Norm
AVG §74 Abs1Text
BESCHEID:
Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 9. April 1997 über die Kostentragung im oben bezeichneten Nachprüfungsverfahren betreffend die Anträge der XXX Handelsgesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch ***, vom 15. Februar 1996 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 3 BVergG und die Feststellung, daß die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin rechtswidrig war, sowie auf Feststellung, daß der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, betreffend die Ausschreibung von Magnetplattensystemen, GZ: 049040/III-08/95 der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Postgasse 8, 1011 Wien, wie folgt entschieden:Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 9. April 1997 über die Kostentragung im oben bezeichneten Nachprüfungsverfahren betreffend die Anträge der römisch 30 Handelsgesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch ***, vom 15. Februar 1996 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 3, BVergG und die Feststellung, daß die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin rechtswidrig war, sowie auf Feststellung, daß der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, betreffend die Ausschreibung von Magnetplattensystemen, GZ: 049040/III-08/95 der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Postgasse 8, 1011 Wien, wie folgt entschieden:
Spruch:
Die dem Bundesvergabeamt erwachsenen Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG Abs. 1 in der Höhe von ATS 241.140,- (in Worten: zweihunderteinundvierzigtausendeinhundertvierzig) werden der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Postgasse 8, 1011 Wien als Auftraggeber aufgrund der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 auferlegt. Die Kosten sind binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Konto Nr. 5080001 bei der Österreichischen Postsparkasse bei sonstiger Exekution zu überweisen.Die dem Bundesvergabeamt erwachsenen Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG Absatz eins, in der Höhe von ATS 241.140,- (in Worten: zweihunderteinundvierzigtausendeinhundertvierzig) werden der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Postgasse 8, 1011 Wien als Auftraggeber aufgrund der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, auferlegt. Die Kosten sind binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Konto Nr. 5080001 bei der Österreichischen Postsparkasse bei sonstiger Exekution zu überweisen.
Begründung:
Im oben bezeichneten Nachprüfungsverfahren wurde mit Beschluß des erkennenden Senates vom 11. April 1996 Univ.Doz.Dipl.-Ing. Dr. ***, ***, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Beschluß des erkennenden Senates vom 1. August 1996 wurde Dipl.-Ing. Dr. *** zum Sachverständigen bestellt und ihm die Ergänzung des Erstgutachtens aufgetragen. Gemäß § 52 Abs. 2 AVG ist die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger durch eine Verwaltungsbehörde dann zulässig, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Dies ist beim Bundesvergabeamt im verfahrensgegenständlichen Sachgebiet der Fall. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind die den Sachverständigen zustehenden Gebühren Barauslagen der Behörde.Im oben bezeichneten Nachprüfungsverfahren wurde mit Beschluß des erkennenden Senates vom 11. April 1996 Univ.Doz.Dipl.-Ing. Dr. ***, ***, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Beschluß des erkennenden Senates vom 1. August 1996 wurde Dipl.-Ing. Dr. *** zum Sachverständigen bestellt und ihm die Ergänzung des Erstgutachtens aufgetragen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG ist die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger durch eine Verwaltungsbehörde dann zulässig, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Dies ist beim Bundesvergabeamt im verfahrensgegenständlichen Sachgebiet der Fall. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG sind die den Sachverständigen zustehenden Gebühren Barauslagen der Behörde.
Die Gebühren der Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. *** und Dipl.-Ing. *** setzen sich wie folgt zusammen:
Für das Erstgutachen:
Für die Erstattung schriftlicher Gutachten
gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 2 GebAG
(47 Stunden a S 1.850,-) ....................... S 86.950,-
Summe: ......................................... S 86.950,-
+ 20 % Umsatzsteuer ............................ S 17.390,-
Endsumme: ...................................... S 104.340,-
Für das ergänzende Gutachten:
Für die Erstattung schriftlicher Gutachten
gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 2 GebAG
(60 Stunden a S 1.850,-) ....................... S 111.000,-
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
gemäß § 35 Abs. 2 GebAG
(2 Stunden a S 1.500,-) ........................ S 3.000,-
Summe: ......................................... S 114.000,-
+ 20 % Umsatzsteuer ............................ S 22.800,-
Endsumme: ...................................... S 136.800,-
Insgesamt: ..................................... S 241.140,-
Für Barauslagen der Behörde hat gemäß § 76 Abs. 1 AVG im allgemeinen (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Bereits die Wortfolge "im allgemeinen" zeigt, daß diese gesetzliche Bestimmung Ausnahmen kennt. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin mit ihren Anträgen im streitigen Verfahren vor dem Bundesvergabeamt obsiegt. Es wäre nun unbillig, der obsiegenden Partei in einem streitigen Verfahren die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen, da die Antragstellerin die von ihr ergriffenen Rechtsmittel offensichtlich zu Recht ergriffen hat. Es wäre mit dem Charakter des Rechtsmittels des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt nicht vereinbar, wenn der Rechtssuchende dadurch von der Rechtsdurchsetzung abgehalten würde, daß er unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jedenfalls dessen Kosten zu tragen hätte.Für Barauslagen der Behörde hat gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG im allgemeinen (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Bereits die Wortfolge "im allgemeinen" zeigt, daß diese gesetzliche Bestimmung Ausnahmen kennt. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin mit ihren Anträgen im streitigen Verfahren vor dem Bundesvergabeamt obsiegt. Es wäre nun unbillig, der obsiegenden Partei in einem streitigen Verfahren die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen, da die Antragstellerin die von ihr ergriffenen Rechtsmittel offensichtlich zu Recht ergriffen hat. Es wäre mit dem Charakter des Rechtsmittels des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt nicht vereinbar, wenn der Rechtssuchende dadurch von der Rechtsdurchsetzung abgehalten würde, daß er unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jedenfalls dessen Kosten zu tragen hätte.
In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf das Erkenntnis VwGH 17. 1. 1995, 94/07/0118 hingewiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausführt, daß die Wortfolge "im allgemeinen" im § 76 Abs. 1 AVG eine Durchbrechung des Grundsatzes der Kostentragung durch den Antragsteller impliziert. Insbesondere für den Fall, daß sich jemand gegen eine von ihm nicht verschuldete rechtswidrige behördliche Entscheidung mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zur Wehr setzt und damit auch Erfolg hat, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß "eine Verpflichtung zum Kostenersatz in solchen Fällen dem Wesen des Rechtsmittels als einem dem Rechtsschutzbedürfnis dienenden Institut der rechtsstaatlichen Verwaltung widerstreiten würde, das zum Zweck der Überprüfung verwaltungsbehördlicher Bescheide jeder Partei nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Vorschriften unter den gleichen Bedingungen zustehen muß."In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf das Erkenntnis VwGH 17. 1. 1995, 94/07/0118 hingewiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausführt, daß die Wortfolge "im allgemeinen" im Paragraph 76, Absatz eins, AVG eine Durchbrechung des Grundsatzes der Kostentragung durch den Antragsteller impliziert. Insbesondere für den Fall, daß sich jemand gegen eine von ihm nicht verschuldete rechtswidrige behördliche Entscheidung mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zur Wehr setzt und damit auch Erfolg hat, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß "eine Verpflichtung zum Kostenersatz in solchen Fällen dem Wesen des Rechtsmittels als einem dem Rechtsschutzbedürfnis dienenden Institut der rechtsstaatlichen Verwaltung widerstreiten würde, das zum Zweck der Überprüfung verwaltungsbehördlicher Bescheide jeder Partei nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Vorschriften unter den gleichen Bedingungen zustehen muß."
Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte im Verwaltungsverfahren die ihm erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Daraus und im Zusammenhalt mit § 75 Abs. 1 AVG ergibt sich, daß die Kostentragung auf die Barauslagen der Behörde zu begrenzen ist.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte im Verwaltungsverfahren die ihm erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Daraus und im Zusammenhalt mit Paragraph 75, Absatz eins, AVG ergibt sich, daß die Kostentragung auf die Barauslagen der Behörde zu begrenzen ist.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Kosten, Barauslagen der Behörde, Sachverständigengebühr, Kostentragung;Dokumentnummer
VERGT_19970409_F_3_96_44_00