TE Ubas Bescheid 2007/6/27 310.902-1/3E-V/15/07

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Unterer gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Unterer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), entschieden:

Die Berufung von N. E. vom 28.03.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2007, Zahl: 06 05.331-BAT, wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Berufung von N. E. vom 28.03.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2007, Zahl: 06 05.331-BAT, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Die Berufungswerberin, eine Staatsangehörige von Kenia, stellte am 17.05.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit erstinstanzlichem Bescheid vom 05.12.2006, Zahl: 06 05.331-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF abgewiesen wurde, wobei der Berufungswerberin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde; gleichzeitig wurde der Berufungswerberin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt und wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit aus dem Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 15.12.2006 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit 30.12.2006 in Rechtskraft.Die Berufungswerberin, eine Staatsangehörige von Kenia, stellte am 17.05.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit erstinstanzlichem Bescheid vom 05.12.2006, Zahl: 06 05.331-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF abgewiesen wurde, wobei der Berufungswerberin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde; gleichzeitig wurde der Berufungswerberin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt und wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit aus dem Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 15.12.2006 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit 30.12.2006 in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 05.02.2007 brachte die Berufungswerberin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, verbunden mit einer Berufung gegen den erstinstanzlichen abweisenden Bescheid, ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie während ihres Asylverfahrens zwar über die Grundversorgung Niederösterreich untergebracht gewesen sei, jedoch habe sie immer wieder bei ihrem Freund H. in Wien übernachtet. Diese Beziehung sei in weiterer Folge konfliktreich verlaufen weshalb die Berufungswerberin begonnen habe, regelmäßig Alkohol zu konsumieren. Aufgrund ihrer Abwesenheit im Zuge einer routinemäßig durchgeführten Standeskontrolle sei die Berufungswerberin am 02.11.2006 aus der Grundversorgung entlassen worden und habe ihr der bisherige Unterkunftgeber mitgeteilt, dass sie sich bezüglich einer neuen Unterbringung mit der Landesleitstelle St. Pölten in Verbindung setzen müsse. Aus nicht näher dargelegten Gründen sei es der Berufungswerberin nicht gelungen, mit eben genannter Behörde in Kontakt zu treten. Daraufhin sei sie in Panik verfallen und habe ihren Alkoholkonsum noch zusätzlich gesteigert. In weiterer Folge sei auch die Beziehung zu ihrem Freund H. endgültig zerbrochen, weshalb die Berufungswerberin in einen Strudel von Alkoholismus und Obdachlosigkeit geraten sei, dessen Sogwirkung sie sich nicht habe entziehen können. Mitte Dezember 2006 habe die Berufungswerberin durch Zufall einen aus Nigeria stammenden UN-Mitarbeiter kennen gelernt, welcher ihr zwar eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, sie jedoch nicht polizeilich angemeldet habe. Aufgrund der immer stärker werdenden Alkoholprobleme sei sie von ihrem Unterkunftgeber in das Otto Wagner Spital auf der Baumgartner Höhe gebracht und dort stationär aufgenommen worden. Die Kombination aus Alkoholismus und zwischenzeitlicher Obdachlosigkeit habe es der Berufungswerberin faktisch unmöglich gemacht, sich um den weiteren Fortgang ihres Asylverfahrens zu kümmern und stelle zudem ein für sie unabwendbares Ereignis dar, zumal sie zum Zeitpunkt des Berufungsfristenlaufes nur mehr an der Beschaffung von Alkohol interessiert gewesen sei. Alles andere habe keine Bedeutung mehr für sie gehabt, ein Verhalten, wie es generell für Suchtkranke typisch sei. Das unabwendbare Ereignis habe erst am 00.00.2007 geendet, an dem die mittlerweile stationär behandelte Berufungswerberin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin über den zwischenzeitlich rechtskräftig negativen Ausgang ihres Asylverfahrens informiert worden sei, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag letztlich als rechtzeitig eingebracht zu qualifizieren sei.Mit Schriftsatz vom 05.02.2007 brachte die Berufungswerberin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, verbunden mit einer Berufung gegen den erstinstanzlichen abweisenden Bescheid, ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie während ihres Asylverfahrens zwar über die Grundversorgung Niederösterreich untergebracht gewesen sei, jedoch habe sie immer wieder bei ihrem Freund H. in Wien übernachtet. Diese Beziehung sei in weiterer Folge konfliktreich verlaufen weshalb die Berufungswerberin begonnen habe, regelmäßig Alkohol zu konsumieren. Aufgrund ihrer Abwesenheit im Zuge einer routinemäßig durchgeführten Standeskontrolle sei die Berufungswerberin am 02.11.2006 aus der Grundversorgung entlassen worden und habe ihr der bisherige Unterkunftgeber mitgeteilt, dass sie sich bezüglich einer neuen Unterbringung mit der Landesleitstelle St. Pölten in Verbindung setzen müsse. Aus nicht näher dargelegten Gründen sei es der Berufungswerberin nicht gelungen, mit eben genannter Behörde in Kontakt zu treten. Daraufhin sei sie in Panik verfallen und habe ihren Alkoholkonsum noch zusätzlich gesteigert. In weiterer Folge sei auch die Beziehung zu ihrem Freund H. endgültig zerbrochen, weshalb die Berufungswerberin in einen Strudel von Alkoholismus und Obdachlosigkeit geraten sei, dessen Sogwirkung sie sich nicht habe entziehen können. Mitte Dezember 2006 habe die Berufungswerberin durch Zufall einen aus Nigeria stammenden UN-Mitarbeiter kennen gelernt, welcher ihr zwar eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, sie jedoch nicht polizeilich angemeldet habe. Aufgrund der immer stärker werdenden Alkoholprobleme sei sie von ihrem Unterkunftgeber in das Otto Wagner Spital auf der Baumgartner Höhe gebracht und dort stationär aufgenommen worden. Die Kombination aus Alkoholismus und zwischenzeitlicher Obdachlosigkeit habe es der Berufungswerberin faktisch unmöglich gemacht, sich um den weiteren Fortgang ihres Asylverfahrens zu kümmern und stelle zudem ein für sie unabwendbares Ereignis dar, zumal sie zum Zeitpunkt des Berufungsfristenlaufes nur mehr an der Beschaffung von Alkohol interessiert gewesen sei. Alles andere habe keine Bedeutung mehr für sie gehabt, ein Verhalten, wie es generell für Suchtkranke typisch sei. Das unabwendbare Ereignis habe erst am 00.00.2007 geendet, an dem die mittlerweile stationär behandelte Berufungswerberin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin über den zwischenzeitlich rechtskräftig negativen Ausgang ihres Asylverfahrens informiert worden sei, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag letztlich als rechtzeitig eingebracht zu qualifizieren sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2007, Zl. 06 05.331-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen und wurde dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 leg. cit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2007, Zl. 06 05.331-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen und wurde dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, leg. cit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, der von der Antragstellerin vorgebrachte Umstand, dass sie aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht in der Lage gewesen sei, sich um ihr Verfahren zu kümmern, stelle kein unabwendbares Ereignis dar, sondern wäre es an ihr selbst gelegen, ihren diesbezüglichen Konsum derart einzuschränken, dass sie ihren Pflichten im Asylverfahren nachkommen könne. Es handle sich hiebei um einen von der Antragstellerin beeinflussbaren Zustand. Die Antragstellerin habe zudem am 05.12.2006 beim Bundesasylamt vorgesprochen, um sich eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte ausstellen zu lassen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie sehr wohl in der Lage gewesen sei, Schritte in ihrem Asylverfahren zu setzen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Berufungswerberin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin binnen offener Frist Berufung ein und verwies dabei in ihrem Schriftsatz neuerlich auf ihr bisher erstattetes Vorbringen. Sodann wurde ausgeführt, die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, wonach die Berufungswerberin ihren Alkoholkonsum bewusst insoweit einschränken hätte können, dass sie ihren aus dem Asylverfahren resultierenden Pflichten auch weiterhin nachkommen hätte können, sei verfehlt, da gerade der Kontrollverlust hinsichtlich des Konsums einer Substanz der Suchterkrankung immanent sei. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt sämtliche dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegten Bescheinigungsmittel ignoriert anstatt diese ihrer nunmehr bekämpften Entscheidung zu Grunde zu legen. Letztlich könne auch aus dem Umstand, wonach es der Berufungswerberin noch am 05.12.2006 möglich gewesen sei, selbstständig Schritte im Zusammenhang mit ihrem Asylverfahren zu setzen, nicht geschlossen werden, dass diese auch noch in der Mitte des Monats dazu in der Lage gewesen sei.

Über die eingebrachte Berufung wurde, wie folgt, erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Zif. 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Zif. 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.

Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.94, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.93, 93/03/0136).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/17/0469).(vgl. VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/17/0469).vergleiche VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).

Im vorliegenden Fall führt die Berufungswerberin ins Treffen, im fraglichen Zeitraum aufgrund ihres weit überdurchschnittlichen Alkoholkonsums objektiv daran gehindert gewesen zu sein, sich um den Fortgang in ihrem Asylverfahren zu kümmern. Bei der von ihr geltend gemachten Alkoholabhängigkeit handle es sich, in Kombination mit ihrer seinerzeitigen Obdachlosigkeit, um ein unabwendbares Ereignis, dessen Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert hätte werden können. Diese Argumentation lässt jedoch zur Gänze außer Acht, dass der Ausgangspunkt für die zu klärende Rechtsfrage in Wahrheit bereits sehr viel früher anzusetzen ist: So führt die Berufungswerberin in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst aus, bereits vor Beginn ihrer Alkoholprobleme die ihre Person betreffenden Mitwirkungspflichten im Asylverfahren dadurch unterlaufen zu haben, indem sie es vorgezogen habe, "immer wieder bei ihrem Freund in Wien" übernachtet zu haben. Als Resultat dieser permanent wiederkehrenden und stets unentschuldigt gebliebenen Ortsabwesenheit wurde die Berufungswerberin letztlich am 02.11.2006 im Zuge einer Standeskontrolle aus der Grundversorgung entlassen. Auf Nachfrage bei ihrem bisherigen Unterkunftgeber wurde der Berufungswerberin in weiterer Folge mitgeteilt, dass sie sich bei der Landesleitstelle in St. Pölten um die Zuteilung einer neuen Betreuungseinrichtung bemühen müsse. Ob beziehungsweise inwieweit die Berufungswerberin tatsächlich versucht hat, mit der ihr empfohlenen Anlaufstelle in Kontakt zu treten, bleibt ebenso unbeantwortet wie die Frage, weshalb es ihr nicht gelungen sein soll, trotz ernsthafter Bemühungen diese zu erreichen. Die einzige in diesem Kontext getätigte Angabe beschränkt sich auf die in einem einzigen Satz zusammengefasste Behauptung, dass es der Antragstellerin nicht gelungen sei, mit der Landesleitstelle St. Pölten in Kontakt zu treten. Ein Hinweis, weshalb die im übrigen in keinster Weise näher dargestellten Versuche, die zuständige Behörde vom Verlust der bisherigen Unterbringungsmöglichkeit zu informieren, letztlich erfolglos geblieben sein sollen, lässt sich dem Schriftsatz nicht einmal ansatzweise entnehmen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558-6, ausführt, ist von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, zu erwarten, dass sie der Mitwirkung an dem Verfahren, in dem über die Schutzgewährung entschieden werden soll, Vorrang einräumen. Wird stattdessen nach der Aufnahme in einer Betreuungseinrichtung in einem Ausmaß, das zur Obdachlosigkeit und mangels gegenteiliger Initiativen des Asylwerbers zum Verlust des Kontaktes mit den Asylbehörden führt, dem Verlangen nach Sozialkontakt an anderen Orten nachgegeben, so liegt darin - gerade auch in Hinblick auf die deshalb zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Übermittlung der Entscheidung über das Schutzbegehren - ein Vorgehen, das von dem eines an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerbers extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig ist.

Der als einziger Rechtfertigungsgrund für sämtliche, auch im Berufungsschriftsatz unwidersprochen gebliebenen, schwerwiegenden Sorgfaltswidrigkeiten zentral in den Vordergrund gerückte Alkoholismus der Berufungswerberin war somit weder für deren Entscheidung, die ihr zugewiesene Betreuungseinrichtung kommentarlos und über längere Zeiträume zu verlassen, noch für ihre behauptete spätere Obdachlosigkeit kausal. Vielmehr resultierte der Verlust der Unterkunft der Berufungswerberin im vorliegenden Fall ausschließlich aus deren wiederholt unentschuldigt gebliebenen Abwesenheit und dem Umstand, dass sie ihrer konfliktreichen Beziehung mit einem in einem anderen Bundesland lebenden Mann eine weitaus höhere Priorität beimaß als ihrem Asylverfahren. So waren erst der unglückliche Verlauf und das jähe Ende des Verhältnisses offenbar allein ausschlaggebend für den verhängnisvollen Entschluss der Berufungswerberin Alkohol im Übermaß zu konsumieren.

Demzufolge beschränken sich auch sämtliche weiteren Ausführungen im schriftlich formulierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließlich darauf, zu schildern, wie die im Zuge ihrer konfliktreichen Beziehung begonnenen Alkoholprobleme weiter zugenommen und schließlich eskaliert hätten. So habe die Berufungswerberin angeblich ihr gesamtes Handeln und Denken ausschließlich der Beschaffung von Alkohol gewidmet und sei deshalb aufgrund dieses Ausnahmezustandes nicht dazu in der Lage gewesen, sich um ihre Belange im damals noch anhängigen Asylverfahren zu kümmern. Dieser Argumentationslinie kann jedoch aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Berufungswerberin noch am 05.12.2006, somit knapp fünf Wochen nach Verlust ihrer Meldeadresse, durchaus dazu in der Lage war aus eigenem Antrieb persönlich vor dem Bundesasylamt zu erscheinen. Dies mit dem Ersuchen um Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte und unter Einhaltung der für den regelmäßig anfallenden Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden zwischen 08.00h und 12.00h. Bereits aus diesem Verhalten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Berufungswerberin jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt definitiv physisch und psychisch dazu in der Lage war, alle ihre Interessen in Eigenregie aktiv wahrzunehmen. So war sie sich einerseits durchaus darüber im Klaren, dass der Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte eine wesentliche Voraussetzung für den weiteren (legalen) Verbleib im Bundesgebiet darstellt und andererseits auch fähig, nach Verlust der selbigen, die geeigneten Schritte zu setzen, um völlig selbstständig und ohne fremde Hilfe neuerlich zu dem benötigten Dokument zu gelangen. Eine derartige Vorgangsweise setzt jedoch unabdingbar das Vorhandensein eines Mindestmaßes an intellektueller Einsichtsfähigkeit und Problemlösungskompetenz voraus, weshalb sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Mitwirkungspflichtverletzungen offenkundig nicht auf objektiv unvorhersehbare und somit letztlich nicht abwendbare Ereignisse zurückzuführen sind. Dies umso mehr, als die Berufungswerberin bereits mehr als einen Monat vor ihrer Kontaktaufnahme mit dem Bundesasylamt aufgrund permanenter selbstverschuldeter Abwesenheit ihre Unterkunft und damit einhergehend auch ihre Meldeadresse verloren hatte, weshalb die daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Übermittlung der Entscheidung über ihren Asylantrag für sie nicht wirklich überraschend gewesen sein können.

Doch trotz Kenntnis dieser objektiv ungünstigen Faktenlage zog es die Berufungswerberin anlässlich ihrer Vorsprache bei der belangten Behörde am 05.12.2006 vor, ihre angeblich seit mehreren Wochen bestehende Obdachlosigkeit gänzlich unerwähnt zu lassen und fand sie es darüber hinaus auch nicht der Mühe wert, sich nach dem aktuellen Verfahrensstand zu erkundigen. Anderenfalls hätte sie nämlich die Information erhalten, dass ihr Bescheid noch am selben Tage von der zuständigen Referentin bearbeitet und letztlich zur Gänze fertig gestellt worden ist, sodass sie mit der Zustellung dieses Bescheides innerhalb der darauf folgenden Tage rechnen hätte können. In Kenntnis dieses fortgeschrittenen Verfahrensstadiums wäre die Berufungswerberin in die Lage versetzt worden, geeignete Vorkehrungen für eine adäquate Bescheidübermittlung zu treffen beziehungsweise sich in periodischen Abständen bei der belangten Behörde, gegebenenfalls auch telephonisch, nach einer schriftlich ergangenen und allenfalls vor Ort hinterlegten Entscheidung zu erkundigen.

Dennoch zeigte sich die Berufungswerberin auch bei dieser Gelegenheit nicht im Entferntesten daran interessiert ihr faktisch vorhandenes Informationsdefizit in irgendeiner Form zu beseitigen. Aufgrund der zuvor dargestellten in vollem Umfang vorhandenen zeitlichen und räumlichen Orientierung der Berufungswerberin kann auch in diesem Zusammenhang deren Verhalten lediglich als Fortsetzung ihres seit Verfahrensbeginn an unverhohlen und offen zur Schau gestellten mangelnden Kooperationswillens, nicht jedoch als unmittelbarer Ausfluss einer allfälligen Alkoholsucht, qualifiziert werden. Eine Begründung, weshalb es Berufungswerberin auch in dieser Phase objektiv nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, ihre aus dem Asylverfahren erfließenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen, lassen sich weder dem in Schriftform eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch dem vorliegenden Berufungsschriftsatz entnehmen.

Soweit die Berufungswerberin angibt, Mitte Dezember 2006 einen nigerianischen UN-Mitarbeiter kennen gelernt und diesem von ihren Problemen erzählt zu haben, so bleibt in diesem Kontext die Frage unbeantwortet, weshalb es ihr zwar möglich gewesen sein sollte, trotz ihres in jener Zeit angeblich jegliche Dispositionsfähigkeit ausschließenden Zustandes, einem Fremden ihre Lebenssituation detailliert zu schildern und ihren Wohnsitz zu verlegen, demgegenüber jedoch zuvor nicht dazu in der Lage gewesen sein sollte, sich - wenn schon nicht an die erstinstanzliche Behörde - dann doch zumindest an eine der zahlreich vorhandenen ehrenamtlichen Hilfsorganisationen zu wenden. Die einzige schlüssige Erklärung für dieses Verhalten bietet die nahe liegende Annahme, dass die Berufungswerberin tatsächlich auch in dieser Phase ihres Lebens, entgegen den Ausführungen ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin - wenngleich mit unregelmäßigen Unterbrechungen aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Rauschzustände - weiterhin sehr wohl noch dazu in der Lage war, vernünftig zu agieren und ihre Interessen selbstständig wahrzunehmen. Anders wäre es auch nicht zu erklären, weshalb es noch eines Zeitraums von ungefähr weiteren vier Wochen bedurfte, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass die angeblich bereits beim erstmaligen Aufeinandertreffen mit ihrem nunmehrigen Unterkunftgeber auffallend verwahrlost und alkoholisiert wirkende Berufungswerberin tatsächlich einer fachärztlichen Hilfe bedurfte. Wenngleich das Ausmaß der Alkoholsucht der Antragstellerin zum Zeitpunkt ihrer Einlieferung in das Otto-Wagner-Spital auf der Baumgartner Höhe am 00.00.2007 zweifellos in einem besorgniserregenden Zustand erreicht hatte, so lässt dieser Zeitpunkt allein noch keinerlei objektiv nachvollziehbare Rückschlüsse auf den Beginn, den Verlauf oder das konkrete Ausmaß der physischen und psychischen Beeinträchtigung zu. Auch dem als Beweismittel beigelegten Telefax des Sozialmedizinischen Zentrums, Baumgartner Höhe, lässt sich ein derartiger Hinweis nicht entnehmen, vielmehr begnügt sich die Verfasserin damit, die Aussagen der Berufungswerberin zu ihrem bisherigen Schicksal wortreich wiederzugeben. Darüber hinaus wird lediglich die stationäre Aufnahme der Patientin am 00.00.2007 "wegen Alkoholabhängigkeit und einer längeren depressiven Anpassungsstörung (vgl. Seite 191 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" bestätigt und die bevorstehende Entlassung der Antragstellerin bescheinigt. Wann bzw. wie lange die Berufungswerberin aus medizinischer Sicht daran gehindert gewesen sein soll, die notwendigen Schritte in ihrem Asylverfahren zu setzen, wurde hingegen nicht dargelegt.Soweit die Berufungswerberin angibt, Mitte Dezember 2006 einen nigerianischen UN-Mitarbeiter kennen gelernt und diesem von ihren Problemen erzählt zu haben, so bleibt in diesem Kontext die Frage unbeantwortet, weshalb es ihr zwar möglich gewesen sein sollte, trotz ihres in jener Zeit angeblich jegliche Dispositionsfähigkeit ausschließenden Zustandes, einem Fremden ihre Lebenssituation detailliert zu schildern und ihren Wohnsitz zu verlegen, demgegenüber jedoch zuvor nicht dazu in der Lage gewesen sein sollte, sich - wenn schon nicht an die erstinstanzliche Behörde - dann doch zumindest an eine der zahlreich vorhandenen ehrenamtlichen Hilfsorganisationen zu wenden. Die einzige schlüssige Erklärung für dieses Verhalten bietet die nahe liegende Annahme, dass die Berufungswerberin tatsächlich auch in dieser Phase ihres Lebens, entgegen den Ausführungen ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin - wenngleich mit unregelmäßigen Unterbrechungen aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Rauschzustände - weiterhin sehr wohl noch dazu in der Lage war, vernünftig zu agieren und ihre Interessen selbstständig wahrzunehmen. Anders wäre es auch nicht zu erklären, weshalb es noch eines Zeitraums von ungefähr weiteren vier Wochen bedurfte, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass die angeblich bereits beim erstmaligen Aufeinandertreffen mit ihrem nunmehrigen Unterkunftgeber auffallend verwahrlost und alkoholisiert wirkende Berufungswerberin tatsächlich einer fachärztlichen Hilfe bedurfte. Wenngleich das Ausmaß der Alkoholsucht der Antragstellerin zum Zeitpunkt ihrer Einlieferung in das Otto-Wagner-Spital auf der Baumgartner Höhe am 00.00.2007 zweifellos in einem besorgniserregenden Zustand erreicht hatte, so lässt dieser Zeitpunkt allein noch keinerlei objektiv nachvollziehbare Rückschlüsse auf den Beginn, den Verlauf oder das konkrete Ausmaß der physischen und psychischen Beeinträchtigung zu. Auch dem als Beweismittel beigelegten Telefax des Sozialmedizinischen Zentrums, Baumgartner Höhe, lässt sich ein derartiger Hinweis nicht entnehmen, vielmehr begnügt sich die Verfasserin damit, die Aussagen der Berufungswerberin zu ihrem bisherigen Schicksal wortreich wiederzugeben. Darüber hinaus wird lediglich die stationäre Aufnahme der Patientin am 00.00.2007 "wegen Alkoholabhängigkeit und einer längeren depressiven Anpassungsstörung vergleiche Seite 191 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" bestätigt und die bevorstehende Entlassung der Antragstellerin bescheinigt. Wann bzw. wie lange die Berufungswerberin aus medizinischer Sicht daran gehindert gewesen sein soll, die notwendigen Schritte in ihrem Asylverfahren zu setzen, wurde hingegen nicht dargelegt.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, welches ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH v. 28.01.2004, 2003/12/0166).In verfahrensrechtlicher Hinsicht trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, welches ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH v. 28.01.2004, 2003/12/0166).

Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob dem Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (vgl. VwGH v. 30.05.1995, 95/05/0060).Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob dem Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient vergleiche VwGH v. 30.05.1995, 95/05/0060).

Nach Ansicht der erkennenden Behörde handelt es sich somit bei dem von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Alkoholsucht um kein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, durch welches sie an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Zum einen zeigte die Berufungswerberin schon in einem sehr frühen Stadium ihres Asylverfahrens und noch deutlich vor Beginn ihrer späteren und offenkundig aus einer unglücklichen Beziehung resultierenden Alkoholprobleme ihr als ausgesprochen dürftig zu bezeichnendes Interesse an der Verfahrensabwicklung und führte dieses grob sorgfaltswidrige Verhalten letztlich in absolut vorhersehbarer Weise zum Verlust ihrer Meldeadresse und zu ihrer Obdachlosigkeit. Zum anderen unterließ es die Berufungswerberin auch in weiterer Folge, ohne in einer die Dispositionsfähigkeit vollkommen ausschließenden Weise ständig beeinträchtigt zu sein, alle ihr objektiv möglichen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, um neuerlich zu einer Meldeadresse zu gelangen bzw. sich in geeigneter Form mit der belangten Behörde in Verbindung zu setzen, um dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und eventuell drohenden Rechtsnachteilen vorzubeugen. Die aus dieser Unterlassung resultierenden Folgen waren für die Antragstellerin absolut vorhersehbar und objektiv zu erwarten, weshalb es sich hiebei um kein unabwendbares Ereignis in obzitiertem Sinne handelt. An diesem Umstand vermag auch die zu einem weitaus späteren Zeitpunkt eingetretene Alkoholabhängigkeit nichts zu ändern, zumal diese einerseits durch das eigene zumindest grob sorgfaltswidrige Verhalten verursacht worden ist, weshalb auch die daraus resultierenden Folgen allein der Risikosphäre der Berufungswerberin zuzurechnen sind und zum anderen das Ausmaß der für den Anwendungsbereich des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG notwendigen Ereignisqualität des dauerhaft dispositionsausschließenden Gesundheitszustandes, wenn überhaupt, jedenfalls nicht mehr im entscheidungsrelevanten Zeitraum, sondern erst viel später eintrat.Nach Ansicht der erkennenden Behörde handelt es sich somit bei dem von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Alkoholsucht um kein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, durch welches sie an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Zum einen zeigte die Berufungswerberin schon in einem sehr frühen Stadium ihres Asylverfahrens und noch deutlich vor Beginn ihrer späteren und offenkundig aus einer unglücklichen Beziehung resultierenden Alkoholprobleme ihr als ausgesprochen dürftig zu bezeichnendes Interesse an der Verfahrensabwicklung und führte dieses grob sorgfaltswidrige Verhalten letztlich in absolut vorhersehbarer Weise zum Verlust ihrer Meldeadresse und zu ihrer Obdachlosigkeit. Zum anderen unterließ es die Berufungswerberin auch in weiterer Folge, ohne in einer die Dispositionsfähigkeit vollkommen ausschließenden Weise ständig beeinträchtigt zu sein, alle ihr objektiv möglichen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, um neuerlich zu einer Meldeadresse zu gelangen bzw. sich in geeigneter Form mit der belangten Behörde in Verbindung zu setzen, um dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und eventuell drohenden Rechtsnachteilen vorzubeugen. Die aus dieser Unterlassung resultierenden Folgen waren für die Antragstellerin absolut vorhersehbar und objektiv zu erwarten, weshalb es sich hiebei um kein unabwendbares Ereignis in obzitiertem Sinne handelt. An diesem Umstand vermag auch die zu einem weitaus späteren Zeitpunkt eingetretene Alkoholabhängigkeit nichts zu ändern, zumal diese einerseits durch das eigene zumindest grob sorgfaltswidrige Verhalten verursacht worden ist, weshalb auch die daraus resultierenden Folgen allein der Risikosphäre der Berufungswerberin zuzurechnen sind und zum anderen das Ausmaß der für den Anwendungsbereich des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG notwendigen Ereignisqualität des dauerhaft dispositionsausschließenden Gesundheitszustandes, wenn überhaupt, jedenfalls nicht mehr im entscheidungsrelevanten Zeitraum, sondern erst viel später eintrat.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiedereinsetzung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Zumutbarkeit, minderer Grad eines Versehens

Dokumentnummer

UBAST_20070627_310_02_1_3E_V_15_07_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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