Norm
AVG §66 Abs2 AsylG 1997 §5Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ilse FAHRNER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF AsylG entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ilse FAHRNER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF AsylG entschieden:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wird der Berufung von A.B. vom 30.08.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2005, Zahl 05 09.648-EAST Ost, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wird der Berufung von A.B. vom 30.08.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2005, Zahl 05 09.648-EAST Ost, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag von A.B. vom 21.07.2005 ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 Ziffer e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Niederlande zuständig seien. Gleichzeitig wurde gemäß § 5a Abs 1 iVm Abs 4 AsylG die Ausweisung der berufenden Partei in die Niederlande verfügt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag von A.B. vom 21.07.2005 ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Ziffer e der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Niederlande zuständig seien. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG die Ausweisung der berufenden Partei in die Niederlande verfügt.
Die berufende Partei ist staatenlos, gehört der Volksgruppe der Palästinenser an, reiste am 26.06.2005 illegal in das Staatsgebiet ein und stellte am 21.07.2005 einen Asylantrag. In seinem schriftlichen Asylantrag vom 30.06.2005 sowie der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.07.2005 brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er Q., wo er seit seiner Geburt gelebt habe, nach dem ersten Golfkrieg mit seinen Eltern verlassen habe müssen. Er habe sich dann ab 1990 drei Jahre in Tunesien aufgehalten. 1993 sei er über Syrien und die Türkei in die Niederlande ausgereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Nach dem endgültigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens habe er sich bemüht, seinen legalen Aufenthaltsstatus zu verlängern. Am 20.03.2005 sei er dann endgültig aus den Niederlanden ausgewiesen worden. In den Niederlanden sei er sieben Jahre in psychiatrischer Behandlung gewesen. Er leide unter paranoider Schizophrenie. Der einzige in Europa lebende Verwandte, der in der Lage sei, den Berufungswerber zu versorgen und die ihm in seiner gesundheitlichen Situation notwendige Unterstützung zu geben, sei sein in Wien wohnhafter Bruder A. A., der inzwischen österreichischer Staatsbürger sei. Der Berufungswerber habe daher die Niederlande in Richtung Wien verlassen, sei aber auf der Reise in Deutschland erkrankt und nach einer Behandlung am 28.06.2005 illegal nach Österreich eingereist. Der Berufungswerber besitze einen palästinensischen Reisepass. Dem schriftlichen Asylantrag vom 30.06.2005 fügte der Berufungswerber unter anderem eine Kopie seines oben genannten Reisepasses, sowie die Kopie eines vorläufigen Arztbericht von "Vivantes - Netzwerk für Gesundheit", Berlin, ausgestellt am 00.00.2005 durch die Assistenzärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, S. Griß, bei. Letzterem ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen habe und an paranoider Schizophrenie leide.
Am 29.07.2005 wurde der Berufungswerber im Rahmen des Zulassungsverfahrens medizinisch untersucht, wobei der untersuchende Arzt, Dr. P. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, eine krankheitswerte psychische Störung, nämlich eine länger dauernde Depression mit paranoider Verarbeitungstendenz (gegenwärtig - mit Medikamenten - leichtere bis mittelgradige Episode) sowie Konzentrationsstörungen feststellte. Eine Traumatisierung liege nicht vor. Psychosozial sei die Betreuung durch den Bruder gegeben, der ihn auch zu der Untersuchung begleitet habe. Aufgrund der Betreuung durch den Bruder sei eine gute Kontaktfähigkeit gegeben. Die Gefahr eines Dauerschadens, einer Retraumatisierung oder von Spätfolgen im Fall der Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.08.2005 gab die Vertreterin des Berufungswerbers im Wesentlichen an, dass sie ausdrücklich bestreite, dass keine Gefahr für den Berufungswerber im Falle seiner Rückschiebung in die Niederlande vorliege, da er sich während seines Aufenthalts in Deutschland aufgrund der unsicheren Situation und der Befürchtung, dass er es nicht schaffen würde, zu seinem Bruder in Österreich zu gelangen, einen Selbstmordversuch unternommen habe. Eine neuerliche Trennung von seinem Bruder, auf dessen Pflege er angewiesen sei, würde eine neuerliche psychiatrische Krise auslösen und eine Zurückschiebung widerspreche somit Art. 3 EMRK. Wie sich aus dem Bericht der ärztlichen Untersuchung ergebe, sei der Berufungswerber auf die Pflege seines Bruders angewiesen und habe sich auch schon in der kurzen Zeit, in der sich der Berufungswerber in Österreich aufhalte, sein Krankheitsbild wesentlich verbessert. Es sei daher davon auszugehen, dass in diesem Fall der in Österreich ansässige Bruder aufgrund seiner durch Pflegeleistungen erbrachten Obsorge ein Familienmitglied im Sinne des erweiterten Familienbegriffs des Art. 8 EMRK sei. Zum Beweis dafür, dass einerseits der Berufungswerber die drohende Zurückschiebung der Gefahr der Verschlechterung seines Krankheitsbildes ausgesetzt sei und zweitens auf die Pflege und Obsorge seines Bruders angewiesen sei, weil sich dadurch sein Krankheitsbild verbessere, beantrage er die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Der Bruder des Berufungswerbers lebe schon vierzehn oder fünfzehn Jahre in Österreich. Der Berufungswerber selbst sei zwölf Jahre in den Niederlanden gewesen und habe in allen Instanzen einen negativen Bescheid erhalten.In der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.08.2005 gab die Vertreterin des Berufungswerbers im Wesentlichen an, dass sie ausdrücklich bestreite, dass keine Gefahr für den Berufungswerber im Falle seiner Rückschiebung in die Niederlande vorliege, da er sich während seines Aufenthalts in Deutschland aufgrund der unsicheren Situation und der Befürchtung, dass er es nicht schaffen würde, zu seinem Bruder in Österreich zu gelangen, einen Selbstmordversuch unternommen habe. Eine neuerliche Trennung von seinem Bruder, auf dessen Pflege er angewiesen sei, würde eine neuerliche psychiatrische Krise auslösen und eine Zurückschiebung widerspreche somit Artikel 3, EMRK. Wie sich aus dem Bericht der ärztlichen Untersuchung ergebe, sei der Berufungswerber auf die Pflege seines Bruders angewiesen und habe sich auch schon in der kurzen Zeit, in der sich der Berufungswerber in Österreich aufhalte, sein Krankheitsbild wesentlich verbessert. Es sei daher davon auszugehen, dass in diesem Fall der in Österreich ansässige Bruder aufgrund seiner durch Pflegeleistungen erbrachten Obsorge ein Familienmitglied im Sinne des erweiterten Familienbegriffs des Artikel 8, EMRK sei. Zum Beweis dafür, dass einerseits der Berufungswerber die drohende Zurückschiebung der Gefahr der Verschlechterung seines Krankheitsbildes ausgesetzt sei und zweitens auf die Pflege und Obsorge seines Bruders angewiesen sei, weil sich dadurch sein Krankheitsbild verbessere, beantrage er die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Der Bruder des Berufungswerbers lebe schon vierzehn oder fünfzehn Jahre in Österreich. Der Berufungswerber selbst sei zwölf Jahre in den Niederlanden gewesen und habe in allen Instanzen einen negativen Bescheid erhalten.
Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aus dem Vorbringen der Berufungswerbers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 16 Abs. 1 Ziffer e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates erfüllt sei. Der Berufungswerber stellte laut eigenen Angaben in den Niederlanden einen Asylantrag und hielt sich vom 07.10.1993 bis zum 20.03.2005 durchgehend in den Niederlanden auf. Dem seitens der Erstbehörde eingeleiteten Übernahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 Ziffer c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 an die Niederlande wurde mit Schreiben vom 04.08.2005 entsprochen, wobei die Niederlande einer Übernahme des Berufungswerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 Ziffer e leg.cit. zugestimmt haben. Das Vorbringen der Vertreterin des Berufungswerbers, eine neuerliche Trennung von seinem Bruder würde beim Berufungswerber eine neue psychiatrische Krise auslösen, erweise sich als unglaubwürdig, spekulativ und nicht substantiiert. Allein der in Deutschland unternommenen Selbstmordversuch des Berufungswerbers als Grund hierzu hervorzuheben, scheine aufgrund des Leidens des Berufungswerbers eher eine Vermutung zu sein, da die räumliche Trennung beider Brüder in den letzten Jahren offensichtlich kein Problem dargestellt habe. Zudem habe der Berufungswerber für den Grund seiner Ausreise aus den Niederlanden die negative Entscheidung in seinem dort anhängigen Asylverfahren angegeben und nicht den Wunsch, wenn auch nur subjektiv definiert, zu seinem Bruder nach Österreich zu kommen. Daher würde eine Rücküberstellung nicht die Bestimmung des Art. 3 EMRK verletzen. Aus der Schlussfolgerung des ärztlichen Untersuchungsberichts vom 29.07.2005 ist weiters die Gefahr eines Dauerschadens oder Spätfolgen im Fall einer Überstellung in einem anderen Mitgliedstaat der EU mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Zur Bestreitung dieser Schlussfolgerung durch die Vertreterin des Berufungswerbers führte die Erstbehörde aus, dass ein bloß laienhaftes Vorbringen zum Nachweis, dass ein Gutachten nicht den Anforderungen der betreffenden Wissenschaft entspreche, nicht ausreiche. Die Behauptung der Vertreterin, dass sich aus der ärztlichen Untersuchung ergebe, dass der Berufungswerber auf die Pflege seines Bruder angewiesen sei, entspreche zudem nicht dem Inhalt des Gutachtens, welches lediglich feststellt, dass momentan eine Betreuung durch den Bruder gegeben ist, und an keiner Stelle darauf hinweise, dass diese auch medizinisch indiziert oder notwendig sei. Zum gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens werde ausgeführt, dass die Erstbehörde den ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen zwecks ärztlicher Untersuchung des Berufungswerbers bei gezogen habe. Diese Untersuchung habe die Notwendigkeit der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht angeregt. Weder der Berufungswerber noch dessen Vertreterin hätten die Richtigkeit des Gutachtens insgesamt oder punktuell entkräften können. Soweit der Berufungswerber geltend macht, dass in Österreich sein Bruder lebe, bei dem er bleiben möchte, sei ihm entgegenzuhalten, dass er niemals dargetan habe, dass er mit diesem ein Familienleben nach Art. 8 EMRK führe. Es werde nicht verkannt, dass der Berufungswerber von seinem Bruder unterstützt werde, doch reiche dies für die Begründung eines "Familienlebens" im Sine des Artikels 8 EMRK nicht aus. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass der Berufungswerber erst seit kurzem in Österreich sei und aufgrund dieser Kürze seines Aufenthalts naturgemäß noch kein enges Beziehungsband vorliege. Insbesondere durch den Umstand, dass der Berufungswerber sich jahrelang in den Niederlanden aufgehalten habe und somit eine besondere Beziehungsintensität zu seinem Bruder in diesem Fall nicht gegeben erscheint, liege ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht vor.Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aus dem Vorbringen der Berufungswerbers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 16 Absatz eins, Ziffer e der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates erfüllt sei. Der Berufungswerber stellte laut eigenen Angaben in den Niederlanden einen Asylantrag und hielt sich vom 07.10.1993 bis zum 20.03.2005 durchgehend in den Niederlanden auf. Dem seitens der Erstbehörde eingeleiteten Übernahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Ziffer c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 an die Niederlande wurde mit Schreiben vom 04.08.2005 entsprochen, wobei die Niederlande einer Übernahme des Berufungswerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Ziffer e leg.cit. zugestimmt haben. Das Vorbringen der Vertreterin des Berufungswerbers, eine neuerliche Trennung von seinem Bruder würde beim Berufungswerber eine neue psychiatrische Krise auslösen, erweise sich als unglaubwürdig, spekulativ und nicht substantiiert. Allein der in Deutschland unternommenen Selbstmordversuch des Berufungswerbers als Grund hierzu hervorzuheben, scheine aufgrund des Leidens des Berufungswerbers eher eine Vermutung zu sein, da die räumliche Trennung beider Brüder in den letzten Jahren offensichtlich kein Problem dargestellt habe. Zudem habe der Berufungswerber für den Grund seiner Ausreise aus den Niederlanden die negative Entscheidung in seinem dort anhängigen Asylverfahren angegeben und nicht den Wunsch, wenn auch nur subjektiv definiert, zu seinem Bruder nach Österreich zu kommen. Daher würde eine Rücküberstellung nicht die Bestimmung des Artikel 3, EMRK verletzen. Aus der Schlussfolgerung des ärztlichen Untersuchungsberichts vom 29.07.2005 ist weiters die Gefahr eines Dauerschadens oder Spätfolgen im Fall einer Überstellung in einem anderen Mitgliedstaat der EU mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Zur Bestreitung dieser Schlussfolgerung durch die Vertreterin des Berufungswerbers führte die Erstbehörde aus, dass ein bloß laienhaftes Vorbringen zum Nachweis, dass ein Gutachten nicht den Anforderungen der betreffenden Wissenschaft entspreche, nicht ausreiche. Die Behauptung der Vertreterin, dass sich aus der ärztlichen Untersuchung ergebe, dass der Berufungswerber auf die Pflege seines Bruder angewiesen sei, entspreche zudem nicht dem Inhalt des Gutachtens, welches lediglich feststellt, dass momentan eine Betreuung durch den Bruder gegeben ist, und an keiner Stelle darauf hinweise, dass diese auch medizinisch indiziert oder notwendig sei. Zum gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens werde ausgeführt, dass die Erstbehörde den ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen zwecks ärztlicher Untersuchung des Berufungswerbers bei gezogen habe. Diese Untersuchung habe die Notwendigkeit der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht angeregt. Weder der Berufungswerber noch dessen Vertreterin hätten die Richtigkeit des Gutachtens insgesamt oder punktuell entkräften können. Soweit der Berufungswerber geltend macht, dass in Österreich sein Bruder lebe, bei dem er bleiben möchte, sei ihm entgegenzuhalten, dass er niemals dargetan habe, dass er mit diesem ein Familienleben nach Artikel 8, EMRK führe. Es werde nicht verkannt, dass der Berufungswerber von seinem Bruder unterstützt werde, doch reiche dies für die Begründung eines "Familienlebens" im Sine des Artikels 8 EMRK nicht aus. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass der Berufungswerber erst seit kurzem in Österreich sei und aufgrund dieser Kürze seines Aufenthalts naturgemäß noch kein enges Beziehungsband vorliege. Insbesondere durch den Umstand, dass der Berufungswerber sich jahrelang in den Niederlanden aufgehalten habe und somit eine besondere Beziehungsintensität zu seinem Bruder in diesem Fall nicht gegeben erscheint, liege ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht vor.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der die berufende Partei im Wesentlichen vorbrachte, dass der ärztliche Untersuchungsbericht vom 29.07.2005 zwar feststelle, dass sich die Krankheitssymptome des Berufungswerbers durch die Pflege und Betreuung seines Bruders verbessert hätten, aber keine Feststellung zu den Folgen für den Fall der Trennung und der Zerstörung dieser stabilen Situation beinhaltet habe. Das Gutachten sei daher mangelhaft. Bei unvollkommener ärztlicher Begutachtung hätte eine weitere fachärztliche Untersuchung angeordnet werden müssen. Aktenwidrig sei die Feststellung, dass der Berufungswerber die Niederlande aus Anlass der Beendigung seines Asylverfahrens verlassen habe. Vielmehr habe er nach Abschluss des Verfahrens noch lange versucht, seinen Aufenthaltstitel zu erhalten und sei erst dann gegangen, als er zur Ausreise aufgefordert worden sei. Aktenwidrig sei ferner die Feststellung, dass er nicht auf die Pflege seines Bruders angewiesen wäre. Der Zustand des Berufungswerbers habe sich merklich verbessert, seit er in Österreich bei seinem Bruder lebe. Dies sei auch medizinisch festgestellt. Es sei auch nicht spekulativ, sondern lediglich eine logische Schlussfolgerung, dass sich der Zustand des Berufungswerbers bei einer Trennung von seinem Bruder verschlechtern würde. Der Berufungswerber sei auf die Pflege seines Bruders angewiesen. Er sei der einzige Verwandte, zu dem er gelangen könnte und die Trennung von ihm stelle daher eine Verletzung des Rechts auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der die berufende Partei im Wesentlichen vorbrachte, dass der ärztliche Untersuchungsbericht vom 29.07.2005 zwar feststelle, dass sich die Krankheitssymptome des Berufungswerbers durch die Pflege und Betreuung seines Bruders verbessert hätten, aber keine Feststellung zu den Folgen für den Fall der Trennung und der Zerstörung dieser stabilen Situation beinhaltet habe. Das Gutachten sei daher mangelhaft. Bei unvollkommener ärztlicher Begutachtung hätte eine weitere fachärztliche Untersuchung angeordnet werden müssen. Aktenwidrig sei die Feststellung, dass der Berufungswerber die Niederlande aus Anlass der Beendigung seines Asylverfahrens verlassen habe. Vielmehr habe er nach Abschluss des Verfahrens noch lange versucht, seinen Aufenthaltstitel zu erhalten und sei erst dann gegangen, als er zur Ausreise aufgefordert worden sei. Aktenwidrig sei ferner die Feststellung, dass er nicht auf die Pflege seines Bruders angewiesen wäre. Der Zustand des Berufungswerbers habe sich merklich verbessert, seit er in Österreich bei seinem Bruder lebe. Dies sei auch medizinisch festgestellt. Es sei auch nicht spekulativ, sondern lediglich eine logische Schlussfolgerung, dass sich der Zustand des Berufungswerbers bei einer Trennung von seinem Bruder verschlechtern würde. Der Berufungswerber sei auf die Pflege seines Bruders angewiesen. Er sei der einzige Verwandte, zu dem er gelangen könnte und die Trennung von ihm stelle daher eine Verletzung des Rechts auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dar.
II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:römisch zwei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. ist auch dann gemäß Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.Nach Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. ist auch dann gemäß Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.
Hinsichtlich der vertraglichen Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages ist für Verfahren, die aufgrund eines nach dem 01.09.2003 gestellten Asylantrages anhängig sind, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, anzuwenden. Gemäß Artikel 24 leg.cit. werden ausdrücklich auch Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, zur Sicherung der Kontinuität bei der Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats, wenn der Asylantrag nach dem 01.09.2003 gestellt wurde, berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 2 leg.cit. genannten Sachverhalte.Hinsichtlich der vertraglichen Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages ist für Verfahren, die aufgrund eines nach dem 01.09.2003 gestellten Asylantrages anhängig sind, die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, anzuwenden. Gemäß Artikel 24 leg.cit. werden ausdrücklich auch Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, zur Sicherung der Kontinuität bei der Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats, wenn der Asylantrag nach dem 01.09.2003 gestellt wurde, berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 2 leg.cit. genannten Sachverhalte.
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates normiert in ihren Art. 6 bis 15 die Kriterien zur Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages, wobei gem. Art. 5 leg.cit. nach dem Prinzip der Spezialität die ersteren Vorschriften den letzteren vorgehen. Gemäß Art. 13 der oben zitierten Verordnung ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, sofern nicht nach anderen - hier nicht zutreffenden - Kriterien nach dieser Verordnung jener Mitgliedstaat, dem die Prüfung des Asylantrages obliegt, zu bestimmen ist.Die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates normiert in ihren Artikel 6 bis 15 die Kriterien zur Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages, wobei gem. Artikel 5, leg.cit. nach dem Prinzip der Spezialität die ersteren Vorschriften den letzteren vorgehen. Gemäß Artikel 13, der oben zitierten Verordnung ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, sofern nicht nach anderen - hier nicht zutreffenden - Kriterien nach dieser Verordnung jener Mitgliedstaat, dem die Prüfung des Asylantrages obliegt, zu bestimmen ist.
Der Berufungswerber stellte laut eigenen Angaben in den Niederlanden einen Asylantrag, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Er hielt sich vom 07.10.1993 bis zum 20.03.2005 durchgehend in den Niederlanden auf. Danach reiste der Berufungswerber seinen Angaben zufolge illegal nach Deutschland ein, wo er 4 Monate verblieb, ohne einen Asylantrag zu stellen. Am 26.06.2005 reiste der Antragsteller illegal von Deutschland nach Österreich ein und stellte am 21.07.2005 einen Asylantrag. Grundsätzlich wäre im vorliegenden Fall - was das Bundesasylamt sowohl im Spruch (in dem lediglich Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zitiert wurde) als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides verabsäumt hat festzustellen - jedenfalls gemäß Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Niederlande zur Prüfung des Asylantrages der Berufungswerbers zuständig. Die Niederlande haben sich demgemäß mit Schreiben vom 04.08.2005 auf Grundlage des Art. 16 Abs. lit e leg. cit. (Wiederaufnahme eines Antragstellers, dessen Antrag abgelehnt wurde und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält) bereit erklärt, den Asylwerber wieder aufzunehmen.Der Berufungswerber stellte laut eigenen Angaben in den Niederlanden einen Asylantrag, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Er hielt sich vom 07.10.1993 bis zum 20.03.2005 durchgehend in den Niederlanden auf. Danach reiste der Berufungswerber seinen Angaben zufolge illegal nach Deutschland ein, wo er 4 Monate verblieb, ohne einen Asylantrag zu stellen. Am 26.06.2005 reiste der Antragsteller illegal von Deutschland nach Österreich ein und stellte am 21.07.2005 einen Asylantrag. Grundsätzlich wäre im vorliegenden Fall - was das Bundesasylamt sowohl im Spruch (in dem lediglich Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zitiert wurde) als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides verabsäumt hat festzustellen - jedenfalls gemäß Artikel 13, Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Niederlande zur Prüfung des Asylantrages der Berufungswerbers zuständig. Die Niederlande haben sich demgemäß mit Schreiben vom 04.08.2005 auf Grundlage des Artikel 16, Abs. Litera e, leg. cit. (Wiederaufnahme eines Antragstellers, dessen Antrag abgelehnt wurde und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält) bereit erklärt, den Asylwerber wieder aufzunehmen.
3. Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001, das die Verfassungsmäßigkeit des § 5 AsylG in der Stammfassung zum Gegenstand hatte, führte der Verfassungsgerichtshof aus, eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden; durch diese Verpflichtung zum Selbsteintritt würden sich die aus dem Blickwinkel der Art. 3 und 8 EMRK vorgebrachten Bedenken erledigen. In seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004,3. Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001,, das die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung zum Gegenstand hatte, führte der Verfassungsgerichtshof aus, eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG sei durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden; durch diese Verpflichtung zum Selbsteintritt würden sich die aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und 8 EMRK vorgebrachten Bedenken erledigen. In seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004,
G 237, 238/03-35 u.a., ging der Verfassungsgerichtshof "im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin II-VO davon aus, dass diese - zum gegenüber Dänemark weiterhin anwendbaren Dubliner Übereinkommen - angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zutreffen" (S. 155 des Erk.).G 237, 238/03-35 u.a., ging der Verfassungsgerichtshof "im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin II-VO davon aus, dass diese - zum gegenüber Dänemark weiterhin anwendbaren Dubliner Übereinkommen - angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zutreffen" (S. 155 des Erk.).
Im vorliegenden Fall würde eine Überstellung des Berufungswerbers in die Niederlande dessen Trennung von seinem in Österreich lebenden Bruder zu Folge haben. Der Berufungswerber wird laut eigenen Angaben im Zusammenhang mit seiner unter anderem in der medizinischen Untersuchung vom 29.07.2005 ausdrücklich festgestellten krankheitswerten psychischen Störung von seinem Bruder, der der einzige Verwandte wäre, zu dem er gelangen könnte, gepflegt, wobei diese Pflege zu einer merklichen Verbesserung seines Krankheitsbildes geführt hat. Eine Trennung würde laut eigenem Vorbringen den Zustand des Berufungswerbers erheblich verschlechtern und einen Eingriff in das von Art 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen.Im vorliegenden Fall würde eine Überstellung des Berufungswerbers in die Niederlande dessen Trennung von seinem in Österreich lebenden Bruder zu Folge haben. Der Berufungswerber wird laut eigenen Angaben im Zusammenhang mit seiner unter anderem in der medizinischen Untersuchung vom 29.07.2005 ausdrücklich festgestellten krankheitswerten psychischen Störung von seinem Bruder, der der einzige Verwandte wäre, zu dem er gelangen könnte, gepflegt, wobei diese Pflege zu einer merklichen Verbesserung seines Krankheitsbildes geführt hat. Eine Trennung würde laut eigenem Vorbringen den Zustand des Berufungswerbers erheblich verschlechtern und einen Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen.
Artikel 8 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Das Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind (Vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458). Das Verhältnis zwischen Geschwistern fällt bei Bestehen einer gewissen Beziehungsintensität jedenfalls unter dem Begriff Familienleben des Artikels 8 EMRK (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982/380).Artikel 8 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Das Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind (Vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458). Das Verhältnis zwischen Geschwistern fällt bei Bestehen einer gewissen Beziehungsintensität jedenfalls unter dem Begriff Familienleben des Artikels 8 EMRK vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982/380).
Im vorliegenden Fall hat sich die Erstbehörde in unzureichender Weise mit der Argumentation begnügt, dass die bloße Pflege des Berufungswerbers durch seinen Bruder nicht für die Begründung eines "Familienlebens" im Sinne des Artikels 8 EMRK ausreiche, zumal der Berufungswerber erst seit kurzem in Österreich sei und aufgrund dieser Kürze seines Aufenthalts naturgemäß noch kein enges Beziehungsband vorliegen könne. Allein schon angesichts der Krankengeschichte und des psychischen Zustands des Berufungswerbers kann dieser Argumentation keinesfalls gefolgt werden. So stellt, wie bereits oben angeführt, der Grad des Abhängigkeitsverhältnisses unter den Familienmitgliedern ein maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK dar. Gerade die Pflege eines Familienmitgliedes wird in der Regel aber gerade für eine intensive Beziehung und eine eng gelebte Familienbande sprechen. Ist die Pflege medizinisch indiziert, worüber der ärztliche Untersuchungsbericht vom 29.07.2005 konkret keinen Aufschluss enthält, ist bereits dadurch eine Abhängigkeit gegeben, die unter Berücksichtigung der Art der Krankheit auch Auswirkungen auf die finanzielle Selbsterhaltungsfähigkeit des Berufungswerbers haben kann, wobei hierbei auch seine Aussage, dass sein Bruder "der einzige Verwandte wäre, zu dem er gelangen könnte", zu berücksichtigen ist. Zur ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren ist überdies festzustellen, dass der begutachtende Arzt zwar in den Schlussfolgerungen die ständige Betreuung durch den Bruder des Berufungswerbers sowohl im psychosozialer Hinsicht als auch hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit positiv bewertet, andererseits aber keine Folgen für den Fall der Trennung und der damit verbundenen Instabilisierung der gegenwärtigen Situation sieht. Das Gutachten ist diesbezüglich als in sich unschlüssig bzw. unzureichend begründet anzusehen. Die Erstbehörde hat es aber angesichts dieser offenen Vorfragen dennoch unterlassen, grundsätzliche Erhebungen hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang, Art und Erfolg der Pflege des Bruders oder über eine allfällige materiell-finanzielle Abhängigkeit des Berufungswerbers von seinem Bruder durchzuführen. Es findet sich auch keine Feststellung dazu, ob ein gemeinsamer Haushalt besteht. Die Erstbehörde hat es weiter verabsäumt, konkret festzustellen, welche Auswirkungen die Trennung von seinem Bruder auf den Verlauf seiner psychischen Erkrankung haben würde, was wiederum einem aussagekräftigen Aufschluss über das Abhängigkeitsverhältnis und die von Artikel 8 EMRK geforderte Beziehungsintensität geben würde.Im vorliegenden Fall hat sich die Erstbehörde in unzureichender Weise mit der Argumentation begnügt, dass die bloße Pflege des Berufungswerbers durch seinen Bruder nicht für die Begründung eines "Familienlebens" im Sinne des Artikels 8 EMRK ausreiche, zumal der Berufungswerber erst seit kurzem in Österreich sei und aufgrund dieser Kürze seines Aufenthalts naturgemäß noch kein enges Beziehungsband vorliegen könne. Allein schon angesichts der Krankengeschichte und des psychischen Zustands des Berufungswerbers kann dieser Argumentation keinesfalls gefolgt werden. So stellt, wie bereits oben angeführt, der Grad des Abhängigkeitsverhältnisses unter den Familienmitgliedern ein maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Gerade die Pflege eines Familienmitgliedes wird in der Regel aber gerade für eine intensive Beziehung und eine eng gelebte Familienbande sprechen. Ist die Pflege medizinisch indiziert, worüber der ärztliche Untersuchungsbericht vom 29.07.2005 konkret keinen Aufschluss enthält, ist bereits dadurch eine Abhängigkeit gegeben, die unter Berücksichtigung der Art der Krankheit auch Auswirkungen auf die finanzielle Selbsterhaltungsfähigkeit des Berufungswerbers haben kann, wobei hierbei auch seine Aussage, dass sein Bruder "der einzige Verwandte wäre, zu dem er gelangen könnte", zu berücksichtigen ist. Zur ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren ist überdies festzustellen, dass der begutachtende Arzt zwar in den Schlussfolgerungen die ständige Betreuung durch den Bruder des Berufungswerbers sowohl im psychosozialer Hinsicht als auch hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit positiv bewertet, andererseits aber keine Folgen für den Fall der Trennung und der damit verbundenen Instabilisierung der gegenwärtigen Situation sieht. Das Gutachten ist diesbezüglich als in sich unschlüssig bzw. unzureichend begründet anzusehen. Die Erstbehörde hat es aber angesichts dieser offenen Vorfragen dennoch unterlassen, grundsätzliche Erhebungen hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang, Art und Erfolg der Pflege des Bruders oder über eine allfällige materiell-finanzielle Abhängigkeit des Berufungswerbers von seinem Bruder durchzuführen. Es findet sich auch keine Feststellung dazu, ob ein gemeinsamer Haushalt besteht. Die Erstbehörde hat es weiter verabsäumt, konkret festzustellen, welche Auswirkungen die Trennung von seinem Bruder auf den Verlauf seiner psychischen Erkrankung haben würde, was wiederum einem aussagekräftigen Aufschluss über das Abhängigkeitsverhältnis und die von Artikel 8 EMRK geforderte Beziehungsintensität geben würde.
Da die von der Erstbehörde unzulänglich durchgeführten Ermittlungen zur Beurteilung der Frage, ob eine Zurückweisung des Asylantrages des Berufungswerbers im Sinne des § 5 Abs. 1 AsylG im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zulässig ist, unerlässlich sind, ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Verfahren mit so erheblichen Verfahrensmängeln behaftet ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Da die von der Erstbehörde unzulänglich durchgeführten Ermittlungen zur Beurteilung der Frage, ob eine Zurückweisung des Asylantrages des Berufungswerbers im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zulässig ist, unerlässlich sind, ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Verfahren mit so erheblichen Verfahrensmängeln behaftet ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshofes hat in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem UBAS aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des UBAS als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Verwaltungsgerichtshofes hat in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem UBAS aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des UBAS als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Unzuständigkeit, bestehendes Familienleben, Familienbegriff, KassationDokumentnummer
UBAST_20050926_263_626_0_IX_25_05_00