TE Ubas Bescheid 2006/1/2 253.270/25-IX/49/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2006
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Norm

AVG §63 Abs5 AVG §71 Abs2
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Karin WINTER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 76/1997, idF BGBI. I Nr. 101/2003 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Karin WINTER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003, (AsylG), entschieden:

I. Die Berufung von Sch. L. vom 22. September 2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juli 2004, Zl. 04 10.829- BAE, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Berufung von Sch. L. vom 22. September 2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juli 2004, Zl. 04 10.829- BAE, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Die Berufung von Sch. L. vom 1. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. November 2004, Zl. 04 10.829/1-BAE, wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen.römisch zwei. Die Berufung von Sch. L. vom 1. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. November 2004, Zl. 04 10.829/1-BAE, wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 30. Juli 2004, Zl. 04 10.829-BAE (in der Folge: Asylbescheid), wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers vom 21. Mai 2004 gemäß § 7 AsylG ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Georgien für zulässig und wies gemäß § 8 Abs. 2 AsylG den Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.1. Mit Bescheid vom 30. Juli 2004, Zl. 04 10.829-BAE (in der Folge: Asylbescheid), wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers vom 21. Mai 2004 gemäß Paragraph 7, AsylG ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Georgien für zulässig und wies gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG den Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Dieser Bescheid wurde als RSa-Brief an den als

"obdachlos" gemeldeten Berufungswerber an die aktenkundige Zustelladresse X Wien, gesendet, nach dem ersten Zustellversuch am Montag, dem 2. August 2004, und einem zweiten Zustellversuch am Dienstag, dem 3. August 2004, beim Postamt X hinterlegt und ab Mittwoch, dem 4. August 2004, zur Abholung bereitgehalten (siehe Rückschein Aktenseite 123 des erstinstanzlichen Aktes). Diese Adresse ist im Zentralen Melderegister (ZMR) für den Zeitraum 24. Juni 2004 bis 6. September 2004 als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes (ZustG) eingetragen gewesen (siehe zuletzt ZMR vom 2. Jänner 2006). Am 23. August 2004 wurde der Asylbescheid vom Postamt X Wien an das Bundesasylamt als "NICHT BEHOBEN" zurückgestellt (AS 125)."obdachlos" gemeldeten Berufungswerber an die aktenkundige Zustelladresse römisch zehn Wien, gesendet, nach dem ersten Zustellversuch am Montag, dem 2. August 2004, und einem zweiten Zustellversuch am Dienstag, dem 3. August 2004, beim Postamt römisch zehn hinterlegt und ab Mittwoch, dem 4. August 2004, zur Abholung bereitgehalten (siehe Rückschein Aktenseite 123 des erstinstanzlichen Aktes). Diese Adresse ist im Zentralen Melderegister (ZMR) für den Zeitraum 24. Juni 2004 bis 6. September 2004 als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes (ZustG) eingetragen gewesen (siehe zuletzt ZMR vom 2. Jänner 2006). Am 23. August 2004 wurde der Asylbescheid vom Postamt römisch zehn Wien an das Bundesasylamt als "NICHT BEHOBEN" zurückgestellt (AS 125).

Am 16. September 2004 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Berufungswerbers ein, womit dieser um Übermittlung einer Kopie des Asylbescheides ersuchte. Diesem Ersuchen wurde durch Übermittlung einer Bescheidkopie am 17. September 2004 nachgekommen (AS 145).

2. Am 22. September 2004 langte beim Bundesasylamt eine (per Fax eingebrachte) Berufung ein, die mit 21. September 2004 datiert ist.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2004 (im Folgenden: Verspätungsvorhalt) brachte der unabhängige Bundesasylsenat dem Berufungswerber zur Kenntnis, dass seine Berufung nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde und gab ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Verspätungsvorhaltes schriftlich Stellung zu nehmen. Dieser Verspätungsvorhalt wurde mit dem Vermerk "Verzogen" vom Postamt Y an den unabhängigen Bundesasylsenat zurückgesendet. Nach Einholung einer ZMR-Auskunft, die kein Ergebnis erbrachte, wurde der Verspätungsvorhalt am 21. Oktober 2004 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2004 (im Folgenden: Verspätungsvorhalt) brachte der unabhängige Bundesasylsenat dem Berufungswerber zur Kenntnis, dass seine Berufung nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde und gab ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Verspätungsvorhaltes schriftlich Stellung zu nehmen. Dieser Verspätungsvorhalt wurde mit dem Vermerk "Verzogen" vom Postamt Y an den unabhängigen Bundesasylsenat zurückgesendet. Nach Einholung einer ZMR-Auskunft, die kein Ergebnis erbrachte, wurde der Verspätungsvorhalt am 21. Oktober 2004 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Mit Bescheid vom 11. November 2004, Zl. 253.270/0-IX/49/04, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung (erstmals) gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 15. November 2004 persönlich zugestellt, nachdem eine neuerliche ZMR-Auskunft ergeben hatte, dass der Berufungswerber sich seit 25. Oktober 2004 in Schubhaft befand.Mit Bescheid vom 11. November 2004, Zl. 253.270/0-IX/49/04, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung (erstmals) gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 15. November 2004 persönlich zugestellt, nachdem eine neuerliche ZMR-Auskunft ergeben hatte, dass der Berufungswerber sich seit 25. Oktober 2004 in Schubhaft befand.

Am 15. November 2004 nahm die Vertreterin des Berufungswerbers beim unabhängigen Bundesasylsenat Akteneinsicht.

3. Mit Schriftsatz vom 16. November 2004, eingelangt beim Bundesasylamt am gleichen Tag, beantragte der Berufungswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde Folgendes ausgeführt (Fehler im Original):

"Durch Akteneinsicht durch meine nunmehr bevollmächtigte Vertreterin, die am 15.11.04 erfolgte, ist mir bekannt geworden, dass meine - am 21.9.04 eingebrachte und am 1.10.04 ausgeführte - Berufung wegen angeblicher Verfristung zurückgewiesen werden wird…"

Mit Bescheid vom 29. November 2004, Zl. 04 10.829/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist als verspätet zurück. In diesem Bescheid ging das Bundesasylamt von einer rechtswirksamen Zustellung des Asylbescheides am 4. August 2004 aus. Da der Berufungswerber spätestens mit dem Verfassen der Berufung am 21. September 2004 oder längstens mit Einbringung der Berufung am 22. September 2004 Kenntnis von der Zulässigkeit einer Berufung gegen den Asylbescheid gehabt habe, habe die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 5. Oktober 2004 geendet. Der erst am 16. November 2004 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag erweise sich daher als verspätet.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben, in welcher ausgeführt wird, "erst durch das Wissen darum, dass der UBAS die Berufung im Asylverfahren als verspätet zurückgewiesen hat", sei "jenes Hindernis weggefallen, welches der Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung bis dahin im Wege gestanden war."

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Dezember 2004, Zl. 253.270/8-IX/49/04, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16. November 2004 gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Dezember 2004, Zl. 253.270/8-IX/49/04, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16. November 2004 gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0166, wurde der Berufungsbescheid vom 11. November 2004 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil im ersten Rechtsgang nicht geprüft worden war, ob die Zustelladresse "X Wien", für den als obdachlos gemeldeten Berufungswerber eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes war und damit für Zustellungen an den Berufungswerber zur Verfügung stand.

II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:römisch zwei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen idF der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG).1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG).

1.2. Im Berufungsfall ist zunächst zu prüfen, ob die für die Zustellung maßgebliche Anschrift X Wien, im Zustellzeitraum eine taugliche "Zustelladresse" war, dh. ob der - obdachlose - Berufungswerber im Sinne von § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991 an der Zustellanschrift tatsächlich eine Kontaktstelle hatte und für diese die Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 leg. cit. erfüllt waren.1.2. Im Berufungsfall ist zunächst zu prüfen, ob die für die Zustellung maßgebliche Anschrift römisch zehn Wien, im Zustellzeitraum eine taugliche "Zustelladresse" war, dh. ob der - obdachlose - Berufungswerber im Sinne von Paragraph 19 a, Absatz eins, Meldegesetz 1991 an der Zustellanschrift tatsächlich eine Kontaktstelle hatte und für diese die Voraussetzungen des Paragraph 19 a, Absatz 2, leg. cit. erfüllt waren.

1.3. § 19a Meldegesetz 1991 (BGBl 1992/9 idF BGBl I 2001/28) lautet:1.3. Paragraph 19 a, Meldegesetz 1991 (BGBl 1992/9 in der Fassung BGBl römisch eins 2001/28) lautet:

"Hauptwohnsitzbestätigung

§ 19a. (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn erParagraph 19 a, (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er

1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und

2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).

(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.

(3) Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß §§ 3 oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.(3) Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß Paragraphen 3, oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Absatz eins, ausgestellt wird. Paragraph 4, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.

(4) Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Abs. 1 Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Abs. 3 Abmeldungen gleichzuhalten.(4) Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Absatz eins, Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Absatz 3, Abmeldungen gleichzuhalten.

(5) § 9 gilt für Hauptwohnsitzbestätigungen entsprechend."(5) Paragraph 9, gilt für Hauptwohnsitzbestätigungen entsprechend."

§ 17 ZustG (BGBl 1982/200) hatte folgenden Wortlaut:Paragraph 17, ZustG (BGBl 1982/200) hatte folgenden Wortlaut:

"Hinterlegung

§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, oder die im Paragraph 21, Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

1.4. In Ansehung der vom Bundesasylamt als Zustelladresse herangezogenen Anschrift X Wien, kommt die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis, dass der als "obdachlos" gemeldete Berufungswerber im Zustellzeitpunkt im Sinne von § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991 an dieser Anschrift tatsächlich auch eine Kontaktstelle hatte und für diese die Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 leg. cit. erfüllt waren: Dies ergibt sich nämlich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Aufzeichnungen im Melderegister, die die genannte Anschrift des Obdachlosen ausdrücklich auch als "Abgabestelle" iSd ZustG ausweist. Einer solchen Eintragung in das Melderegister geht ein Antrag des Betreffenden (nach dem Muster der Anlage D) voraus, in dem dieser das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen behaupten und die entsprechenden Nachweise (z.B. die Zustimmung des für die Kontaktstelle Verfügungsberechtigten gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG 1991 zur Einrichtung auch als Abgabestelle iSd ZustG) vorlegen muss. Es ist daher davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung in das Melderegister das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den Meldebehörden geprüft und als gegeben erachtet wurde, die Voraussetzungen der § 19a Abs. 1 und Abs. 2 MeldeG 1991 daher tatsächlich vorlagen.1.4. In Ansehung der vom Bundesasylamt als Zustelladresse herangezogenen Anschrift römisch zehn Wien, kommt die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis, dass der als "obdachlos" gemeldete Berufungswerber im Zustellzeitpunkt im Sinne von Paragraph 19 a, Absatz eins, Meldegesetz 1991 an dieser Anschrift tatsächlich auch eine Kontaktstelle hatte und für diese die Voraussetzungen des Paragraph 19 a, Absatz 2, leg. cit. erfüllt waren: Dies ergibt sich nämlich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Aufzeichnungen im Melderegister, die die genannte Anschrift des Obdachlosen ausdrücklich auch als "Abgabestelle" iSd ZustG ausweist. Einer solchen Eintragung in das Melderegister geht ein Antrag des Betreffenden (nach dem Muster der Anlage D) voraus, in dem dieser das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen behaupten und die entsprechenden Nachweise (z.B. die Zustimmung des für die Kontaktstelle Verfügungsberechtigten gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG 1991 zur Einrichtung auch als Abgabestelle iSd ZustG) vorlegen muss. Es ist daher davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung in das Melderegister das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den Meldebehörden geprüft und als gegeben erachtet wurde, die Voraussetzungen der Paragraph 19 a, Absatz eins und Absatz 2, MeldeG 1991 daher tatsächlich vorlagen.

Da weder aufgrund des Akteninhaltes noch sonst ein Anhaltspunkt dafür hervorkam, dass Umstände vorliegen könnten, wonach die oben genannten Voraussetzungen im maßgeblichen Zustellzeitpunkt weggefallen sein könnten, ist vom Vorliegen einer tauglichen Abgabestelle an der bezeichneten Adresse im entscheidenden Zeitpunkt iSd § 19a MeldeG 1991 auszugehen.Da weder aufgrund des Akteninhaltes noch sonst ein Anhaltspunkt dafür hervorkam, dass Umstände vorliegen könnten, wonach die oben genannten Voraussetzungen im maßgeblichen Zustellzeitpunkt weggefallen sein könnten, ist vom Vorliegen einer tauglichen Abgabestelle an der bezeichneten Adresse im entscheidenden Zeitpunkt iSd Paragraph 19 a, MeldeG 1991 auszugehen.

Ist dies aber der Fall, so kann vor dem Hintergrund der eigens zugunsten von Obdachlosen mit BGBl I 2001/28 eingeführten Möglichkeit, behördliche Schriftstücke zugestellt zu bekommen, nicht zweifelhaft sein, dass ein behördliches Schriftstück an dieser Abgabestelle auch dann wirksam zugestellt werden kann, wenn der Empfänger im Zustellzeitraum "von der Abgabestelle abwesend" war, ist doch eine solche Abwesenheit der Regelfall. Auch Gründe, die in der persönlichen Sphäre des Berufungswerbers gelegen sein könnten, sind nicht hervorgekommen. Bei verständiger Zusammenschau der für eine wirksame Hinterlegung maßgeblichen Bestimmungen des § 17 des - hier noch anzuwendenden - ZustG BGBl 1982/200 und des § 19a MeldeG 1991 ist daher nach Auffassung der Berufungsbehörde jedenfalls davon auszugehen, dass eine Zustellung durch Hinterlegung iSd des § 17 ZustG unabhängig vom aktuellen Aufenthaltsort des Empfängers wirksam wird, und die hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG kommt in solchen Fällen deshalb nicht zum Tragen, weil hier die rechtzeitige Kenntnisnahme von Zustellvorgängen grundsätzlich in die Sphäre des Obdachlosen fällt, dieser also steuern kann (und muss), wie oft und in welchen Zeitabständen er sich an seine Kontaktstelle begibt, um Kenntnis von allfälligen Zustellvorgängen zu erlangen.Ist dies aber der Fall, so kann vor dem Hintergrund der eigens zugunsten von Obdachlosen mit BGBl römisch eins 2001/28 eingeführten Möglichkeit, behördliche Schriftstücke zugestellt zu bekommen, nicht zweifelhaft sein, dass ein behördliches Schriftstück an dieser Abgabestelle auch dann wirksam zugestellt werden kann, wenn der Empfänger im Zustellzeitraum "von der Abgabestelle abwesend" war, ist doch eine solche Abwesenheit der Regelfall. Auch Gründe, die in der persönlichen Sphäre des Berufungswerbers gelegen sein könnten, sind nicht hervorgekommen. Bei verständiger Zusammenschau der für eine wirksame Hinterlegung maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 17, des - hier noch anzuwendenden - ZustG BGBl 1982/200 und des Paragraph 19 a, MeldeG 1991 ist daher nach Auffassung der Berufungsbehörde jedenfalls davon auszugehen, dass eine Zustellung durch Hinterlegung iSd des Paragraph 17, ZustG unabhängig vom aktuellen Aufenthaltsort des Empfängers wirksam wird, und die hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG kommt in solchen Fällen deshalb nicht zum Tragen, weil hier die rechtzeitige Kenntnisnahme von Zustellvorgängen grundsätzlich in die Sphäre des Obdachlosen fällt, dieser also steuern kann (und muss), wie oft und in welchen Zeitabständen er sich an seine Kontaktstelle begibt, um Kenntnis von allfälligen Zustellvorgängen zu erlangen.

Im Berufungsfall ist daher - mangels Hinweises auf den Wegfall der Voraussetzungen einer Abgabestelle nach § 19a MeldeG im Zustellzeitraum und angesichts des unbedenklichen und vollständig ausgefüllten Rückscheins - davon auszugehen, dass der am 4. August 2004 am Postamt X Wien hinterlegte und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehaltene angefochtene Bescheid an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde.Im Berufungsfall ist daher - mangels Hinweises auf den Wegfall der Voraussetzungen einer Abgabestelle nach Paragraph 19 a, MeldeG im Zustellzeitraum und angesichts des unbedenklichen und vollständig ausgefüllten Rückscheins - davon auszugehen, dass der am 4. August 2004 am Postamt römisch zehn Wien hinterlegte und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehaltene angefochtene Bescheid an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde.

2.1. Zu Spruchpunkt I.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.

2.1.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.2.1.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

2.1.2. Da der Bescheid des Bundesasylamtes dem Berufungsweber rechtswirksam am 4. August 2004 durch Hinterlegung zugestellt wurde, war die Berufung bis längstens 18. August 2004 entweder beim Bundesasylamt oder beim unabhängigen Bundesasylsenat einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an eine dieser beiden Behörden zu übergeben. Die Berufung wurde jedoch erst am 22. September 2004 eingebracht, weshalb sie als verspätet zurückzu-weisen war.

3.1. Zu Spruchpunkt II:

3.1.1. § 71 Abs. und 2 AVG lautet:3.1.1. Paragraph 71, Abs. und 2 AVG lautet:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung inParagraph 71, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein

Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden."

3.1.2. Das Bundesasylamt stellte im vorliegenden Fall bezüglich des Beginns der Wiedereinsetzungsfrist darauf ab, wann der Berufungswerber von der Zulässigkeit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid Kenntnis erlangt habe und ging damit offenbar von der zweiten Alternative des § 71 Abs. 2 AVG aus. Der Fristbeginn mit der Kenntnisnahme von der Zulässigkeit einer Berufung bezieht sich allerdings nur auf den Fall des § 71 Abs. 1 Z 2 AVG, dass die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (vgl. VwGH 1.9.2005, 2005/20/0410). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weshalb die - vom Bundesasylamt rechtsirrig vorgenommene - Fristberechnung nach der zweiten Alternative des § 71 Abs. 2 AVG nicht zum Tragen kommen kann. Es ist daher zu prüfen, wann das "Hindernis", das in der Nichtkenntnis des Berufungswerbers von der Verspätung seiner Berufung gegen den Asylbescheid bestand, weggefallen ist. Dieser "Wegfall des Hindernisses" iSd § 71 Abs. 2 AVG ist im vorliegenden Fall mit Kenntnis des Vorhaltes der Verspätung der Berufung anzusetzen, sodass die zweiwöchige Wieder-einsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen begann (vgl. VwGH 29.9.2005, 2005/20/0088 mwN). Dem Berufungswerber wurde der Verspätungsvorhalt am 21. Oktober 2004 zugestellt. Sein erst am 16. November 2004 eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag war daher verfristet. Die Annahme des Berufungswerbers, dass die Wiedereinsetzungsfrist (erst) am 15. November 2004 (Akteneinsicht seiner Vertreterin) zu laufen begann, ist aus den oben dargelegten Gründen falsch und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.2. Das Bundesasylamt stellte im vorliegenden Fall bezüglich des Beginns der Wiedereinsetzungsfrist darauf ab, wann der Berufungswerber von der Zulässigkeit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid Kenntnis erlangt habe und ging damit offenbar von der zweiten Alternative des Paragraph 71, Absatz 2, AVG aus. Der Fristbeginn mit der Kenntnisnahme von der Zulässigkeit einer Berufung bezieht sich allerdings nur auf den Fall des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, dass die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei vergleiche VwGH 1.9.2005, 2005/20/0410). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weshalb die - vom Bundesasylamt rechtsirrig vorgenommene - Fristberechnung nach der zweiten Alternative des Paragraph 71, Absatz 2, AVG nicht zum Tragen kommen kann. Es ist daher zu prüfen, wann das "Hindernis", das in der Nichtkenntnis des Berufungswerbers von der Verspätung seiner Berufung gegen den Asylbescheid bestand, weggefallen ist. Dieser "Wegfall des Hindernisses" iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist im vorliegenden Fall mit Kenntnis des Vorhaltes der Verspätung der Berufung anzusetzen, sodass die zweiwöchige Wieder-einsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen begann vergleiche VwGH 29.9.2005, 2005/20/0088 mwN). Dem Berufungswerber wurde der Verspätungsvorhalt am 21. Oktober 2004 zugestellt. Sein erst am 16. November 2004 eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag war daher verfristet. Die Annahme des Berufungswerbers, dass die Wiedereinsetzungsfrist (erst) am 15. November 2004 (Akteneinsicht seiner Vertreterin) zu laufen begann, ist aus den oben dargelegten Gründen falsch und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiedereinsetzung, Firstversäumung

Dokumentnummer

UBAST_20060102_253_270_25_IX_49_06_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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