ich war zur Zeit des Kommunistischen Regimes Staatsanwalt. Die Politik der damaligen Regierung verlangte es, dass man als Staatsanwalt gegen die Regimegegner Maßnahmen ergreift. Ich bin als Staatsanwalt gegen die Mitglieder der Hezb-e Islami, Jamiat, Harakat Ettehad und andere gegnerische Parteien vorgegangen. Es ist vorgekommen, dass Mitglieder dieser Parteien durch meine Anweisungen in Haft genommen wurden. Diese Leute sind jetzt an der Macht z.B: M. G. einen Komandanten der Ettehad Islami habe ich verhaften lassen, er ist im Moment ein mächtiger. Kommandant von der Jamiat Islami gehört zur Zeit dem Beobachtungsrat an. Es gibt andere auch noch.
VL: Haben Sie konkrete Probleme mit diesen Leuten ?
BW: Ich habe den O. damals ebenfalls verhaftet. Damals war die VDPA an der Macht und als Mitglied dieser Partei werde ich als Kommunist verdammt.
VL: Was ist mit Ihrer Eingangsgeschichte ?
BW: Ich bin zur Zeit der Taliban verhaftet und gefoltert worden aber wer sind die Taliban sie sind diese Gruppierungen unter einem anderen Namen. Man hat je nach der Situation die Namen der Parteien gewechselt. Ich bin selbst auch ein Beispiel dafür das ich der Afghan Mellat zugehörte, aber auch zur Zeit des kommunistischen Regimes als Mitglied der VDPA und Staatsanwalt agiert habe. Es wurden 30.000 Taliban im Norden Afghanistans gefangen was ist mit ihnen geschehen. Man hat doch nicht alle umgebracht. Sie arbeiten jetzt unter einem anderen Namen mit der Regierung zusammen.
VL: Warum haben die Taliban Sie festgenommen ?
BW: Der Krug bricht nicht immer zu Gleich ich bin halt zur Zeit der Taliban tatsächlich weil ich für die Afghan Mellat Propaganda betrieb, verhaftet worden, der Hintergrund könnte jedoch sein, dass einer der Taliban, der mich zu meiner Staatsanwaltstätigkeitszeit gekannt hat, von mir verhaftet worden oder irgendwie geschädigt worden war. Der jenige könnte mich bei höheren Instanzen der Taliban verraten haben.
VL: Stimmt Ihre Eingangsgeschichte nun trotzdem im Detail ?
BW: Das Verhaftet worden sein und die Zeit stimmen.
VL: Was stimmt denn nicht ?
BW: Bezüglich des Namens, der mich verraten hat, möchte ich darauf hinweisen dass mein Gedächnis tatsächlich nicht gut funktioniert und deshalb dieser Irrtum entstanden ist.
VL: Also stimmt doch alles was Sie gesagt haben ?
BW: Ja.
SV: Sie haben Jus studiert. Wann und wie lange ?
BW: Ich habe vom Jahre 1359 bis 1363 (ca. 1980 bis 1984) auf der Universität von K. Jus studiert.
SV: Welche Fächer haben Sie studiert ?
BW: Ich habe allgemeines Recht, Kriminologie, Psychologie, Strafrecht und internationales Recht studiert. Das waren alle Fächer die ich studiert habe.
SV: Haben Sie während der kommunistischen Zeit eine Ausbildung im Ausland, im Ostblock genossen ?
BW: Nein.
VL an Zeuge nach nochmaliger Wahrheitserinnerung und Belehrung:
Können Sie bestätigen, dass der BW Jus studiert hat ?
Z: Ja.
VL: Können Sie das auch betreffend die Zeit die der BW angegeben
hat bestätigen ?
Z: Ich weiß nicht, wann der BW studiert hat.
VL: Sie wissen von dem Abschluss des Studium des BW ?
Z: Ich weiß, dass er nach seinem Studium bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet hat, ich habe aber selbst sein Diplom nicht gesehen.
SV: Hinsichtlich der Angaben des BW, dass er unter den Taliban in Gefangenschaft geraten sei, möchte ich ausführen, dass unter den Talibanregime die Afghanen unabhängig von ihrer Parteizugehörigkeit ethnische Zugehörigkeit, religiöse Zugehörigkeit jederzeit auch schuldlos in Gefangenschaft geraten konnten, auch wenn dabei die Taliban den Paschtunen Milde walten ließen. Obwohl Afgahn Mellat im Ausland aus ethnischen Gründen die Taliban indirekt unterstützte, schützte dies die einzelnen Mitglieder von Afghan Mellat in Afghanistan davor nicht, von den Taliban verfolgt zu werden, wenn sie gegen die Taliban Anordnungen Widerstand leisteten.
Hiezu möchte ich auf folgende Quelle hinweisen : Amnesty International "Pakistan: Afghan Intellectuals at risk" (Beilage 1). Nach der Bonner Konferenz wurde Afghan Mellat zur wichtigsten Regierungspartner unter deren Chef Ahadi, der derzeit Zentralbankpräsident in Kabul ist. Hingewiesen wird auf ein Gutachten von mir, das ich bereits im Zuge einer anderen Verhandlung im UBAS erstattete (Beilage 2). Daher ist es mir unverständlich, dass die offizielle Vertretung einer staatstragenden Partei eine Bestätigung ausstellt, wonach ihre Mitglieder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort von den Mujahedin verfolgt werden würden. Hinsichtlich der Angabe des BW, dass er Staatsanwalt gewesen ist, möchte ich darauf hinweisen, dass der Zeuge des BW seit ca. 1996 mir in Wien bekannt ist und fast alle Mitglieder seiner Sippe, die sich in Österreich befinden, früher im kommunistischen Staat in wichtigen Positionen tätig waren. Die Angaben des BW bestätigen seine Tätigkeit im kommunistischen Staat, ob er Jusstudium absolviert hat oder eine Mischung von po0lizeilichen und juristischen Ausbildung genossen hat, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Allerdings gehe ich davon aus, dass der BW in kommunistischer Zeit tätig war und er sich auf Grund seiner Tätigkeit möglicher Weise mit einzelnen Mujahedin angefeindet hat. Wenn auf Grund der Amtshandlungen des BW während seiner Tätigkeit in der Staatsanwaltschaft Personen verhaftet und im Zuge dieser Verhaftung diese Personen bleibende Schäden erlitten haben oder wenn jemand nach der Verhaftung zu Tode gekommen ist, wird eine Person wie der BW, wenn er in Afghanistan in keinem staatlichen Amt arbeitet, von seinen Opfern langfristig gesehen verfolgt. Das heißt allein wegen der kommunistischen Vergangenheit wird eine Person in Afghanistan nicht verfolgt. In der Herkunftsregion des BW ist die Sicherheitssituation nach den Berichten der internationalen Organisationen prekär (Beilagen 3 bis 6). Die Taliban sind in diesen Regionen noch aktiv, sie führen Terrorangriffe auf die afghanische Behörde und auf die Truppen der internationalen Gemeinschaft, daher sind die Taliban auch in der Lage, ihnen nicht genehme Personen in diesen Stammesregionen zu eliminieren. Allerdings besteht eine Feindschaft der Taliban derzeit gegenüber allen regierenden Parteien.
VL: (Nach Rückübersetzung des Gutachtens ) Möchten Sie dazu etwas sagen ?
BW: Nein, ich habe nichts dazu zu sagen.
Erörtert und zum Akt genommen wird ein Bericht des deutschen auswärtigen Amtes (Beilage A).
BW: Ich kenne die Situation in Afghanistan.
Die vom BW Eingangs vorgelegte Bestätigung der Afghan Mellat wird in Kopie zum Akt genommen (Beilage Z).
Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Das Vorbringen des Asylwerbers entbehrt auf Grund von groben Widersprüchlichkeiten der Glaubwürdigkeit. So wurde der Asylwerber bereits am 12.03.1999 erkennungsdienstlich behandelt, wobei er unter dem Nationale F. K. S. auftrat, er dann in der Folge am 27.07.1999 einen Asylantrag stellte, wobei er jedoch seine Fluchtgeschichte in einen Zeitraum verlegte, wo er nachweislich nicht mehr in Afghanistan war. Der Asylwerber versuchte sich zwar dahingehend zurechtfertigen, dass er die Fluchtgeschichte zwar tatsächlich erlebt habe, er sie aber bloß zeitlich verschoben habe, damit sie nahe an seiner Asylantragstellung liege, weil der Schlepper ihm das geraten habe, doch ist dem entgegen zu halten, dass die durchgeführte mündliche Verhandlung in eindeutiger Weise ergeben hat, dass die bestehenden Narben des Asylwerbers nicht in der von ihm geschilderten Art und Weise entstanden sein konnten. So behauptete der Asylwerber, beim Bundesasylamt im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.10.1999, dass die Person, die den Taliban erzählt habe, dass der Asylwerber der Verantwortliche der Gruppe sei, M. heiße, wogegen er beim Unabhängigen Bundesasylsenat ausführte, er denke, er habe M. R. geheißen. Es ist aber keineswegs denkbar, dass der Asylwerber den Namen jenes Parteimitglieds vergisst, der ihm damals vorgeführt worden sei und angegeben habe, dass der Asylwerber der Anführer von 15 Leuten gewesen sei. Beim Bundesasylamt führte er weiters aus, dass es in der Zelle, wo er festgehalten worden sei, keine Toilette gegeben habe, deshalb habe er an die Tür klopfen müssen, wenn er die Notdurft habe verrichten müssen. Demgegenüber gab der Asylwerber betreffend die Zelle beim Unabhängigen Bundesasylsenat an, dass es in der Zelle auch ein sehr schmutziges WC gegeben habe, die Frage, ob er seine Notdurft in der Zelle verrichtet habe, bejahte der Asylwerber. Auch dies ist ein derart gravierender Widerspruch, der einzig und allein den Schluss zulässt, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht, da keinesfalls denkbar ist, dass man vergisst, ob man nun seine Notdurft in der Zelle verrichtet hat, oder außerhalb der Zelle. Auf Grund dieser derart gravierenden Widersprüche, muss davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Asylwerbers, trotz der bestehenden Narben, nicht glaubwürdig ist, wobei der Asylwerber trotz mehrmaliger Vorhalte nicht bereit war, die Wahrheit betreffend die Narben auszusagen, woher denn tatsächlich diese Narben stammen. Nach einer kurzen Unterbrechung im Zuge der mündlichen Verhandlung, brachte der Asylwerber zwar auch noch den Umstand ins Treffen, dass er während des kommunistischen Regimes Staatsanwalt gewesen sei, doch drängte sich hiebei jedenfalls der Eindruck auf, dass der Asylwerber hier nur etwas nachschiebt, um etwas für seinen Asylantrag zu gewinnen, es aber letztlich nicht den Tatsachen entspricht, dass der Asylwerber diesbezüglich eine Verfolgung zu fürchten hätte. Diesbezüglich ist auch auf Beilage A Punkt II Ziffer 5 lit. C zu verweisen, wonach über eine Verfolgung ehemaliger Kommunisten seit Zusammentritt der afghanischen Interimsadministration nichts bekannt geworden ist. Zwar ist darin auch festgehalten, dass eine Gefährdung hochrangiger führender Repräsentanten der demokratischen Volkspartei Afghanistans bzw. herausragender Militärs und Polizeirepräsentanten sowie des Geheimdienstes Khad der kommunistischen Zeit durch Teile der Bevölkerung als mögliche Reaktion auf frühere Menschenrechtsverletzungen nicht ausgeschlossen werden kann, doch konnte der Asylwerber im Hinblick auf das in weiten Teilen nachgewiesenermaßen widersprüchliche Vorbringen nicht davon ausgegangen werden, der Asylwerber habe nunmehr auf Grund des Umstandes, dass er während des kommunistischen Regimes bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet habe, eine Verfolgung zu fürchten. So konnte er über die Frage ob er nun konkrete Probleme mit diesen Leuten habe, dies auch nicht näher dartun, sondern bloß angeben, dass er Verhaftungen durchgeführt habe, nicht jedoch, dass nunmehr eine konkrete Gefährdung bestünde, besteht doch das kommunistische Regime seit dem Jahre 1992 nicht mehr und ist der Asylwerber aber erst laut seinen Angaben letztlich Anfang des Jahres 1999 ausgereist. Hinzu kommt, dass der Asylwerber auch derzeit eine Verfolgung auf Grund des Umstandes, dass er Mitglied der Afghan-Mellat sei, geltend macht, wobei sich jedoch aus dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Sachverständigengutachten in eindeutiger Weise ergibt, dass die Afghan-Mellat ein wesentlicher Teil der Regierung in Afghanistan ist, bzw. führende Persönlichkeiten in hohen Funktionen tätig sind, weshalb auch das diesbezügliche Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann, woran auch die diesbezüglich vorgelegte (Gefälligkeits-)Urkunde nichts zu ändern vermag.Das Vorbringen des Asylwerbers entbehrt auf Grund von groben Widersprüchlichkeiten der Glaubwürdigkeit. So wurde der Asylwerber bereits am 12.03.1999 erkennungsdienstlich behandelt, wobei er unter dem Nationale F. K. S. auftrat, er dann in der Folge am 27.07.1999 einen Asylantrag stellte, wobei er jedoch seine Fluchtgeschichte in einen Zeitraum verlegte, wo er nachweislich nicht mehr in Afghanistan war. Der Asylwerber versuchte sich zwar dahingehend zurechtfertigen, dass er die Fluchtgeschichte zwar tatsächlich erlebt habe, er sie aber bloß zeitlich verschoben habe, damit sie nahe an seiner Asylantragstellung liege, weil der Schlepper ihm das geraten habe, doch ist dem entgegen zu halten, dass die durchgeführte mündliche Verhandlung in eindeutiger Weise ergeben hat, dass die bestehenden Narben des Asylwerbers nicht in der von ihm geschilderten Art und Weise entstanden sein konnten. So behauptete der Asylwerber, beim Bundesasylamt im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.10.1999, dass die Person, die den Taliban erzählt habe, dass der Asylwerber der Verantwortliche der Gruppe sei, M. heiße, wogegen er beim Unabhängigen Bundesasylsenat ausführte, er denke, er habe M. R. geheißen. Es ist aber keineswegs denkbar, dass der Asylwerber den Namen jenes Parteimitglieds vergisst, der ihm damals vorgeführt worden sei und angegeben habe, dass der Asylwerber der Anführer von 15 Leuten gewesen sei. Beim Bundesasylamt führte er weiters aus, dass es in der Zelle, wo er festgehalten worden sei, keine Toilette gegeben habe, deshalb habe er an die Tür klopfen müssen, wenn er die Notdurft habe verrichten müssen. Demgegenüber gab der Asylwerber betreffend die Zelle beim Unabhängigen Bundesasylsenat an, dass es in der Zelle auch ein sehr schmutziges WC gegeben habe, die Frage, ob er seine Notdurft in der Zelle verrichtet habe, bejahte der Asylwerber. Auch dies ist ein derart gravierender Widerspruch, der einzig und allein den Schluss zulässt, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht, da keinesfalls denkbar ist, dass man vergisst, ob man nun seine Notdurft in der Zelle verrichtet hat, oder außerhalb der Zelle. Auf Grund dieser derart gravierenden Widersprüche, muss davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Asylwerbers, trotz der bestehenden Narben, nicht glaubwürdig ist, wobei der Asylwerber trotz mehrmaliger Vorhalte nicht bereit war, die Wahrheit betreffend die Narben auszusagen, woher denn tatsächlich diese Narben stammen. Nach einer kurzen Unterbrechung im Zuge der mündlichen Verhandlung, brachte der Asylwerber zwar auch noch den Umstand ins Treffen, dass er während des kommunistischen Regimes Staatsanwalt gewesen sei, doch drängte sich hiebei jedenfalls der Eindruck auf, dass der Asylwerber hier nur etwas nachschiebt, um etwas für seinen Asylantrag zu gewinnen, es aber letztlich nicht den Tatsachen entspricht, dass der Asylwerber diesbezüglich eine Verfolgung zu fürchten hätte. Diesbezüglich ist auch auf Beilage A Punkt römisch zwei Ziffer 5 lit. C zu verweisen, wonach über eine Verfolgung ehemaliger Kommunisten seit Zusammentritt der afghanischen Interimsadministration nichts bekannt geworden ist. Zwar ist darin auch festgehalten, dass eine Gefährdung hochrangiger führender Repräsentanten der demokratischen Volkspartei Afghanistans bzw. herausragender Militärs und Polizeirepräsentanten sowie des Geheimdienstes Khad der kommunistischen Zeit durch Teile der Bevölkerung als mögliche Reaktion auf frühere Menschenrechtsverletzungen nicht ausgeschlossen werden kann, doch konnte der Asylwerber im Hinblick auf das in weiten Teilen nachgewiesenermaßen widersprüchliche Vorbringen nicht davon ausgegangen werden, der Asylwerber habe nunmehr auf Grund des Umstandes, dass er während des kommunistischen Regimes bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet habe, eine Verfolgung zu fürchten. So konnte er über die Frage ob er nun konkrete Probleme mit diesen Leuten habe, dies auch nicht näher dartun, sondern bloß angeben, dass er Verhaftungen durchgeführt habe, nicht jedoch, dass nunmehr eine konkrete Gefährdung bestünde, besteht doch das kommunistische Regime seit dem Jahre 1992 nicht mehr und ist der Asylwerber aber erst laut seinen Angaben letztlich Anfang des Jahres 1999 ausgereist. Hinzu kommt, dass der Asylwerber auch derzeit eine Verfolgung auf Grund des Umstandes, dass er Mitglied der Afghan-Mellat sei, geltend macht, wobei sich jedoch aus dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Sachverständigengutachten in eindeutiger Weise ergibt, dass die Afghan-Mellat ein wesentlicher Teil der Regierung in Afghanistan ist, bzw. führende Persönlichkeiten in hohen Funktionen tätig sind, weshalb auch das diesbezügliche Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann, woran auch die diesbezüglich vorgelegte (Gefälligkeits-)Urkunde nichts zu ändern vermag.
Insgesamt betrachtet sind jedenfalls derart viele gravierende Widersprüchlichkeiten hervorgekommen, die einzig und allein den Schluss zulassen, der Asylwerber ist beim Vortrag seiner Fluchtgründe nicht bei der Wahrheit geblieben.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 69 Abs. 1 Ziffer 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Gemäß § 69 Abs. 3 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.
Im Hinblick darauf, dass das Vorbringen des Asylwerbers auf Grund grober Widersprüchlichkeiten nicht den Tatsachen entsprechen kann, ist der Tatbestand, dass der Bescheid vom 23.02.2000 erschlichen worden ist, erfüllt. Da nun das Bundesasylamt zu Recht das Verfahren wieder aufgenommen hat, ist auch über den Asylantrag des Asylwerbers vom 27.07.1999 abzusprechen.
Gemäß § 44 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Da das Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen nachgewiesenermaßen nicht den Tatsachen entspricht, konnte eine Verfolgung des Asylwerbers aus asylrelevanten Motiven nicht festgestellt werden, womit die Gewährung von Asyl nicht in Betracht kommt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Wiederaufnahme von AmtswegenDokumentnummer
UBAST_20050302_219_105_0_IV_11_00_00