Norm
AVG §69 Abs1Spruch
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES IN DER VERHANDLUNG VOM
24.10.2005 VERKÜNDETEN BESCHEIDES
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Feßl gemäß § 69 Abs. 4 AVG entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Feßl gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG entschieden:
Der Antrag von A. M. vom 04.04.2005 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.03.2005, Zl. 229.820/0-XII/36/02 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag von A. M. vom 04.04.2005 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.03.2005, Zl. 229.820/0-XII/36/02 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Mit Bescheid vom 18.03.2005 zu Zahl: 229.820/0-XII/36/02, zugestellt am 23.03.2005 hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2002, Zl. 02 14.638-BAI gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vorgebrachten Fluchtgründe (angeblicher Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau im Jahr 2002, Verfolgung durch Ehemann und drohende Bestrafung nach dem Sharia-Gesetz) nicht glaubhaft sind.Mit Bescheid vom 18.03.2005 zu Zahl: 229.820/0-XII/36/02, zugestellt am 23.03.2005 hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2002, Zl. 02 14.638-BAI gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vorgebrachten Fluchtgründe (angeblicher Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau im Jahr 2002, Verfolgung durch Ehemann und drohende Bestrafung nach dem Sharia-Gesetz) nicht glaubhaft sind.
Mit dem nunmehr entscheidungsgegenständlichen, am 04.04.2005 beim Bundesasylamt eingebrachten Antrag wird die Wiederaufnahme dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begehrt. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:
Der Antragsteller habe am 29.03.2005 mit der Post einen Brief aus Afghanistan bekommen. Dieser Brief sei am 00.00.2005 in K. abgeschickt worden. Wegen der schlechten Witterungsverhältnisse habe der Bruder des Antragstellers nicht früher aus seinem kleinem Bergdorf nach K. aufbrechen können, weshalb der Antragsteller den Brief in der vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 11.03.2005 durchgeführten Verhandlung nicht vorlegen habe können. Im ersten der beiden Briefe werde der Antragsteller vom Ehemann des Beischlafes mit seiner Ehefrau beschuldigt. Der Antragsteller werde namentlich beschuldigt. Fast 30 Männer, vor allem die ältesten aus den drei Nachbardörfern, würden feststellen, dass der Antragsteller wegen dieses Beischlafes mit dem Tod zu bestrafen sei. Der Ehemann habe seine Frau umgebracht und den Antragsteller lange Zeit verfolgt. Auf Grundlage des zitierten ersten Schreibens sei vom (afghanischen) Innenministerium das zweite Schreiben ausgestellt worden. Bei Mitberücksichtigung der beiden erst am 29.03.2005 eingelangten Schreiben hätte der Unabhängige Bundesasylsenat zum Schluss kommen müssen, dass der Antragsteller in Afghanistan im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt gewesen sei. Das Fehlen der Schreiben habe zu einem falschen Ergebnis im Spruch des Bescheides zum Nachteil des Antragstellers geführt.
Dem Antrag sind zwei in der Sprache Dari verfasste Schreiben (bezeichnet als "Beweis 1" und "Beweis 2") im Original angeschlossen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat ein schriftliches Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen Dr. R. eingeholt, dies mit folgender Fragestellung:
zur Echtheit der beiden Schreiben aus Afghanistan,
zur Frage, ob derartige Dokumente in Afghanistan in einem Fall wie dem vorliegenden üblicherweise ausgestellt werden, ob - ausgehend von den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan - Bedenken gegen die Richtigkeit des Inhaltes bestehen, wenn ja, welche.
Der Sachverständige hat in Entsprechung dieses Auftrages ein mit 14.09.2005 datiertes Gutachten (Beilage I) erstattet.Der Sachverständige hat in Entsprechung dieses Auftrages ein mit 14.09.2005 datiertes Gutachten (Beilage römisch eins) erstattet.
Die erkennende Behörde hat in der Folge über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme eine mündliche Verhandlung (Termin: 24.10.2005) abgehalten. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung und Erörterung des vom Sachverständigen erstatteten Gutachtens (Beilage I). Der Sachverständige ergänzte sein Gutachten in der Verhandlung (Seiten 3 und 4 im Verhandlungsprotokoll OZ 24). Dem Antragsteller wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme sowohl zum schriftlichen Gutachten als auch zur Ergänzung dieses Gutachtens gegeben. In der Verhandlung wurde auch ein vom Antragsteller ergänzend vorgelegter afghanischer Personalausweise (Beilage zu OZ 19) dargetan und erörtert.Die erkennende Behörde hat in der Folge über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme eine mündliche Verhandlung (Termin: 24.10.2005) abgehalten. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung und Erörterung des vom Sachverständigen erstatteten Gutachtens (Beilage römisch eins). Der Sachverständige ergänzte sein Gutachten in der Verhandlung (Seiten 3 und 4 im Verhandlungsprotokoll OZ 24). Dem Antragsteller wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme sowohl zum schriftlichen Gutachten als auch zur Ergänzung dieses Gutachtens gegeben. In der Verhandlung wurde auch ein vom Antragsteller ergänzend vorgelegter afghanischer Personalausweise (Beilage zu OZ 19) dargetan und erörtert.
Auf Grundlage dieses Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Bundesasylsenat über den entscheidungsgegenständlichen Antrag erwogen wie folgt:
Da die letztinstanzliche Entscheidung im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat getroffen wurde, ist dieser gemäß § 69 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig. Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Antragsteller die in § 69 Abs. 2 AVG vorgesehene Frist zur Antragstellung (zwei Wochen ab Kenntnisnahme vom Wiederaufnahmegrund) versäumt hätte. Demnach ist der gegenständliche Antrag zulässig.Da die letztinstanzliche Entscheidung im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat getroffen wurde, ist dieser gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig. Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Antragsteller die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehene Frist zur Antragstellung (zwei Wochen ab Kenntnisnahme vom Wiederaufnahmegrund) versäumt hätte. Demnach ist der gegenständliche Antrag zulässig.
Der Antrag erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als nicht berechtigt:
Der Antragsteller stützt den Antrag auf zwei mit "Beweis 1" bzw. "Beweis 2" bezeichnete Schreiben. Das mit "Beweis 1" bezeichnete Schreiben lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:
"Islamische Republik Afghanistan
Ministerium für innere Angelegenheiten, Provinz Ghazni
Der Grund dieses Schreibens ist es, dass die anzeigende Person + beschuldigt M. A., Sohn von A. A., mit seiner Frau (die Frau der anzeigenden Person) eine außereheliche sexuelle Beziehung gehabt zu haben. + Es wird den Dörfern S. mitgeteilt, das Dorf G. und das Dorf R. und das Dorf S. Da der Beschuldigte M. A. aus der Heimat geflüchtet ist, wir die Einwohner der Dörfer nach Nachforschungen und Untersuchungen beschlossen, dass M. A. mit diesem Verbrechen zum Tode verurteilt wird. Die Anzeigende Person hat seine Frau getötet und seit langen den Beschuldigten gesucht."
("Es sind viele Namen und Unterschriften, sowie zwei Daumenabdrücke unterhalb dieses Briefes angebracht, die möglicherweise die Namen der Dorfbewohner und der Zeugen beinhalten sollen")
Unterhalb des Schreibens befindet sich ein Stempelabdruck, der in deutscher Übersetzung folgende Inschrift aufweist:
"Afghanischer Staat = Daulat-e Afghanistan Staatssekretariat für Verwaltung
Ministerium für innere Angelegenheiten
Regionalorgane
Provinz Ghazni
Distrikt Jaghori
Generaldirektion für Verwaltung"
Das mit "Beweis 2" bezeichnete Schreiben lautet in deutscher
Übersetzung wie folgt:
"Nummer: xxx/Seite xxx
Datum: 00/00/1382 = 00.00.2004.
Islamische Republik Afghanistan
Ministerium für innere Angelegenheiten, Provinz Ghazni Seitens der islamischen Republik Afghanistan wird bestätigt, dass jener Person, die im vergangenen Jahr in Jaghori ein Verbrechen begangen hat, droht gemäß dem Antrag der gegnerischen Seite Lebensgefahr, wenn er nach Afghanistan zurückkehrt. Und wir hoffen, dass die menschenrechtsliebende Welt dem M. Asyl gewährt.
Sicherheitskommandantur von Jaghori
Stempel und Unterschrift"
Unterhalb des Schreibens befindet sich ein Stempel, dessen Inschrift in deutscher Übersetzung lautet wie folgt:
"Afghanischer Staat = Daulat-e Afghanistan Staatssekretariat für Verwaltung
Ministerium für innere Angelegenheiten
Regionalorgane
Provinz Ghazni
Distrikt Jaghori
Sicherheitskommandantur"
Der Sachverständige hat zu dem mit "Beweis 1" bezeichneten Schreiben folgendes schriftliches Gutachten erstattet:
"1. Dieses Schreiben enthält viele Rechtschreibfehler, die die Schreibkräfte, meistens Mullahs, nicht machen würden.
2. Die Bevölkerung fällt kein Todesurteil, sondern die Versammlung der Geistlichen oder die höchste Gerichtsbarkeit des Staates.
3. Dieses Schreiben soll die Bevölkerung verfasst und beschlossen haben. Daher passen der Briefkopf der Behörde und der Stempel auf diesem Brief nicht und sind ungewöhnlich. Auch diesen Brief bezeichne ich als ein Gefälligkeits- bzw. von Schleppern kreierten Brief."
Zu dem mit "Beweis 2" bezeichneten Brief hat der Sachverständige im schriftlichen Gutachten Folgendes ausgeführt:
"Es ist bisher nicht vorgekommen, dass die Behörde jemandem ein Verbrechen anlastet und zugleich die Welt bittet im Asyl zu gewähren. Ich schließe ein solches Schreiben seitens der afghanischen Behörde betreffend von ihnen gesuchten "Verbrecher" aus, besonders deshalb, da die Behörde "die menschenrechtsliebende Welt" um Asyl für diese Person ersucht."
Zu den Stempelabdrücken auf den beiden vorgelegten Schreiben hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten noch Folgendes ausgeführt:
"Der erste Begriff Afghanischer Staat = Daulat-e Afghanistan im oberen Teil der beiden Stempel kommt in den Stempeln der Behörde seit dem Beginn der Regierung Karzai, seit Dezember 2001 bis zur Gegenwart nicht vor.
Anfänglich wurde im oberen Teil der Stempel Idara-e Moaqat-e Afghanistan/D’Afghanistan moaqata idara = Provisorische Verwaltung Afghanistans abgedrückt und später, ab Mai 2002 bis 2004: D’Afghanistan Inteqali Islami Daulat = Afghan Trasitional Government und seit 2004 (nach den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2004) beinhalten die Stempel den Staatsnamen: Jamhuri islami Afghanistan = islamische Republik Afghanistan.
Nach der Machtübernahme Karzai ab Dezember 2001 wurden auch
noch gelegentlich die Stempel des Mujaheddin Staates (=
Daulat-e islami Afghanistan = der islamische Staat
Afghanistan, aber auch der der Taliban verwendet.
Daher ist ein Stempel mit dem Inhalt Afghanischer Staat = Daulat-e Afghanistan kein vom Innenministerium vorgeschriebener Stempel und hat es keine Gültigkeit.
Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Beamten eines Amtes kurz nach der Machtübernahme Karzai eigenständig auf ihre Stempel die Staatsform als Daulat-e Afghanistan = Afghanischer Staat eingetragen haben könnte.
Allerdings konnte ich in den Polizeikommandanturen in Jaghori, in Kabul und in Kunduz kein Stempel vorfinden können bzw. auf die gestempelten Amtsschreiben keine Stempel beobachtet, in dem die Staatsform als Daulat-e Afghanistan angebracht gewesen wäre.
Die Polizeikommandantur von Jaghori und andere Behörde dieses Distriktes konnten, während meiner Forschung, nicht bestätigen, dass solche Stempel, wie diese auf den beiden Briefen vorkommen und die Staatsform Daulat-e Afghanistan beinhalten, von ihnen verwendet worden wären."
In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige sein Gutachten zu den beiden vorgelegten Schreiben noch ergänzt wie folgt:
"Ich habe in meinem Gutachten nicht den Satz, "….
Gefälligkeitsschreiben einer Schlepperbande …." verwendet, sondern auf Seite 4 meines Gutachtens, folgenden Satz verwendet: "auch diesen Brief bezeichne ich als Gefälligkeits- bzw. von Schleppern kreierten Brief", damit meine ich, dass diese Briefe entweder als Gefälligkeitsbriefe in Afghanistan entstanden sein können oder Fälschungen darstellen können, die von Schleppern stammen. Dafür, dass der erste Brief ein Gefälligkeitsbrief ist, hat der ASt. selbst zuletzt Hinweise gegeben, indem er ausgeführt hat, dass dieser Brief, ein nicht offizieller Brief, auf Wunsch seines Bruders, auf einem amtlichen Briefpapier ausgestellt und mit einem Amtsstempel versehen wurde. Wenn jemand eines Verbrechens beschuldigt wird und auf traditionelle Weise die Todesstrafe verhängt wird, wird dieser Fall auch der Behörde bekannt gegeben. Die Behörde wird doch nicht den "gesuchten Verbrecher" in dieser Art und Weise unterstützen. Zum zweiten Brief möchte ich ausführen, dass ich bei wiederholten Untersuchungen feststellen konnte, dass 1383 (=2004/05) auf keinen Fall dieser Stempel von der Behörde verwendet wurde, es sei denn, dass jemand von der Behörde diesen Stempel noch besitzt und dem ASt. eine Gefälligkeit erweisen wollte. Ich möchte noch hinzufügen, dass Stempel aus der kommunistischen Zeit, der Mujaheddin- und Talibanzeit, noch im Privatbesitz vorhanden sind bzw. in Amtsgebäuden aufgefunden werden könnten, jedoch keine Gültigkeit mehr haben und nicht mehr im amtlichen Gebrauch verwendet werden."
Im Zuge des Verfahrens hat der Berufungswerber mit Schreiben OZ 19, bei der erkennenden Behörde eingelangt am 11.07.2005 einen auf seinen Namen lautenden und mit seinem Lichtbild versehenen afghanischen Personalausweis vorgelegt, den er "soeben aus Afghanistan mit der Post erhalten" habe. Es handle sich um ein sehr altes Dokument, bei welchem vor einem Monat nachträglich vom Bruder des Antragstellers und der zuständigen Behörde sein Foto zusammen mit dem Behördenstempel eingefügt worden sei. Der Sachverständige hat zu diesem Personalausweis in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Äußerlich sei der Ausweis von vielen Manipulationen behaftet. So sei etwa auf Seite 3 eine Veränderung der Farbe des Blattes im Bereich der Ausfüllschriften erkennbar. Derartige Veränderungen seien auf allen Seiten zu sehen, auf welchen Eintragungen bezüglich des Inhabers vorgenommen worden seien. Darüber hinaus sei es verwunderlich, dass in einem Ausweis, der im Jahr 2005 mit einem Bild versehen wurde, dieses Bild mit einem Stempel der Republik Afghanistan aus der Zeit von 1973 bis 1978 gestempelt sei. Das Ausweisformular selbst sei möglicherweise authentisch und stamme aus der Zeit der Republik Afghanistan 1973 bis 1978. Der auf dem Lichtbild ersichtliche Stempel trage - ebenso wie die anderen Stempel im Ausweis - die Jahreszahl "1355" (= etwa 1976).
Der Sachverständige hat solcherart hinsichtlich der beiden Schreiben, auf welche sich der Antrag auf Wiedereinsetzung gründet, Bedenken sowohl hinsichtlich der Echtheit als auch der Richtigkeit geäußert und eingehend begründet. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei beiden Schreiben entweder um Gefälligkeitsschreiben oder von Schleppern verfasste (gefälschte) Schreiben handelt. Hinsichtlich der Echtheit hat der Sachverständige sein Gutachten schlüssig damit begründet, dass die auf beiden Schreiben angebrachten Stempel im Ausstellungszeitpunkt (angeblich 2004/2005) bei den afghanischen Behörden (und zwar der Polizeikommandanturen in Jaghori, in Kabul und Kunduz) im offiziellen Gebrauch nicht verwendet wurde. Der Sachverständige stützt diese Kenntnis auf Nachforschungen, die er in Afghanistan durchführen ließ (siehe Seite 5 des schriftlichen Gutachtens Beilage I und Seite 4 des Verhandlungsprotokolls OZ 24). Die Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Ausführungen in den beiden Schreiben gründet der Sachverständige hinsichtlich des mit "Beweis 1" bezeichneten Schreibens insbesondere auf inhaltliche Mängel (Todesurteil wird richtigerweise nicht von der Bevölkerung, sondern der Versammlung der Geistlichen oder der höchsten Gerichtsbarkeit gefällt) und auf die Diskrepanz zwischen dem angeblichen Aussteller (Bevölkerung) und dem Erscheinungsbild als behördliches Schreiben (Briefkopf mit Behördenbezeichnung und Behördenstempel). Hinsichtlich des mit "Beweis 2" bezeichneten Schreibens gründet der Sachverständige die Bedenken darauf, dass dem Antragsteller von der Behörde ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verbrechen angelastet, gleichzeitig aber von der selben Behörde "die menschenrechtsliebende Welt" um Asyl für diese Person ersucht wird, worin auf unauflöslicher Widerspruch gelegen sei.Der Sachverständige hat solcherart hinsichtlich der beiden Schreiben, auf welche sich der Antrag auf Wiedereinsetzung gründet, Bedenken sowohl hinsichtlich der Echtheit als auch der Richtigkeit geäußert und eingehend begründet. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei beiden Schreiben entweder um Gefälligkeitsschreiben oder von Schleppern verfasste (gefälschte) Schreiben handelt. Hinsichtlich der Echtheit hat der Sachverständige sein Gutachten schlüssig damit begründet, dass die auf beiden Schreiben angebrachten Stempel im Ausstellungszeitpunkt (angeblich 2004 aus 2005,) bei den afghanischen Behörden (und zwar der Polizeikommandanturen in Jaghori, in Kabul und Kunduz) im offiziellen Gebrauch nicht verwendet wurde. Der Sachverständige stützt diese Kenntnis auf Nachforschungen, die er in Afghanistan durchführen ließ (siehe Seite 5 des schriftlichen Gutachtens Beilage römisch eins und Seite 4 des Verhandlungsprotokolls OZ 24). Die Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Ausführungen in den beiden Schreiben gründet der Sachverständige hinsichtlich des mit "Beweis 1" bezeichneten Schreibens insbesondere auf inhaltliche Mängel (Todesurteil wird richtigerweise nicht von der Bevölkerung, sondern der Versammlung der Geistlichen oder der höchsten Gerichtsbarkeit gefällt) und auf die Diskrepanz zwischen dem angeblichen Aussteller (Bevölkerung) und dem Erscheinungsbild als behördliches Schreiben (Briefkopf mit Behördenbezeichnung und Behördenstempel). Hinsichtlich des mit "Beweis 2" bezeichneten Schreibens gründet der Sachverständige die Bedenken darauf, dass dem Antragsteller von der Behörde ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verbrechen angelastet, gleichzeitig aber von der selben Behörde "die menschenrechtsliebende Welt" um Asyl für diese Person ersucht wird, worin auf unauflöslicher Widerspruch gelegen sei.
Auf Grundlage dieser schlüssig begründeten Ausführungen im Sachverständigengutachten gelangt die erkennende Behörde zur Auffassung, dass die vorgelegten Schreiben nicht echt sind, insbesondere die Stempelabdrücke nicht von den angegebenen Behörden in dem betreffenden Zeitraum angebracht wurden. Selbst wenn die Schriftstücke echt sein sollten, so würde es sich - aus den vom Sachverständigen dargelegten Gründen - offensichtlich um inhaltlich unrichtige Gefälligkeitsdokumente handeln, die nicht darauf schließen lassen, dass die vom Berufungswerber vorgebrachten Fluchtgründe (drohende Todesstrafe wegen außerehelichem Beischlaf mit einem verheirateten Frau) den Tatsachen entsprechen.
Was den afghanischen Personalausweis betrifft, ist auszuführen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme nicht auf dieses (damals angeblich noch nicht vorliegende) Beweismittel gestützt wurde. Es wurde auch kein weiterer auf diesen Personalausweis gegründeter Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG eingebracht, vielmehr wurde der afghanische Personalausweis bloß mit einem als "Vorlage der Identitätskarte" bezeichnetem Schreiben in dem bereits anhängigen, auf andere Dokumente gestützten Verfahren auf Wiederaufnahme vorgelegt. Da sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens solcherart nicht auf den Personalausweis bezieht, ist dieser nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht entscheidungswesentlich. Der im Zuge des Verfahrens ergänzend vorgelegte Personalausweis erweist sich auch deshalb nicht als entscheidungswesentlich, weil er - selbst im Falle der Echtheit - bloß einen Identitätsnachweis bilden, jedoch keinen Rückschluss auf die Richtigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe (drohende Todesstrafe im Heimatland) zulassen würde. Im Übrigen ist auch dieser Personalausweis als nicht echt zu qualifizieren, dies im Hinblick auf die vom Sachverständigen dargelegten farblichen Veränderungen im Bereich der Ausfüllschriften und im Hinblick darauf, dass das angeblich erst im Jahr 2005 eingefügte Lichtbild mit einem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gebräuchlichen, im Zeitraum von 1973 bis 1978 in Afghanistan verwendeten Stempel abgestempelt wurde.Was den afghanischen Personalausweis betrifft, ist auszuführen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme nicht auf dieses (damals angeblich noch nicht vorliegende) Beweismittel gestützt wurde. Es wurde auch kein weiterer auf diesen Personalausweis gegründeter Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG eingebracht, vielmehr wurde der afghanische Personalausweis bloß mit einem als "Vorlage der Identitätskarte" bezeichnetem Schreiben in dem bereits anhängigen, auf andere Dokumente gestützten Verfahren auf Wiederaufnahme vorgelegt. Da sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens solcherart nicht auf den Personalausweis bezieht, ist dieser nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht entscheidungswesentlich. Der im Zuge des Verfahrens ergänzend vorgelegte Personalausweis erweist sich auch deshalb nicht als entscheidungswesentlich, weil er - selbst im Falle der Echtheit - bloß einen Identitätsnachweis bilden, jedoch keinen Rückschluss auf die Richtigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe (drohende Todesstrafe im Heimatland) zulassen würde. Im Übrigen ist auch dieser Personalausweis als nicht echt zu qualifizieren, dies im Hinblick auf die vom Sachverständigen dargelegten farblichen Veränderungen im Bereich der Ausfüllschriften und im Hinblick darauf, dass das angeblich erst im Jahr 2005 eingefügte Lichtbild mit einem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gebräuchlichen, im Zeitraum von 1973 bis 1978 in Afghanistan verwendeten Stempel abgestempelt wurde.
Der Antragsteller wendet sich in der Eingabe OZ 23 im Wesentlichen nur mit den folgenden Argumenten gegen das Gutachten des Sachverständigen:
Er finde die Beurteilung des Sachverständigen unfair und parteiisch. Die Behauptung, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben einer Schlepperbande handle, sei falsch und diffamiere seine Person. Die Veränderung in der Provinz Ghazni, was die Gesinnung und die Einstellung zu Verbrechen anbelange, sei nicht berücksichtigt worden. Der mit "Beweis 1" bezeichnete Brief sei nicht von Beamten verfasst worden, vielmehr sei der Bruder nach dem Sammeln der Unterschriften zu den Beamten gegangen, die die Unterschriften bestätigt hätten. Dass der Brief Schreibfehler enthalte, erkläre sich von selber, dass die Bevölkerung keine Todesurteile fällen würde, sondern bestätige die Verhältnisse in dieser Region (sprachlich unverständliche Ausführungen). Die Behörde habe nur die Korrektheit der Unterschriften und die Vorgangsweise bestätigt. Der zweite Brief mit dem Foto (Beweis 2) sei eigentlich die Bestätigung des vorigen Briefes, dass das Leben im Falle einer Rückkehr in Gefahr sei. Der Wunsch des Beamten, dass die humanistische Welt Asyl gewähre, sei ein rein persönlicher Ausdruck des Beamten, der seine persönlichen Wünsche zum Ausdruck gebracht habe. Es werde "die Bestätigung der Briefe durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Afghanistan erwartet", damit die Behauptungen des Sachverständigen widerlegt würden (siehe im Einzelnen das Schreiben OZ 23).
Das Vorbringen ist nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht geeignet, die Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen. Vielmehr bestätigen die Ausführungen des Antragstellers, wonach ein nicht-amtliches Schreiben (Beweis 1) auf einem amtlichen Briefpapier verfasst und dann mit einem behördlichen Stempel versehen worden sei, den Eindruck, dass es sich um ein - zum Zweck der Asylerlangung in Österreich ausgestelltes - Gefälligkeitsschreiben handelt, dessen Inhalt nicht den Tatsachen entspricht. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, dass ein Staatsbeamter in einem amtlichen, mit einem Amtsstempel versehenen Schreiben seine - von der Rechtslage abweichende - persönliche Meinung zum Ausdruck bringt, und um Schutz für eine Person ersucht, die in ihrem Heimatstaat von Gesetzes wegen sogar mit der Todesstrafe bedroht wäre. Insoweit eine Überprüfung der Schreiben angeregt wird, ist dem Antragsteller zu entgegnen, dass der Sachverständige bereits zur Echtheit der Stempelabdrucken Erhebungen in Afghanistan durchgeführt hat. Eine weitergehende Überprüfung durch Übermittlung an die staatlichen Behörden Afghanistans und Rückfrage bei diesen Behörden wäre gemäß § 21 Abs. 2 1. Satz,Das Vorbringen ist nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht geeignet, die Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen. Vielmehr bestätigen die Ausführungen des Antragstellers, wonach ein nicht-amtliches Schreiben (Beweis 1) auf einem amtlichen Briefpapier verfasst und dann mit einem behördlichen Stempel versehen worden sei, den Eindruck, dass es sich um ein - zum Zweck der Asylerlangung in Österreich ausgestelltes - Gefälligkeitsschreiben handelt, dessen Inhalt nicht den Tatsachen entspricht. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, dass ein Staatsbeamter in einem amtlichen, mit einem Amtsstempel versehenen Schreiben seine - von der Rechtslage abweichende - persönliche Meinung zum Ausdruck bringt, und um Schutz für eine Person ersucht, die in ihrem Heimatstaat von Gesetzes wegen sogar mit der Todesstrafe bedroht wäre. Insoweit eine Überprüfung der Schreiben angeregt wird, ist dem Antragsteller zu entgegnen, dass der Sachverständige bereits zur Echtheit der Stempelabdrucken Erhebungen in Afghanistan durchgeführt hat. Eine weitergehende Überprüfung durch Übermittlung an die staatlichen Behörden Afghanistans und Rückfrage bei diesen Behörden wäre gemäß Paragraph 21, Absatz 2, 1. Satz,
2. Satzteil AsylG nicht zulässig und schon aus diesem Grund nicht durchführbar.
Nach Ansicht der erkennenden Behörde liegt auch kein Grund vor, der geeignet wäre, die Unbefangenheit oder die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (§ 53 AVG). Der Antragsteller hat bei der erkennenden Behörde das Schreiben OZ 20 eingebracht, wonach "der Sachverständige für alle weiteren Verfahrensschritte abgelehnt" werde. Diese Ablehnung wird jedoch nur damit begründet, dass das vom Sachverständigen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erstattete Gutachten unschlüssig und widersprüchlich gewesen sei. Derartige (angebliche) Mängel des im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erstatteten Gutachtens können jedoch nicht mit einem Ablehnungsantrag im Wiederaufnahmeverfahren geltend gemacht werden. Vielmehr wäre dem Antragsteller die Möglichkeit offen gestanden, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vom 18.03.2005 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof zu erheben. Anzumerken ist im Übrigen, dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zu den angeblichen Ablehnungsgründen befragt wurde, jedoch lediglich angab, dass er wegen "seines Gutachtens viel leide", jedoch nichts gegen den Sachverständigen persönlich einzuwenden habe. Der Antragsteller hat solcherart auch in der mündlichen Verhandlung - trotz dahingehender Befragung - keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären die Unbefangenheit oder die Fachkunde des Sachverständigen im Sinne von § 53 AVG in Zweifel zu ziehen.Nach Ansicht der erkennenden Behörde liegt auch kein Grund vor, der geeignet wäre, die Unbefangenheit oder die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (Paragraph 53, AVG). Der Antragsteller hat bei der erkennenden Behörde das Schreiben OZ 20 eingebracht, wonach "der Sachverständige für alle weiteren Verfahrensschritte abgelehnt" werde. Diese Ablehnung wird jedoch nur damit begründet, dass das vom Sachverständigen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erstattete Gutachten unschlüssig und widersprüchlich gewesen sei. Derartige (angebliche) Mängel des im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erstatteten Gutachtens können jedoch nicht mit einem Ablehnungsantrag im Wiederaufnahmeverfahren geltend gemacht werden. Vielmehr wäre dem Antragsteller die Möglichkeit offen gestanden, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vom 18.03.2005 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof zu erheben. Anzumerken ist im Übrigen, dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zu den angeblichen Ablehnungsgründen befragt wurde, jedoch lediglich angab, dass er wegen "seines Gutachtens viel leide", jedoch nichts gegen den Sachverständigen persönlich einzuwenden habe. Der Antragsteller hat solcherart auch in der mündlichen Verhandlung - trotz dahingehender Befragung - keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären die Unbefangenheit oder die Fachkunde des Sachverständigen im Sinne von Paragraph 53, AVG in Zweifel zu ziehen.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen Dr. R. - die vorgelegten Beweismittel als nicht echt zu qualifizieren sind. Selbst wenn es sich um echte, von der angegebenen Behörde ausgestellte Schriftstücke handeln sollte, so würde es sich um inhaltlich unrichtige Gefälligkeitsschreiben handeln. Demnach sind die mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ergänzend vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG liegen sohin nicht vor. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war abzuweisen. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen Dr. R. - die vorgelegten Beweismittel als nicht echt zu qualifizieren sind. Selbst wenn es sich um echte, von der angegebenen Behörde ausgestellte Schriftstücke handeln sollte, so würde es sich um inhaltlich unrichtige Gefälligkeitsschreiben handeln. Demnach sind die mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ergänzend vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG liegen sohin nicht vor. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war abzuweisen.
Schlagworte
Wiederaufnahme, UrkundenfälschungDokumentnummer
UBAST_20051207_229_820_15_XII_36_05_00