Norm
AVG §66 Abs4Spruch
BESCHEID
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. KRACHER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. KRACHER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, entschieden:
SPRUCH
Der "Antrag auf Verfahrensfortsetzung" vom 13.11.2006 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Der Antragsteller brachte am 25.04.2000 vor dem Bundesasylamt einen Asylantrag ein, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.05.2000, Zl. 00 04.739-BAE, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 16.06.2000 fristgerecht Berufung.Der Antragsteller brachte am 25.04.2000 vor dem Bundesasylamt einen Asylantrag ein, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.05.2000, Zl. 00 04.739-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 16.06.2000 fristgerecht Berufung.
Mit Schreiben vom 26.05.2003 zog der Antragsteller seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 30.05.2000, Zl. 00 04.739-BAE, zurück. Dieses in deutscher Sprache verfasste Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
"Betrifft: Zurückziehung der Asylberufung
Ich H. O.-U. ziehe meine Asylberufung zurück, weil ich mit einer Österreicherin verheiratet bin seit 00.00.2001 und benötige die Bestätigung, damit ich für die Niederlassungsbewilligung beantragen kann. Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift des Asylwerbers Am 26.05.2003"
Diese vom Antragsteller unterfertigte Berufungszurückziehung wurde entsprechend dem auf diesem Schreiben ersichtlichen Vermerk des Bundesasylamtes vom Antragsteller persönlich am 26.05.2003 beim Bundesasylamt eingebracht und am 27.05.2003 im Telefaxweg dem unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt.
Mit Aktenvermerk des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2003 wurde das Verfahren wegen Zurückziehung der Berufung eingestellt. Der erstinstanzliche Bescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 13.11.2006, eingelangt beim unabhängigen Bundesasylsenat am 15.11.2006, teilte der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass er seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2000, Zl. 00 04.739-BAE, mit Schreiben vom 26.05.2003 aufgrund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin zurückgezogen habe; dies habe der Antragsteller lediglich aufgrund des Hinweises, dass die Zurückziehung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich sei, getan. Der Antragsteller sei sich somit der vollen Konsequenzen dieser Zurückziehung nicht bewusst gewesen und widerrufe hiermit die Berufungszurückziehung mit dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.
Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Das mit 26.05.2003 datierte, vom Antragsteller unterfertigte Schreiben, mit welchem er in deutscher Sprache aus freien Stücken erklärte, dass er seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2000, Zl. 00 04.739-BAE, zurückzieht, weil er seit 00.00.2001 mit einer Österreicherin verheiratet sei und die Bestätigung benötige, damit er die Niederlassungsbewilligung beantragen könne, wurde vom Antragsteller persönlich am 26.05.2003 beim Bundesasylamt eingebracht.
Der Widerruf der Berufungszurückziehung ist verfahrensrechtlich nicht zulässig. Auch liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde in Bezug auf die schriftliche Berufungszurückziehung vom 26.05.2003 kein Willensmangel in dem Sinn vor, dass sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Prozesserklärung nicht bewusst gewesen wäre, welche Prozesshandlung er hierbei gesetzt habe. Dass sich daher der Antragsteller im Zeitpunkt der Abgabe der Berufungszurückziehung am 26.05.2003 in einem Irrtum über den Inhalt bzw. über die Bedeutung seiner Erklärung befunden hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wollte der Antragsteller durch seinen Schriftsatz vom 26.05.2003 seine Berufung tatsächlich zurückziehen, zumal die oben wiedergegebene Erklärung des Antragstellers offenkundig darauf gerichtet war, das Berufungsverfahren zu beenden, womit von der rechtswirksamen Zurückziehung der Berufung auszugehen ist (siehe dazu jüngst in einem gleich gelagerten Fall VwGH vom 25.01.2006, Zl. 2006/20/0041 mwH).
Bei dem vom Antragsteller geltend gemachten Irrtum - sollte eine solcher vorliegen - handelt es sich lediglich um einen - rechtlich unbeachtlichen - Motivirrtum.
Ein Willensmangel, welcher die schriftliche, mit 26.05.2003 datierte Berufungszurückziehung unwirksam erscheinen lassen würde, liegt daher nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht vor. Auch ist der Antrag des Rechtsvertreters des Antragstellers vom 13.11.2006 auf Fortsetzung des Verfahrens nicht etwa als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - ein allfälliger Wiederaufnahmegrund iSd § 69 AVG ist nicht erkennbar und wurde im Übrigen auch das gegenständliche Verfahren nicht mit Bescheid, sondern mit Aktenvermerk abgeschlossen - zu werten.Ein Willensmangel, welcher die schriftliche, mit 26.05.2003 datierte Berufungszurückziehung unwirksam erscheinen lassen würde, liegt daher nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht vor. Auch ist der Antrag des Rechtsvertreters des Antragstellers vom 13.11.2006 auf Fortsetzung des Verfahrens nicht etwa als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - ein allfälliger Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, AVG ist nicht erkennbar und wurde im Übrigen auch das gegenständliche Verfahren nicht mit Bescheid, sondern mit Aktenvermerk abgeschlossen - zu werten.
Das Asylverfahren ist daher als beendet anzusehen und der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Zurückziehung, Ehe, IrrtumDokumentnummer
UBAST_20070426_217_441_0_20E_XII_05_00_00