RS Verg 1998/11/6 N-8/96-27

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Veröffentlicht am 06.11.1998
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Norm

BVergG 1993 §7 Abs2
JN §1
RL 92/50/EWG Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie (ABl 1992 L 209 S
1 idF ABl C 241 S 233)

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 1998, Zl. B 3949/96-10 - obwohl er die Verfassungswidrigkeit der die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes ausschließenden Bestimmung des § 7 Abs. 2 BVergG 1993 festgestellt hatte - die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Nachprüfung im Bereich der sogenannten Sektorenauftraggeber verneint, obwohl deren Auftragsvergaben an sich den Bestimmungen des BVergG unterlagen und lediglich von der nachprüfenden Kontrolle des Bundesvergabeamtes ausgeschlossen waren. Dies zeigt, dass der Verfassungsgerichtshof von der Notwendigkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung für die Durchführung von Nachprüfungsverfahren durch das Bundesvergabeamt ausgeht. Daraus ergibt sich auch, dass ein Sachverhalt, der vor dem 1. Jänner 1997 nicht den Bestimmungen des BVergG 1993 sondern der - nach dem Urteil des EuGH in der Rs C-76/97 unmittelbar wirkenden Richtlinie 92/50/EWG unterlegen ist - gemäß § 1 JN in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Diesfalls hätte die Antragstellerin die Möglichkeit allfälligen Schadenersatz - vor allem aber auch im Hinblick auf die Judikatur durchaus denkbare Unterlassungsansprüche bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Diese durch positive Rechtsvorschrift (§ 1 JN) gegebene ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung an die ordentlichen Gerichte schließt eine Subsidiärzuständigkeit - insbesondere im Analogieweg - aus.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 1998, Zl. B 3949/96-10 - obwohl er die Verfassungswidrigkeit der die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes ausschließenden Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, BVergG 1993 festgestellt hatte - die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Nachprüfung im Bereich der sogenannten Sektorenauftraggeber verneint, obwohl deren Auftragsvergaben an sich den Bestimmungen des BVergG unterlagen und lediglich von der nachprüfenden Kontrolle des Bundesvergabeamtes ausgeschlossen waren. Dies zeigt, dass der Verfassungsgerichtshof von der Notwendigkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung für die Durchführung von Nachprüfungsverfahren durch das Bundesvergabeamt ausgeht. Daraus ergibt sich auch, dass ein Sachverhalt, der vor dem 1. Jänner 1997 nicht den Bestimmungen des BVergG 1993 sondern der - nach dem Urteil des EuGH in der Rs C-76/97 unmittelbar wirkenden Richtlinie 92/50/EWG unterlegen ist - gemäß Paragraph eins, JN in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Diesfalls hätte die Antragstellerin die Möglichkeit allfälligen Schadenersatz - vor allem aber auch im Hinblick auf die Judikatur durchaus denkbare Unterlassungsansprüche bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Diese durch positive Rechtsvorschrift (Paragraph eins, JN) gegebene ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung an die ordentlichen Gerichte schließt eine Subsidiärzuständigkeit - insbesondere im Analogieweg - aus.

Entscheidungstexte

  • N-8/96-27
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 06.11.1998 N-8/96-27

Schlagworte

Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, unmittelbare Anwendung, Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie, Zivilgerichte;

Dokumentnummer

VERGR_19981106_N_8_96_27_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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