TE Ubas Bescheid 2007/7/11 312.996-1/3E-II/04/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2007
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Spruch

Bescheid gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 AsylG 2005;Bescheid gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, AsylG 2005;

Beschwerde

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr.100/2005 (AsylG 2005), iVm Art. 129c Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl I Nr. 100/2005, entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG 2005), in Verbindung mit Artikel 129 c, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, entschieden:

Der Beschwerde der K. T. vom 27.06.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2007, Zahl 07 04.608-EAST Ost, wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben.Der Beschwerde der K. T. vom 27.06.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2007, Zahl 07 04.608-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG

I.römisch eins.

1.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Sinne des Art. 129c Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl I. Nr.100/2005) vom "18.05.2007 … ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 … AsylG … als unzulässig zurückgewiesen", "gemäß Artikel 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen" für "zuständig" erklärt (Spruchteil I) und die nunmehrige Beschwerdeführerin "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG … aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen."Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Sinne des Artikel 129 c, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr.100 aus 2005,) vom "18.05.2007 … ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 … AsylG … als unzulässig zurückgewiesen", "gemäß Artikel 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen" für "zuständig" erklärt (Spruchteil römisch eins) und die nunmehrige Beschwerdeführerin "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG … aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen."

Schließlich wurde "die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung" der Beschwerdeführerin "nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG" für "zulässig" erklärt (Spruchteil II).Schließlich wurde "die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung" der Beschwerdeführerin "nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG" für "zulässig" erklärt (Spruchteil römisch zwei).

2.

Hiegegen richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende Beschwerde (im Sinne des Art. 129c Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl I. Nr.100/2005).Hiegegen richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende Beschwerde (im Sinne des Artikel 129 c, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr.100 aus 2005,).

3.

In der Beschwerde findet sich überdies der Antrag, dieser "die aufschiebende Wirkung gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen".In der Beschwerde findet sich überdies der Antrag, dieser "die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen".

II.römisch zwei.

A.

Mit hs. Bescheid vom 03.07.2007, Zl 312.996-1/2E-II/04/07, wurde der Beschwerde "die aufschiebende Wirkung" vorerst "insoweit zuerkannt, als die Beschwerdeführerin vorerst bis 31.07.2007 nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf". Im Übrigen blieb "die Entscheidung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung", unter Hinweis auf den "Beschluss des VfGH vom 22.03.2007, Zl. B 422-424/07", vorbehalten.

B.

Der unabhängige Bundesasylsenat stellt sodann aufgrund der Aktenlage fest:

1.

Bereits anlässlich ihrer "Erstbefragung" durch die Bundespolizeidirektion Wien am 18.05.2007 gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, sich seit ihrer Ankunft in Polen am 13.09.2005 bis zu ihrer Ausreise am Tage der Erstbefragung dort aufgehalten zu haben und zu glauben, dass ihr "Asylverfahren" zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Polen "rechtskräftig negativ abgeschlossen" worden sei.

2.

In der vom Bundesasylamt am 29.05.2007 mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift heißt es u. a.:

"F: Hatten Sie in Polen bereits eine Einvernahme?

A: Ja.

F: Welche Entscheidung wurde Ihnen in Polen mitgeteilt?

A: Ich habe mehrmals negative Entscheidungen erhalten. Wir durften zwei Jahre lang das Flüchtlingslager nicht verlawssen.

F: Welches Lager?

A: S. und T. (phonetisch).

F: Wie viele Anträge haben Sie in Polen gestellt?

A: Vier. Sie wollten mich in meine Heimat abschieben. Das konnte ich nicht, deswegen habe ich mehrmals Berufungen erhoben.

F: Haben Sie nach Ihrem letzten Antrag ebenfalls eine Entscheidung erhalten?

A: Ich musste innerhalb von vierzehn Tagen das Land verlassen. Sie wollten mich abschieben. Sie haben mir die negative Entscheidung ausgehändigt.

F: Meinen Sie das Schriftstück, welches sich bereits im Akt befindet?

A: Ja. Der Bescheid wurde auf Polnisch verfasst. Die Einvernahme hat eine Referentin ohne Dolmetscher gemacht. Sie konnte etwas Russisch.

Anmerkung: Das polnische Schriftstück wird zu Übersetzung an einen Dolmetscher gegeben."

3.

Die Übersetzung des "polnisches Schriftstückes" lautet, auszugsweise, wie folgt:

"Republik Polen

Flüchtlingsrat

Warschau, am 30 März 2007

Bescheid

Gemäß Art. 18, Abs. 1, Punkt. 1 des Gesetzes von 13 Juni 2003 über Erteilung von Schutz an Ausländern auf dem Territorium der Republik Polen (Gesetzblatt Nr. 128/1176 von 2003), und auch gemäß Art. 138, § 1, Punkt 1 und Art. 105, § 1 des Verwaltungsgesetztes (einheitlicher Text des Gesetzblattes Nr. 98/1071 von 2000), entschied am 30 März 2007 der Flüchtlingsrat in folgender Zusammensetzung:Gemäß Artikel 18,, Absatz eins,, Punkt. 1 des Gesetzes von 13 Juni 2003 über Erteilung von Schutz an Ausländern auf dem Territorium der Republik Polen (Gesetzblatt Nr. 128/1176 von 2003), und auch gemäß Artikel 138,, Paragraph eins,, Punkt 1 und Artikel 105,, Paragraph eins, des Verwaltungsgesetztes (einheitlicher Text des Gesetzblattes Nr. 98/1071 von 2000), entschied am 30 März 2007 der Flüchtlingsrat in folgender Zusammensetzung:

bezüglich der Berufung von Frau T. K., geb. am 00.00.1974, Staatsbürgerin der russischen Föderation

gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Amtes für Fremdenangelegenheiten, Zahl: 00000 von 29 Jänner 2007 betreffend Erteilung den Flüchtlingsstatus, wie folgt:

die betroffene Entscheidung wird bestätigt.

Begründung

Frau T. K., Staatsangehörige der russischen Föderation, inguschetischer Nationalität, hat am 12 September 2005 einen Antrag für die Erteilung des Flüchtlingsstatus gestellt. In folge dessen wurde die Antragstellerin nach ihren Fluchtgründen befragt und ihr die Möglichkeit gegeben beim Interview alle Gründe und Umstände anzugeben, welche das Verlassen ihrer Heimat bewirkten. Die Befragung wurde in einer Sprache durchgeführt, welcher die Antragstellerin mächtig ist.

Am 17 März 2006 wurde eine ablehnende Entscheidung seitens des Vorsitzenden des Amtes für Fremdenangelegenheiten, betreffend Erteilung von Flüchtlingsstatus der Antragstellerin. Sie wurde ebenfalls aufgefordert das Territorium der Republik Polen zu verlassen. In dieser Entscheidung wurde eingefügt, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen der Genfer Konvention für Flüchtlinge nicht erfüllt und keine triftigen Fluchtgründe für die Anerkennung der Fllüchtlingseigenschaft in der Republik Polen hat.

Die Antragstellerin hat gegen den negativen Bescheid des Vorsitzenden des Amtes für Fremdenangelegenheiten eine Berufung beim Flüchtlingsrat eingebracht. Diese Entscheidung der ersten Instanz wurde nach einer Verhandlung des Flüchtlingsrates am 15 Mai 2006 bestätigt. In der Begründung wurden alle Einsprüche der Berufung berücksichtigt.

Am 24 Juni 2006 stellte Frau T. K. einen zweiten Antrag für die Erteilung des Flüchtlingsstatus in Polen. Mit der Entscheidung Nr. 00000, wurde die Vorgangsweise der Antragstellerin seitens des Vorsitzenden des Amtes für Fremdenangelegenheiten, getilgt. Frau T. K. brachte gegen diese Entscheidung eine Berufung beim Flüchtlingsrat ein, mit dem Antrag die Entscheidung der ersten Instanz aufzuheben.

Der Flüchtlingsrat befasste sich mit der Berufung gegen den negativen Bescheid des Vorsitzenden des Amtes für Fremdenangelegenheiten und hat folgende Beschlüsse gefasst:

Die Berufung ist unbegründet und wird nicht stattgegeben. Die Antragstellerin hatte mehrmals die Möglichkeit alle Fluchtgründe und relevanten Umstände anzugeben. Bezüglich des Antrages über Erteilung des Flüchtlingsstatus von 24 Juni 2006, konnte die Partei keine neuen Fluchtgründe für die Erteilung der Flüchtlingseigenschaft angeben. Die Partei berichtete lediglich über dieselben Angaben, welche als Grundlage der negativen Entscheidung der ersten und der zweiten Instanz wurden - die Antragstellerin berichtete über das schwere Leben im besetzten Heimatland. Es muss angeführt werden, dass Frau T. K. während der Einvernahme der ersten Instanz ganz abweichende von früheren Aussagen und nicht glaubwürdige Angaben tätigte (siehe P. 8).

Es ist anzuführen, dass die Entscheidung des Flüchtlingsrates von 15 Mai 2006 im Sinne des Art. 16, § 1 des Verwaltungsgesetzes, als endgültig gilt. Die Verifizierung dieser Entscheidung kann nur in Ausnahmen gemäß Art. 16, § 1 des Verwaltungsgesetzes geschehen, oder durch Beschwerde an das Verwaltungsbezirksgerichtes, falls Unregelmäßigkeiten beim Verfahren festgestellt werden (Art. 16, § 2 des Verwaltungsgesetzes), über welche die Antragstellerin in der erwähnten Entscheidung belehrt wurde.Es ist anzuführen, dass die Entscheidung des Flüchtlingsrates von 15 Mai 2006 im Sinne des Artikel 16,, Paragraph eins, des Verwaltungsgesetzes, als endgültig gilt. Die Verifizierung dieser Entscheidung kann nur in Ausnahmen gemäß Artikel 16,, Paragraph eins, des Verwaltungsgesetzes geschehen, oder durch Beschwerde an das Verwaltungsbezirksgerichtes, falls Unregelmäßigkeiten beim Verfahren festgestellt werden (Artikel 16,, Paragraph 2, des Verwaltungsgesetzes), über welche die Antragstellerin in der erwähnten Entscheidung belehrt wurde.

Der Organ und die Instanzen stellten richtigerweise fest, dass der Antrag der wiederholenden Entscheidung obliegt:

beide Anträge betreffen den selben Subjekt, sprich Frau T.

K.,

beide Anträge betreffen dieselbe Rechtslage (die Partei gab in neuem Antrag dieselben Gründe aus dem alten Antrag mit dem Ersuchen um neue Entscheidung des Antrages für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Republik Polen).

Somit hat der Flüchtlingsrat festgestellt, dass die negative Entscheidung des Vorsitzenden des Amtes für Fremdenangelegenheiten von 29 Jänner 2007 betreffend Erteilung des Flüchtlingsstatus, rechtlich konform ist und nach den Bestimmungen des Verwaltungsgesetzes begründet und erteilt wurde.

Somit wurde die Entscheidung wie oben angeführt, getroffen.

…"

4.

Am 21.05.2007 richtete das Bundesasylamt an Polen ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.Am 21.05.2007 richtete das Bundesasylamt an Polen ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, gestütztes Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.

Dieses Ersuchen wurde vom "Office for Repatriation and Aliens of the Republic of Poland, Department for Asylum and Refugee Proceedings am 22.05.2007,

wie folgt beantwortet:

"Your request for transfer of responsibility fort he above named from Austria to Poland is met in accordance with article 16 (1) e of Council Regulation No. 343/2003.""Your request for transfer of responsibility fort he above named from Austria to Poland is met in accordance with article 16 (1) e of Council Regulation No. 343 aus 2003,."

5.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es o. a.:

"Aufgrund der Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde sowie des nach der erkennungsdienstlichen Behandlung aufliegenden Eurodac-Treffers, steht eindeutig fest, dass die ASt. in Lublin/Polen am 12.09.2005 sowie am 24.06.2006 Anträge auf internationalen Schutz einbrachte.

Dem Antragsteller wurde am 22.05.2007 das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen mitgeteilt. Mit Erklärung vom 22.05.2007, eingelangt am 24.05.2007, erklärte sich Polen gemäß Art. 16(1)(e) der Dublin II VO für zuständig.Dem Antragsteller wurde am 22.05.2007 das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen mitgeteilt. Mit Erklärung vom 22.05.2007, eingelangt am 24.05.2007, erklärte sich Polen gemäß Artikel 16 (, eins,)(e) der Dublin römisch zwei VO für zuständig.

Die ASt. legt im Zuge der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs einen Bescheid der polnischen Asylbehörden vor.

Zu dem von der ASt. vorgelegten polnischen Bescheid wird angemerkt, dass aufgrund der Zustimmung zur Übernahme der ASt. durch die polnischen Asylbehörden nicht erkannt werden kann, dass Polen der ASt. keine Möglichkeit mehr bieten würde, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen …

Die in dem vorgelegten Bescheid getroffene Entscheidung der polnischen Asylbehörden zeigen bereits, dass sich Polen in mehreren Instanzen eingehendst mit dem Vorbringen der ASt. auseinandergesetzt hat bzw. dass Polen auf die Grundbedürfnisse (Unterkunft, Sozialhilfe) der ASt. durchaus eingegangen ist. Weiters ist darin zu erkennen, dass Polen die ASt über einen Zeitraum von fast zwei Jahren in sämtlichen Bereichen unterstützt hat. Ein hinreichender rechtlicher wie auch faktischer Schutz ist somit offenbar ersichtlich aus dem Verfahrensablauf und auch aus den Aussagen der Ast. selbst ersichtlich.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Polen mit Schreiben vom 22.05.2007 ausdrücklich bereit erklärt hat, die ASt. im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung ihres Asylantrages zu übernehmen, und kann daher nicht erkannt werden, dass der ASt. der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert würde. Eine Schutzverweigerung in Polen kann daher auch nicht erwartet werden.

Aus dem Vorbringen der ASt. und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass Artikel 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates erfüllt ist.Aus dem Vorbringen der ASt. und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass Artikel 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates erfüllt ist.

Der im Spruch genannte Mitgliedsstaat ist auf dieser Grundlage bereit, die ASt. einreisen zu lassen und deren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublin Verordnung treffenden Verpflichtungen gegenüber der ASt. zu erfüllen.

Im vorliegenden Verfahren ist der Asylantrag der ASt in Polen nach dem aus der Erklärung der polnischen Behörden im Rahmen der Konsultation ersichtlichen Status (Übernahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin -Verordnung), sowie dem von der ASt. vorgelegten negativen Bescheid der polnischen Asylbehörden, abgewiesen worden. Die ASt hat im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt nicht durch Glaubhaftmachung besonderer in ihrer Person liegender Gründe dargetan, dass das in Polen durchgeführte Asylverfahren Mängel aufgewiesen hat, welche dazu geführt hätten, dass eine Überstellung der ASt nach Polen eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.Im vorliegenden Verfahren ist der Asylantrag der ASt in Polen nach dem aus der Erklärung der polnischen Behörden im Rahmen der Konsultation ersichtlichen Status (Übernahme gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin -Verordnung), sowie dem von der ASt. vorgelegten negativen Bescheid der polnischen Asylbehörden, abgewiesen worden. Die ASt hat im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt nicht durch Glaubhaftmachung besonderer in ihrer Person liegender Gründe dargetan, dass das in Polen durchgeführte Asylverfahren Mängel aufgewiesen hat, welche dazu geführt hätten, dass eine Überstellung der ASt nach Polen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Das Bestehen des Zugangs zum Asylverfahren in Polen durch die ASt ist schon aus der in der Erklärung der polnischen Behörden ersichtlich, wonach die polnischen Behörden die Verantwortung zur Überprüfung von dessen Asylantrag ausdrücklich anerkannt haben.

…"

6.

Die Beschwerde ist u.a. wie folgt begründet:

"Aus dem Vorbringen der BW, aus dem vorgelegten polnischen Bescheid des Flüchtlingsrates vom 30.3.2007, sowie aus dem Umstand, dass Polen sich gem. Artikel 16 Abs. 1 (e) Dublin II VO für zuständig erklärt hat, ergibt sich, dass der Asylantrag der BW in Polen bereits rechtskräftig abgelehnt wurde. Daraus folgt, dass die BW zwar theoretisch bei einer Überstellung nach Polen - rein formal - einen Asylantrag stellen könnte, dieser jedoch wegen entschiedener Sache zurückgewiesen würde und somit faktisch keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Fluchtgründe der BW in Polen inhaltlich geprüft werden."Aus dem Vorbringen der BW, aus dem vorgelegten polnischen Bescheid des Flüchtlingsrates vom 30.3.2007, sowie aus dem Umstand, dass Polen sich gem. Artikel 16 Absatz eins, (e) Dublin römisch zwei VO für zuständig erklärt hat, ergibt sich, dass der Asylantrag der BW in Polen bereits rechtskräftig abgelehnt wurde. Daraus folgt, dass die BW zwar theoretisch bei einer Überstellung nach Polen - rein formal - einen Asylantrag stellen könnte, dieser jedoch wegen entschiedener Sache zurückgewiesen würde und somit faktisch keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Fluchtgründe der BW in Polen inhaltlich geprüft werden.

Wie die Behörde in der Beweiswürdigung zum Ergebnis kommt, dass aus dem Verfahrensablauf und dem Vorbringen der BW ein hinreichender rechtlicher wie auch faktischer Schutz ersichtlich sei, ist nicht schlüssig nachvollziehbar.

Das Asylverfahren der BW in Polen war mangelhaft. Die BW hat bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, - wenn auch nur sehr kurz - darauf hingewiesen, dass für die Befragung der BW zu ihren Fluchtgründen kein Dolmetscher beigezogen wurde und die Einvernehmende die russische Sprache nur sehr mäßig beherrschte (Bescheid, S.6: ,Die Einvernahme hat eine Referentin ohne Dolmetscher gemacht. Sie konnte etwas Russisch.’)"

III.römisch drei.

1.

Beide Verfahrensparteien gehen im Sachverhaltsbereich übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Antragstellung in Österreich bereits in Polen ein Schutzverfahren - mit negativem Ausgang - durchlaufen habe.

Auch der unabhängige Bundesasylsenat ist, angesichts des eindeutigen Wortlautes (der deutschen Übersetzung) des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheides des polnisches Flüchtlingsrates vom 30.03.2007 (siehe oben Punkt II/B/3) der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin dieses Verfahrens in Polen bereits mit der "Entscheidung des Flüchtlingsrates vom 15. Mai 2006 … endgültig" negativ beschieden wurde und dass jede neuerliche Antragstellung in Polen lediglich zu einer weiteren Zurückweisung, wie mit dem Bescheid vom 30.03.2007 bestätigt, führen würde.

2.

Ausgehend davon ist die Beschwerdeführerin insoweit im Recht, als sie die - offenbar auf die Verwendung vorgefertigter, den gegenständlichen Fall nicht angemessen reflektierender Textblöcke zurückzuführende - Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführerin stünde, im Falle ihrer Wiederaufnahme in Polen, dort neuerlich die Möglichkeit offen, einen Schutzantrag, mit Aussicht auf inhaltliche Prüfung, zu stellen, als unschlüssig rügt.

3.

Aus der rechtskräftigen Abweisung eines Schutzantrages in einem Staat, auf den die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Abl. L50/1 vom 25.02.2003) Anwendung findet, folgt jedoch, in unmittelbarer Anwendung von deren Art. 3 Abs. 1Aus der rechtskräftigen Abweisung eines Schutzantrages in einem Staat, auf den die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Abl. L50/1 vom 25.02.2003) Anwendung findet, folgt jedoch, in unmittelbarer Anwendung von deren Artikel 3, Absatz eins

2. Satz, grundsätzlich die Unzulässigkeit einer neuerlichen Antragstellung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union; ein dennoch gestellter weiterer Antrag, wie der hier gegenständliche, ist daher grundsätzlich nicht nach den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen, sondern unmittelbar gestützt auf die gerade genannte Stelle des Gemeinschaftsrechts, zurückzuweisen (vgl. wenn gleich noch zu Art. 3 Abs. 2 1. Satz des "Dubliner Übereinkommens", BGBl. III Nr. 165/1997, UBAS vom 20.09.2006, Zl 248.523/16-II/04/06).2. Satz, grundsätzlich die Unzulässigkeit einer neuerlichen Antragstellung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union; ein dennoch gestellter weiterer Antrag, wie der hier gegenständliche, ist daher grundsätzlich nicht nach den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen, sondern unmittelbar gestützt auf die gerade genannte Stelle des Gemeinschaftsrechts, zurückzuweisen vergleiche wenn gleich noch zu Artikel 3, Absatz 2, 1. Satz des "Dubliner Übereinkommens", Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 1997,, UBAS vom 20.09.2006, Zl 248.523/16-II/04/06).

4.

Dies gilt nur dann nicht, wenn entweder die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates, wegen zwischenzeitlicher Änderung der Sach- und/oder Rechtslage, zwischenzeitlich ihre materielle Rechtskraft verloren hätte (wobei hierfür sinngemäß die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Kriterien heranzuziehen wären) oder, wenn die ausländische Entscheidung nach den Kriterien der österreichischen Rechtsordnung als absolut nichtig zu betrachten wäre (vgl. bereits UBAS vom 21.02.2007, Zl 309.810-1/2E-II/04/07).Dies gilt nur dann nicht, wenn entweder die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates, wegen zwischenzeitlicher Änderung der Sach- und/oder Rechtslage, zwischenzeitlich ihre materielle Rechtskraft verloren hätte (wobei hierfür sinngemäß die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Kriterien heranzuziehen wären) oder, wenn die ausländische Entscheidung nach den Kriterien der österreichischen Rechtsordnung als absolut nichtig zu betrachten wäre vergleiche bereits UBAS vom 21.02.2007, Zl 309.810-1/2E-II/04/07).

IV.römisch vier.

1.

Im gegenständlichen Fall nun scheint einer Behandlung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrages nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 der aktenkundige Umstand des im Polen rechtskräftig negativ abgeschlossenen Schutzverfahrens entgegenzustehen.Im gegenständlichen Fall nun scheint einer Behandlung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrages nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 der aktenkundige Umstand des im Polen rechtskräftig negativ abgeschlossenen Schutzverfahrens entgegenzustehen.

Anhaltpunkte dafür, warum dessen ungeachtet der Beschwerdeführerin neuerlich ein meritorisches Schutzverfahren in Polen offen stehen sollte, sind, auf der Grundlage des vom Bundesasylamt geführten Ermittlungsverfahrens, gegenwärtig für den unabhängigen Bundesasylsenat nicht ersichtlich.

2.

Eine damit nahe liegende, unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates gestützte Zurückweisung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrages setzt jedoch umgekehrt zum Einen eine an den Kriterien des § 68 Abs. 1 AVG orientierte Prüfung der dem polnischen Verfahren zu Grunde gelegenen Sach- und Rechtslage samt deren Vergleich mit der gegenwärtigen voraus, zum Andern aber auch die Feststellung, dass allfällige Mängel des polnischen Verfahrens (wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebracht) jedenfalls nicht so gravierend gewesen seien, dass hieraus die absolute Nichtigkeit der polnischen Entscheidung folge (bei einer solchen Prüfung wäre, wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei, wohl auch in Betracht zu ziehen, ob die Beschwerdeführerin seinerzeit alle ihr zumutbaren Rechtsmittel gegen von ihr empfundene Verfahrensmängel ausgeschöpft habe).Eine damit nahe liegende, unmittelbar auf Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates gestützte Zurückweisung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrages setzt jedoch umgekehrt zum Einen eine an den Kriterien des Paragraph 68, Absatz eins, AVG orientierte Prüfung der dem polnischen Verfahren zu Grunde gelegenen Sach- und Rechtslage samt deren Vergleich mit der gegenwärtigen voraus, zum Andern aber auch die Feststellung, dass allfällige Mängel des polnischen Verfahrens (wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebracht) jedenfalls nicht so gravierend gewesen seien, dass hieraus die absolute Nichtigkeit der polnischen Entscheidung folge (bei einer solchen Prüfung wäre, wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei, wohl auch in Betracht zu ziehen, ob die Beschwerdeführerin seinerzeit alle ihr zumutbaren Rechtsmittel gegen von ihr empfundene Verfahrensmängel ausgeschöpft habe).

V.römisch fünf.

1.

Wie im Punkt IV/2 dargelegt, ist der dem unabhängigen Bundesasylsenat bis anhin vorliegende Sachverhalt keineswegs entscheidungsreif; überdies erfordert die notwendige Ergänzung, aufgrund ihrer Komplexität, nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates jedenfalls die neuerliche Vernehmung der Beschwerdeführerin.

2.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

3.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 nicht erforderlich.

4.

Angesichts der noch innerhalb des im hs. Bescheid vom 03.07.2007 gesetzten Frist (siehe oben Punkt II/A) getroffenen Entscheidung in der Hauptsache erübrigte sich eine weitere (befristete oder unbefristete) Entscheidung nach § 37 Abs. 1 AsylG 2005.Angesichts der noch innerhalb des im hs. Bescheid vom 03.07.2007 gesetzten Frist (siehe oben Punkt II/A) getroffenen Entscheidung in der Hauptsache erübrigte sich eine weitere (befristete oder unbefristete) Entscheidung nach Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005.

Schlagworte

KASS05; Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsschutzstandard, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Dokumentnummer

UBAST_20070711_312_996_1_3E_II_04_07_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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