Norm
BVergG 1997 §16 Abs1Text
Empfehlung:
Der Senat 3 der Bundes-Vergabekontrollkommission hat am 10. September 1997 durch den Vorsitzenden Univ. Doz. Dr. Michael Holoubek und die Beisitzer Mag. Franz Pachner und Dr. Hans Gölles in der Schlichtungssache
Bietergemeinschaft XXX gegen Amt der Tiroler Landesregierung, Landesbaudirektion/Vlb 3-Brücken- u. Tunnelbau, Herrengasse 1-3, 6010 Innsbruck, über das Ersuchen der Bietergemeinschaft XXX vom 28. August 1997 um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 109 Abs. 1 Z 1 Bundesvergabegesetz 1997-BVergG, BGBl. I Nr. 56/1997 betreffend: die Ausschreibung des "Hohe Wand Tunnels", B 171, Tiroler Straße, km. 144,25-145,09 einstimmig beschlossen, nachstehende begründete Empfehlung gemäß § 110 Abs. 3 BVergG abzugeben:Bietergemeinschaft römisch 30 gegen Amt der Tiroler Landesregierung, Landesbaudirektion/Vlb 3-Brücken- u. Tunnelbau, Herrengasse 1-3, 6010 Innsbruck, über das Ersuchen der Bietergemeinschaft römisch 30 vom 28. August 1997 um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesvergabegesetz 1997-BVergG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, betreffend: die Ausschreibung des "Hohe Wand Tunnels", B 171, Tiroler Straße, km. 144,25-145,09 einstimmig beschlossen, nachstehende begründete Empfehlung gemäß Paragraph 110, Absatz 3, BVergG abzugeben:
§ 52 Abs. 1 Z 1 BVergG legt der vergebenden Stelle die Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit der Bieter in einem Vergabeverfahren auf. Dazu benennt hinsichtlich der Bewertung der technischen Leistungsfähigkeit bei Bietern bei Bauaufträgen die Bestimmung des § 60 Abs. 3 BVergG die tauglichen und erlaubten Mittel. Weder § 60 Abs. 3 BVergG noch eine andere Bestimmung des Gesetzes enthält jedoch einen Bewertungsmaßstab, den die vergebende Stelle ihrer Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit zugrundelegen kann. Dahingehend ist der vergebende Stelle somit ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der durch Rechtsnormen nur insoweit begrenzt wird, als ein Bieter gemäß § 16 BVergG zur Erbringung einer bestimmten Leistung "befugt" sein muß.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG legt der vergebenden Stelle die Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit der Bieter in einem Vergabeverfahren auf. Dazu benennt hinsichtlich der Bewertung der technischen Leistungsfähigkeit bei Bietern bei Bauaufträgen die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 3, BVergG die tauglichen und erlaubten Mittel. Weder Paragraph 60, Absatz 3, BVergG noch eine andere Bestimmung des Gesetzes enthält jedoch einen Bewertungsmaßstab, den die vergebende Stelle ihrer Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit zugrundelegen kann. Dahingehend ist der vergebende Stelle somit ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der durch Rechtsnormen nur insoweit begrenzt wird, als ein Bieter gemäß Paragraph 16, BVergG zur Erbringung einer bestimmten Leistung "befugt" sein muß.
Im Rahmen der Rechtskontrolle einer Ermessensausübung ist das kontrollierende Organ nach ständiger Judikatur des VfGH darauf beschränkt zu prüfen, ob eine "Behörde" - hier im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eine vergebende Stelle - das ihr zustehende Ermessen überschritten oder mißbraucht hat. Im vorliegenden Fall finden sich weder für einen Ermessensmißbrauch noch für eine Ermessensüberschreitung durch die vergebende Stelle irgendwelche Anzeichen.
Die vergebende Stelle hat jedoch bei der Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit sachgerecht vorzugehen. Dazu gehört insbesondere auch, daß bei einem Bieter, der für eine bestimmte Art von Vorhaben keine Referenzen über bereits erbrachte Leistungen vorlegen kann, die Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit entsprechend genau und tief mit Hilfe der Nachweismittel des § 60 Abs. 3 BVergG vorzunehmen ist.Die vergebende Stelle hat jedoch bei der Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit sachgerecht vorzugehen. Dazu gehört insbesondere auch, daß bei einem Bieter, der für eine bestimmte Art von Vorhaben keine Referenzen über bereits erbrachte Leistungen vorlegen kann, die Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit entsprechend genau und tief mit Hilfe der Nachweismittel des Paragraph 60, Absatz 3, BVergG vorzunehmen ist.
Ein Unternehmer ist dann als technisch leistungsfähig anzusehen, wenn sein Betrieb in technischer, kaufmännischer und personeller Hinsicht so ausgestattet ist, daß er Gewähr für die Erbringung der Leistung innerhalb der Vertragsfrist bietet (Heyermann/Riedl/Rusam Handkommentar zur VOB: Teil A, § 2, Rz 6 mit weiteren Ausführungen).Ein Unternehmer ist dann als technisch leistungsfähig anzusehen, wenn sein Betrieb in technischer, kaufmännischer und personeller Hinsicht so ausgestattet ist, daß er Gewähr für die Erbringung der Leistung innerhalb der Vertragsfrist bietet (Heyermann/Riedl/Rusam Handkommentar zur VOB: Teil A, Paragraph 2,, Rz 6 mit weiteren Ausführungen).
Schlagworte
Technische Leistungsfähigkeit, Eignungskriterien, Nachweis, Bewertung, Bewertungsmaßstab, Ermessen; Nachweis der Eignung, Bauauftrag, technische Leistungsfähigkeit, Eignungskriterien, Nachweis, Bewertung, Bewertungsmaßstab, Ermessen, Ermessensspielraum, Willkür, Überprüfung der Ermessensausübung;Dokumentnummer
VERGT_19970910_S_70_97_9_00