TE Verg Bescheid 1998/3/25 N-8/98-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.1998
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Norm

BVergG 1997 §11 Abs1
BVergG 1997 §14 Abs3
BVergG 1997 §16 Abs1
BVergG 1997 §116 Abs1
BVergG 1997 §116 Abs3
BVergG 1997 §116 Abs4
Erstreckungsverordnung 1995 BGBl 802/1995 §1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art104 Abs2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

BESCHEID:

Der Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident des OGH Dr. Wolfram Massauer und die Beisitzer Divisionär Ing. Dr. Ernst Hladik und Dr. Johannes Schenk am 25. März 1998 über die Anträge der XXX Baugesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch ***, betreffend die Vergabe des Bauvorhabens B 4, Horner Straße, "Umfahrung Mörtersdorf", des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Bundesstraßenverwaltung, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, aufDer Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident des OGH Dr. Wolfram Massauer und die Beisitzer Divisionär Ing. Dr. Ernst Hladik und Dr. Johannes Schenk am 25. März 1998 über die Anträge der römisch 30 Baugesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch ***, betreffend die Vergabe des Bauvorhabens B 4, Horner Straße, "Umfahrung Mörtersdorf", des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Bundesstraßenverwaltung, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, auf

  1. 1.Ziffer eins
    Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Wirksamkeit bis 24. 5. 1998, mit welcher dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlages an andere Anbieter als die Antragstellerin untersagt werde;
  2. 2.Ziffer 2
    in eventu auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Wirksamkeit bis 24. 5. 1998, mit welcher dem Auftraggeber die Zuschlagserteilung untersagt werde;
wie folgt entschieden:

Spruch:

Spruchpunkt I: Der oben unter 1. bezeichnete Antrag wird gemäß § 116 Abs. 1 und Abs. 3 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) BGBl. I 56/1997 abgewiesen.Spruchpunkt I: Der oben unter 1. bezeichnete Antrag wird gemäß Paragraph 116, Absatz eins und Absatz 3, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 1997, abgewiesen.

Spruchpunkt II: Dem oben unter 2. bezeichneten Antrag wird gemäß § 116 Abs. 1 und Abs. 4 BVergG stattgegeben.Spruchpunkt II: Dem oben unter 2. bezeichneten Antrag wird gemäß Paragraph 116, Absatz eins und Absatz 4, BVergG stattgegeben.

Dem Auftraggeber wird die Erteilung des Zuschlages im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren untersagt. Diese einstweilige Verfügung gilt bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 24. Mai 1998.

Spruchpunkt III: Dem Auftraggeber wird gemäß § 116 Abs. 4 BVergG aufgetragen, sämtliche Bieter von der durch die Aussetzung der Zuschlagserteilung bewirkten Hemmung des Ablaufes der Zuschlagsfrist nachweislich und unverzüglich, längstens jedoch bis 3. April 1998, in Kenntnis zu setzen.Spruchpunkt III: Dem Auftraggeber wird gemäß Paragraph 116, Absatz 4, BVergG aufgetragen, sämtliche Bieter von der durch die Aussetzung der Zuschlagserteilung bewirkten Hemmung des Ablaufes der Zuschlagsfrist nachweislich und unverzüglich, längstens jedoch bis 3. April 1998, in Kenntnis zu setzen.

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 24. März 1998 die Nichtigerklärung der Ausscheidung ihres Angebotes durch den Auftraggeber gemäß § 113 Abs. 2 Z 2 iVm § 117 BVergG und verband mit diesem Antrag die eingangs bezeichneten Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, daß die vom Auftraggeber für die Ausscheidung des Angebotes gegebene Begründung unzutreffend sei. Sie verfüge über eine Geräte- und Fuhrpark, der auch für bei weitem größere Bauvorhaben geeignet wäre. Weiters sei auch qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl vorhanden, die Antragstellerin habe gerade im Hinblick auf den gegenständlichen Auftrag zwei HTL-Absolventen eingestellt. Auch verfüge sie über geeignete Referenzen über Voraufträge und werde überdies für die Asphaltierungs- und Brückenbauarbeiten die branchenerfahrene YYY Ges.m.b.H. & Co KG. beiziehen. Die vom Auftraggeber behauptete "beengte wirtschaftliche Bonität" liege nicht vor, vielmehr könne die Antragstellerin sogar freiwillig eine Ausführungsgarantie in Höhe von ATS 2 Mio. beibringen und habe der Auftraggeber zusätzlich Sicherheit, da laut Ausschreibungsunterlagen ein Deckungsrücklaß während der Ausführungszeit von 7% sowie nach Übernahme des Werkes ein Haftrücklaß in Höhe von 3% einbehalten werde.Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 24. März 1998 die Nichtigerklärung der Ausscheidung ihres Angebotes durch den Auftraggeber gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 117, BVergG und verband mit diesem Antrag die eingangs bezeichneten Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, daß die vom Auftraggeber für die Ausscheidung des Angebotes gegebene Begründung unzutreffend sei. Sie verfüge über eine Geräte- und Fuhrpark, der auch für bei weitem größere Bauvorhaben geeignet wäre. Weiters sei auch qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl vorhanden, die Antragstellerin habe gerade im Hinblick auf den gegenständlichen Auftrag zwei HTL-Absolventen eingestellt. Auch verfüge sie über geeignete Referenzen über Voraufträge und werde überdies für die Asphaltierungs- und Brückenbauarbeiten die branchenerfahrene YYY Ges.m.b.H. & Co KG. beiziehen. Die vom Auftraggeber behauptete "beengte wirtschaftliche Bonität" liege nicht vor, vielmehr könne die Antragstellerin sogar freiwillig eine Ausführungsgarantie in Höhe von ATS 2 Mio. beibringen und habe der Auftraggeber zusätzlich Sicherheit, da laut Ausschreibungsunterlagen ein Deckungsrücklaß während der Ausführungszeit von 7% sowie nach Übernahme des Werkes ein Haftrücklaß in Höhe von 3% einbehalten werde.

Die Antragstellerin sei Billigstbieterin und habe daher Anspruch auf Auftragserteilung. Im Falle der Nichtauftragserteilung erwachse ihr insofern ein Schaden, als sie das Erfüllungsinteresse aus dem Auftrag nicht lukrieren könne und frustrierte Personalkosten sowie sonstige frustrierte Unkosten anfallen würden. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes beruft sich die Antragstellerin auf die Erstreckungsverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Der Auftraggeber hat in seiner Stellungnahme (OZ 3) von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Antragsvorbringen abgesehen und die Abweisung der Anträge beantragt, da das Bauvorhaben schon lange zur Realisierung anstehe, zur Beseitigung eines Unfallschwerpunktes und zur Entlastung des Ortsgebietes von Mörtersdorf vom Durchzugsverkehr diene und daher im vordringlichen öffentlichen Interesse stehe, weswegen eine rasche Vergabe und ein Beginn der Bauarbeiten möglichst noch im Frühjahr 1998 notwendig sei.

Aus dem bisherigen Vorbringen der Parteien ergibt sich, daß der geschätzte Auftragswert ca. ATS 45 Mio. beträgt und der Auftrag ein selbständiges Bauvorhaben und nicht ein Los eines in mehrere Lose aufgeteilten Gesamtvorhabens darstellt. Die Angebotsöffnung fand am 5. Dezember 1997 statt. Die Antragstellerin hat nach ihren Angaben das billigste Angebot mit einem preis von ATS 36,487 Mio. gelegt. Das nächstgünstigste Angebot lag bei ATS 37,417 Mio. das nächstfolgend günstigste bei ATS 39,743 Mio. Die Preise der verbleibenden Angebote überstiegen alle den Betrag von ATS 42 Mio.

Der Auftraggeber forderte die Antragstellerin am 18. Dezember 1997 zur Vorlage von Unterlagen zwecks Klärung verschiedener Umstände in ihrem Angebot auf (dieses Aufforderungsschreiben erliegt noch nicht im Akt). Die Antragstellerin übergab am 9. Jänner 1998 dem Auftraggeber die geforderte Unterlagen (OZ 1, Beilage ./3). In diesen Unterlagen gab sie unter anderem an, daß sie derzeit 40 Dienstnehmer beschäftige, in den letzten drei Geschäftsjahren insgesamt ca. ATS 150 Mio. Umsatz getätigt habe, bisher großteils nur Teilleistungen als Subunternehmer für andere Unternehmen im Bereich Erdarbeiten, Entwässerungsarbeiten, sowie Oberbauarbeiten erbracht habe, jedoch noch keine Asphaltierungsarbeiten durchgeführt habe. Weiters gab sie an, im Falle der Auftragserteilung die Asphaltierungsarbeiten und die Brückenbauarbeiten an die Firma YYY Ges.m.b.H. & Co KG. vergeben zu wollen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin erklärte weiters ausdrücklich die Zuverlässigkeit seines Unternehmens sowie seine Bereitschaft, eine Ausführungsgarantie in Höhe von ATS 2 Mio. beizuschaffen. Am 28. Jänner 1998 fand ein Aufklärungsgespräch zwischen der Antragstellerin und dem Auftraggeber statt (Aufzeichnungen hierüber erliegen noch nicht im Akt).

Am 5. März 1998 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin wie folgt mit:

"Die Vergabekommission bei der Gruppe Straße hat am 27. Februar 1998 dahingehend entschieden, Ihrer Firma nicht die gegenständlichen Arbeiten zu übertragen und begründet dies wie folgt:

Ihr Unternehmen hat noch nie vergleichbare Straßen- und Brückaufträge selbständig bzw. im ausgeschriebenen Umfang durchgeführt. Bisher haben Sie nur Teilleistungen im Bereich der Erd- und Oberbauarbeiten ohne Asphaltierungsarbeiten als Subunternehmer erbracht.

Sie verfügen auch nicht über das geeignete Fachpersonal bzw. nicht in ausreichender Anzahl, um eine termingerechte, sach- und fachgerechte Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten im vorgegebenen Umfang zu gewährleisten.

Laut Ankunft des KSV weist Ihre Firma eine beengte Bonität auf und erwächst somit dem Auftraggeber ein hohes Risiko, daß die Bauausführung durch Ihre Firma nicht ausschreibungsgemäß und termingerecht erfolgen wird, wodurch dem Auftraggeber Schäden in kaum vorhersehbarem Ausmaß entstehen können."

Die Antragstellerin wandte sich am 10. März 1998 an die Bundes-Vergabekontrollkommission, welche ihr mit Schreiben vom 16. März 1998 mitteilte, daß kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werde und die Zuschlagserteilung bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Verständigung durch die Bundes-Vergabekontrollkommission (also bis zum 30. März 1998) ausgesetzt werde.

Die vorliegenden Anträge sind rechtlich wie folgt zu beurteilen:

I. Zuständigkeit:römisch eins. Zuständigkeit:

Da der vorliegende Bauauftrag nicht den Schwellenwert gemäß § 6 Abs. 1 BVergG erreicht und es sich auch nicht um ein Einzellos im Sinne des § 6 Abs. 2 BVergG handelt, kann eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes nur aufgrund der §§ 1 und 2 der Erstreckungsverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. 802/1995 in Betracht kommen.Da der vorliegende Bauauftrag nicht den Schwellenwert gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BVergG erreicht und es sich auch nicht um ein Einzellos im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, BVergG handelt, kann eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes nur aufgrund der Paragraphen eins und 2 der Erstreckungsverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt 802 aus 1995, in Betracht kommen.

Diese Verordnung wurde aufgrund §§ 8 und 108 Abs. 2 Bundesvergabegesetz idF BGBl. 462/1993 erlassen. § 1 Abs. 1 der Erstreckungsverordnung ordnet an, daß der 2. und 4. Teil des Bundesvergabegesetzes für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 BVergG im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auch unterhalb der in § 3 BVergG festgelegten Schwellenwerte für bindend erklärt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 der Erstreckungsverordnung gilt die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Bundesvergabegesetzes gemäß § 1 ausschließlich für Bau- und Baukonzessionsaufträge;Diese Verordnung wurde aufgrund Paragraphen 8 und 108 Absatz 2, Bundesvergabegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt 462 aus 1993, erlassen. Paragraph eins, Absatz eins, der Erstreckungsverordnung ordnet an, daß der 2. und 4. Teil des Bundesvergabegesetzes für öffentliche Auftraggeber im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BVergG im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auch unterhalb der in Paragraph 3, BVergG festgelegten Schwellenwerte für bindend erklärt wird. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Erstreckungsverordnung gilt die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Bundesvergabegesetzes gemäß Paragraph eins, ausschließlich für Bau- und Baukonzessionsaufträge;

".....

  1. a)Litera a
    Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 und 4 BVergG, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 1 Mio. ECU beträgt,Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Absatz 3 und 4 BVergG, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 1 Mio. ECU beträgt,
  2. b)Litera b
    gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 BVergG, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 500.000 ECU beträgt.gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 500.000 ECU beträgt.
....."
Gemäß § 2 Abs. 3 der Erstreckungsverordnung erfolgt die Umrechnung der in Abs. 1 genannten Werte in Schilling gemäß dem Umrechnungsschlüssel, der sich aus der jeweiligen Veröffentlichung der EU-Kommission aufgrund des Artikels 6 Abs. 2 lit.a der Richtlinie 93/37/EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Celex-Nr: 393 L 00 37, ergibt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, der Erstreckungsverordnung erfolgt die Umrechnung der in Absatz eins, genannten Werte in Schilling gemäß dem Umrechnungsschlüssel, der sich aus der jeweiligen Veröffentlichung der EU-Kommission aufgrund des Artikels 6 Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 93/37/EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Celex-Nr: 393 L 00 37, ergibt.
Aufgrund der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Umrechnung der im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes geltenden Schwellenwerte, BGBl. II 22/1998, ergibt sich, daß die durch die Erstreckungsverordnung angeordnete Erweiterung des Anwendungsbereiches des Bundesvergabegesetzes nunmehr ausschließlich für Bau- und Baukonzessionsaufträge gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 und 4 Bundesvergabegesetz idF BGBl. 462/1993, gilt, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens ATS 13,518.379 Mio. beträgt; sowie für Bauaufträge gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Bundesvergabegesetz idF BGBl. 462/1993, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens ATS 6,759.189,5 beträgt.Aufgrund der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Umrechnung der im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes geltenden Schwellenwerte, Bundesgesetzblatt Teil 2, 22 aus 1998,, ergibt sich, daß die durch die Erstreckungsverordnung angeordnete Erweiterung des Anwendungsbereiches des Bundesvergabegesetzes nunmehr ausschließlich für Bau- und Baukonzessionsaufträge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Absatz 3 und 4 Bundesvergabegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt 462 aus 1993,, gilt, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens ATS 13,518.379 Mio. beträgt; sowie für Bauaufträge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Bundesvergabegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt 462 aus 1993,, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens ATS 6,759.189,5 beträgt.
§ 8 Bundesvergabegesetz wurde durch die Novelle BGBl. 776/1996 neu gefaßt und ordnete nunmehr an, daß unterhalb der in den §§ 2 bis 3b BVergG idF BGBl. 776/1996 festgelegten Schwellenwerte die in § 6 Abs. 1 bis 4 BVergG idF BGBl. 776/1996 genannten Auftraggeber die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 "Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag- Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993, Anlage zur allgemeinen Bundesvergabeverordnung - ABVV, BGBl. 17/1994, bei der Vergabe von Aufträgen anzuwenden haben, soweit ihr Inhalt nicht gemeinschaftsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen - abgesehen von den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes - oder den aufgrund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen widerspricht. Die Novelle fügte einen neuen § 8a an, wonach die Bundesregierung mit Verordnung des 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes für in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 BVergG idF BGBl. 776/1996 genannte Auftraggeber auch unterhalb der in den §§ 2 - 3b BVergG idF BGBl. 776/1996 festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären kann, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist und folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:Paragraph 8, Bundesvergabegesetz wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt 776 aus 1996, neu gefaßt und ordnete nunmehr an, daß unterhalb der in den Paragraphen 2 bis 3 b BVergG in der Fassung Bundesgesetzblatt 776 aus 1996, festgelegten Schwellenwerte die in Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BVergG in der Fassung Bundesgesetzblatt 776 aus 1996, genannten Auftraggeber die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 "Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag- Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993, Anlage zur allgemeinen Bundesvergabeverordnung - ABVV, Bundesgesetzblatt 17 aus 1994,, bei der Vergabe von Aufträgen anzuwenden haben, soweit ihr Inhalt nicht gemeinschaftsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen - abgesehen von den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes - oder den aufgrund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen widerspricht. Die Novelle fügte einen neuen Paragraph 8 a, an, wonach die Bundesregierung mit Verordnung des 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes für in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BVergG in der Fassung Bundesgesetzblatt 776 aus 1996, genannte Auftraggeber auch unterhalb der in den Paragraphen 2, - 3b BVergG in der Fassung Bundesgesetzblatt 776 aus 1996, festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären kann, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist und folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:
  1. "1.Ziffer eins
    .....
  2. 2.Ziffer 2
    Bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 1a Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 6 Abs. 3 14 Mio. Schilling ohne Umsatzsteuer,Bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, sowie Paragraph 6, Absatz 3, 14 Mio. Schilling ohne Umsatzsteuer,
  3. 3.Ziffer 3
    bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 7 Mio. Schilling ohne Umsatzsteuerbei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, 7 Mio. Schilling ohne Umsatzsteuer
....."
§ 8a Abs. 3 Bundesvergabegesetz idF 776/1996 ordnete an, daß bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Abs. 1 jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich eine solche Verordnung erlassen kann.Paragraph 8 a, Absatz 3, Bundesvergabegesetz in der Fassung 776 aus 1996, ordnete an, daß bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Absatz eins, jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich eine solche Verordnung erlassen kann.
Das Bundesvergabegesetz wurde durch BGBl. I 56/1997 wiederverlautbart, wobei § 8 zu § 13 und § 8a zu § 14 wurde, ohne daß es zu inhaltlichen Änderungen im Verhältnis zur Fassung nach der Novelle BGBl. 776/1996 kam.Das Bundesvergabegesetz wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 1997, wiederverlautbart, wobei Paragraph 8, zu Paragraph 13 und Paragraph 8 a, zu Paragraph 14, wurde, ohne daß es zu inhaltlichen Änderungen im Verhältnis zur Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt 776 aus 1996, kam.
Das nunmehr geltende Bundesvergabegesetz erlaubt daher die Erstreckung des Rechtsschutzteiles (= 4. Hauptstück des 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes idF BGBl. I 56/1997 = 4. Hauptstück des Bundesvergabegesetzes idF BGBl. 462/1993) nunmehr auf Bau- und Baukonzessionsaufträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3 sowie § 11 Abs. 3 Bundesvergabegesetz idF BGBl. I 56/1997 (= § 1 Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 und 4 Bundesvergabegesetz idF BGBl. 462/1993) bis zu einem geschätzten Auftragswert von mindestens 14 Mio. Schilling und auf Bauaufträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Bundesvergabegesetz idF BGBl. I 56/1997 (= § 1 Abs. 2 Z 1 Bundesvergabegesetz idF BGBl. 462/1993) mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 7 Mio. Schilling, wohingegen die Erstreckungsverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl 802/1995, die Erstreckung auch für Bauaufträge unterhalb dieser Auftragswerte, nämlich bis zu den oben genannten Auftragswerten, anordnet. Hinsichtlich der maximalen "Bagatellwerte" bis zu denen die Erstreckung angeordnet werden kann, steht daher die Erstreckungsverordnung in Widerspruch zum geltenden Bundesvergabegesetz.Das nunmehr geltende Bundesvergabegesetz erlaubt daher die Erstreckung des Rechtsschutzteiles (= 4. Hauptstück des 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 1997, = 4. Hauptstück des Bundesvergabegesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt 462 aus 1993,) nunmehr auf Bau- und Baukonzessionsaufträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 3, sowie Paragraph 11, Absatz 3, Bundesvergabegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 1997, (= Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Absatz 3 und 4 Bundesvergabegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt 462 aus 1993,) bis zu einem geschätzten Auftragswert von mindestens 14 Mio. Schilling und auf Bauaufträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesvergabegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 1997, (= Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Bundesvergabegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt 462 aus 1993,) mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 7 Mio. Schilling, wohingegen die Erstreckungsverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt 802 aus 1995,, die Erstreckung auch für Bauaufträge unterhalb dieser Auftragswerte, nämlich bis zu den oben genannten Auftragswerten, anordnet. Hinsichtlich der maximalen "Bagatellwerte" bis zu denen die Erstreckung angeordnet werden kann, steht daher die Erstreckungsverordnung in Widerspruch zum geltenden Bundesvergabegesetz.
Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß, falls sich die im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG erforderliche gesetzliche Grundlage einer Durchführungsverordnung ändert, diese Durchführungsverordnung im Falle eines Widerspruches zur Neufassung ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig im Sinne des Art. 139 B-VG wird; vielmehr trete diese (nunmehr gesetzwidrige) Durchführungsverordnung gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG bietet (vgl. VfSlg 11.643/1988, 12.634/1991, 13.552/1993 und die dort bezogene Vorjudikatur).Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß, falls sich die im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG erforderliche gesetzliche Grundlage einer Durchführungsverordnung ändert, diese Durchführungsverordnung im Falle eines Widerspruches zur Neufassung ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig im Sinne des Artikel 139, B-VG wird; vielmehr trete diese (nunmehr gesetzwidrige) Durchführungsverordnung gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG bietet vergleiche VfSlg 11.643 aus 1988,, 12.634 aus 1991,, 13.552 aus 1993, und die dort bezogene Vorjudikatur).
Unter Berücksichtigung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung scheint es dem Bundesvergabeamt möglich, daß die durch die Erstreckungsverordnung festgelegten "Bagatellwerte" mangels Deckung in der nunmehr geltenden Rechtslage außer Kraft getreten sind. Ferner geht das Bundesvergabeamt davon aus, daß ein "Einsetzen" gesetzeskonformer "Bagatellwerte" auf interpretativem Wege nicht möglich ist. Eine solche Interpretation würde nämlich nicht bloß den diesbezüglich exakten Wortlaut der Erstreckungsverordnung, nämlich die ziffernmäßige Festsetzung der Beträge, außer Acht lassen sondern wohl auch einen Eingriff in das Verordnungsermessen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten darstellen. Dieses Ergebnis würde aber bewirken, daß die Erstreckungsverordnung nunmehr ohne jegliche Ausnehmung von Bagatellvergaben gelten würde. Diesfalls stünde aber die gesamte Erstreckungsverordnung in Widerspruch zum geltenden Bundesvergabegesetz, dessen § 14 Abs. 1 die Erstreckung nur insoweit erlaubt, als die dort angegebenen Auftragswerte (siehe oben) nicht unterschritten werden. Die Berücksichtigung der vorstehend zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung würde daher im Ergebnis möglicherweise bewirken, daß die Erstreckungsverordnung zur Gänze außer Kraft getreten ist. Das Bundesvergabeamt vermag jedoch aus folgenden Gründen diese Rechtsansicht seinem Bescheid nicht zugrundezulegen:Unter Berücksichtigung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung scheint es dem Bundesvergabeamt möglich, daß die durch die Erstreckungsverordnung festgelegten "Bagatellwerte" mangels Deckung in der nunmehr geltenden Rechtslage außer Kraft getreten sind. Ferner geht das Bundesvergabeamt davon aus, daß ein "Einsetzen" gesetzeskonformer "Bagatellwerte" auf interpretativem Wege nicht möglich ist. Eine solche Interpretation würde nämlich nicht bloß den diesbezüglich exakten Wortlaut der Erstreckungsverordnung, nämlich die ziffernmäßige Festsetzung der Beträge, außer Acht lassen sondern wohl auch einen Eingriff in das Verordnungsermessen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten darstellen. Dieses Ergebnis würde aber bewirken, daß die Erstreckungsverordnung nunmehr ohne jegliche Ausnehmung von Bagatellvergaben gelten würde. Diesfalls stünde aber die gesamte Erstreckungsverordnung in Widerspruch zum geltenden Bundesvergabegesetz, dessen Paragraph 14, Absatz eins, die Erstreckung nur insoweit erlaubt, als die dort angegebenen Auftragswerte (siehe oben) nicht unterschritten werden. Die Berücksichtigung der vorstehend zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung würde daher im Ergebnis möglicherweise bewirken, daß die Erstreckungsverordnung zur Gänze außer Kraft getreten ist. Das Bundesvergabeamt vermag jedoch aus folgenden Gründen diese Rechtsansicht seinem Bescheid nicht zugrundezulegen:
Die vorstehend dargelegten Erwägungen erscheinen nicht ohne weiteres zwingend. Auch hat der Verfassungsgerichtshof bisher noch nie ausdrücklich ausgesprochen, daß das Außerkrafttreten eines Gesetzes von einer Verwaltungsbehörde wie dem Bundesvergabeamt festzustellen wäre. Dem System der österreichischen Bundesverfassung nach kommt alleine dem VfGH ein Normenverwerfungsmonopol zu. Die vorliegende Konstellation erscheint von jenen Fällen, die der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zugrundelagen, insoferne abzuweichen, als der historische Gesetzgeber der Bundesvergabegesetznovelle 1996 keinesfalls ein Außerkrafttreten der Erstreckungsverordnung beabsichtigt hat (vgl. BlgNR. 20. GP, 323 Seite 83).Die vorstehend dargelegten Erwägungen erscheinen nicht ohne weiteres zwingend. Auch hat der Verfassungsgerichtshof bisher noch nie ausdrücklich ausgesprochen, daß das Außerkrafttreten eines Gesetzes von einer Verwaltungsbehörde wie dem Bundesvergabeamt festzustellen wäre. Dem System der österreichischen Bundesverfassung nach kommt alleine dem VfGH ein Normenverwerfungsmonopol zu. Die vorliegende Konstellation erscheint von jenen Fällen, die der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zugrundelagen, insoferne abzuweichen, als der historische Gesetzgeber der Bundesvergabegesetznovelle 1996 keinesfalls ein Außerkrafttreten der Erstreckungsverordnung beabsichtigt hat vergleiche BlgNR. 20. GP, 323 Seite 83).
Bei dieser zweifelhaften Situation erscheint dem Bundesvergabeamt eine Auslegung unter Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Prinzips der österreichischen Bundesverfassung angebracht, die dem Grundsatz Rechnung zu tragen hat, daß ein auf Rechtsschutz vertrauender Rechtsunterworfener auf die Geltung einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung, die jedenfalls nach außen hin den Eindruck erweckt, weiterhin in Geltung zu stehen, vertrauen kann, solange nicht ein ausdrücklicher Aufhebungsakt durch den Gesetzgeber oder durch den Verfassungsgerichtshof gesetzt wurde.
Im Sinne dieser rechtsschutzfreundlichen Auslegung kommt daher das Bundesvergabeamt zum Ergebnis, daß die Erstreckungsverordnung weiterhin in Geltung steht und vom Bundesvergabeamt auch anzuwenden ist.
Die antragsgegenständlichen Vergaben erfolgten im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung, durch den Landeshauptmann im Wege der Auftragsverwaltung gemäß Artikel 104 B-VG. Die Bundesstraßenverwaltung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Auftragsvergaben unterliegen daher dem Anwendungsbereich der Erstreckungsverordnung, der Auftragswert liegt über den durch die Erstreckungsverordnung festgelegten Bagatellwerten, sodaß das Bundesvergabeamt gemäß § 1 Abs. 1 Erstreckungsverordnung zuständig ist.Die antragsgegenständlichen Vergaben erfolgten im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung, durch den Landeshauptmann im Wege der Auftragsverwaltung gemäß Artikel 104 B-VG. Die Bundesstraßenverwaltung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Auftragsvergaben unterliegen daher dem Anwendungsbereich der Erstreckungsverordnung, der Auftragswert liegt über den durch die Erstreckungsverordnung festgelegten Bagatellwerten, sodaß das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Erstreckungsverordnung zuständig ist.

II. Inhaltliche Beurteilung der Anträge:römisch zwei. Inhaltliche Beurteilung der Anträge:

Die Antragstellerin hat Rechtsverletzungen behauptet, über deren Vorliegen im Provisorialverfahren nicht endgültig abgesprochen werden kann.

Auch im Hinblick auf das Unterbleiben eines diesbezüglichen Vorbringens des Auftraggebers kann das Bundesvergabeamt ohne Prüfung der Aufzeichnungen über die Angebotsprüfung und das stattgefundene Aufklärungsgespräch nicht feststellen, ob die durch den Auftraggeber vorgenommene Beurteilung der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angebotes der Antragstellerin das Ausscheiden ihres Angebotes zu rechtfertigen vermag. Aufgrund des Schreibens des Auftraggebers vom 5. März 1998 kann jedenfalls nicht gesagt werden, ob sich der Auftraggeber bei der Beurteilung der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einklang mit den Vorschriften des Bundesvergabegesetzes befunden hat und sich auch mit den Gegenargumenten der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin ist somit jedenfalls nicht auszuschließen, welche Feststellung im Rahmen des Provisorialverfahrens nach § 116 BVergG zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses ausreichend ist.Auch im Hinblick auf das Unterbleiben eines diesbezüglichen Vorbringens des Auftraggebers kann das Bundesvergabeamt ohne Prüfung der Aufzeichnungen über die Angebotsprüfung und das stattgefundene Aufklärungsgespräch nicht feststellen, ob die durch den Auftraggeber vorgenommene Beurteilung der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angebotes der Antragstellerin das Ausscheiden ihres Angebotes zu rechtfertigen vermag. Aufgrund des Schreibens des Auftraggebers vom 5. März 1998 kann jedenfalls nicht gesagt werden, ob sich der Auftraggeber bei der Beurteilung der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einklang mit den Vorschriften des Bundesvergabegesetzes befunden hat und sich auch mit den Gegenargumenten der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin ist somit jedenfalls nicht auszuschließen, welche Feststellung im Rahmen des Provisorialverfahrens nach Paragraph 116, BVergG zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses ausreichend ist.

Nach dem diesbezüglich unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin war sie auch Billigstbieterin, mangels Angaben über die allfälligen sonstigen Zuschlagskriterien kann daher jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß sie als Zuschlagsempfänger in Betracht kommen kann. Die Antragstellerin hat daher ein begründetes Rechtsschutzinteresse an der Aussetzung des Vergabeverfahrens, um sicherzustellen, daß eine ihr durch Entgang des ihr allenfalls zustehenden Auftrages drohende Schädigung nicht eintritt. Ohne die im Sinne des § 116 Abs. 1 BVergG zur Verhinderung der durch die behauptete Rechtswidrigkeit unmittelbar drohenden Schädigung nötigen und geeigneten Aussetzung der Zuschlagserteilung könnte nicht sichergestellt werden, daß die Antragstellerin tatsächlich den Auftrag erhält, falls die behaupteten Rechtsverletzungen tatsächlich vorliegen und die Antragstellerin Bestbieterin wäre. Ein gelinderes diesbezüglich zielführendes Mittel gemäß § 116 Abs. 4 BVergG kommt nicht in Betracht.Nach dem diesbezüglich unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin war sie auch Billigstbieterin, mangels Angaben über die allfälligen sonstigen Zuschlagskriterien kann daher jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß sie als Zuschlagsempfänger in Betracht kommen kann. Die Antragstellerin hat daher ein begründetes Rechtsschutzinteresse an der Aussetzung des Vergabeverfahrens, um sicherzustellen, daß eine ihr durch Entgang des ihr allenfalls zustehenden Auftrages drohende Schädigung nicht eintritt. Ohne die im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, BVergG zur Verhinderung der durch die behauptete Rechtswidrigkeit unmittelbar drohenden Schädigung nötigen und geeigneten Aussetzung der Zuschlagserteilung könnte nicht sichergestellt werden, daß die Antragstellerin tatsächlich den Auftrag erhält, falls die behaupteten Rechtsverletzungen tatsächlich vorliegen und die Antragstellerin Bestbieterin wäre. Ein gelinderes diesbezüglich zielführendes Mittel gemäß Paragraph 116, Absatz 4, BVergG kommt nicht in Betracht.

Der Auftraggeber hat lediglich ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Bauauftrages an sich dargelegt. Er hat jegliche Konkretisierung des Ausmaßes der allenfalls eintretenden Verzögerungen sowie jegliche Angaben über das Ausmaß der dadurch allenfalls bewirkten finanziellen Verluste unterlassen. Dieses Vorbringen kann daher kein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens nachweisen, aus welchem ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung i.S.d. § 116 Abs. 3 BVergG abzuleiten wäre. Ebensowenig sind im Verfahren möglicherweise geschädigte Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter hervorgekommen, welche ein solches Überwiegen bewirken würden.Der Auftraggeber hat lediglich ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Bauauftrages an sich dargelegt. Er hat jegliche Konkretisierung des Ausmaßes der allenfalls eintretenden Verzögerungen sowie jegliche Angaben über das Ausmaß der dadurch allenfalls bewirkten finanziellen Verluste unterlassen. Dieses Vorbringen kann daher kein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens nachweisen, aus welchem ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung i.S.d. Paragraph 116, Absatz 3, BVergG abzuleiten wäre. Ebensowenig sind im Verfahren möglicherweise geschädigte Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter hervorgekommen, welche ein solches Überwiegen bewirken würden.

Die Festsetzung der zeitlichen Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung entsprach dem Antrag und ist durch das Interesse an einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung des Vergabeverfahrens begründet. Der Auftraggeber hat keine konkreten Angaben gemacht, welche für eine kürzere Geltungsdauer gesprochen hätten.

Hinsichtlich Spruchpunkt I ist auszuführen, daß die beantragte Untersagung des Zuschlages an sämtliche anderen Bewerber ausgenommen die Antragstellerin selbst das Ergebnis des Vergabeverfahrens möglicherweise vorwegnehmen würde, was der Rechtsnatur des Provisorialverfahrens widersprechen würde. Zudem würde dies in Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 16 Abs. 1 BVergG stehen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins ist auszuführen, daß die beantragte Untersagung des Zuschlages an sämtliche anderen Bewerber ausgenommen die Antragstellerin selbst das Ergebnis des Vergabeverfahrens möglicherweise vorwegnehmen würde, was der Rechtsnatur des Provisorialverfahrens widersprechen würde. Zudem würde dies in Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BVergG stehen.

Hinsichtlich Spruchpunkt III ist darauf hinzuweisen, daß sich die Hemmung des Ablaufes der Zuschlagsfrist im Falle der Aussetzung der Zuschlagserteilung (vgl § 116 Abs. 4 1. Satz "vorläufige Aussetzung einzelner Entscheidungen des Auftraggebers") unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, da der Auftraggeber ansonsten nach Abschluß des Nachprüfungsverfahrens möglicherweise über keine bindenden Angebote mehr verfügen würde und das Vergabeverfahren daher zu widerrufen bzw. beendet wäre. Dies würde dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin wie auch dem Grundsatz der wirksamen Nachprüfung widerstreiten. Die Verpflichtung des Auftraggebers, die anderen Teilnehmer am Vergabeverfahren von dieser Rechtslage zu verständigen, war daher im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz des fairen und lauteren Wettbewerbes gemäß § 16 Abs. 1 BVergG und zur Durchsetzung des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin als sonstige geeignete Maßnahme i.S.d. § 116 Abs 4 BVergG anzuordnen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist darauf hinzuweisen, daß sich die Hemmung des Ablaufes der Zuschlagsfrist im Falle der Aussetzung der Zuschlagserteilung vergleiche Paragraph 116, Absatz 4, 1. Satz "vorläufige Aussetzung einzelner Entscheidungen des Auftraggebers") unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, da der Auftraggeber ansonsten nach Abschluß des Nachprüfungsverfahrens möglicherweise über keine bindenden Angebote mehr verfügen würde und das Vergabeverfahren daher zu widerrufen bzw. beendet wäre. Dies würde dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin wie auch dem Grundsatz der wirksamen Nachprüfung widerstreiten. Die Verpflichtung des Auftraggebers, die anderen Teilnehmer am Vergabeverfahren von dieser Rechtslage zu verständigen, war daher im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz des fairen und lauteren Wettbewerbes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BVergG und zur Durchsetzung des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin als sonstige geeignete Maßnahme i.S.d. Paragraph 116, Absatz 4, BVergG anzuordnen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war auf den im Antragsschriftsatz zu 3. gestellten Eventualantrag der Antragstellerin nicht mehr einzugehen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Erweiterung des Rechtsschutzbereiches, Erstreckungsverordnung des BMwA, Fortgeltung auch nach dem BVergG 1997; Geltungsbereich, persönlicher, Bund, Auftragsverwaltung, Landeshauptmann, Bundesstraßenverwaltung; Erweiterung des Rechtsschutzbereiches, Erstreckungsverordnung des BMwA, Beachtung auch im Rahmen der Auftragsverwaltung; Einstweilige Verfügung, Möglichkeit der Rechtsverletzung, Rechtsschutzinteresse; Einstweilige Verfügung, sonstige geeignete Maßnahmen; Einstweilige Verfügung, Antragsgegenstand, Untersagung der Zuschlagserteilung an alle übrigen Bieter, Interessenabwägung;

Dokumentnummer

VERGT_19980325_N_8_98_5_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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