Norm
AVG §66 Abs2Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LIEBMINGER gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LIEBMINGER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), entschieden:
In Erledigung der Berufung der M. G. vom 25.05.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2007, Zahl: 07 01.222- BAT, wird dieser gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung der M. G. vom 25.05.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2007, Zahl: 07 01.222- BAT, wird dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Berufungswerberin, eine Staatsangehörige aus Armenien, reiste, im achten Schwangerschaftsmonat befindlich, gemeinsam mit ihrem Ehemann (AIS-Zahl: 07 01.221-BAT) am 04.02.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie wurde hierauf am 04.02.2007 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 09.02.2007 und am 03.04.2007 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost und Außenstelle Traiskirchen niederschriftlich einvernommen. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie im wesentlichen wie folgt an: Sie habe ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Gatten verlassen, welche sich jedoch auch auf sie durchschlagen würden. Der Gatte sei aserbaidschanischer Abstammung. Aufgrund einer im Wehrdienstbuch des Gatten durchgeführten Namensänderung, sei es im Zuge einer Volkszählung zu Problemen mit staatlichen Beamten gekommen. Man habe nämlich herausgefunden dass sein Vater ein Türke gewesen sei und er seinen Namen geändert habe. Die Beamten hätten den Gatten zusammengeschlagen und gesagt, dass er wegziehen müsse. Weiters seien sie telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden, würden sie nicht das Land verlassen.römisch eins.1. Die Berufungswerberin, eine Staatsangehörige aus Armenien, reiste, im achten Schwangerschaftsmonat befindlich, gemeinsam mit ihrem Ehemann (AIS-Zahl: 07 01.221-BAT) am 04.02.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie wurde hierauf am 04.02.2007 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 09.02.2007 und am 03.04.2007 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost und Außenstelle Traiskirchen niederschriftlich einvernommen. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie im wesentlichen wie folgt an: Sie habe ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Gatten verlassen, welche sich jedoch auch auf sie durchschlagen würden. Der Gatte sei aserbaidschanischer Abstammung. Aufgrund einer im Wehrdienstbuch des Gatten durchgeführten Namensänderung, sei es im Zuge einer Volkszählung zu Problemen mit staatlichen Beamten gekommen. Man habe nämlich herausgefunden dass sein Vater ein Türke gewesen sei und er seinen Namen geändert habe. Die Beamten hätten den Gatten zusammengeschlagen und gesagt, dass er wegziehen müsse. Weiters seien sie telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden, würden sie nicht das Land verlassen.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2007, Zahl: 07 01.222 - BAT, wurde der Antrag der Berufungswerberin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Ausweisung aus Österreich nach Armenien gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG ausgesprochen. Die Erstbehörde sprach dem Vorbringen der Antragstellerin die Glaubwürdigkeit ab. Im wesentlichen stützte sich die Erstbehörde dabei auf Widersprüche bei den Einvernahmen der Antragstellerin und auf Widersprüche ihrer Aussagen im Verhältnis zu den Aussagen des Gatten. Die Widersprüche betreffen vor allem die Art und Weise des Kennenlernens ihres Gatten, den Wechsel der Wohnadressen und der Stockwerke der von diesen bewohnten Wohnungen, den Zeitpunkt des in Erfahrung Bringens der Namensänderung des Gatten, den Zeitpunkt der Hochzeit, den Zeitpunkt des Erscheinens der unbekannten Männer und ob diese staatliche Beamte gewesen seien.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2007, Zahl: 07 01.222 - BAT, wurde der Antrag der Berufungswerberin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Ausweisung aus Österreich nach Armenien gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG ausgesprochen. Die Erstbehörde sprach dem Vorbringen der Antragstellerin die Glaubwürdigkeit ab. Im wesentlichen stützte sich die Erstbehörde dabei auf Widersprüche bei den Einvernahmen der Antragstellerin und auf Widersprüche ihrer Aussagen im Verhältnis zu den Aussagen des Gatten. Die Widersprüche betreffen vor allem die Art und Weise des Kennenlernens ihres Gatten, den Wechsel der Wohnadressen und der Stockwerke der von diesen bewohnten Wohnungen, den Zeitpunkt des in Erfahrung Bringens der Namensänderung des Gatten, den Zeitpunkt der Hochzeit, den Zeitpunkt des Erscheinens der unbekannten Männer und ob diese staatliche Beamte gewesen seien.
Im Verfahren legte die Berufungswerberin mehrere Dokumente vor, wie einen Taufschein, eine Heiratsurkunde und ein Studiendiplom.
Im Zuge ihrer Einvernahme am 03.04.2007 gab die Berufungswerberin zu Protokoll, ihr Mann und sie hätten psychische Probleme. Sie hätten in ihrer Pension einen Psychologen verlangt, es sei ihnen jedoch keiner gewährt worden (AS 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.
II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
II.1. Gemäß § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, entscheidet der Unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, entscheidet der Unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da die Berufungswerberin ihren Antrag auf internationalen Schutz am 04.02.2007 gestellt hat, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zur Anwendung.Da die Berufungswerberin ihren Antrag auf internationalen Schutz am 04.02.2007 gestellt hat, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung.
II.2. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist vom Unabhängigen Bundesasylsenat das AVG anzuwenden.römisch zwei.2. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist vom Unabhängigen Bundesasylsenat das AVG anzuwenden.
II.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt (ein zwar auf das AsylG 1997 bezogenes Erkenntnis, welches jedoch - wie die folgenden - weiterhin aufgrund der herausgearbeiteten Grundsätze und mangels diesbezüglicher Änderung der Rechtslage relevant bleibt):Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt (ein zwar auf das AsylG 1997 bezogenes Erkenntnis, welches jedoch - wie die folgenden - weiterhin aufgrund der herausgearbeiteten Grundsätze und mangels diesbezüglicher Änderung der Rechtslage relevant bleibt):
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG 1997 die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG 1997 die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Gemäß § 66 Absatz 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Absatz 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist (…) (Thienel) Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Absatz 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ,regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen’ und ,unnötigen Verwaltungsaufwand’ verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel ,nicht weiter verfolgt’."Gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist (…) (Thienel) Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf Paragraph 66, Absatz 3 AVG, sondern auf die "im Paragraph 39, AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ,regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen’ und ,unnötigen Verwaltungsaufwand’ verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel ,nicht weiter verfolgt’."
Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Absatz 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:
"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 Asylgesetz (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ,Zurückverweisung’ durch § 32 Asylgesetz ,erweitert’ worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (…)."In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, Asylgesetz Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ,Zurückverweisung’ durch Paragraph 32, Asylgesetz ,erweitert’ worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (…).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...)Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint’. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ,mündliche Verhandlung’ iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint’. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ,mündliche Verhandlung’ iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl.2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG noch Folgendes aus:Nach grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl.2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG noch Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht…" Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht…" Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1,20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens."In der Abstandnahme von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1,20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.
Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243).Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu Paragraph 66, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243).
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ,obersten Berufungsbehörde’ (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
II.4. Die Berufungswerberin hat im Zuge der Einvernahme vor der Erstbehörde am 03.04.2007 angegeben, dass sie und ihr Mann psychische Probleme hätten. Sie hätten in ihrer Pension nach einem Psychologen verlangt, es sei ihnen jedoch keiner gewährt worden.römisch zwei.4. Die Berufungswerberin hat im Zuge der Einvernahme vor der Erstbehörde am 03.04.2007 angegeben, dass sie und ihr Mann psychische Probleme hätten. Sie hätten in ihrer Pension nach einem Psychologen verlangt, es sei ihnen jedoch keiner gewährt worden.
Eine nähere Befragung der einvernehmenden Referentin zum Gesundheitszustand und der Behandlungsbedürftigkeit der Antragstellerin beziehungsweise eine Würdigung dieses Vorbringens erfolgte nicht. Die Erstbehörde hat somit diese Angaben der Berufungswerberin zu ihrem Gesundheitszustand völlig außer Acht gelassen und wurde weder der Gesundheitszustand der Berufungswerberin festgestellt, noch wurde geprüft, ob erforderliche medizinische Behandlung - sowohl medikamentös wie auch im Rahmen einer Psychotherapie - in Armenien gegeben ist.
Für die erkennende Behörde folgt jedenfalls aus diesem Vorbringen, dass durchaus die Möglichkeit gegeben ist, dass die Antragstellerin an einer psychischen Erkrankung leidet. Daher wäre die Erstbehörde jedenfalls verpflichtet gewesen, die Berufungswerberin näher zu ihrem Gesundheitszustand zu befragen und ein Gutachten bzw. Attest über den psychischen Gesundheitszustand der Antragstellerin anzufordern, dem Verfahren zu Grunde zu legen und sich mit diesem gehörig auseinanderzusetzen.
Da die Erstbehörde die Angaben der Antragstellerin zu ihrem psychischen Gesundheitszustand aber völlig außer Acht gelassen hat, leidet das erstinstanzliche Verfahren sohin jedenfalls an dem Mangel, dass die Würdigung der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Berufungswerberin, in einem entscheidenden Punkt nicht nachvollziehbar ist.
Es ist notorisch, dass sich die Erstbehörde, bei vorliegen entsprechender Hinweise (dazu zählen jedenfalls auch Aussagen von Asylwerbern), mit dem Gesundheitszustand eines Asylwerbers auseinanderzusetzen hat; insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsfindung zu § 8 AsylG.Es ist notorisch, dass sich die Erstbehörde, bei vorliegen entsprechender Hinweise (dazu zählen jedenfalls auch Aussagen von Asylwerbern), mit dem Gesundheitszustand eines Asylwerbers auseinanderzusetzen hat; insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsfindung zu Paragraph 8, AsylG.
Mit Erkenntnis vom 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080-6 hat der VwGH zu einem inhaltlichen Asylverfahren festgestellt, dass neben einer posttraumatischen Belastungsstörung "grundsätzlich auch andere geistige bzw. psychische Erkrankungen, wenn sie einen entsprechenden Schweregrad erreichen, im gegebenen Zusammenhang maßgeblich sein können." Wesentlich seien unter dem Gesichtspunkt der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der aktuelle detaillierte Gesundheitszustand der betroffenen Person und die physischen und psychischen Auswirkungen einer Abschiebung unter Berücksichtigung der konkreten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung. Im Beschwerdefall wurde hiezu ausdrücklich die Beiziehung eines "psychiatrischen Sachverständigen" für notwendig erachtet (vgl S. 6-8 des oz. Erk.).Mit Erkenntnis vom 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080-6 hat der VwGH zu einem inhaltlichen Asylverfahren festgestellt, dass neben einer posttraumatischen Belastungsstörung "grundsätzlich auch andere geistige bzw. psychische Erkrankungen, wenn sie einen entsprechenden Schweregrad erreichen, im gegebenen Zusammenhang maßgeblich sein können." Wesentlich seien unter dem Gesichtspunkt der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der aktuelle detaillierte Gesundheitszustand der betroffenen Person und die physischen und psychischen Auswirkungen einer Abschiebung unter Berücksichtigung der konkreten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung. Im Beschwerdefall wurde hiezu ausdrücklich die Beiziehung eines "psychiatrischen Sachverständigen" für notwendig erachtet vergleiche S. 6-8 des oz. Erk.).
Es ist zudem ganz klar, dass bei tatsächlichem Vorliegen einer psychischen Erkrankung bzw. einer Traumatisierung der Antragstellerin infolge von Ereignissen in ihrem Herkunftsstaat von einer pauschalen Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin nicht gesprochen werden könnte.
Eine Feststellung des Gesundheitszustandes der Berufungswerberin durch einen entsprechenden geeigneten Sachverständigen wäre somit erforderlich gewesen und wäre es bei Feststellung einer Krankheit durch einen Gutachter im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH Aufgabe der Erstinstanz gewesen, jedenfalls unter Spruchpunkt II, Feststellungen zur Gesundheitssituation der Berufungswerberin und zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Armenien zu treffen.Eine Feststellung des Gesundheitszustandes der Berufungswerberin durch einen entsprechenden geeigneten Sachverständigen wäre somit erforderlich gewesen und wäre es bei Feststellung einer Krankheit durch einen Gutachter im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH Aufgabe der Erstinstanz gewesen, jedenfalls unter Spruchpunkt römisch zwei, Feststellungen zur Gesundheitssituation der Berufungswerberin und zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Armenien zu treffen.
Die Erstbehörde hat es somit erkennbar unterlassen, sich mit dem Gesundheitszustand der Antragstellerin auseinanderzusetzen. Seitens der Erstbehörde wurde - trotz dies-bezüglichem Vorbringen der Antragstellerin - nicht festgestellt, ob die Antragstellerin an einer psychischen Krankheit leidet, sondern wurde ihr Vorbringen völlig negiert. Die offensichtliche Unterlassung der Feststellung des Gesundheitszustandes stellt einen groben Mangel im Ermittlungsverfahren dar. Die Erstbehörde hätte jedenfalls entsprechende Feststellungen zum Gesundheitszustand zu treffen gehabt, denn nur wenn offenkundig ist, ob und an welcher Krankheit die Antragstellerin tatsächlich leidet, können auch spezifische Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit in Armenien getroffenen werden; beispielsweise ob und wie eine psychische Erkrankung bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung in Armenien behandelt wird. Eine derartige Vorgangsweise wurde von der Erstbehörde aber völlig unterlassen. Eine derartige korrekte Vorgangsweise wurde von der Erstbehörde aber völlig unterlassen. Allgemeine Feststellungen zur medizinischen Versorgung und zum Gesundheitswesen in Armenien sind jedenfalls nicht ausreichend. Auch die Feststellung zu Spruchpunkt II, dass nur unter außerordentlichen Umständen, eine Entscheidung einen Fremden außer Landes zu bringen, zu einer Verletzung von Artikel 3 EMRK führen könne, geht ohne detaillierte Feststellungen über den Gesundheitszustand der Antragstellerin und die daraus folgenden individuellen Behandlungsmöglichkeiten in Armenien völlig an der Sache vorbei.Die Erstbehörde hat es somit erkennbar unterlassen, sich mit dem Gesundheitszustand der Antragstellerin auseinanderzusetzen. Seitens der Erstbehörde wurde - trotz dies-bezüglichem Vorbringen der Antragstellerin - nicht festgestellt, ob die Antragstellerin an einer psychischen Krankheit leidet, sondern wurde ihr Vorbringen völlig negiert. Die offensichtliche Unterlassung der Feststellung des Gesundheitszustandes stellt einen groben Mangel im Ermittlungsverfahren dar. Die Erstbehörde hätte jedenfalls entsprechende Feststellungen zum Gesundheitszustand zu treffen gehabt, denn nur wenn offenkundig ist, ob und an welcher Krankheit die Antragstellerin tatsächlich leidet, können auch spezifische Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit in Armenien getroffenen werden; beispielsweise ob und wie eine psychische Erkrankung bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung in Armenien behandelt wird. Eine derartige Vorgangsweise wurde von der Erstbehörde aber völlig unterlassen. Eine derartige korrekte Vorgangsweise wurde von der Erstbehörde aber völlig unterlassen. Allgemeine Feststellungen zur medizinischen Versorgung und zum Gesundheitswesen in Armenien sind jedenfalls nicht ausreichend. Auch die Feststellung zu Spruchpunkt römisch zwei, dass nur unter außerordentlichen Umständen, eine Entscheidung einen Fremden außer Landes zu bringen, zu einer Verletzung von Artikel 3 EMRK führen könne, geht ohne detaillierte Feststellungen über den Gesundheitszustand der Antragstellerin und die daraus folgenden individuellen Behandlungsmöglichkeiten in Armenien völlig an der Sache vorbei.
Die Erstbehörde wird somit vorerst konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand (beispielsweise unter Beiziehung eines Psychiaters) zu treffen haben und sodann im Falle einer krankheitswertigen Diagnose Feststellungen über die Behandlungsmöglichkeiten dieser Krankheit in Armenien. Überdies wird im Falle einer tatsächlichen psychischen Erkrankung der Antragstellerin zu klären sein, inwieweit eine mögliche psychische Erkrankung der Antragstellerin mit ihren Fluchtgründen im Zusammenhang steht.
II.5. Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen der Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen unglaubwürdig ist.römisch zwei.5. Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen der Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen unglaubwürdig ist.
Die seitens der Erstbehörde getroffene Beweiswürdigung ist aber grundsätzlich unschlüssig. Die Ausführungen in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides, dass das Vorbringen der Antragstellerin widersprüchlich sei, wobei die aufgezählten Widersprüchlichkeiten größtenteils lediglich Nebenaspekte der Fluchtgeschichte und keinesfalls die Substanz der Fluchtgründe betreffen, sind allein für sich genommen nicht geeignet die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Zweifel zu stellen. Zur Substanz der Fluchtgründe vermochte die Erstbehörde keine hinreichenden Gründe für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aufzuzeigen. Die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit stützt sich vorwiegend auf Angaben der Berufungswerberin (Wohnort, Zeitpunkt der Hochzeit, Zeitpunkt des Kennenlernens), welche aber nicht mit dem wahren Fluchtgrund ursächlich in Zusammenhang stehen und ist die seitens der Erstbehörde getroffene Beweiswürdigung daher grundsätzlich unschlüssig, worauf auch zu Recht im Berufungsschriftsatz verwiesen wurde.
II.6. Die Erstbehörde hat es auch unterlassen, die im Verfahren vorgelegten Dokumente und Schriftstücke übersetzten zu lassen und diese sodann einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen. Insbesondere mit der Übersetzung der Heiratsurkunde wäre es der Erstbehörde möglich gewesen, eine etwaige tatsächliche Eheschließung samt des diesbezüglichen Datums festzustellen und wären auch die in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides herausgearbeiteten widersprüchlichen Angaben der Ehegatten zum Eheschließungsdatum geklärt gewesen. Ebenso wäre auch das Diplom der Universität zu übersetzen und zu würdigen gewesen.römisch zwei.6. Die Erstbehörde hat es auch unterlassen, die im Verfahren vorgelegten Dokumente und Schriftstücke übersetzten zu lassen und diese sodann einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen. Insbesondere mit der Übersetzung der Heiratsurkunde wäre es der Erstbehörde möglich gewesen, eine etwaige tatsächliche Eheschließung samt des diesbezüglichen Datums festzustellen und wären auch die in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides herausgearbeiteten widersprüchlichen Angaben der Ehegatten zum Eheschließungsdatum geklärt gewesen. Ebenso wäre auch das Diplom der Universität zu übersetzen und zu würdigen gewesen.
II.7. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:römisch zwei.7. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Das erstinstanzliche Verfahren wurde in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, von der Berufungsbehörde zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.Das erstinstanzliche Verfahren wurde in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, von der Berufungsbehörde zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates ist somit der Ansicht, dass die hervorgetretenen Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor den Unabhängigen Bundesasylsenat als Berufungsbehörde verlagert werden würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - den Verfahrensgang unterlaufen würde.
II.8. Es sind sohin von der Erstbehörde die diesem Bescheid zugrunde gelegten Anweisungen (Punkt II.4. bis Punkt II.6.) zu treffen. Dass eine neuerliche umfassende Befragung der Antragstellerin im Zuge einer mündlichen Einvernahme durchzuführen sein wird, ergibt sich aus den zuvor getroffenen Ausführungen. Anschließend ist ein nachvollziehbarer Bescheid auf Basis des neuerlichen Ermittlungsverfahrens zu erlassen.römisch zwei.8. Es sind sohin von der Erstbehörde die diesem Bescheid zugrunde gelegten Anweisungen (Punkt römisch zwei.4. bis Punkt römisch zwei.6.) zu treffen. Dass eine neuerliche umfassende Befragung der Antragstellerin im Zuge einer mündlichen Einvernahme durchzuführen sein wird, ergibt sich aus den zuvor getroffenen Ausführungen. Anschließend ist ein nachvollziehbarer Bescheid auf Basis des neuerlichen Ermittlungsverfahrens zu erlassen.
Ausgehend von den zuvor genannten Überlegungen und angesichts der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens war im vorliegenden Fall das dem Unabhängigen Bundesasylsenat gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Berufungswerbers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von den zuvor genannten Überlegungen und angesichts der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens war im vorliegenden Fall das dem Unabhängigen Bundesasylsenat gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Berufungswerbers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die unter Punkt II.4. bis II.6. dargestellten Verfahrensschritte nachzuholen haben.Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die unter Punkt römisch zwei.4. bis römisch zwei.6. dargestellten Verfahrensschritte nachzuholen haben.
II.9. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG i.V.m. § 67d Abs. 1 und Abs. 4 AVG entfallen. römisch zwei.9. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz eins und Absatz 4, AVG entfallen.
Schlagworte
KASS05, FAM05; Kassation, Familienverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, Beweiswürdigung, Traumatisierung, EheDokumentnummer
UBAST_20071016_312_539_1_2E_XIX_62_07_00