TE Verg Bescheid 1996/9/24 F-16/96-3

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

AVG §9
AVG §13 Abs3
BVergG 1993 §92 Abs1
BVergG 1993 §92 Abs2 Z1
KO §3 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 24. September 1996 über den Antrag der XXX Bau AG, *** und der YYY GmbH, *** vom 7. August 1996 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes (BVergG) betreffend die Ausschreibung der Gemeinde Walding, Hauptstraße 19, 4111 Walding, der Bauarbeiten für die Abwasserbeseitigungsanlage Walding BA 06/Baulos 01 und 02, wie folgt entschieden:Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 24. September 1996 über den Antrag der römisch 30 Bau AG, *** und der YYY GmbH, *** vom 7. August 1996 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 2, des Bundesvergabegesetzes (BVergG) betreffend die Ausschreibung der Gemeinde Walding, Hauptstraße 19, 4111 Walding, der Bauarbeiten für die Abwasserbeseitigungsanlage Walding BA 06/Baulos 01 und 02, wie folgt entschieden:

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die Antragstellerinnen haben am 7. August 1996 an die Bundes-Vergabekontrollkommission und an das Bundesvergabeamt ein gleichlautendes Schreiben betreffend die Vergabe der Bauarbeiten für die Abwasserbeseitigungsanlage Walding, Bauabschnitt 06, Baulos 01 und 02 gerichtet, mit welchem sie um Überprüfung des Vergabeverfahrens ersuchen. Seitens des Bundesvergabeamtes muß das Schreiben als Antrag gemäß § 92 Abs. 1 BVergG auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gedeutet werden. Da das Anbringen jedoch nicht den in § 92 Abs. 4 BVergG geregelten notwendigen Inhalt eines Nachprüfungsantrages aufweist, wäre den Einschreiterinnen die Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen gewesen, wenn der "Antrag" nicht aus anderen - einer Verbesserung nicht zugänglichen - Gründen unzulässig wäre.Die Antragstellerinnen haben am 7. August 1996 an die Bundes-Vergabekontrollkommission und an das Bundesvergabeamt ein gleichlautendes Schreiben betreffend die Vergabe der Bauarbeiten für die Abwasserbeseitigungsanlage Walding, Bauabschnitt 06, Baulos 01 und 02 gerichtet, mit welchem sie um Überprüfung des Vergabeverfahrens ersuchen. Seitens des Bundesvergabeamtes muß das Schreiben als Antrag gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BVergG auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gedeutet werden. Da das Anbringen jedoch nicht den in Paragraph 92, Absatz 4, BVergG geregelten notwendigen Inhalt eines Nachprüfungsantrages aufweist, wäre den Einschreiterinnen die Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzutragen gewesen, wenn der "Antrag" nicht aus anderen - einer Verbesserung nicht zugänglichen - Gründen unzulässig wäre.

§ 9 AVG bestimmt, daß die Behörde die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten - sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen hat. Da das Bundesvergabegesetz keine besondere Regelung der Rechts- und Handlungsfähigkeit trifft, bestimmt sich gemäß § 9 AVG die Partei- und Prozeßfähigkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Zu diesen Bestimmungen gehören auch die Vorschriften der Konkursordnung (VwSlg. NF4412F).Paragraph 9, AVG bestimmt, daß die Behörde die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten - sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen hat. Da das Bundesvergabegesetz keine besondere Regelung der Rechts- und Handlungsfähigkeit trifft, bestimmt sich gemäß Paragraph 9, AVG die Partei- und Prozeßfähigkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Zu diesen Bestimmungen gehören auch die Vorschriften der Konkursordnung (VwSlg. NF4412F).

Am 5. August 1996 wurde über die prot. Firma XXX Bauaktiengesellschaft, ***, der Anschlußkonkurs eröffnet (Mitteilung im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich ***).Am 5. August 1996 wurde über die prot. Firma römisch 30 Bauaktiengesellschaft, ***, der Anschlußkonkurs eröffnet (Mitteilung im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich ***).

Da einen Antragsteller im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt Kostenersatzpflichten (§ 76 AVG) bzw. Schadenersatzpflichten (§ 59 Abs. 1 BVergG) treffen können, und § 3 Abs. 1 KO bestimmt, daß Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind, kann die Erstantragstellerin aufgrund der Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit durch eigenes Handeln keinen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens einbringen. Dabei handelt es sich nicht um ein verbesserungsfähiges Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Die Antragstellerinnen bilden in Bezug auf das gegenständliche Vergabeverfahren eine Bietergemeinschaft im Sinne des § 9 Z 9 BVergG und als solche eine Erwerbsgesellschaft gemäß §§ 1175 ff ABGB. Eine derartige Gesellschaft ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht parteifähig, dies sind nur ihre Gesellschafter. Mangelt es daher einem Gesellschafter an der Prozeßfähigkeit, so kann im Falle einer Bietergemeinschaft der Antrag auf Nachprüfung nicht von den übrigen Gesellschaften aufrechterhalten werden, da antragslegitimierter "Unternehmer" im Sinne des § 92 Abs. 1 BVergG nur die Bietergemeinschaft sein kann.Da einen Antragsteller im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt Kostenersatzpflichten (Paragraph 76, AVG) bzw. Schadenersatzpflichten (Paragraph 59, Absatz eins, BVergG) treffen können, und Paragraph 3, Absatz eins, KO bestimmt, daß Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind, kann die Erstantragstellerin aufgrund der Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit durch eigenes Handeln keinen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens einbringen. Dabei handelt es sich nicht um ein verbesserungsfähiges Formgebrechen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die Antragstellerinnen bilden in Bezug auf das gegenständliche Vergabeverfahren eine Bietergemeinschaft im Sinne des Paragraph 9, Ziffer 9, BVergG und als solche eine Erwerbsgesellschaft gemäß Paragraphen 1175, ff ABGB. Eine derartige Gesellschaft ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht parteifähig, dies sind nur ihre Gesellschafter. Mangelt es daher einem Gesellschafter an der Prozeßfähigkeit, so kann im Falle einer Bietergemeinschaft der Antrag auf Nachprüfung nicht von den übrigen Gesellschaften aufrechterhalten werden, da antragslegitimierter "Unternehmer" im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, BVergG nur die Bietergemeinschaft sein kann.

Der Antrag ist auch gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 BVergG unzulässig, da sich die Antragstellerinnen gleichzeitig an die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt gewandt haben und daher zum Zeitpunkt der Antragstellung an das Bundesvergabeamt in derselben Sache kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.Der Antrag ist auch gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG unzulässig, da sich die Antragstellerinnen gleichzeitig an die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt gewandt haben und daher zum Zeitpunkt der Antragstellung an das Bundesvergabeamt in derselben Sache kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.

Es war daher auf die - von der Bundes-Vergabekontrollkommission in ihrer Erledigung vom 14. August 1996, GZ: S-27/96-6 verneinte - Frage, ob der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Bauauftrages den Schwellenwert gemäß § 3 Abs. 1 BVergG erreicht, der Auftrag daher in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes fällt und die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gegeben ist, nicht näher einzugehen.Es war daher auf die - von der Bundes-Vergabekontrollkommission in ihrer Erledigung vom 14. August 1996, GZ: S-27/96-6 verneinte - Frage, ob der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Bauauftrages den Schwellenwert gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG erreicht, der Auftrag daher in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes fällt und die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gegeben ist, nicht näher einzugehen.

Veröffentlichungen

wbl 1997, 134 (LS)

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, antragslegitimierter Unternehmer, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Konkurseröffnung, Bietergemeinschaft, GesbR; Nachprüfungsverfahren, Zulässigkeit, kein Schlichtungsverfahren;

Dokumentnummer

VERGT_19960924_F_16_96_3_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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