TE Ubas Bescheid 2007/4/2 305.913/5/2E-I/02/07

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Veröffentlicht am 02.04.2007
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Moritz gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., i. V.m. § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Moritz gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F., i. römisch fünf.m. Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, entschieden:

Der Berufung von O. alias O. T. vom 27. 3. 2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. 3. 2007, Zahl: 06 08.975 - BAS, wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Berufung von O. alias O. T. vom 27. 3. 2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. 3. 2007, Zahl: 06 08.975 - BAS, wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation, stellte am 27. 8. 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27. 8. 2006 erfolgte die Einvernahme vor der Polizeiinspektion Apetlon, bei der der Berufungswerber angab, er sei Tschetschene und habe in Polen ein negatives entschiedenes Asylverfahren. Ihm drohe die Abschiebung in die russische Föderation. Nach Polen wolle er nicht zurück.

In der weiteren Einvernahme am 19. 9. 2006 vor dem Bundesasylamt gab der Berufungswerber an, dass er mit siebzehn Jahren Tschetschenien mit seinem Vater verlassen habe. Er wisse nicht wo sich sein Vater nun aufhalte. Er sei ein Jahr im Gefängnis im Polen gesessen, und ihm drohe dies wieder, wenn er nach Polen gebracht werden würde. Er sei inhaftiert worden, weil er keine Dokumente vorweisen habe können. Bei einer psychologischen Untersuchung in Polen sei dem Berufungswerber mitgeteilt worden, dass er unter Gedächtnisverlust leide. Er könne auch nicht in der Nacht schlafen.

Bei der psychologischen Untersuchung am 19. 9. 2005 (siehe BAA-Aktseite 105) wurde festgestellt, dass bei dem Berufungswerber eine Traumatisierung in seiner Heimat vorliege. Ein Transfer in ein anders europäisches Land sei durchaus möglich. Eine psychiatrische Weiterbehandlung sollte dort möglich sein.

Mit Schreiben vom 11. 9. 2006 erfolgte die Zustimmung zur Übernahme des Berufungswerbers durch Polen.

Mit vom 29. 9. 2006 datierten Bescheid hat das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, den Asylantrag des Berufungswerbers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und weiters ausgesprochen, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit vom 29. 9. 2006 datierten Bescheid hat das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, den Asylantrag des Berufungswerbers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und weiters ausgesprochen, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung.

Dieser Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25. 10. 2006, Zl. 305.913-C2/E1-XII/05/06, statt. Das Verfahren wurde zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ergebnis der psychologischen Untersuchung widersprüchliche Feststellungen enthalte und dies daher weitere Ermittlungen erfordert hätte.

Am 12. 2. 2007 wurde ein medizinisches Gutachten über den Zustand des Berufungswerbers in Auftrag gegeben. Gleichzeitig wurde ein Erhebungsersuchen an die Staatendokumentation betreffend die medizinischen Versorgung in Polen eingeleitet.

Am 20. 2. 2007 erstellte der Mediziner ein psychiatrisches Gutachten des Berufungswerbers, indem ausgeführt wurde, dass der Berufungswerber nicht traumatisiert sei. Mit erhöhter Wahrscheinlichkeit sei im Falle einer Überstellung nach Polen mit keiner Verschlechterung des Zustandes zu rechnen. Der Berufungswerber könne seine Interessen im Verfahren wahrnehmen, bzw. es stelle dies für ihn keine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen dar. Zum Untersuchungszeitpunkt sehe der Berufungswerber keine Behandlungsnotwendigkeit.

Am 5. 3. 2007 beantwortete die Staatendokumentation die Anfrage. (siehe BAA-Aktenseite 329 ff.)

Mit dem angefochtenen mit 8. 3. 2007 datierten Bescheid hat das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, den Antrag auf internationalen Schutz des Berufungswerbers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und weiters ausgesprochen, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit dem angefochtenen mit 8. 3. 2007 datierten Bescheid hat das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, den Antrag auf internationalen Schutz des Berufungswerbers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und weiters ausgesprochen, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung.

II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:römisch zwei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt des Berufungswerbers.

2. § 5 AslyG lautet:2. Paragraph 5, AslyG lautet:

(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzulegen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzulegen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts nicht im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts nicht im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall rügt der Berufungswerber zu Recht in der Berufung, dass ihm keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu dem Gutachten und der Antwort auf die Fragen an die Staatendokumentation eingeräumt worden sei. Der Berufungswerber bemängelt, dass das neue medizinische Gutachten wieder widersprüchlich sei. So sei etwa im Gutachten ausgeführt, dass der Berufungswerber nicht traumatisiert sei, andererseits werde im Falle einer Überstellung nach Polen mit "erhöhter Wahrscheinlichkeit" eine Verschlechterung des Zustandes ausgeschlossen. Darüber hinaus hätte man die zwei verschiedenen Gutachten gegeneinander abwägen und ergründen müssen, weswegen verschiedene Ergebnisse zustande gekommen seien. Aber auch zu der neuen Länderdokumentation wurde dem Berufungswerber kein Recht auf eine Äußerung eingeräumt.

Zu dem Vorbringen, dass die Zuständigkeit Polens aufgrund der Überschreitung der 6-monatigen Frist erloschen sei, ist festzustellen, dass die sechs Monate zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht überschritten waren. Darüber hinaus ergibt sich, dass in der Dublin II-Verordnung alternativ zu der sechsmonatigen Frist die Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, vorgesehen ist. Da im vorliegenden Fall jedenfalls die aufschiebende Wirkung im Berufungsverfahren gegeben war (über die Berufung wurde innerhalb von sieben Tagen entschieden), trifft die sechsmonatige Frist hier nicht zu.

Im vorliegenden Fall wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, zu ermitteln, ob der Berufungswerber traumatisiert ist und welche Folgen eine Überstellung nach Polen für den Berufungswerber bedeuten würde. Das Bundesasylamt hat den Berufungswerber ausreichend von einem Mediziner untersuchen zu lassen. Es hat jedoch verabsäumt, den Berufungswerber zum Ergebnis dieses Gutachtens die Möglichkeit einer Stellnahme einzuräumen. Es wurde auch nicht ermittelt, wie der Arztbrief und der Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen konnten, bzw. worauf diese unterschiedlichen Beurteilungen beruhen. So ist es für die erkennende Behörde durchaus denkbar, dass sich die Lage des Berufungswerbers geändert hat, und er nun nicht mehr als traumatisiert anzusehen ist. Um dies aber eindeutig zu beurteilen, hätte das Bundesasylamt weitere Ermittlungen und nötigenfalls eine Befragung der beiden Ärzte zu diesem Thema durchführen müssen. Auch konnte der Berufungswerber zu der Anfragebeantwortung keine Stellungnahme abgeben.

Sollten weitere Ermittlungstätigkeiten, die eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheinen lassen, nötig sein, so ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 AsylG zuzulassen. Für eine Entscheidung im vorliegenden Fall erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich, um die näheren Umstände eines möglichen Traumas und der konkreten Hilfe durch die Brüder zu ermitteln und dies anschließend zu überprüfen. Da in einem solchen Fall die Regelung des § 41 Abs. 3 AsylG greift, wonach der Berufung stattzugeben ist, wenn der Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden.Sollten weitere Ermittlungstätigkeiten, die eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheinen lassen, nötig sein, so ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zuzulassen. Für eine Entscheidung im vorliegenden Fall erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich, um die näheren Umstände eines möglichen Traumas und der konkreten Hilfe durch die Brüder zu ermitteln und dies anschließend zu überprüfen. Da in einem solchen Fall die Regelung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG greift, wonach der Berufung stattzugeben ist, wenn der Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

KASS05; Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Traumatisierung, Gutachten, Parteiengehör, familiäre Situation

Dokumentnummer

UBAST_20070402_305_913_5_2E_I_02_07_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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