Norm
AVG §66 Abs2Spruch
BESCHEID
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. SCHWARZGRUBER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 76/1997, idF BGBI. I Nr. 126/2002, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. SCHWARZGRUBER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 126 aus 2002,, entschieden:
SPRUCH
In Erledigung der Berufung von J. alias J. alias L. L. alias D. vom 09.06.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2000, Zahl: 00 04.320-BAT, wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung von J. alias J. alias L. L. alias D. vom 09.06.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2000, Zahl: 00 04.320-BAT, wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Der Berufungswerber bringt vor, Staatsangehöriger von Gambia zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 15.05.1984 geboren zu sein. Er stellte am 13.04.2000 - nach seiner behaupteten illegalen Einreise am 13.04.2000 - in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin er am 20.04.2000 sowie am 18.05.2000 jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der englischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde. Im Zuge dieser Einvernahmen am 20.04.2000 sowie am 18.05.2000 brachte der Berufungswerber Folgendes vor:
Einvernahme vom 20.04.2000:
"Ich bestätige den Erhalt des Merkblattes. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters wurde ich aufmerksam gemacht. Ich habe nie Visum für ein EU-Land beantragt.
Meine Familienangehörigen haben nie Asylantrag in einem Eu-Land gestellt.
Ich reiste über Italien nach Österreich. In Italien hielt ich mich zwei Tage an einem mir unbekannten Ort auf. Asylantrag habe ich in Italien nicht gestellt.
Meine Muttersprache ist "MANDINKA" und ich spreche auch "FULLA". Ich gehöre der Volksgruppe "MANDINKA" an.
Ich besitze kein Bargeld. Hinsichtlich meiner Person liegt keine Verpflichtungserklärung für Österreich vor.
Ich bin Staatsangehöriger aus Gambia und moslemischen Religionsbekenntnisses. Ich wohnte im Dorf B. bei meinen Großeltern. Bei der nächsten größeren Stadt handelt es sich um die Stadt S.. Meine Mutter ist verstorben, als ich noch im Alter eines Kleinkindes war. Mein Vater ist seit dem Jahre 1996 in einem Gefangenenlager, in der Umgebung der Stadt B., in meinem Heimatland gelegen, inhaftiert. Ich wohnte seit dem Jahre 1996 bei meinen Großeltern. Mein Vater und meine Großeltern wissen nicht, dass ich mich in Österreich aufhalte.
Am 00.00.2000 wurde ich von Wächtern eines Gefängniss, gemeinsam mit mehreren anderen Gefangenen, in einem Auto, in die Umgebung des Dorfes mit der Bezeichnung F. gefahren, um dort Brennholz zu schlägern und zu sammeln. Bei dem Gefängnis handelt es sich um jenes Gefängnis, in dem mein Vater inhaftiert ist. Nachdem ich etwa in der Dauer einer Stunde Arbeiten im erwähnten Sinne verrichtet hatte, floh ich zu Fuß in das Dorf mit der Bezeichnung F.. Dort verbrachte ich etwa 24 Stunden. Im Dorf F. kam ich mit einem Hafenarbeiter ins Gespräch. Als Mitfahrer in einem Taxi fuhr ich, in Begleitung dieses Mannes, in die Hauptstadt B.. Es handelt sich um eine Hafenstadt. Der Mann geleitete mich auf ein Schiff. Ich weiß nicht, ob es sich um ein Personenschiff oder um ein Frachtschiff gehandelt hatte. Der Mann geleitete mich auf ein Schiff. Ich weiß nicht, ob es sich um ein Personenschiff oder um ein Frachtschiff gehandelt hatte. Der Mann führte mich zu einem Raum, am Oberdeck gelegen. Der Mann brachte Lebensmittel und Trinkwasser in den Raum. Der Mann forderte mich auf, in dem Raum zubleiben und sagte, dass ich als Passagier auf dem Schiff ein Land erreichen werde, außerhalb Afrikas gelegen. Ein konkretes Land nannte der Mann nicht. Der Mann sagte, dass ich ein Land erreichen werde, in dem ich ein besseres Leben führen könne, als in meiner Heimat. Der Raum war fensterlos. Die Türe war geschlossen, aber nicht versperrt. In dem Raum herrschte Dunkelheit. Ich wagte nicht, den Raum zu verlassen, da ich befürchtete, entdeckt und festgenommen zu werden. Am 11.4.2000 hörte ich Gesprächslärm vom Schiffsdeck her. Ich vermutete deshalb, dass das Schiff in einem Hafen angekommen war. Ich verließ das Schiff. Ich war in einem unbekannten Hafen angekommen. In einem Fußmarsch entfernte ich mich zu Fuß von der Hafenanlage. Ich vermute, dass ich in einer Hafenstadt angekommen war. Ich weiß nicht, in welcher Hafenstadt ich angekommen war. Nach einem Fußmarsch in der Dauer von etwa 20 Minuten traf ich zufällig einen Mann mit dunkler Hautfarbe. Ich erzähle diesem Mann von meinen Erlebnissen. Ich fragte den Mann, in welchem Land ich mich aufgehalten hatte. Der Mann sagte, dass ich mich in Italien aufgehalten hatte. Ich fragte den Mann nicht, in welchem Ort oder in welcher Stadt, ich mich aufgehalten hatte. Der Mann sagte mir dies nicht. Per Autobus fuhr ich, in Begleitung des Mannes, in der Dauer von etwas weniger als einer halben Stunde, zur Wohnung des Mannes, in dieser Stadt gelegen. Die Wohnung befand sich in einem großen Wohnhaus. Der Mann sagte mit, dass er M. S. heiße. Der Mann wohnte dort mit seiner Frau. Es handelte sich um einen Mann mittleren Alters. Näheres über den Mann ist mir nicht bekannt. Die Adresse des Mannes ist mit nicht bekannt. Ich wohnte bis in die frühen Morgenstunden des 13.4.2000 in der Wohnung des erwähnten Mannes. Der Mann stammte aus dem Senegal und sprach die Sprachen Wolof und Mandinka. Ich unterhielt mich mit diesem Mann in diesen Sprachen. Der Mann sagte, dass sein Freund mich nach Österreich fahren werde. In den frühen Morgenstunden des 13.4.2000 erschien ein Mann weißer Hautfarbe als Lenker eines Personenautos vor der Wohnhausanlage. Ich weiß nicht, um welche Marke von Personenauto es sich handelte. Das Auto war weiß lackiert. Der Mann schwarzer Hautfarbe begleitete mich bis vor das Haus und verabschiedete sich von mir. Als Mitfahrer im Personenauto des Mannes weißer Hautfarbe fuhr ich am 13.4.2000 nach Österreich. Ich weiß nicht, aus welchem Land der Lenker stammte. Ich verstand dessen Sprache nicht. Ich habe keine Grenzkontrolle oder Grenzkontrollen wahrgenommen. In einer großen Stadt stieg ich über Anordnung des Lenkers aus dem Auto. Per Bahn fuhr ich, in der Dauer von etwa einer Stunde, in jenen Ort, in dem ich mich zurzeit aufhalte.
Ich habe den Dolmetsch verstanden und bestätige dies mit meiner Unterschrift."
Einvernahme vom 18.05.2000:
"Der Antragsteller J. L. gibt auf Befragen in Englisch an:
Ich bin der oben angeführten Sprache mächtig. Der Leiter der Amtshandlung macht auf die Folgen falscher Angaben aufmerksam. Dem Antragsteller wird zur Kenntnis gebracht, dass seine Antworten auf die Fragen die Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sind.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich von Frau K. vertreten werde, weil ich das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Sollte ich in einen anderen Bezirk übersiedeln, so wird die Vertretung im Asylverfahren durch die örtlich zuständige Jugendabteilung weitergeführt werden.
Ich war Mitglied der UDP - United Democratic Party. Ich bin Mitglied seit 1996. Ich besaß nie einen Mitgliedsausweis, ich bin nur Sympathisant, kein richtiges Mitglied.
Vorhalt: Sie wurden gefragt, ob sie Mitglied einer Partei waren.
Antwort: Das habe ich nicht richtig verstanden. Ich war nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung. Ich bin nicht vorbestraft, habe aber strafbare Handlungen begangen. Ich habe mit Leuten gerauft und dabei jemanden verletzt - getötet habe ich niemanden.
Derzeit werde ich von der Regierung - APRC und den Militärs in meiner Heimat gesucht.
Ich habe keine Dokumente bei mir, ich hatte eine Geburtsurkunde, die bei meinem Vater war. Was mit der Geburtsurkunde passiert ist, weiß ich nicht.
Frage: Wann haben Sie Gambia verlassen?
Antwort: Am 00.00.2000.
Frage: Warum wissen Sie das Datum so genau?
Antwort: Ich weiß das - das ist etwas Wichtiges, das weiß man.
Derzeit verfüge ich über keine Barmittel.
Frage: Können Sie konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen angeben?
Antwort: Ich werde aus politischen Gründen verfolgt. Wir waren auf dem Weg zu einer Parteiversammlung. Es kam zu einer Ausschreitung. Wir hatten Leibchen an, auf denen UDP stand, auch die Flagge hatten wir bei uns. Wir trafen auf eine Gruppe von Leuten, die uns sagte, dass es uns nicht gestattet ist, so etwas zu machen. Es kam dann zu einem Zusammenstoß. Das ganze ist eskaliert - es kam zu Handgreiflichkeiten. Die Militärpolizei ist eingeschritten, aber das war nicht fair. Sie haben uns, die UDP, also auch mich, ungerecht behandelt. Wir haben einige Leute verletzt, deswegen brachten sie uns ins Gefängnis. Ich konnte aber aus dem Gefängnis flüchten und mich in Sicherheit bringen. So kam ich dann nach Österreich.
Frage: Wollen Sie noch etwas hinzufügen?
Antwort: Nein, das ist alles.
Frage: Wann hätte diese Parteiveranstaltung stattfinden sollen?
Antwort: Am 00.00.1999, das ist der Tag, als ich festgenommen wurde. Der Ort der Veranstaltung wäre B. gewesen.
Frage: Wie viele Leute nahmen seitens der UDP an der Veranstaltung teil?
Antwort: Sehr viele, ich konnte sie nicht zählen. Die Versammlung hatte noch nicht stattgefunden.
Frage: Wer genau waren die Leute, auf die Sie während des Weges getroffen sind?
Antwort: Unterstützer der Regierung.
Frage: Wie viele waren das?
Antwort: Viele, aber ich weiß nicht genau, wie viele.
Frage: Wo haben Sie diese Leute getroffen?
Antwort: Auf dem Weg zum Treffen - in B., auf der Straße.
Frage: Wie spät war es da?
Antwort: Etwa 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr.
Frage: Was genau ist da passiert?
Antwort: Das habe ich schon erklärt. Wir waren auf dem Weg - mit der Flagge. Sie haben uns beleidigt und Bemerkungen abgegeben. Wir sollten davon Abstand nehmen, mit der Flagge zu gehen und auf dem Weg zu schreien. Sie nahmen uns die Flagge aus der Hand und zerrissen sie. Diese mündliche Auseinandersetzung ist eskaliert - es kam zu einem Raufhandel. Als dann einige Leute verletzt wurden, wurden die Paramilitärs geholt.
Frage: Was verstehen Sie unter Paramilitär?
Antwort: Das ist nicht das Militär, aber sie stehen der Polizei nahe. Das ist eine Sondereinheit.
Frage: Wie viele Paramilitärs sind gekommen?
Antwort: Das waren viele, ich kann das nicht einmal schätzen.
Frage: Wie lange hat es gedauert - von Beginn der Raufereien bis zum Einschreiten dieser Paramilitärs?
Antwort: Etwa eine Stunde.
Frage: Was genau haben Sie während dieser Stunde gemacht?
Antwort: Wir haben alle gekämpft, ich habe auch gekämpft, ich habe mich gewehrt.
Frage: Waren Sie bewaffnet?
Antwort: Ja - ich hatte ein Messer. Nicht alle waren bewaffnet. Ich habe eine Person niedergestochen - ich habe mehrere Leute angestochen.
Frage: Wohin haben Sie gestochen?
Antwort: Einfach so wahllos - auf den Rücken, auf die Arme.
Frage: Wie viele Leute ungefähr haben Sie angestochen?
Antwort: Ich habe viele Leute gestochen, damit ich flüchten konnte - ich habe mich gewehrt.
Frage: Warum sind Sie nicht einfach davongelaufen?
Antwort: Das war nicht möglich, es waren zu viele Leute um uns herum.
Vorhalt: Es musste doch möglich gewesen sein, innerhalb von einer Stunde wegzulaufen.
Antwort: Das konnte ich nicht.
Vorhalt: Das ist nicht möglich.
Antwort: Man kann nicht die eigenen Leute alleine lassen. Auf Befragen gebe ich an, dass auch einige der anderen Gruppe Waffen hatten - Messer, Stöcke.
Frage: Wie sind die Angehörigen der Paramilitärs zu diesem Ort gekommen?
Antwort: Sie kamen mit Fahrzeugen. Das waren fünf oder sechs Fahrzeuge - ungefähr.
Frage: Sind Sie sicher, dass es fünf oder sechs Fahrzeuge waren?
Antwort: Ich bin sicher. Dass waren weiße Fahrzeuge, Pick-Up.
Frage: Können Sie ungefähr schätzen, wie viele Leute gerauft haben?
Antwort: Ich kann das nicht schätzen - vielleicht weniger als 100, vielleicht mehr.
Frage: Was genau ist passiert, als die Paramilitärs eingetroffen sind?
Antwort: Sie haben begonnen, mit den Stöcken auf uns einzuschlagen. Einige konnten flüchten, andere wurden zu den Fahrzeugen gezerrt. Sie haben die Leute wahllos festgenommen, die Regierungsanhänger wurden aber freigelassen.
Frage: Was ist mit Ihnen passiert?
Antwort: ich wurde weggebracht - sie brachten uns einfach genommen und ohne Verhandlung erst zu R. (phonetisch), dann nach M. Im ersten Gefängnis R. war ich fünf bis sechs Monate.
Frage: Wer - namentlich - wurde mit Ihnen gemeinsam festgenommen?
Antwort: Wir waren zu zehnt, ich kenne nur zwei Namen (AW schreibt: E. J., K. J.). Wir wurden gemeinsam festgenommen und gleichzeitig auch von R. nach M. überstellt.
Frage: Können Sie Namen von anderen Personen angeben, die an dieser Kundgebung teilgenommen haben?
Antwort: Nein, die beiden kenne ich.
Frage: Warum haben Sie diese Partei unterstützt?
Antwort: Ich mag die Regierung nicht.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Sie sind nicht gerecht. Mein Vater ist seit 1996 im Gefängnis - aus politischen Gründen. Er ist in M. Dieses Gefängnis befindet sich in B..
Frage: Wie weit ist dieses Gefängnis vom Ort der Festnahme entfernt?
Antwort: Zuerst muss man nach S., dann nach B.. Man fährt etwa 20 bis 30 Minuten.
Frage: Wo ist R.?
Antwort: Es befindet sich in B.. Das sagen die Leute, aber es liegt zwischen B. und J..
Frage: Warum haben Sie ausgerechnet die UDP unterstützt?
Antwort: Die Regierung ist korrupt - das, was die Leute der UDP sagen, ist für mich akzeptabler, als das, was die anderen sagen.
Frage: Was sagen die Leute der UDP?
Antwort: Sie setzen sich für bessere Ausbildung ein und für die Entwicklung der Jugend. Für alles, was wichtig ist.
Frage: Hat diese Partei ein eigenes Symbol?
Antwort: Die Flagge ist gelb, ich habe vergessen, was da ist. Es gibt so etwas wie eine Harke.
Frage: Mit wie vielen Leuten waren Sie in R. inhaftiert?
Antwort: Wir waren acht bis zehn Leute, ich war mit den beiden von mir genannten in derselben Zelle, die anderen waren in anderen Zellen. Die Zellen waren durch Mauern getrennt.
Frage: Was haben Sie den ganzen Tag dort gemacht?
Antwort: Wir sind herumgesessen, wenn man müde war, hat man geschlafen.
Am 5.3.2000 wurden wir nach M. überstellt.
Frage: Warum wissen Sie das Datum?
Antwort: Ich habe das ja selbst erlebt.
Frage: Welches Datum ist heute?
Antwort: Der 18.5.
Frage: Wie konnten Sie in der Zelle das Datum verfolgen?
Antwort: Man weiß das, man hat genug Zeit.
Frage: Warum wurden Sie verlegt?
Antwort: Sie machen, was sie wollen, es gibt dort kein Gesetz. Den Grund kenne ich nicht. In M. war ich bis 00.00.2000. Wir waren wieder zu dritt in der Zelle - ich und die beiden erst genannten.
Frage: Können Sie das Gefängnis M. beschreiben?
Antwort: Das ist ein großes Areal, dort gibt es Bäume und mehrere Gebäude. Es gibt größere und kleinere Gebäude.
Frage: Wurden Sie jemals befragt oder einvernommen?
Antwort: Ja, manchmal - auch misshandelt.
Frage: Was wurden Sie gefragt?
Antwort: Wenn sie Essen bringen, dann wird man manchmal geschlagen. Befragt wurde man nicht. Man wusste nicht, wie lange man angehalten wird. Sie haben nicht direkt gefragt, aber sie sagten, dass wir diejenigen sind, die das Land verderben.
Frage: Wie wurden Sie misshandelt?
Antwort: Wir wurden geschlagen, getreten - manchmal haben sie uns zu schweren Arbeiten herangezogen. Reinigungsarbeit oder Holzhacken.
Frage: Wie oft wurden Sie misshandelt?
Antwort: Viele Male, zwei oder drei Mal. Ich habe Leute gesehen, die schwer misshandelt wurden. Während der ganzen Zeit wurde ich zwei oder drei Mal misshandelt.
Frage: Wie genau wurden Sie misshandelt?
Antwort: Man wird geohrfeigt, getreten oder beschimpft.
Frage: Wie war es Ihnen möglich, aus dem Gefängnis zu kommen?
Antwort: Sie nahmen uns in den Busch, um Holz zu holen. Von dort konnte ich flüchten.
Frage: Können Sie das ganz genau schildern?
Antwort: Wir wurden in den Busch gebracht, um Holz zu fällen. Wir waren immer eine Gruppe von 20 oder mehr Leuten. Es kam an diesem Tag zu einer Rauferei zwischen den Leuten. Die Wärter waren abgelenkt und ich benützte diese Gelegenheit zur Flucht.
Frage: Wie viele Wärter waren dabei?
Antwort: Es waren fünf Wärter. Der Ort war schon etwas weiter weg vom Gefängnis. Mit dem Auto fuhren wir einenthalb Stunden. Es fuhr ein LKW mit uns, das Holz wird dann auf den LKW aufgeladen. Auf dem LKW waren fünf Wärter und die Gefangenen. Auf Befragung gebe ich an, dass die Gefangenen in keiner Weise gesichert oder gefesselt waren. Das Holz haben wir in F. geschlägert.
Frage: Haben Sie jemals einen Grund für die Festnahme erfahren?
Antwort: Nein.
(AW wiederholt auf Befragung die beiden Namen der Mitgefangenen)
Auf Befragung gebe ich an, dass ich meinen Vater im Gefängnis nicht gesehen habe. Es gibt viele Gefangene in M., ich weiß nicht, wie viele. Man sieht ja die Leute nicht.
Frage: Können Sie etwas über die Struktur der UDP erzählen, bzw. über den Status dieser Partei innerhalb Gambias?
Antwort: Der Rechtsanwalt Darbo ist der Anführer der Partei. Ich weiß nicht genau, wann die Partei gegründet wurde - ich glaube, während der letzten Wahlen 1995 oder 1996. Ich bin zu jung, um Mitglied zu sein, ich habe die Partei unterstützt. Das ist eine legale Partei, die auch im Parlament vertreten ist. Die letzten Wahlen waren glaublich 1996. Ich selbst habe nicht gewählt - ich weiß nicht, ob das jetzt 1995 oder 1996 war. Es waren Präsidentschaftswahlen.
Frage: Wann waren die letzten Parlamentswahlen?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Was haben Sie konkret für diese Partei gemacht?
Antwort: Ich habe die Partei unterstützt - manchmal habe ich getrommelt. Wir haben gerufen, getanzt - die Leute unterhalten.
Frage: Seit wann machen Sie das?
Antwort: Seit 1996.
Frage: Wie kann sich ein zwölfjähriger Junge dazu entscheiden, eine Partei zu unterstützen?
Antwort: Ich lebte seit 1996 bei meiner Großmutter. Sie hat auch bei diesen Versammlungen teilgenommen, ich habe sie begleitet.
Frage: Was wäre passiert, wenn Sie nicht aus dem Gefängnis geflüchtet wären?
Antwort: Ich wäre noch dort gewesen, aber ich weiß nicht, wie lange.
Frage: Was würde passieren, wenn Sie nach Gambia zurückkehren?
Antwort: Ich würde wieder ins Gefängnis kommen.
Vorhalt: Sie haben im Zuge einer Ausschreitung offenbar mehrere Personen mit einem Messer verletzt. Das stellt ein kriminelles Delikt dar, das auch in Österreich unter Strafe gestellt ist. Nach einem derartigen Delikt (Körperverletzung oder schwere Körperverletzung, bzw. eventuell sogar Mord) ist es auch in westlichen Demokratien üblich, eine Strafverfolgung einzuleiten, die oftmals mit Haftstrafen enden.
Antwort: Ich habe aus Notwehr gehandelt. Sie haben uns angegriffen, ich konnte nicht weglaufen.
Vorhalt: Innerhalb eines einstündigen Kampfes hätten Sie mit Sicherheit die Möglichkeit gehabt, den Ort des Geschehens zu verlassen.
Antwort: Ich hätte nicht meine Leute im Stich lassen können.
Vorhalt: Die hätten sich selbst wehren können.
Antwort: Wenn man flüchtet, dann wären sie mir nachgelaufen. Ich habe mich und meine Leute beschützt, das war auch umgekehrt so.
Frage: Wurden Sie persönlich angegriffen?
Antwort: Ja.
Frage: Wie?
Antwort: Sie kamen und griffen mich an. Er wollte mich schlagen. Ich habe zurückgeschlagen. Man schaut nicht, wer gegen wen kämpft.
Frage: Wurden Sie bei dieser Ausschreitung verletzt?
Antwort: Ja. Meine Lippen bluteten, ich habe im Mundbereich geblutet.
Frage: Wollen Sie der Niederschrift etwas hinzufügen?
Antwort: Nein.
Frage (an die Vertreterin): Wollen Sie etwas hinzufügen?
Antwort: Nein.
Die Vertreterin des AW erklärt, mit der Niederschrift einverstanden zu sein und nichts mehr hinzufügen zu wollen. Sie bestätigt die Übernahme einer Gleichschrift der Niederschrift.
Der AW bestätigt mit seiner Unterschrift, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetsch gab. Die Niederschrift wurde übersetzt, er hat alles verstanden und nichts hinzuzufügen."
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 22.05.2000, Zahl: 00 04.320-BAT, wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 13 Abs. 1 AsylG wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Gambia gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 22.05.2000, Zahl: 00 04.320-BAT, wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Gambia gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid die Feststellung, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Gambia sei und im Zuge eines Raufhandels mehrere Personen mit einem Messer - teilweise schwer - verletzt habe. Diese Auseinandersetzung zwischen Anhängern zweier Parteien habe eine Stunde lang gedauert. In der Folge sei der Antragsteller festgenommen worden. Die vom Berufungswerber behauptete Notwehr könne nicht vorliegen, da er sich durch Davonlaufen der Auseinandersetzung hätte entziehen können. Die Angaben des Antragstellers zur Flucht aus dem Gefängnis seien allerdings nicht glaubwürdig. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der Antragsteller freigelassen oder auf freiem Fuß angezeigt worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass dieser für den Fall der Rückkehr nach Gambia mit der Todesstrafe, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste. Länderfeststellungen zu Gambia beziehungsweise zur Situation von politischen Häftlingen, insbesondere zu Haftbedingungen von Minderjährigen, in gambischen Gefängnissen, traf das Bundesasylamt allerdings nicht.
Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid, dem gesetzlichen Vertreter des Berufungswerbers am 29.05.2000 zugestellt, erhob dieser mit Schriftsatz vom 09.06.2000, zur Post gegeben am 13.06.2000, fristgerecht Berufung, in welcher der Berufungswerber in Bezug auf sein individuelles Vorbringen Folgendes ausführt:
"Da die bescheiderlassende Behörde den Auschließungsgrund des Art. 1 Abschnitt F der GFK geltend macht, möchte ich anfügen, dass dies nicht richtig ist. Im Zuge der Kampfhandlungen habe ich mich mit einem Messer gegen die Angreifer zur Wehr gesetzt. Es ist jedoch nicht richtig, dass ich davonlaufen hätte können, da unsere Kontrahenten uns verfolgt hätten. Ich musste also das Leben meiner Gefährten und mein eigenes schützen. Dies erfüllt nicht den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt F GFK, da ich in Notwehr bzw. Nothilfe gehandelt habe. Die bescheiderlassende Behörde hätte gemäß § 28 AsylG 1997 ihre Ermittlungspflicht von Amts wegen wahrnehmen müssen. Aus diesem Grund liegt kein Asylausschlußgrund gemäß § 13 AsylG 1997 vor. (…)"Da die bescheiderlassende Behörde den Auschließungsgrund des Artikel eins, Abschnitt F der GFK geltend macht, möchte ich anfügen, dass dies nicht richtig ist. Im Zuge der Kampfhandlungen habe ich mich mit einem Messer gegen die Angreifer zur Wehr gesetzt. Es ist jedoch nicht richtig, dass ich davonlaufen hätte können, da unsere Kontrahenten uns verfolgt hätten. Ich musste also das Leben meiner Gefährten und mein eigenes schützen. Dies erfüllt nicht den Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt F GFK, da ich in Notwehr bzw. Nothilfe gehandelt habe. Die bescheiderlassende Behörde hätte gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 ihre Ermittlungspflicht von Amts wegen wahrnehmen müssen. Aus diesem Grund liegt kein Asylausschlußgrund gemäß Paragraph 13, AsylG 1997 vor. (…)
Ich habe in Notwehr gehandelt, weshalb ich nicht das Delikt der schweren Körperverletzung begangen habe. Ich werde jedoch von staatlichen Stellen verfolgt, weil ich als Unterstützer der UDP in Kämpfe mit regierungsfreundlichen Personen verwickelt wurde."
Darüber hinaus wird in der Berufung u.a. beantragt, das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Aus einem Telefax der Bundespolizeidirektion Graz, Kriminalpolizeiliche Abteilung, vom 25.10.2000, Zl. 5976/7-00 Grad, an das Landesgericht für Strafsachen Graz (im Akt der erkennenden Behörde beiliegend zu OZ 10) ergibt sich, dass der Berufungsweber am 05.01.1999 in Karlsruhe mit den Personalien, J. L., geb. 00.00.1982 in Batata/Guinea Bissau, sowie am 08.04.2000 in Offenburg mit den Personalien, L. D., geb. 00.00.1982 in Bafata, auf Grund vorliegender Fingerabdrücke identifiziert wurde und vor seinem Aufenthalt in Österreich offensichtlich in der Bundesrepublik Deutschland bereits aufhältig war.
Der Aktenlage zu Folge wurde der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.12.2000, 4 E Vr 2090/2000 HV 31/2000 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Der Aktenlage zu Folge wurde der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.12.2000, 4 E römisch fünf r 2090 aus 2000, HV 31 aus 2000, wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat - nach zwischenzeitlicher Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 AsylG 1997 - erwogen:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat - nach zwischenzeitlicher Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 - erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Der gegenständliche Asylantrag wurde am 13.04.2000 gestellt. Das gegenständliche Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBI. I Nr. 126/2002 zu führen.Der gegenständliche Asylantrag wurde am 13.04.2000 gestellt. Das gegenständliche Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 126 aus 2002, zu führen.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der unabhängigen Bundesasylsenat ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der unabhängigen Bundesasylsenat ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBI. I Nr. 126/2002 ist Asyl ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe vorliegt. Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 1997 ist Asyl weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeuten.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 126 aus 2002, ist Asyl ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe vorliegt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 ist Asyl weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeuten.
Gemäß Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK müssen lediglich ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass der Berufungswerber, bevor er als Flüchtling in das Gastland zugelassen wird, ein "schweres, nicht politisches Verbrechen" begangen hat. Aufgrund der schweren Folgen wird allerdings eine restriktive Auslegung gefordert sein. Laut Definition des politischen Verbrechens unterscheidet man die rein politischen, das sind solche, die sich unmittelbar gegen den Bestand und die Sicherheit des Staates richten und die gemischt politischen Delikte, die an sich nicht politische Vergehen darstellen, die aber als Mittel, Weg oder Deckung für die politische Tat begangen werden. Es soll ein enger direkter Zusammenhang zwischen dem begangenen Verbrechen und dem angeblich politischen Zweck bestehen. Vorraussetzung für die Einordnung zu den politischen Delikten ist, dass das politische Element das kriminelle Element überwiegt. Das ist nicht der Fall, wenn die begangene Straftat in grobem Missverhältnis zu dem angeblich angestrebten Ziel steht. Ebenso ist von Relevanz, ob das begangene Delikt zur Erreichung des politischen Ziels überhaupt geeignet ist. Alle Verbrechen, die nicht unter diese Definition rein politisches oder gemischt politisches Delikt fallen, werden als nicht politische Straftat bezeichnet. Es muss sich um ein schweres Verbrechen handeln. Darunter ist ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat zu verstehen. Dabei ist die Schwere der befürchteten Verfolgung gegen die Art der Straftat abzuwiegen. Droht dem Täter eine sehr schwere Verfolgung, dann muss das von ihm begangene Verbrechen sehr schwer sein, wenn es die Anwendung der Ausschlussklausel nach sich ziehen soll. Bei der Beurteilung des Verbrechens müssen alle relevanten Faktoren - auch die mildernden und erschwerenden Umstände Beachtung finden (siehe: Schmid/Frank, Asylgesetz 1997, Wien 2001, S. 206 ff.).Gemäß Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK müssen lediglich ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass der Berufungswerber, bevor er als Flüchtling in das Gastland zugelassen wird, ein "schweres, nicht politisches Verbrechen" begangen hat. Aufgrund der schweren Folgen wird allerdings eine restriktive Auslegung gefordert sein. Laut Definition des politischen Verbrechens unterscheidet man die rein politischen, das sind solche, die sich unmittelbar gegen den Bestand und die Sicherheit des Staates richten und die gemischt politischen Delikte, die an sich nicht politische Vergehen darstellen, die aber als Mittel, Weg oder Deckung für die politische Tat begangen werden. Es soll ein enger direkter Zusammenhang zwischen dem begangenen Verbrechen und dem angeblich politischen Zweck bestehen. Vorraussetzung für die Einordnung zu den politischen Delikten ist, dass das politische Element das kriminelle Element überwiegt. Das ist nicht der Fall, wenn die begangene Straftat in grobem Missverhältnis zu dem angeblich angestrebten Ziel steht. Ebenso ist von Relevanz, ob das begangene Delikt zur Erreichung des politischen Ziels überhaupt geeignet ist. Alle Verbrechen, die nicht unter diese Definition rein politisches oder gemischt politisches Delikt fallen, werden als nicht politische Straftat bezeichnet. Es muss sich um ein schweres Verbrechen handeln. Darunter ist ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat zu verstehen. Dabei ist die Schwere der befürchteten Verfolgung gegen die Art der Straftat abzuwiegen. Droht dem Täter eine sehr schwere Verfolgung, dann muss das von ihm begangene Verbrechen sehr schwer sein, wenn es die Anwendung der Ausschlussklausel nach sich ziehen soll. Bei der Beurteilung des Verbrechens müssen alle relevanten Faktoren - auch die mildernden und erschwerenden Umstände Beachtung finden (siehe: Schmid/Frank, Asylgesetz 1997, Wien 2001, S. 206 ff.).
Wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, und in der Folge in weiteren Vorerkenntnissen (24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) - allerdings zum von der Behörde erster Instanz im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gebrachten - § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449) unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, und in der Folge in weiteren Vorerkenntnissen (24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) - allerdings zum von der Behörde erster Instanz im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gebrachten - Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449) unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür
rechtskräftig verurteilt worden,
gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Artikel 33 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBL Nr. 55/1955, lautet:Artikel 33 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBL Nr. 55 aus 1955,, lautet:
"Verbot der Ausweisung oder der Zurückweisung
Kein vertragschließender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Der Vorteil dieser Bestimmung kann jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet."
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. 99/01/0288 zu den weiteren Vorraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. 99/01/0288 zu den weiteren Vorraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis Zahl: 99/01/0288 darüber hinaus ausgeführt hat, sei als letzter Punkt für die Zulässigkeit der Zurückverbringung eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen würden. Bei dieser Güterabwägung sei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüber zu stellen.
Vor dem Hintergrund dieser dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen - insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob im konkreten Fall nun ein "schweres, nicht politisches Verbrechen" vorliegt, weiters im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung der Frage der "Gemeingefährlichkeit" des Antragstellers und der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden mildernden und erschwerenden Umstände sowie im Hinblick auf die vorzunehmende Güterabwägung in Bezug auf die Schwere der befürchteten Verfolgung gegen die Art der Straftat - sowie insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls in Bezug auf die Rechtslage vor dem AsylG 2005) zunächst das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft bejaht werden muss, um in weiterer Folge das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes prüfen zu können, ist nun im gegenständlichen Fall zunächst im Hinblick auf die seitens der Behörde erster Instanz vorgenommene Beweiswürdigung auszuführen, dass diese einer Schlüssigkeitsprüfung nicht standzuhalten vermag. Einerseits wird der Teil des Fluchtvorbringens des Berufungswerbers, wonach wegen eines Raufhandels zwischen konkurrierenden politischen Sympathisanten und Verletzung mehrerer Personen zu seiner Verhaftung geführt habe und seine Festnahme als glaubhaft angesehen, andererseits aber seine Flucht aus dem Gefängnis als nicht glaubhaft angesehen. Wenn man dieser Schlussfolgerung folgen würde, hätte sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich noch in seinem Herkunftsstaat in Haft befinden müssen, da sich der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides keine nachvollziehbaren Feststellungen über eine etwaige Freilassung des Berufungswerbers entnehmen lassen. Wie die Behörde erster Instanz aber nun zu der "Annahme" gelangt, der Berufungswerber sei freigelassen oder auf freiem Fuß angezeigt worden (Seite 4 des erstinstanzlichen Bescheides), ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus wurde aber von der Behörde erster Instanz ganz offensichtlich auch das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint, welche aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Prüfung eines Asylausschlussgrundes ist, dessen Vorliegen von der Behörde erster Instanz aber angenommen wurde.
Diese unschlüssige und in dieser Form nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung allein würde für sich selbst betrachtet grundsätzlich nicht zu einer Behebung des erstinstanzlichen Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG führen können. Jedoch erweisen sich die auf Grundlage dieser Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zur Fluchtgeschichte des Berufungswerbers als nicht tragfähig, die getroffenen Feststellungen sind darüber hinaus widersprüchlich, weshalb schon in diesem Zusammenhang von Feststellungsmängeln auszugehen ist; dies gilt - sollte das Bundesasylamt im weiteren Verfahren tatsächlich weiterhin davon ausgehen, dass das Vorbringen des Asylwerbers bezüglich der von ihm im Rahmen einer Auseinandersetzung begangenen Taten den Tatsachen entspricht und sollte es zu der Feststellung gelangen, dass der Asylwerber Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist - insbesondere auch im Hinblick auf zu treffende ausführlichere Feststellungen (welche im Rahmen einer weiteren Einvernahme des Asylwerbers zu ermitteln wären), welche eine rechtliche Beurteilung erlauben würden, ob ein "schweres, nicht politisches Verbrechen" im oben dargelegten Sinn vorliegt oder aber ob das politische Element das kriminelle Element überwiegt. Diesbezüglich werden im erstínstanzlichen Bescheid keine tragfähigen Aussagen getroffen. In diesem Zusammenhang wären aber auch durch weitere Befragung des Asylwerbers oder andere Ermittlungsschritte die näheren Umstände des behaupteten Tatherganges zu ermitteln, um nähere Feststellungen zur Frage der vom Berufungswerber behaupteten Notwehr treffen zu können, da dies zur Beurteilung eines allenfalls vorliegenden Rechtfertigungsgrundes erforderlich wäre.Diese unschlüssige und in dieser Form nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung allein würde für sich selbst betrachtet grundsätzlich nicht zu einer Behebung des erstinstanzlichen Bescheides nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG führen können. Jedoch erweisen sich die auf Grundlage dieser Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zur Fluchtgeschichte des Berufungswerbers als nicht tragfähig, die getroffenen Feststellungen sind darüber hinaus widersprüchlich, weshalb schon in diesem Zusammenhang von Feststellungsmängeln auszugehen ist; dies gilt - sollte das Bundesasylamt im weiteren Verfahren tatsächlich weiterhin davon ausgehen, dass das Vorbringen des Asylwerbers bezüglich der von ihm im Rahmen einer Auseinandersetzung begangenen Taten den Tatsachen entspricht und sollte es zu der Feststellung gelangen, dass der Asylwerber Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist - insbesondere auch im Hinblick auf zu treffende ausführlichere Feststellungen (welche im Rahmen einer weiteren Einvernahme des Asylwerbers zu ermitteln wären), welche eine rechtliche Beurteilung erlauben würden, ob ein "schweres, nicht politisches Verbrechen" im oben dargelegten Sinn vorliegt oder aber ob das politische Element das kriminelle Element überwiegt. Diesbezüglich werden im erstínstanzlichen Bescheid keine tragfähigen Aussagen getroffen. In diesem Zusammenhang wären aber auch durch weitere Befragung des Asylwerbers oder andere Ermittlungsschritte die näheren Umstände des behaupteten Tatherganges zu ermitteln, um nähere Feststellungen zur Frage der vom Berufungswerber behaupteten Notwehr treffen zu können, da dies zur Beurteilung eines allenfalls vorliegenden Rechtfertigungsgrundes erforderlich wäre.
Aber auch und insbesondere im Hinblick auf die oben angeführten weiteren Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling - sollte der Asylwerber bei Zutreffen seines Vorbringens tatsächlich ein solcher sein - trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf (er muss gemeingefährlich sein und die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung müssen die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen), mangelt es an brauchbaren Feststellungen; diesbezüglich lässt der erstinstanzliche Bescheid jegliche Ausführungen vermissen. In diesem Zusammenhang wäre - insbesondere im Falle des Zutreffens der Behauptungen des Berufungswerbers - im Übrigen das Vorbringen vor dem Hintergrund zu treffender Länderfeststellungen zu Gambia, u.a. auch zu den Haftbedingungen, welche dem Asylwerber vorzuhalten wären, einer Beurteilung zu unterziehen.
Für das weitere Verfahren wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch der offensichtliche Aufenthalt des Asylwerbers in der Bundesrepublik Deutschland vor seinem Aufenthalt in Österreich und allenfalls die in Österreich erfolgte rechtskräftige Verurteilung bei der Entscheidungsfindung durch das Bundesasylamt zu berücksichtigen sein werden.
Aus diesen Gründen wäre die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die erkennende Behörde schon zwecks näherer und detaillierterer Hinterfragung hinsichtlich der vom Berufungswerber vorgebrachten Fluchtgeschichte, seines Fluchtweges und deren Glaubwürdigkeit unvermeidlich. Sollte das Bundesasylamt nach wie vor von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Bezug auf die behaupteten Messerattacken im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen Anhängern der UDP und "Unterstützern der Regierung" bzw. "Paramilitärs" ausgehen und diesbezügliche Feststellungen treffen, wäre auf Grund der mangelhaften Auseinandersetzung mit der behaupteten Notwehrsituation und auf Grund der fehlenden Auseinandersetzung mit der Situation von Anhängern der UDP, bzw. deren menschenrechtlicher Lage bei willkürlichen Verhaftungen in Gambia jedenfalls die Einvernahme des Berufungswerbers - nach Beschaffung des entsprechenden länderbezogenen Grundlagenwissens hinsichtlich der oben genannten Fragen - in dieser Hinsicht zu ergänzen; dies gilt auch für die weiteren, im Zusammenhang mit einem allfälligen Asylausschluss auftretenden Fragen. Die Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG ist daher (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) im gegenständlichen Fall erfüllt.Aus diesen Gründen wäre die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die erkennende Behörde schon zwecks näherer und detaillierterer Hinterfragung hinsichtlich der vom Berufungswerber vorgebrachten Fluchtgeschichte, seines Fluchtweges und deren Glaubwürdigkeit unvermeidlich. Sollte das Bundesasylamt nach wie vor von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Bezug auf die behaupteten Messerattacken im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen Anhängern der UDP und "Unterstützern der Regierung" bzw. "Paramilitärs" ausgehen und diesbezügliche Feststellungen treffen, wäre auf Grund der mangelhaften Auseinandersetzung mit der behaupteten Notwehrsituation und auf Grund der fehlenden Auseinandersetzung mit der Situation von Anhängern der UDP, bzw. deren menschenrechtlicher Lage bei willkürlichen Verhaftungen in Gambia jedenfalls die Einvernahme des Berufungswerbers - nach Beschaffung des entsprechenden länderbezogenen Grundlagenwissens hinsichtlich der oben genannten Fragen - in dieser Hinsicht zu ergänzen; dies gilt auch für die weiteren, im Zusammenhang mit einem allfälligen Asylausschluss auftretenden Fragen. Die Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist daher (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) im gegenständlichen Fall erfüllt.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu wesentlichen Sachverhaltsfragen in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme, weil es das Bundesasylamt unterlässt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen, indem der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen enthält. Wie durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt (Erkenntnis vom 30.09.2004, Zl. 2001/20/0315) wurde, kommt diese Aufgabe primär dem Bundesasylamt zu. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde sonst zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu wesentlichen Sachverhaltsfragen in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme, weil es das Bundesasylamt unterlässt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen, indem der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen enthält. Wie durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt (Erkenntnis vom 30.09.2004, Zl. 2001/20/0315) wurde, kommt diese Aufgabe primär dem Bundesasylamt zu. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde sonst zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315).
Auch die Zielsetzungen der - wenn auch im gegenständlichen Fall nicht anzuwendenden - Asylgesetznovelle 2003 lassen eine kassatorische Entscheidung geboten erscheinen. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Asylgesetznovelle 2003 wird Folgendes ausgeführt:
"Die vorgeschlagene Novelle sieht eine Konzentration der Tatsachenermittlung beim Bundesasylamt vor. Eine vollständige Tatsachenermittlung erfordert einerseits eine umfassende Befragung, Rechtsberatung und Information des Asylwerbers und andererseits auch dessen umfassende Mitwirkung am Verfahren. ..."
Im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Asylgesetznovelle 2003 wird zur vorgeschlagenen Neufassung des § 32 ausgeführt: "Die vorgeschlagene Neufassung des § 32 trägt dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden. ..." Wenn im vorliegenden Fall die durch die Asylgesetznovelle 2003 eingeführten Bestimmungen auch nicht anzuwenden sind, so bewirken sie doch nach dem Willen des Gesetzgebers eine Festlegung der Grundausrichtung der Tätigkeit des Bundesasylamtes als auch im vorliegenden Fall zuständiger Behörde erster Instanz. Diesen normativen Anliegen des Gesetzgebers kann nur durch die vollständige Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt auch im vorliegenden Fall Rechnung getragen werden, weshalb die Behebung des angefochtenen Bescheides und Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zu erfolgen hat.Im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Asylgesetznovelle 2003 wird zur vorgeschlagenen Neufassung des Paragraph 32, ausgeführt: "Die vorgeschlagene Neufassung des Paragraph 32, trägt dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden. ..." Wenn im vorliegenden Fall die durch die Asylgesetznovelle 2003 eingeführten Bestimmungen auch nicht anzuwenden sind, so bewirken sie doch nach dem Willen des Gesetzgebers eine Festlegung der Grundausrichtung der Tätigkeit des Bundesasylamtes als auch im vorliegenden Fall zuständiger Behörde erster Instanz. Diesen normativen Anliegen des Gesetzgebers kann nur durch die vollständige Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt auch im vorliegenden Fall Rechnung getragen werden, weshalb die Behebung des angefochtenen Bescheides und Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zu erfolgen hat.
Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist letztlich auch vom Gesetzgeber des Asylgesetztes 2005 durch die in § 75 Abs. 1, 3. Satz, getroffene Regelung weiter betont worden, wonach in am 31.12.2005 anhängigen Verfahren § 60 AsylG 2005, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde, anzuwenden ist.Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist letztlich auch vom Gesetzgeber des Asylgesetztes 2005 durch die in Paragraph 75, Absatz eins, 3, Satz, getroffene Regelung weiter betont worden, wonach in am 31.12.2005 anhängigen Verfahren Paragraph 60, AsylG 2005, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde, anzuwenden ist.
Im vorliegenden Fall wäre zweckmäßiger Weise zur Beurteilung der oben dargestellten Fragen auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zurückzugreifen.Im vorliegenden Fall wäre zweckmäßiger Weise zur Beurteilung der oben dargestellten Fragen auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzugreifen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem in der Berufung vom 13.06.2000 gestellten Antrag, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Grund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, Rechnung zu tragen und das dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus Sicht des Berufungswerber gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, zumal dies vom Berufungswerber selbst in der Berufung beantragt wird. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG i.V.m. § 67d Abs. 4 AVG entfallen.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem in der Berufung vom 13.06.2000 gestellten Antrag, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Grund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, Rechnung zu tragen und das dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus Sicht des Berufungswerber gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, zumal dies vom Berufungswerber selbst in der Berufung beantragt wird. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
KASS97; Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Asylausschlussgrund, politische Delikte, kriminelle Delikte, besonders schweres Verbrechen, politischer Charakter, SicherheitslageDokumentnummer
UBAST_20070404_217_62_0_14E_I_38_00_00