RS Verg 1998/6/10 N-4/98-17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1998
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Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das Bundesvergabeamt verfügt bei der Gestaltung des Ermittlungsverfahrens über ein Ermessen, welches durch das Kriterium der materiellen Wahrheit des § 37 AVG sowie durch § 39 AVG determiniert ist. Den Parteien im Verwaltungsverfahren ist gemäß § 37 AVG Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Gemäß § 39 Abs 2 AVG ist eine mündliche Verhandlung von Amts wegen oder auf Antrag durchzuführen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig.Das Bundesvergabeamt verfügt bei der Gestaltung des Ermittlungsverfahrens über ein Ermessen, welches durch das Kriterium der materiellen Wahrheit des Paragraph 37, AVG sowie durch Paragraph 39, AVG determiniert ist. Den Parteien im Verwaltungsverfahren ist gemäß Paragraph 37, AVG Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG ist eine mündliche Verhandlung von Amts wegen oder auf Antrag durchzuführen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig.

Die Behörde hat sich bei all diesen Verfügungen von Rücksichten auf mögliche Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Aus dem in § 37 AVG statuierten Prinzip des Parteiengehörs ist kein Rechtsanspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ableitbar. Auch bei Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist die Behörde nicht verhalten, alle Beweise im Rahmen dieser Verhandlung zu erheben.Aus dem in Paragraph 37, AVG statuierten Prinzip des Parteiengehörs ist kein Rechtsanspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ableitbar. Auch bei Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist die Behörde nicht verhalten, alle Beweise im Rahmen dieser Verhandlung zu erheben.

Entscheidungstexte

  • N-4/98-17
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 10.06.1998 N-4/98-17

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Verfahrensgestaltung, rechtliches Gehör, mündliche Verhandlung;

Dokumentnummer

VERGR_19980610_N_4_98_17_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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