Norm
AVG §66 Abs2Spruch
BESCHEID
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Stefan HUBER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Stefan HUBER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), entschieden:
SPRUCH
In Erledigung der Berufung von O. S. vom 11.01.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2006, Zahl: 01 27.881-BAT, wird dieser gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung von O. S. vom 11.01.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2006, Zahl: 01 27.881-BAT, wird dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Der Berufungswerber behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehöriger von Nigeria und am 29.11.2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 30.11.2001 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin er am 16.07.2002 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der englischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde.
Dabei gab er im wesentlichen an, dass sein Vater ein Priester der "A. O. G." - Kirche in Aba gewesen sei. Der Asylwerber selbst sei Mitglied der Chorgruppe dieser Kirche gewesen. Dann hätten Probleme in Nigeria zwischen Christen und Moslems begonnen. Neben der Kirche hätte sich eine Moschee befunden. In Kaduna hätten die Moslems einen Angriff auf die Christen durchgeführt. Daraufhin wären die Christen von Aba über diesen Vorfall verärgert gewesen und hätten die dortige Moschee angegriffen. Dies sei im September oder November 2001 gewesen. Die angegriffene Moschee hätte sich in unmittelbarer Nähe der "A. O. G." - Kirche befunden. Dabei hätten die Christen viele Moslems getötet. Drei Tage später hätte die Polizei eingegriffen. Die Polizei hätte seinen Vater und seine Mutter festgenommen, während der Asylwerber flüchten hätte können. Aus dem Gefängnis hätte der Vater dem Asylwerber eine Nachricht geschickt, in welcher er ihn mitteilte, dass die Polizei auch den Asylwerber beschuldigen würde, der Anführer dieses Angriffs gewesen zu sein. Deswegen hätte ihm sein Vater geraten sofort das Land zu verlassen. Der Asylwerber sei daraufhin nach Cotonou gegangen. Die nigerianische Polizei hätte jedoch Polizisten nach Cotonou nachgeschickt, die nach ihm suchen hätten sollen. Da er jedoch rechtzeitig gewarnt worden sei, hätte er weiter nach Conakry flüchten können. Dort hätte er Unterschlupf in der Kirche "A. O. G." gefunden. Er seien auch Polizisten aus Nigeria in Conakry gewesen, die ihn gesucht hätten. Daraufhin sei er weiter nach Österreich geflüchtet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.07.2002, Zahl: 01 27.881-BAT, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Die gesamten Feststellungen lauten wie folgt: "Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft."Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.07.2002, Zahl: 01 27.881-BAT, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Die gesamten Feststellungen lauten wie folgt: "Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft."
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.02.2003, GZ: 230.522/0-XI/33/02, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.02.2003, GZ: 230.522/0-XI/33/02, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Berufungsbehörde der Ansicht ist, dass zur Prüfung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers bezüglich der Vorfälle in Aba die Erstbehörde Feststellungen darüber hätte anstellen müssen, ob es einen derartigen Vorfall in Aba gegeben hat, bejahendenfalls, wann dieser stattgefunden und wie sich der Ablauf dieses Vorfalls dargestellt hat. Die Berufungsbehörde ist der Ansicht, dass eine Glaubwürdigkeitsprüfung nur anhand derartiger Feststellungen durchgeführt hätte werden können. Dabei hätte die Erstbehörde dem Berufungswerber bei nicht den Tatsachen entsprechendem Vorbringen Widersprüche vorhalten und somit eine Glaubwürdigkeitsprüfung in schlüssiger Weise vornehmen können.
Der dagegen erhobenen Amtsbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2003, Zl. 2003/01/0158-7, nicht Folge gegeben und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 09.08.2004, Zahl: 01 27.881-BAT, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 iVm § 13 Abs. 1 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt und seine Ausweisung ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 09.08.2004, Zahl: 01 27.881-BAT, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt und seine Ausweisung ausgesprochen.
Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid lauten folgendermaßen:
"Der Ast. wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 26.02.2002 wegen §§ 27 Abs. 1 und 2/2 SMG, 15 StGB und am 22.11.2002 wegen §§ 27 Abs. 1 und 2/2 SMG rechtskräftig verurteilt. Am 22.1.2004 wurde der Ast. von der BPD Wien, Kriminaldirektion 3, wegen schwerer Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Geldfälschung erkennungsdienstlich behandelt."Der Ast. wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 26.02.2002 wegen Paragraphen 27, Absatz eins und 2 /, 2 SMG, 15 StGB und am 22.11.2002 wegen Paragraphen 27, Absatz eins und 2 /, 2 SMG rechtskräftig verurteilt. Am 22.1.2004 wurde der Ast. von der BPD Wien, Kriminaldirektion 3, wegen schwerer Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Geldfälschung erkennungsdienstlich behandelt.
Im Fall des Ast. war zum jetzigen Zeitpunkt kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 57 FrG festzustellen. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass die Ausweisung des Ast. einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellte.Im Fall des Ast. war zum jetzigen Zeitpunkt kein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 57, FrG festzustellen. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass die Ausweisung des Ast. einen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellte.
Zum nigerianischen Dekret Nr. 33 werden folgende Feststellungen getroffen:
Das so genannte (nigerianische) Dekret Nr. 33 über eine zu erfolgende Doppelbestrafung bei Auslandsdrogendelikten steht zwar de iure in Kraft, wird jedoch - generell wegen der Bestimmung der nigerianischen Verfassung 1999, die Doppelbestrafung generell verbietet - nicht mehr angewandt. De facto finden Doppelbestrafungen von abgeschobenen nigerianischen Staatsbürgern, die im Ausland Drogenstrafdelikte begangen haben, nicht mehr statt. Seit dem Jahr 2001 sind keinerlei Verurteilungen diesbezüglich bekannt geworden. (UBAS 224.335/0-V/13/01 vom 10.04.2003)"
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens mangels Asylrelevanz nicht einzugehen sei.
Rechtlich wurde ausgeführt:
"Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass Ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- der Ausschlussgründe vorliegt."Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass Ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- der Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist Asyl ausgeschlossen, wenn einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist Asyl ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;
b) bevor sie als Flüchtling in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;
c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Wie bereits festgestellt, wurde der Ast. von einem österreichischen Gericht bereits zweimal rechtskräftig wegen Suchtgifthandels zu einer Haftstrafe verurteilt. Dies ist als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren, und ist angesichts der Tatsache, dass die Verurteilung in einem kurzen Zeitabstand (weniger als 1 Jahr) davon auszugehen, dass der Ast. aus anderen Gründen, als die von Ihnen vorgebrachten - nämlich Schutz vor Verfolgung - nach Österreich gereist ist.
Auf Grund der nunmehr zweiten Verurteilung ist davon auszugehen, das der Ast. eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen, zumal er nach dem ersten Verfahren keinerlei Einsicht oder Besserungsabsicht zeigte und sofort wieder wegen desselben Deliktes straffällig wurde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Ast. nunmehr sein Verhalten ändern wird.
Suchtgifthandel ist dabei als besonders schweres Verbrechen zu werten, was sich insbesondere daraus ergibt, als der Täter rein aus finanziellen Motiven sogar den Tod der Kunden akzeptiert. Im Fall des Ast. gilt dies besonders, da ihm im Zuge seines ersten Strafverfahrens das Unrecht sowie die Folgen seiner Tat bewusst gemacht wurden, der Ast. jedoch im Wissen um die Gefährlichkeit seiner Tat sofort wieder das gleiche Delikt setzte. Der Ast. hat daher besonders kaltblütig gehandelt.
Des Weiteren ist die Gleichgültigkeit des Ast. gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen und hervorzuheben und kann demgemäß daraus wohl auf die Einstellung des Ast. während der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen geschlossen werden, die wohl geeignet ist, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden.
Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass der Ausschließungsgrund gemäß § 13 Abs. 2 2. Fall AsylG vorliegt und der Asylantrag des Ast. daher abzuweisen ist."Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass der Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 13, Absatz 2, 2. Fall AsylG vorliegt und der Asylantrag des Ast. daher abzuweisen ist."
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.10.2005, GZ: 230.522/8-XI/33/04, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.10.2005, GZ: 230.522/8-XI/33/04, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass jegliche Feststellungen der Erstbehörde fehlen bezüglich Verfolgungsgefahr und -motiv, weiters die Kriterien wann ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorliegt und weshalb die zweifache Verurteilung des Berufungswerbers wegen §§ 27 und 28 SMG ein solches darstellen sollte bzw. inwiefern sich der Berufungswerber Handlungen schuldig gemacht hat, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Auch fehlen Feststellungen, ob der Berufungswerber vor seiner Flucht ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen hat. Sollte dies der Fall sein, hätte auch eine Güterabwägung vorgenommen werden müssen.Begründend wurde ausgeführt, dass jegliche Feststellungen der Erstbehörde fehlen bezüglich Verfolgungsgefahr und -motiv, weiters die Kriterien wann ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorliegt und weshalb die zweifache Verurteilung des Berufungswerbers wegen Paragraphen 27 und 28 SMG ein solches darstellen sollte bzw. inwiefern sich der Berufungswerber Handlungen schuldig gemacht hat, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Auch fehlen Feststellungen, ob der Berufungswerber vor seiner Flucht ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen hat. Sollte dies der Fall sein, hätte auch eine Güterabwägung vorgenommen werden müssen.
Daraufhin wurde der Berufungswerber am 24.11.2005 von der Erstbehörde ein weiteres Mal einvernommen:
"Frage: Welche Dokumente haben Sie in Nigeria je besessen?
Antwort: In Nigeria hatte ich keine Dokumente, bei uns gibt es das nicht so wie hier. Eine Geburtsurkunde besaß ich - ich ließ sie bei meiner Mutter zurück.
Frage: Haben Sie je einen Reisepass besessen?
Antwort: Nein.
Frage: An welcher Adresse waren Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise aufhältig?
Antwort: In der Stadt Aba. Dort lebte ich mit meinen Eltern.
Frage: Haben Sie Geschwister?
Antwort: Nein.
Frage: Gilt in dem State aus dem Sie kommen die Scharia, oder
nicht?
Antwort: Nein. Es ist ein christlicher State.
Frage: Hatten Sie, seit Sie hierher nach Österreich kamen, Kontakt
mit jemandem zu Hause?
Antwort: Nein.
Frage: Gibt es zu Ihren Fluchtgründen irgendwelche Änderungen oder Neuigkeiten?
Antwort: Meine Tante ist in Cotonou. Ich habe mit ihr telefoniert - bis vor kurzem. Ich möchte zurückgehen, weil ich weiß, dass ich hier in Österreich keine Aussichten habe. Ich war die ganze Zeit im Gefängnis. Ich habe sie gefragt, ob die Polizei weiterhin in Nigeria nach mir sucht. Sie sagte "Ja." Sie sagte mir, dass ich, wenn ich nach Cotonou reisen kann, sie mir behilflich sein würde - ihr Mann ist ein Priester - sie würde sich um mich kümmern. Meine Tante ist nigerianische Staatsbürgerin, lebt aber in Cotonou.
Frage: Sagte Ihnen Ihre Tante, woher sie die Information hat, dass Sie nach wie vor gesucht werden?
Antwort: Sie reist immer nach Nigeria. Die Kirche meines Vaters - unsere Kirche - ist noch immer geschlossen. Die Kirche heißt A. O. G. C.. Sie wollen diese Kirche wieder eröffnen. Meine Tante ist die Schwester meines Vaters. Die Kirche blieb seit dem Tod meines Vaters geschlossen. Meine Tante setzt sich für die Wiedereröffnung der Kirche ein. Die Sache ist derzeit beim Gericht. Sie möchte, dass die Kirche wieder eröffnet wird und Menschen in die Kirche kommen. Die Polizei sagte zu meiner Tante, dass die Kirche wieder geöffnet werden könnte, wenn ich mich und andere Jugendliche sich der Behörde stellen - andernfalls würde die Kirche nicht geöffnet. Mir und den anderen Jugendlichen wird Mord vorgeworfen. Konkret befragt gebe ich an, dass ich zuletzt vor etwa einem Monat Kontakt mit meiner Tante hatte, oder vielleicht einem Monat und einer Woche.
Frage: Wann kam es in Ihrem Heimatstaat zum ersten Mal zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems?
Antwort: Im Jahr 2000 begann der Konflikt in anderen States, und auch in Aba State kam es schon zu Auseinandersetzungen.
Frage: Wie war die Lage zwischen den Christen und Moslems bevor es zu dem von Ihnen genannten Vorfall kam? War die Lage angespannt, oder ruhig? War solch ein Vorfall absehbar?
Antwort: Da waren keine Spannungen zuvor.
In Aba - Aba ist eine christliche Stadt - gab es keine Probleme. Christen und Moslems lebten zusammen. Die moslemische Gruppe ist sehr klein. Die meisten Moslems sind Haussa und leben im Norden des Landes. Es gab einen Kreuzzug unter der Führung von R. B. - er stammt aus Kanada oder Deutschland. Dieser Kreuzzug war im Jänner 2000. Der Kreuzzug sollte in Kanu stattfinden. Die moslemische Bevölkerung wollte das aber nicht, weil dort viele Moslems leben. Die Moslems begannen, Probleme zu machen und haben einige Christen getötet. Die Christen, die dort getötet wurden, stammen aus dem Osten - aus meinem Teil des Landes. Die Regierung sandte keine Truppen, um den Konflikt zu stoppen. Die Christen in Kanu waren beunruhigt. Alle Leichen der getöteten Christen wurden auf einen LKW geladen und sie wurden nach Aba gebracht. Die Bevölkerung in Aba wurde auf die Zustände aufmerksam gemacht - man sagte: "Schaut, was die Moslems mit den Christen gemacht haben." Das war auch im Jänner 2000, als die Christen nach Aba gebracht wurden. Als die Christen das sahen, begannen sie, die Moslems zu töten. So hat die ganze Sache in Aba angefangen.
Der Vorfall, den man mir nun zu Lasten legt, trug sich im Februar 2000 zu. Mein Vater war ja ein Priester der A. O. G. . Ich war im Chor. Unsere Kirche ist etwa 100 Meter von der Moschee entfernt. Die christlichen Jugendlichen von Aba gingen in die Moschee und haben dort viele Menschen getötet.
Frage: Haben Sie diesen Vorfall aktiv mitbekommen?
Antwort: Ich war ein Augenzeuge. Ich war gerade zu Hause. Das Haus liegt etwa 300 Meter von der Kirche entfernt. Als das ganze geschah, sah ich es. Ich hörte Lärm und lief aus dem Haus auf die Straße. Ich sah den Vorfall aus einiger Entfernung - ich beobachtete. Ich lief nicht mit den Jugendlichen zur Moschee. Dieser Vorfall trug sich am Nachmittag zu.
Frage: Wenn es im ganzen Land zu derartigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems kam, aus welchem Grund sollte man Sie dann aufgrund dessen verfolgen?
Antwort: Nach den Angaben meiner Tante sagte die Polizei, dass sie denkt, dass die Jugendlichen aus unserer Kirche verantwortlich sind für den Angriff auf die Moschee, weil die Kirche nahe an der Moschee stand.
Frage: Was passierte mit Ihnen persönlich nach diesem Vorfall? Haben Sie aktiv die Suche nach Ihrer Person mitbekommen?
Antwort: Nach diesem Zwischenfall kam die Polizei zu unserem Haus. Die Polizei kam nach zwei Tagen. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause. Ein Freund kam zu mir und brachte mir die Nachricht, dass die Polizisten meinen Vater mitgenommen hätten. Ich wollte nach Hause gehen, um festzustellen, was geschehen ist, als ich erfuhr, was passiert war. Meine Freunde, die zu mir gekommen waren, um mir von der Festnahme des Vaters zu erzählen, sagten, dass ich nicht nach Hause zurückkehren dürfte, weil man auch nach mir suche. Konkret befragt gebe ich an, dass ich mich zum Zeitpunkt der Festnahme meines Vaters im Haus eines Freundes namens O. in Aba aufgehalten habe.
Frage: Was konkret befürchten Sie nun im Fall einer etwaigen Rückkehr Verfolgung?
Antwort: Mein Vater ist bereits verstorben. Er starb im Gefängnis. Das war, weil sie nach mir gesucht haben. Er wurde vergiftet - meine Tante erzählte mir davon. Sie setzte sich für seine Freilassung ein, weil er unschuldig war. Ich weiß nicht, wie sie von der Vergiftung erfahren hat, aber sie teilte es mir mit. Konkret befragt gebe ich an, dass mein Vater Ende des Jahres 2000 verstarb. Er war in einem Gefängnis im Osten Nigerias - wo genau weiß ich nicht.
Frage: Was konkret befürchten Sie nun im Fall einer etwaigen Rückkehr Verfolgung?
Antwort: Ich weiß nicht genau, was auf mich zukommt, wenn ich zurückkehre. Ich weiß nur, dass Nigeria von den Moslems kontrolliert wird. Und viele vergleichbare Fälle - ähnliche Fälle - diese Personen wurden auf eine unbekannte Art und Weise getötet. Ich befürchte das auch.
Frage: Wie meinen Sie Ihre Aussage, dass Nigeria von den Moslems kontrolliert wird? Es gilt in Nigeria nicht überall die Scharia.
Antwort: Man findet Moslems auch in allen Positionen - ich meine damit Regierungspositionen. Unser Präsident ist jetzt Christ - früher war er ein Moslem.
Frage: Es gibt doch aber auch Regierungspositionen, die von Christen besetzt sind, oder?
Antwort: Die meisten - vielleicht 70 % - werden von den Moslems besetzt.
Frage: Haben Sie noch irgendetwas anzuführen?
Antwort: Das einzige, das ich fragen möchte - ich kam nach Österreich als Asylwerber und ich denke, dass ich eine gute Chance haben sollte - ich bin ausgebildeter Musiker. Ich habe hier in Österreich angefangen, in einer Kirche zu musizieren. Man zahlte mir € 50 pro Monat, da ich keine Papiere besaß. Die anderen, die mit mir musizierten, erhielten 800 € bis 1.200 €. Das war für mich sehr schwer. Ich wollte hier in Ruhe leben und alles vergessen, was geschehen ist. Aufgrund all dieser Schwierigkeiten, habe ich getan, was ich nie hätte tun sollen. Ich wurde in Rauschgifthandel verwickelt. Ich habe wirklich gelitten. Ich bereue mein Delikt. Ich frage nur, ob es möglich ist, dass ich nach Cotonou zurückkehre, oder nach Conakry. Meine Gattin, die Amerikanerin ist, versprach mir, dass sie zu mir kommt, und mich mitnimmt."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 02.01.2006, Zahl: 01 27.881-BAT, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Berufungswerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 02.01.2006, Zahl: 01 27.881-BAT, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und der Berufungswerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Dazu wurde ausgeführt, dass die Angaben des Berufungswerbers als unglaubwürdig festzustellen waren und es wurden Feststellungen zu Nigeria, zur Situation der Christen in Nigeria und zum Dekret Nr. 33 getroffen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber sein Vorbringen insofern nicht glaubhaft machen konnte, als es in keinster Weise nachvollziehbar sei, aus welchem Grund man dem Berufungswerber, der an dem Überfall auf die Moschee doch gar nicht teilgenommen hätte, diesen Vorfall anlasten sollte. In Nigeria wäre es zu dem vom Berufungswerber erwähnten Zeitraum immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems gekommen, weshalb nicht glaubhaft sei, dass man nun gerade diesen einen Vorfall mit dem Berufungswerber in Verbindung bringen sollte, und die Polizei nach diesem Vorfall gerade nach dem Berufungswerber suchen sollte, vor allem wo der Berufungswerber aus einem State kommt, der christlich dominiert ist, und wo es somit eine Unzahl an Personen gäbe, die die Polizei für diesen Überfall zur Verantwortung ziehen müsste.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft sei.
Darüber hinaus sei die Asylgewährung auch ausgeschlossen, da aufgrund der nunmehr vierten Verurteilung zwangsläufig davon auszugehen war, dass der Berufungswerber eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt, zumal er bisher keinerlei Einsicht oder Besserungsabsicht zeigte und immer wieder straffällig geworden sei. Es sei daher auch jetzt nicht davon auszugehen, dass der Berufungswerber sein Verhalten ändern werde.
Suchtgifthandel sei als besonders schweres Verbrechen zu werten, was sich insbesondere daraus ergibt, als der Täter aus rein finanziellen Motiven sogar den Tod der Kunden akzeptieren würde. Des Weiteren sei die Gleichgültigkeit des Berufungswerber gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen und hervorzuheben, und könne demgemäß daraus wohl auf die Einstellung des Berufungswerber während der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen geschlossen werden, die wohl geeignet sei, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden.
Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass der Ausschließungsgrund gemäß § 13 Abs 2 2. Fall AsylG vorliege und der Asylantrag des Berufungswerbers daher abzuweisen sei.Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass der Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 13, Absatz 2, 2. Fall AsylG vorliege und der Asylantrag des Berufungswerbers daher abzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht berufen und im Wesentlichen vorgebracht, dass er zurück nach Afrika gebracht werden will, aber nicht nach Nigeria, sondern nach Guinea. Er werde dort seine Frau treffen, heiraten und dann mit einem Visum nach New York gehen. In Nigeria würde die Regierung die Gesetze nicht einhalten. Er habe nicht nur ein Problem mit den Moslems, sondern auch mit der Regierung, nun sei er wegen Mordes angeklagt. Die meisten Führer in Nigeria seien Moslems und sie würden die Regierung kontrollieren. Er ersuche ihn nach Guinea zu schicken, bevor er seine letzte Hoffnung verliere.
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Festgestellt wird, dass das Bundesasylamt dem mit Bescheid der Berufungsbehörde vom 14.02.2003, GZ: 230.522/0-XI/33/02, erteilten Ermittlungsauftrag bisher nicht nachgekommen ist.
Folgende Verurteilungen des Berufungswerbers werden festgestellt:
Gemäß Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.02.2002 wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, bedingt auf 3 Jahre.Gemäß Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.02.2002 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, bedingt auf 3 Jahre.
Gemäß Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.11.2002 wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt verurteilt.Gemäß Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.11.2002 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt verurteilt.
Gemäß Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.02.2004 wegen § 15, 269 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und 2 Z 4 StGB zur einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt verurteilt.Gemäß Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.02.2004 wegen Paragraph 15, 269, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins und 2 Ziffer 4, StGB zur einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt verurteilt.
Gemäß Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.03.2005 wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2, 1. Fall und § 27 Abs. 1, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten unbedingt verurteilt.Gemäß Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.03.2005 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, eins, Fall und Paragraph 27, Absatz eins, eins und 2, Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten unbedingt verurteilt.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum nicht erfolgten Ermittlungsauftrag ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Berufungswerbers ergeben sich aus einer Strafregisterauskunft.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Unabhängige Bundesasylsenat ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
"Nach § 66 Abs. 2 AVG ist also die Unterinstanz nicht nur an den Spruch, sondern auch an die dem Zurückweisungsbescheid zugrunde gelegten normativen Rechtsansichten der Berufungsbehörde (also an die berufungsbehördliche rechtliche Beurteilung im Einzelfall) gebunden." (J. A., Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG, ZfV 1976,"Nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist also die Unterinstanz nicht nur an den Spruch, sondern auch an die dem Zurückweisungsbescheid zugrunde gelegten normativen Rechtsansichten der Berufungsbehörde (also an die berufungsbehördliche rechtliche Beurteilung im Einzelfall) gebunden." (J. A., Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückweisenden Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG, ZfV 1976,
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Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.02.2003, GZ: 230.522/0-XI/33/02, hat dieser den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2002, Zahl: 01 27.881-BAT, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, dass zur Prüfung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers bezüglich der Vorfälle in Aba die Erstbehörde Feststellungen darüber hätte anstellen müssen, ob es einen derartigen Vorfall in Aba gegeben hat, bejahenden falls, wann dieser stattgefunden und wie sich der Ablauf dieses Vorfalls dargestellt hat. Die Berufungsbehörde war der Ansicht, dass eine Glaubwürdigkeitsprüfung nur an Hand derartiger Feststellungen durchgeführt hätte werden können. Dabei hätte die Erstbehörde dem Berufungswerber bei nicht den Tatsachen entsprechendem Vorbringen Widersprüche vorhalten und somit eine Glaubwürdigkeitsprüfung in schlüssiger Weise vornehmen können.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.02.2003, GZ: 230.522/0-XI/33/02, hat dieser den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2002, Zahl: 01 27.881-BAT, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, dass zur Prüfung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers bezüglich der Vorfälle in Aba die Erstbehörde Feststellungen darüber hätte anstellen müssen, ob es einen derartigen Vorfall in Aba gegeben hat, bejahenden falls, wann dieser stattgefunden und wie sich der Ablauf dieses Vorfalls dargestellt hat. Die Berufungsbehörde war der Ansicht, dass eine Glaubwürdigkeitsprüfung nur an Hand derartiger Feststellungen durchgeführt hätte werden können. Dabei hätte die Erstbehörde dem Berufungswerber bei nicht den Tatsachen entsprechendem Vorbringen Widersprüche vorhalten und somit eine Glaubwürdigkeitsprüfung in schlüssiger Weise vornehmen können.
Aus der Berufungsbehörde unverständlichen Gründen kam das Bundesasylamt diesem Ermittlungsauftrag trotz zwischenzeitlich zwei ergangener Bescheide bis dato nicht nach. Tatsächlich gab es einen derartigen Vorfall in Aba.
Diese Verweigerung ist auch deshalb unverständlich, da die gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates eingebrachte Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2003, Zl. 2003/01/0158-7, abgelehnt wurde. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der vorliegende Fall sich unter den Gesichtspunkten der im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnisse vom 21.11.2002, Zlen. 2000/20/0084 und 2000/20/0315, wegen der vollständigen Ausklammerung der Berichtslage und des Allgemeinwissens über die für die Würdigung des Vorbringens wesentlichen Vorgänge in Nigeria bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt und in dessen Bescheid nicht maßgeblich von dem mit den genannten Erkenntnissen behandelten Fällen unterscheidet.
Somit hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtsrichtig ist.
Noch unverständlicher wird die Vorgangsweise der Erstbehörde unter Berücksichtigung der bereits vierfachen rechtskräftigen Verurteilung des Berufungswerbers wegen Suchtmittelvergehens. Die Intention des Gesetzgebers zum Asylgesetz 2005 war es, Asylanträge sogenannter "krimineller Asylwerber" einer prioritären Erledigung zuzuführen. Dies wird wohl auch für den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 02.01.2006 zu gelten haben, auch wenn dieser noch nach dem Asylgesetz 1997 zu entscheiden war.
Da sich die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid nicht nur mit § 7 AsylG auseinandergesetzt hat, sondern auch in einer nicht nachvollziehbaren Eventualbegründung den § 13 AsylG in ihre rechtliche Beurteilung einfließen ließ, muss folgendes festgestellt werden:Da sich die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid nicht nur mit Paragraph 7, AsylG auseinandergesetzt hat, sondern auch in einer nicht nachvollziehbaren Eventualbegründung den Paragraph 13, AsylG in ihre rechtliche Beurteilung einfließen ließ, muss folgendes festgestellt werden:
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, hat dieser 4 Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 AsylG festgelegt:Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, hat dieser 4 Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG festgelegt:
"Aus § 13 Abs 2 AsylG 1997 ergibt sich einerseits, dass der Gesetzgeber nunmehr bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt hat, welche nach dem in Art 33 FlKonv enthaltenen Verbot der Ausweisung oder der Zurückweisung aus der Sicht der FlKonv erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären. Andererseits schloss er sich damit der völkerrechtlichen Bedeutung der Wortfolgen des Art 33 Z 2 FlKonv an. Es besteht kein Grund, zwischen der Bedeutung dieser Begriffe im AsylG 1997 und im FrG 1997 zu differenzieren."Aus Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 ergibt sich einerseits, dass der Gesetzgeber nunmehr bereits für das Asylverfahren jene Überprüfungskriterien eingeführt hat, welche nach dem in Artikel 33, FlKonv enthaltenen Verbot der Ausweisung oder der Zurückweisung aus der Sicht der FlKonv erst im Verfahren zur Außerlandesbringung zu beurteilen wären. Andererseits schloss er sich damit der völkerrechtlichen Bedeutung der Wortfolgen des Artikel 33, Ziffer 2, FlKonv an. Es besteht kein Grund, zwischen der Bedeutung dieser Begriffe im AsylG 1997 und im FrG 1997 zu differenzieren.
Gemäß Art 33 Z 2 FlKonv müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.Gemäß Artikel 33, Ziffer 2, FlKonv müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Nach Kälin, aaO, S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, (1999), Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf internationale Lehre) fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" ist daher auf Grund der Änderung der Rechtslage nicht mehr anzuwenden. Das bedeutet im konkreten Fall, dass es zunächst gleichgültig ist, mit welcher Strafdrohung das SMG die vom Beschwerdeführer begangenen Taten bedroht, weshalb sich aus der Verwechslung von § 12 Abs. 2 SGG und § 28 Abs. 1 und 2 SMG durch die belangte Behörde allein keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Denn bei Drogenhandel (eine Form des Drogenhandels beinhaltet auch § 28 Abs. 2 SMG) handelt es sich um typischerweise besonders schwere Verbrechen.Nach Kälin, aaO, S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, (1999), Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf internationale Lehre) fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" ist daher auf Grund der Änderung der Rechtslage nicht mehr anzuwenden. Das bedeutet im konkreten Fall, dass es zunächst gleichgültig ist, mit welcher Strafdrohung das SMG die vom Beschwerdeführer begangenen Taten bedroht, weshalb sich aus der Verwechslung von Paragraph 12, Absatz 2, SGG und Paragraph 28, Absatz eins und 2 SMG durch die belangte Behörde allein keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Denn bei Drogenhandel (eine Form des Drogenhandels beinhaltet auch Paragraph 28, Absatz 2, SMG) handelt es sich um typischerweise besonders schwere Verbrechen.
Allerdings genügt es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (vgl. Kälin, aaO, S 229 mwN).Allerdings genügt es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen vergleiche Kälin, aaO, S 229 mwN).
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Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylGNur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf Paragraph 13, Absatz 2, AsylG
im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden (vgl. Kälin, aaO, S 230 mwN).im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden vergleiche Kälin, aaO, S 230 mwN).
Als letzter Punkt für die Zulässigkeit der Zurückverbringung hat die belangte Behörde eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen. Diese Verpflichtung zur Güterabwägung wird in der Staatenpraxis anerkannt (vgl. Kälin, aaO, S 231 mwN). Diesbezüglich besteht zwischen (den in § 13 AsylG übernommenen Teilen des) Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und Art. 33 Abs. 2 GFK kein Unterschied (vgl. Kälin, aaO, S 228). Bei dieser Güterabwägung hat die belangte Behörde die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und Art. 33 Abs. 2 GFK können etwa keine Anwendung finden, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer sind, der Asylwerber aber weitgehend als resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist. Hat der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung eher selten die individuellen Schutzinteressen. In solchen Fällen ist sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht (vgl. Rohrböck, aaO, Rz 455)."Als letzter Punkt für die Zulässigkeit der Zurückverbringung hat die belangte Behörde eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen. Diese Verpflichtung zur Güterabwägung wird in der Staatenpraxis anerkannt vergleiche Kälin, aaO, S 231 mwN). Diesbezüglich besteht zwischen (den in Paragraph 13, AsylG übernommenen Teilen des) Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und Artikel 33, Absatz 2, GFK kein Unterschied vergleiche Kälin, aaO, S 228). Bei dieser Güterabwägung hat die belangte Behörde die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und Artikel 33, Absatz 2, GFK können etwa keine Anwendung finden, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer sind, der Asylwerber aber weitgehend als resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist. Hat der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung eher selten die individuellen Schutzinteressen. In solchen Fällen ist sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht vergleiche Rohrböck, aaO, Rz 455)."
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2002, Zl. 99/20/0372, hat dieser ausgesprochen, dass für die notwendige Güterabwägung jedenfalls zu prüfen ist, ob und welche Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK dem Asylwerber droht:Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2002, Zl. 99/20/0372, hat dieser ausgesprochen, dass für die notwendige Güterabwägung jedenfalls zu prüfen ist, ob und welche Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK dem Asylwerber droht:
"Die zwingende Konsequenz aus der Notwendigkeit einer Abwägung zwischen der Art (Verwerflichkeit) der Straftat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und dem Grad der befürchteten Verfolgung ist, dass in einem Asylverfahren jedenfalls zu prüfen ist, ob und welche Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv dem Asylwerber droht. Zu diesem Schluss kommt auch Goodwin-Gill (The Refugee in International Law2 (1996), Seite 106), wenn er meint, in der Praxis könne die Berufung auf die Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf das notwendige "balancing" selten ignoriert werden (zum Grundsatz "inclusion before exclusion" vgl. das UNHCR-Handbuch, Absatz 176 f; im Sonderheft des International Journal of Refugee Law, Seite 106 ff, 215 ff, 228, 304 f und 324 f). In diesem Sinn ist von den Behörden jedenfalls immer auch zu prüfen, ob der Asylwerber überhaupt Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist.""Die zwingende Konsequenz aus der Notwendigkeit einer Abwägung zwischen der Art (Verwerflichkeit) der Straftat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und dem Grad der befürchteten Verfolgung ist, dass in einem Asylverfahren jedenfalls zu prüfen ist, ob und welche Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv dem Asylwerber droht. Zu diesem Schluss kommt auch Goodwin-Gill (The Refugee in International Law2 (1996), Seite 106), wenn er meint, in der Praxis könne die Berufung auf die Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf das notwendige "balancing" selten ignoriert werden (zum Grundsatz "inclusion before exclusion" vergleiche das UNHCR-Handbuch, Absatz 176 f; im Sonderheft des International Journal of Refugee Law, Seite 106 ff, 215 ff, 228, 304 f und 324 f). In diesem Sinn ist von den Behörden jedenfalls immer auch zu prüfen, ob der Asylwerber überhaupt Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv ist."
Die Berufungsbehörde kommt daher bei ihrer Beurteilung der Frage einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zum Schluss, dass aufgrund der Bindung der Erstinstanz an die Entscheidung der Berufungsbehörde vom 14.02.2003, GZ: 230.522/0- XI/33/02, als auch unter Berücksichtigung der Selbstbindung der Berufungsbehörde an diese Entscheidung (J. A., Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG, ZfV 1976, 133) der Sachverhalt weiterhin mangelhaft ermittelt ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw. Einvernahme unvermeidlich erscheint. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Berufungsbehörde kommt daher bei ihrer Beurteilung der Frage einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zum Schluss, dass aufgrund der Bindung der Erstinstanz an die Entscheidung der Berufungsbehörde vom 14.02.2003, GZ: 230.522/0- XI/33/02, als auch unter Berücksichtigung der Selbstbindung der Berufungsbehörde an diese Entscheidung (J. A., Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückweisenden Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG, ZfV 1976, 133) der Sachverhalt weiterhin mangelhaft ermittelt ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw. Einvernahme unvermeidlich erscheint. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
KASS97; Kassation, strafrechtliche Verurteilung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, AusschlusstatbeständeDokumentnummer
UBAST_20060518_230_522_15_XI_33_06_00