TE Ubas Bescheid 2006/10/25 305.386-C1/E1-XIX/62/06

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LIEBMINGER gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LIEBMINGER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF (AsylG), entschieden:

In Erledigung der Berufung des S. A. vom 13.09.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2006, Zahl: 05 08.074- BAG, wird dieser gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung des S. A. vom 13.09.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2006, Zahl: 05 08.074- BAG, wird dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger aus dem Iran, stellte am 04.06.2005 in der EAST Ost des Bundesasylamtes einen Asylantrag. Er wurde in weiterer Folge am 07.06.2005 und am 05.09.2006 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost sowie vom Bundesasylamt Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahmen gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er keine Arbeit mehr gehabt habe und er für seine 84 jährige Mutter daher nicht mehr sorgen habe können. Er sei nach Österreich gekommen um Geld zu verdienen und wolle er seine Mutter im Falle der Asylgewährung nach Österreich holen. Seine Mutter werde zwischenzeitlich von Verwandten versorgt und erhalte zum Teil staatliche Unterstützung. Weiters fügte er hinzu, dass wenn er nicht in Österreich bleiben könne, er nach Amerika weiterreisen möchte.römisch eins.1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger aus dem Iran, stellte am 04.06.2005 in der EAST Ost des Bundesasylamtes einen Asylantrag. Er wurde in weiterer Folge am 07.06.2005 und am 05.09.2006 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost sowie vom Bundesasylamt Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahmen gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er keine Arbeit mehr gehabt habe und er für seine 84 jährige Mutter daher nicht mehr sorgen habe können. Er sei nach Österreich gekommen um Geld zu verdienen und wolle er seine Mutter im Falle der Asylgewährung nach Österreich holen. Seine Mutter werde zwischenzeitlich von Verwandten versorgt und erhalte zum Teil staatliche Unterstützung. Weiters fügte er hinzu, dass wenn er nicht in Österreich bleiben könne, er nach Amerika weiterreisen möchte.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2006, Zahl:römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2006, Zahl:

05 08.074-BAG wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei und er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen werde.05 08.074-BAG wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei und er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen werde.

Die Erstbehörde legte das Vorbringen des Antragstellers der Entscheidung zu Grunde und stellte zu Spruchpunkt I fest, dass der Asylwerber eine Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen, bzw. eine wohlbegründete Furcht nicht vorgebracht habe und auch aus der allgemeinen Situation in der Heimat eine solche Gefahr für den Antragsteller nicht feststellbar sei. Das Bundesasylamt gelangte daher zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass dem Asylwerber in seinem Herkunftsstaat Iran Verfolgung drohe.Die Erstbehörde legte das Vorbringen des Antragstellers der Entscheidung zu Grunde und stellte zu Spruchpunkt römisch eins fest, dass der Asylwerber eine Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen, bzw. eine wohlbegründete Furcht nicht vorgebracht habe und auch aus der allgemeinen Situation in der Heimat eine solche Gefahr für den Antragsteller nicht feststellbar sei. Das Bundesasylamt gelangte daher zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass dem Asylwerber in seinem Herkunftsstaat Iran Verfolgung drohe.

Zu Spruchpunkt II führte die Erstbehörde aus, dass keine stichhaltigen Gründen für die Annahme bestehen würden, dass der Asylwerber im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu werden. Es sei daher festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Iran zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die Erstbehörde aus, dass keine stichhaltigen Gründen für die Annahme bestehen würden, dass der Asylwerber im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu werden. Es sei daher festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Iran zulässig sei.

Zu Spruchpunkt III wurde im wesentlichen dargelegt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde im wesentlichen dargelegt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.

II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

II.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idgF zu Ende zu führen.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idgF zu Ende zu führen.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG).

II.3. Der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2006 wurde dem Berufungswerber persönlich am 05.09.2006 ausgefolgt (AS 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes); die mit 11.09.2006 zur Post gegebene Berufung erweist sich somit als rechtzeitig.römisch zwei.3. Der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2006 wurde dem Berufungswerber persönlich am 05.09.2006 ausgefolgt (AS 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes); die mit 11.09.2006 zur Post gegebene Berufung erweist sich somit als rechtzeitig.

II.4. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Unabhängige Bundesasylsenat ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

II.5. Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen zwar glaubhaft ist, sein Antrag aber mangels Asylrelevanz abzulehnen ist.römisch zwei.5. Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen zwar glaubhaft ist, sein Antrag aber mangels Asylrelevanz abzulehnen ist.

II.5.1. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage, insbesondere der Frage der Grundversorgung im Iran, wurde seitens der Erstbehörde aber nicht vorgenommen. "Zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte ist zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig. Darüber hinaus erweist sich die Ermittlung dieser Situation auch im Bereich der Feststellung nach § 8 AsylG iVm § 57 FrG als unentbehrlich, stellt sie doch den Hintergrund für die Beurteilung der Zulässigkeit einer der dort genannten Rückbringungsmaßnahmen dar (VwGH 19.04.2001, 99/20/0301)".römisch zwei.5.1. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage, insbesondere der Frage der Grundversorgung im Iran, wurde seitens der Erstbehörde aber nicht vorgenommen. "Zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte ist zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig. Darüber hinaus erweist sich die Ermittlung dieser Situation auch im Bereich der Feststellung nach Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG als unentbehrlich, stellt sie doch den Hintergrund für die Beurteilung der Zulässigkeit einer der dort genannten Rückbringungsmaßnahmen dar (VwGH 19.04.2001, 99/20/0301)".

Selbst wenn man die Asylrelevanz verneint, wären insbesondere bei der Prüfung zu Spruchpunkt II auf die konkrete Situation des Berufungswerbers bezogene individuelle Feststellungen zu treffen gewesen, insbesondere zur Frage seiner Lebensgrundlage im Iran. Dies alles unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK. Es wurden keine hinreichenden Feststellungen getroffen, ob eine ausreichende Lebensgrundlage bestehe; dies wäre aber aufgrund des Vorbringens des Berufungswerbers dringend erforderlich gewesen.Selbst wenn man die Asylrelevanz verneint, wären insbesondere bei der Prüfung zu Spruchpunkt römisch zwei auf die konkrete Situation des Berufungswerbers bezogene individuelle Feststellungen zu treffen gewesen, insbesondere zur Frage seiner Lebensgrundlage im Iran. Dies alles unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK. Es wurden keine hinreichenden Feststellungen getroffen, ob eine ausreichende Lebensgrundlage bestehe; dies wäre aber aufgrund des Vorbringens des Berufungswerbers dringend erforderlich gewesen.

Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass auf Seite 6 des erstinstanzlichen Bescheides, Länderfeststellungen zu einer sehr schlechten Wirtschaftslage im Iran enthalten sind, dies aber in der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides keinen erkennbaren Niederschlag bzw. keine Würdigung findet.

II.5.2. Auch fehlt es an jeglichen Feststellungen zur Frage, ob rückgekehrte Asylwerber wegen der Asylantragstellung im Ausland irgendwelche Verfolgungsmaßnahmen wegen der Asylantragstellung im Ausland zu gewertigen haben.römisch zwei.5.2. Auch fehlt es an jeglichen Feststellungen zur Frage, ob rückgekehrte Asylwerber wegen der Asylantragstellung im Ausland irgendwelche Verfolgungsmaßnahmen wegen der Asylantragstellung im Ausland zu gewertigen haben.

Wenn auch das Vorbringen des Berufungswerbers vor dem Bundesasylamt tatsächlich nicht prima facies die Behauptung einer aktuellen Verfolgung enthält, so ist es doch Aufgabe des Bundesasylamtes Feststellungen zur individuellen Rückkehrperspektive in den Iran zu treffen.

II.5.3. Überdies fehlen auch jegliche Feststellungen zur armenischen Volksgruppe und der christlichen Religion im Iran; insbesondere letzter Punkt ist bekanntlich seit dem Amtsantritt des Präsidenten Mahmud Ahmadinejad ständigen, unter Umständen auch besorgnis-erregenden Veränderungen, unterworfen, worauf die Erstbehörde jedenfalls auch ohne konkretes Vorbringen des Antragstellers einzugehen hat. Die Erstbehörde hätte sich jedenfalls mit der Frage beschäftigen müssen, ob Angehörige der armenischen Volksgruppe, christlichen Glaubens, im Iran Repressalien oder Diskriminierungen ausgesetzt sind und hätten zu dieser Thematik entsprechend aktuelle und nachvollziehbare Länderfeststellungen getroffen werden müssen. Dies alles unter dem Hintergrund der vom Berufungswerber getätigten Angaben, dass er der Volksgruppe der Armenier angehört und sich zum christlichen Glauben bekennt.römisch zwei.5.3. Überdies fehlen auch jegliche Feststellungen zur armenischen Volksgruppe und der christlichen Religion im Iran; insbesondere letzter Punkt ist bekanntlich seit dem Amtsantritt des Präsidenten Mahmud Ahmadinejad ständigen, unter Umständen auch besorgnis-erregenden Veränderungen, unterworfen, worauf die Erstbehörde jedenfalls auch ohne konkretes Vorbringen des Antragstellers einzugehen hat. Die Erstbehörde hätte sich jedenfalls mit der Frage beschäftigen müssen, ob Angehörige der armenischen Volksgruppe, christlichen Glaubens, im Iran Repressalien oder Diskriminierungen ausgesetzt sind und hätten zu dieser Thematik entsprechend aktuelle und nachvollziehbare Länderfeststellungen getroffen werden müssen. Dies alles unter dem Hintergrund der vom Berufungswerber getätigten Angaben, dass er der Volksgruppe der Armenier angehört und sich zum christlichen Glauben bekennt.

II.5.4. Zu den von der Erstbehörde dem Bescheid zu Grunde gelegten Quellen-Angaben hinsichtlich Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der Bescheidbegründung ist auszuführen, dass die genannten Internetadressen und damit einhergehend die entsprechenden Dokumente dem erstinstanzlichen Verfahrensakt nicht zu entnehmen sind und diese teilweise auch nicht - mehr - "rekonstruierbar" sind. Es ist dem Bescheid auch nicht zu entnehmen, welche getroffene Feststellung sich auf welche Quelle-Angabe bezieht und entspricht eine derartige von der Erstbehörde gewählte Vorgangsweise zumindest keiner nachvollziehbaren, transparenten Vorgehensweise im Rahmen der Bescheidbegründung. Der Berufungsbehörde ist es somit nicht nachvollziehbar, welche Quellen die Erstbehörde dem Verfahren tatsächlich zu Grunde gelegt hat. Dass es Aufgabe des Bundesasylamtes ist, seinen Ausführungen und darauf aufbauenden Entscheidung aktuellestes und nachvollziehbares Quellenmaterial zu Verfügung zu stellen, braucht nicht eigens erwähnt werden, sondern handelt es sich hierbei um einen notorischen Umstand.römisch zwei.5.4. Zu den von der Erstbehörde dem Bescheid zu Grunde gelegten Quellen-Angaben hinsichtlich Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der Bescheidbegründung ist auszuführen, dass die genannten Internetadressen und damit einhergehend die entsprechenden Dokumente dem erstinstanzlichen Verfahrensakt nicht zu entnehmen sind und diese teilweise auch nicht - mehr - "rekonstruierbar" sind. Es ist dem Bescheid auch nicht zu entnehmen, welche getroffene Feststellung sich auf welche Quelle-Angabe bezieht und entspricht eine derartige von der Erstbehörde gewählte Vorgangsweise zumindest keiner nachvollziehbaren, transparenten Vorgehensweise im Rahmen der Bescheidbegründung. Der Berufungsbehörde ist es somit nicht nachvollziehbar, welche Quellen die Erstbehörde dem Verfahren tatsächlich zu Grunde gelegt hat. Dass es Aufgabe des Bundesasylamtes ist, seinen Ausführungen und darauf aufbauenden Entscheidung aktuellestes und nachvollziehbares Quellenmaterial zu Verfügung zu stellen, braucht nicht eigens erwähnt werden, sondern handelt es sich hierbei um einen notorischen Umstand.

II.5.6. Die Erstbehörde hat dem Berufungswerber auch das Parteiengehör versagt.römisch zwei.5.6. Die Erstbehörde hat dem Berufungswerber auch das Parteiengehör versagt.

Es hätte jedenfalls einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Dem Berufungswerber wurde aber zu keiner Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens mitgeteilt, wie die Behörde beabsichtigt über seinen Asylantrag zu entscheiden. Es wurden dem Berufungswerber zu keiner Zeit Länderfeststellungen zu Armenien vorgehalten und hatte er diesbezüglich auch keine Möglichkeit den dem Bescheid (und der darin vertretenen Rechtsauffassung) zugrunde gelegten Feststellungen entgegenzutreten bzw. eine Gegenschrift einzubringen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die genannten fehlenden bzw. unvollständigen Länderfeststellungen ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Dem Berufungswerber wurde aber zu keiner Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens mitgeteilt, wie die Behörde beabsichtigt über seinen Asylantrag zu entscheiden. Es wurden dem Berufungswerber zu keiner Zeit Länderfeststellungen zu Armenien vorgehalten und hatte er diesbezüglich auch keine Möglichkeit den dem Bescheid (und der darin vertretenen Rechtsauffassung) zugrunde gelegten Feststellungen entgegenzutreten bzw. eine Gegenschrift einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die genannten fehlenden bzw. unvollständigen Länderfeststellungen ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Parteiengehörs mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stellungnahme des Berufungswerbers zu folge hat, welche wiederum ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellen kann und von der Behörde amtswegig herbeizuschaffen sein wird.

Aufgrund der oa. Erwägungen ist letztlich festzustellen, dass das Bundesasylamt seine neuerliche Entscheidungsfindung auf im Sinne der oa. Ausführungen aktuelle und nachvollziehbare und umfassende Quellen zu stützen haben wird, deren nicht notorisch bekannten Teile dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis zu bringen sein werden.

II.5.7. Im weiteren Verfahren wird auch zu prüfen sein, inwieweit die nunmehr vom Berufungswerber im Berufungsschriftsatz getätigten Behauptungen (Verfolgung durch Moslems aufgrund seines christlichen Glaubens) zutreffend sind und ist sodann ein nachvollziehbare Bescheid, welchem auch aktuelle umfassenden Länderfeststellungen zu entnehmen sind (wirtschaftliche und soziale Lage, Arbeitsmarkt, Situation von armenischen Christen im Iran udgl.), zu erlassen.römisch zwei.5.7. Im weiteren Verfahren wird auch zu prüfen sein, inwieweit die nunmehr vom Berufungswerber im Berufungsschriftsatz getätigten Behauptungen (Verfolgung durch Moslems aufgrund seines christlichen Glaubens) zutreffend sind und ist sodann ein nachvollziehbare Bescheid, welchem auch aktuelle umfassenden Länderfeststellungen zu entnehmen sind (wirtschaftliche und soziale Lage, Arbeitsmarkt, Situation von armenischen Christen im Iran udgl.), zu erlassen.

II.6. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:römisch zwei.6. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Das erstinstanzliche Verfahren wurde in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, von der Berufungsbehörde zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.Das erstinstanzliche Verfahren wurde in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, von der Berufungsbehörde zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates ist somit der Ansicht, dass die hervorgetretenen Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor den Unabhängigen Bundesasylsenat als Berufungsbehörde verlagert werden würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - den Verfahrensgang unterlaufen würde.

II.7. Es sind sohin von der Erstbehörde die diesem Bescheid zugrunde gelegten Anweisungen durchzuführen bzw. aktuelle Feststellungen mit Quellenangaben zu treffen, dh. insbesondere eine neuerliche Einvernahme und konkrete Befragung des Berufungswerbers (auch hinsichtlich seiner Situation als Angehöriger der Armenischen Volksgruppe, christlichen Glaubens und unter Beachtung seiner Ausführungen in der Berufungsschrift), ergänzendes Ermittlungsverfahren, Erörterung der Asylrelevanz, Feststellungen zur Schutzfähigkeit des Iranischen Staates konkret auf die Person des Berufungswerbers bezogen, sowie Feststellungen hinsichtlich § 8 AsylG iVm 50 FPG (ausreichende Lebensgrundlage) im Falle einer Rückkehr des Berufungswerbers nach Iran, Feststellungen mit aktuellen Quellenangaben zur Situation der Angehörigen der Volksgruppe der Armenier christlichen Glaubens und Erörterung all dieser Feststellungen mit dem Berufungswerber im Zuge einer neuerlichen Einvernahme. Anschließend ist ein nachvollziehbarer Bescheid auf Basis des neuerlichen Ermittlungsverfahrens zu erlassen.römisch zwei.7. Es sind sohin von der Erstbehörde die diesem Bescheid zugrunde gelegten Anweisungen durchzuführen bzw. aktuelle Feststellungen mit Quellenangaben zu treffen, dh. insbesondere eine neuerliche Einvernahme und konkrete Befragung des Berufungswerbers (auch hinsichtlich seiner Situation als Angehöriger der Armenischen Volksgruppe, christlichen Glaubens und unter Beachtung seiner Ausführungen in der Berufungsschrift), ergänzendes Ermittlungsverfahren, Erörterung der Asylrelevanz, Feststellungen zur Schutzfähigkeit des Iranischen Staates konkret auf die Person des Berufungswerbers bezogen, sowie Feststellungen hinsichtlich Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit 50 FPG (ausreichende Lebensgrundlage) im Falle einer Rückkehr des Berufungswerbers nach Iran, Feststellungen mit aktuellen Quellenangaben zur Situation der Angehörigen der Volksgruppe der Armenier christlichen Glaubens und Erörterung all dieser Feststellungen mit dem Berufungswerber im Zuge einer neuerlichen Einvernahme. Anschließend ist ein nachvollziehbarer Bescheid auf Basis des neuerlichen Ermittlungsverfahrens zu erlassen.

Ausgehend von den zuvor genannten Überlegungen und angesichts der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens war im vorliegenden Fall das dem Unabhängigen Bundesasylsenat gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Berufungswerbers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von den zuvor genannten Überlegungen und angesichts der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens war im vorliegenden Fall das dem Unabhängigen Bundesasylsenat gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Berufungswerbers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

II.10. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG i.V.m. § 67d Abs. 1 und Abs. 4 AVG entfallen.römisch zwei.10. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz eins und Absatz 4, AVG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

KASS97; Kassation, Lebensgrundlage, soziale Verhältnisse, innerstaatliche Fluchtalternative, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Diskriminierung, Parteiengehör, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Dokumentnummer

UBAST_20061025_305_386_C1_E1_XIX_62_06_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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