TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/17 91/05/0198

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland;
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland;
L81701 Baulärm Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
L82201 Aufzug Burgenland;
L82251 Garagen Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

BauO Bgld 1969 §10 Abs1;
BauO Bgld 1969 §13 Abs2 lita;
BauO Bgld 1969 §88 Abs1;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des P in A, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 8. August 1991, Zl. II-P-9/4-1991, betreffend die Versagung einer Bauplatzerklärung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Mai 1990 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Gemeindebehörden hätten dem Beschwerdeführer zu Recht die Bauplatzerklärung für einen rund 20 m2 großen Teil seines Grundstückes nn1, KG A, versagt. Nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde seien diese Grundflächen als Grünland-landwirtschaftlich genutzte Flächen ausgewiesen. Nach § 20 Abs. 1 des Bgld. Raumplanungsgesetzes seien Bauplatzerklärungen nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Nach § 20 Abs. 4 leg. cit. fielen nur Baumaßnahmen in Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung notwendig seien, nicht unter die Beschränkungen des Abs. 1. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere das im Zuge des Vorstellungsverfahrens eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen für Forstwesen habe ergeben, daß die vom Beschwerdeführer errichtete Holzhütte für die Bewirtschaftung der Waldflächen nicht notwendig sei. Der Umstand, daß im Jahre 1979 eine Rodungsbewilligung erteilt worden sei, bedeute nicht, daß damit die Notwendigkeit der Baumaßnahme anerkannt worden sei. Einer nach dem Forstgesetz erteilten Rodungsbewilligung könne überdies für das nach anderen Rechtsvorschriften durchzuführende Bauplatzerklärungsverfahren der Gemeinde keine Bindungswirkung zukommen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 20 Abs. 1 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 20/1981, hat der genehmigte Flächenwidmungsplan neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, daß Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nach der Bgld. Bauordnung sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle fallen Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung notwendig sind, nicht unter die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 (Abs. 2 betrifft Bewilligungen in Aufschließungsgebieten).

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Bgld. Bauordnung (BO), LGBl. Nr. 13/1970, dürfen Bauführungen nur auf Grundflächen bewilligt werden, die in einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführten Verfahren für die Bebauung geeignet erklärt worden sind (Bauplatzerklärung).

Gemäß § 13 Abs. 2 lit. a BO ist die Bauplatzerklärung insbesondere zu versagen, wenn die Bebauung dem Flächenwidmungsplan widersprechen würde.

Zunächst teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der Verwaltungsbehörden, daß die im Wald vorgesehene Gerätehütte der Widmung Grünland-Landwirtschaft widerspricht. Die Verwaltungsbehörden haben daher zu Recht die Frage geprüft, ob die Errichtung der Hütte des Beschwerdeführers und damit die hiefür erforderliche Bauplatzerklärung für eine entsprechende Nutzung der tatsächlich gegebenen Waldflächen notwendig ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1989, Zl. 89/05/0077, und vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0084). In Ergänzung des Verfahrens auf Gemeindeebene hat die belangte Behörde zu diesem Zweck das Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der Bgld. Landesregierung für den Bereich des Forstwesens eingeholt. Dieser Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 23. April 1991 die hier maßgebliche Grundfläche näher beschrieben und den Bedarf nach einer Hütte sowohl im Hinblick auf die gute Erreichbarkeit und die geringe Größe der Waldfläche (0,3183 ha) als auch auf das Ausmaß der erforderlichen Arbeiten verneint. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht festzustellen, daß dieses Gutachten ergänzungsbedürftig oder unschlüssig ist, sodaß die belangte Behörde es zu Recht ihrer Entscheidung zugrundelegen durfte. Dem Beschwerdeführer ist durchaus einzuräumen, daß eine solche Gerätehütte für Pflegearbeiten aus seiner Sicht wünschenswert ist, die Frage, ob sie für eine dem Flächenwidmungsplan entsprechende Nutzung notwendig ist, ist allerdings nach objektiven Kriterien zu beantworten, wobei an eine solche Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist, soll doch einer Zersiedelung nicht Tür und Tor geöffnet werden.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals behauptet, die schon im Jahre 1967 errichtete Hütte hätte einer baubehördlichen Bewilligung gar nicht bedurft, hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf verwiesen, daß auch nach den Bestimmungen der damals in Geltung gestandenen Bauordnung für die Errichtung eines Gebäudes eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war. Mit diesem erstmaligen Vorbringen in der Beschwerde konnte er aber jedenfalls keine Verletzung von Rechten dartun.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg mit Bescheid vom 24. Juli 1979 eine Rodungsbewilligung erteilt hat, hat die belangte Behörde schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt, daß die Baubehörde bei den von ihr durchzuführenden Verfahren ausschließlich baurechtliche Bestimmungen anzuwenden hat, und mit der erteilten Rodungsbewilligung nicht über die Notwendigkeit der Baumaßnahme abgesprochen worden ist. Die Frage, ob diese Rodungsbewilligung überhaupt zu Recht erteilt worden ist, war daher im Rahmen des durchgeführten Bauverfahrens nicht zu prüfen. Auch in dieser Beziehung ist der angefochtene Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit belastet.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff. VwGG sowie auf der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

W i e n , am 17. März 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050198.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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