Norm
BVergG 1997 §113 Abs3Text
BESCHEID:
Der Senat 5 des Bundesvergabeamtes hat am 27. Oktober 1998 unter dem Vorsitz von Senatspräsident des OGH Dr. Horst Schlosser mit den Beisitzern Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik und Mag. Helmut Heindl in nicht öffentlicher Verhandlung über die Anträge der XXX Unternehmensberatung Gesellschaft m.b.H., vertreten durch ***, vom 23. Oktober 1998, der vergebenden Stelle des Auftraggebers aufzutragen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die übrigen Anträge der Antragstellerin insbesondere auf Nichtigerklärung der Zuschlagserteilung von der Durchführung des der YYY Informationssysteme Gesellschaft m.b.H. zugeschlagenen Leistungsvertrages durch Ergreifung dafür geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit des zugeschlagenen Leistungsvertrages nach § 879 ABGB, Abstand zu nehmen, sowie einer Reihe weiterer Anträge betreffend das Vergabeverfahren "Softwareerstellung für ein Studienbeihilfe-Informations-System (STUBIS 2000)", wie folgt entschieden:Der Senat 5 des Bundesvergabeamtes hat am 27. Oktober 1998 unter dem Vorsitz von Senatspräsident des OGH Dr. Horst Schlosser mit den Beisitzern Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik und Mag. Helmut Heindl in nicht öffentlicher Verhandlung über die Anträge der römisch 30 Unternehmensberatung Gesellschaft m.b.H., vertreten durch ***, vom 23. Oktober 1998, der vergebenden Stelle des Auftraggebers aufzutragen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die übrigen Anträge der Antragstellerin insbesondere auf Nichtigerklärung der Zuschlagserteilung von der Durchführung des der YYY Informationssysteme Gesellschaft m.b.H. zugeschlagenen Leistungsvertrages durch Ergreifung dafür geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit des zugeschlagenen Leistungsvertrages nach Paragraph 879, ABGB, Abstand zu nehmen, sowie einer Reihe weiterer Anträge betreffend das Vergabeverfahren "Softwareerstellung für ein Studienbeihilfe-Informations-System (STUBIS 2000)", wie folgt entschieden:
Spruch:
Begründung:
Aus den insgesamt drei Schlichtungsverfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission (Zl. S-49/98, S-52/98 und S-62/98) sowie den Erhebungen des Bundesvergabeamtes im Nachprüfungsverfahren Zl. N-29/98 kann die Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt als für Zwecke des Provisorialverfahrens hinreichend bescheinigt angesehen werden.
Wie sich aus den vom Auftraggeber am 27. Oktober 1998 übermittelten Unterlagen ergibt, hat der Auftraggeber am 19. Oktober 1998 das gegenständliche Vergabeverfahren durch Abschluß eines Vertrages mit der YYY Informationssysteme Ges.m.b.H. beendet (OZ 3 Kopie 1.b). Gemäß § 113 Abs. 3 BVergG ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluß des Vergabeverfahrens lediglich zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.Wie sich aus den vom Auftraggeber am 27. Oktober 1998 übermittelten Unterlagen ergibt, hat der Auftraggeber am 19. Oktober 1998 das gegenständliche Vergabeverfahren durch Abschluß eines Vertrages mit der YYY Informationssysteme Ges.m.b.H. beendet (OZ 3 Kopie 1.b). Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluß des Vergabeverfahrens lediglich zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.
Das Bundesvergabeamt hat in einem Anlaßfall eine Reihe von Fragen im Verfahren nach Art. 177 EGV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rs C 81/98), die darauf abzielen, ob dieser Bestimmung des Bundesvergabegesetzes nicht zwingende Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts entgegenstehen. Damit hat das Bundesvergabeamt den immer wieder geäußerten Bedenken gegen die mangelnde Bekämpfbarkeit des Zuschlages im österreichischen Vergaberecht Rechnung getragen (vgl. ins. Platzer "Vorlagebeschluß betreffend Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung, Rs C 81/98", in ÖZW 2/98, 49). Der Europäische Gerichtshof hat jedoch bereits in der Vergangenheit (Rs C 54/96 Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft Slg. 1997, I-4961) darauf hingewiesen, daß "es Sache der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist in denen es um individuelle, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Rechte geht". Der Verfassungsgerichtshof hat aus diesem Urteil des EuGH in seiner jüngsten Judikatur (vgl. insbesondere B 3949/96-10 vom 25. 6. 1998) geschlossen, daß die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes auf die ausdrücklichen Zuständigkeitsbestimmungen des Bundesvergabegesetzes beschränkt bleiben kann, da andere Gerichte bestehen, die zur Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Ansprüche angerufen werden können. In seinem Erkenntnis B 3949/96-10 verweist der Verfassungsgerichtshof dabei insbesondere auf § 1 JN als Zuständigkeitsnorm.Das Bundesvergabeamt hat in einem Anlaßfall eine Reihe von Fragen im Verfahren nach Artikel 177, EGV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rs C 81/98), die darauf abzielen, ob dieser Bestimmung des Bundesvergabegesetzes nicht zwingende Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts entgegenstehen. Damit hat das Bundesvergabeamt den immer wieder geäußerten Bedenken gegen die mangelnde Bekämpfbarkeit des Zuschlages im österreichischen Vergaberecht Rechnung getragen vergleiche ins. Platzer "Vorlagebeschluß betreffend Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung, Rs C 81/98", in ÖZW 2/98, 49). Der Europäische Gerichtshof hat jedoch bereits in der Vergangenheit (Rs C 54/96 Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft Slg. 1997, I-4961) darauf hingewiesen, daß "es Sache der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist in denen es um individuelle, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Rechte geht". Der Verfassungsgerichtshof hat aus diesem Urteil des EuGH in seiner jüngsten Judikatur vergleiche insbesondere B 3949/96-10 vom 25. 6. 1998) geschlossen, daß die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes auf die ausdrücklichen Zuständigkeitsbestimmungen des Bundesvergabegesetzes beschränkt bleiben kann, da andere Gerichte bestehen, die zur Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Ansprüche angerufen werden können. In seinem Erkenntnis B 3949/96-10 verweist der Verfassungsgerichtshof dabei insbesondere auf Paragraph eins, JN als Zuständigkeitsnorm.
Da es sich bei den gegenständlichen Rechtsfragen - insbesondere im Hinblick auf die geforderte Nichtigerklärung fraglicher Beziehungen - zweifellos um "bürgerliche Rechtssachen" im Sinn des § 1 JN handelt, hat das Bundesvergabeamt daher von einer Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auszugehen. Der Eingriff in bestehende Verträge ist ihm verwehrt, somit waren die gegen den gegenständlichen Vertrag gerichteten Anträge der Antragstellerin sämtlich zurückzuweisen.Da es sich bei den gegenständlichen Rechtsfragen - insbesondere im Hinblick auf die geforderte Nichtigerklärung fraglicher Beziehungen - zweifellos um "bürgerliche Rechtssachen" im Sinn des Paragraph eins, JN handelt, hat das Bundesvergabeamt daher von einer Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auszugehen. Der Eingriff in bestehende Verträge ist ihm verwehrt, somit waren die gegen den gegenständlichen Vertrag gerichteten Anträge der Antragstellerin sämtlich zurückzuweisen.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung, Entscheidung des Auftraggebers, Zuschlagsentscheidung; Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine ohne ausdrückliche Zuweisung;Dokumentnummer
VERGT_19981027_N_33_98_5_00