Norm
AVG §76 Abs1Text
BESCHEID:
Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 9. April 1999 unter dem Vorsitz von Senatspräsident des OGH Dr. Wolfram Massauer mit den Beisitzern Generalanwalt i.R. Dr. Peter Reindl und Mag. Helmut Heindl wie folgt entschieden:
Spruch:
Im Nachprüfungsverfahren über den Antrag der XXX Spezialtiefbau Ges.m.b.H. und Co KG, ***, sowie der YYY Asphalt Hoch- und Tiefbauunternehmung Ges.m.b.H., ***, betreffend die Ausschreibung und Vergabe des "Straßenzuges B111 Gailtalstraße Abschnitt: km 78.37 bis km 78,53, Baulos Rutschung Mattlinggraben Ost" durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 17, Straßen- und Brückenbau, vom 19. August 1998 betreffend die Kostentragung für das Sachverständigengutachten des nichtamtlichen Sachverständigen ao Univ.Prof. Dr. ZZZ werden die Kosten des Sachverständigengutachtens in der Höhe von ATS 22.330,80 gemäß § 76 Abs. 1 AVG der XXX Spezial Tiefbau Ges.m.b.H. & Co KG sowie der YYY Asphalt Hoch- und Tiefbauunternehmung Ges.m.b.H. zur ungeteilten hand auferlegt.Im Nachprüfungsverfahren über den Antrag der römisch 30 Spezialtiefbau Ges.m.b.H. und Co KG, ***, sowie der YYY Asphalt Hoch- und Tiefbauunternehmung Ges.m.b.H., ***, betreffend die Ausschreibung und Vergabe des "Straßenzuges B111 Gailtalstraße Abschnitt: km 78.37 bis km 78,53, Baulos Rutschung Mattlinggraben Ost" durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 17, Straßen- und Brückenbau, vom 19. August 1998 betreffend die Kostentragung für das Sachverständigengutachten des nichtamtlichen Sachverständigen ao Univ.Prof. Dr. ZZZ werden die Kosten des Sachverständigengutachtens in der Höhe von ATS 22.330,80 gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG der römisch 30 Spezial Tiefbau Ges.m.b.H. & Co KG sowie der YYY Asphalt Hoch- und Tiefbauunternehmung Ges.m.b.H. zur ungeteilten hand auferlegt.
Die Zahlungsaufforderung hiezu ergeht gesondert.
Begründung:
Ao Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. ZZZ wurde am 22. September 1998 gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum Sachverständigen im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bestellt.Ao Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. ZZZ wurde am 22. September 1998 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum Sachverständigen im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bestellt.
Am 7. Oktober 1998 erstattete der Sachverständige sein Gutachten, welches er in der Senatsbesprechung am 12. Oktober 1998 von 9.30 Uhr bis 10.30 Uhr sowie in der darauffolgenden mündlichen Verhandlung von 10.30 Uhr bis 11.45 Uhr erörterte.
Am 15. Oktober 1998 legte der Sachverständige seine Honorarnote (OZ 19). Diese lautete wie folgt:
Aktenstudium, ein Band .................................. ATS 462,–
Gutachtenerstellung, 21 Stunden zu je ATS 745,– ...... ATS 15.645,–
Mündliche Verhandlung
3 Stunden zu je ATS 745,– ........................ ATS 2.235,–
1 Stunde An- und Abreise zu je ATS 745,– ........... ATS 745,–
Gesamtbetrag ......................................... ATS 19.087,–
+ 20% MwST ............................................ ATS 3.817,40
Gesamtsumme .......................................... ATS 22.904,40
Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Die Gebühr ist hiebei nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Sowohl der in der Honorarnote geltend gemachte Zeitaufwand von 21 Stunden als auch der Stundensatz von ATS 745,- sind für das Gutachten als angemessen anzusehen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Die Gebühr ist hiebei nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Sowohl der in der Honorarnote geltend gemachte Zeitaufwand von 21 Stunden als auch der Stundensatz von ATS 745,- sind für das Gutachten als angemessen anzusehen.
Die für das Studium eines Aktenbandes geltend gemachte Gebühr von ATS 462,- entspricht der Ziffer 10 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, BGBl. II Nr. 407/1997.Die für das Studium eines Aktenbandes geltend gemachte Gebühr von ATS 462,- entspricht der Ziffer 10 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997,.
Gemäß § 35 Abs. 1 GebAG kann der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung eine Gebühr nach § 34 GebAG geltend machen. Damit ist der vom Sachverständigen begehrte Satz von ATS 745,-Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG kann der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung eine Gebühr nach Paragraph 34, GebAG geltend machen. Damit ist der vom Sachverständigen begehrte Satz von ATS 745,-
für die Zeit der Teilnahme an der Senatsbesprechung sowie der mündlichen Verhandlung in der Dauer von insgesamt drei Stunden angemessen.
Gemäß Ziffer 6 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 Abs. 1 GebAG im allgemeinen ATS 267,-. Die An- und Abreise zu einer Verhandlung ist als Zeitversäumnis anzusehen. Daher steht dem Sachverständigen hiefür die in Rechnung gestellte Stunde eine Gebühr von ATS 267,- und nicht, wie begehrt, von ATS 745,– zu.Gemäß Ziffer 6 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG im allgemeinen ATS 267,-. Die An- und Abreise zu einer Verhandlung ist als Zeitversäumnis anzusehen. Daher steht dem Sachverständigen hiefür die in Rechnung gestellte Stunde eine Gebühr von ATS 267,- und nicht, wie begehrt, von ATS 745,– zu.
Daher setzte der Senat 2 des Bundesvergabeamtes mit Bescheid vom 9. April 1999, GZ N 26/98-22, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen ao Univ.Prof. Dr. ZZZ wie folgt fest:
Gebühr für Aktenstudium, ein Band gemäß § 36 GebAG ...... ATS 462,-
Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG,
21 Stunden a ATS 745,- .......................... ATS 15.645,-
Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung gemäß §§ 35 iVm
34 GebAG, 3 Stunden a ATS 745,- .................. ATS 2.235,-
Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG,
1 Stunde a ATS 267,- ................................ ATS 267,-
Gesamt ............................................... ATS 18.609,-
+ 20% MwST ............................................ ATS 3.721,80
Gesamtsumme .......................................... ATS 22.330,80
Gebühren, die den Sachverständigen zustehen, gelten gemäß § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idF BGBl. I Nr. 158/1998 (AVG) als Barauslagen der Behörde.Gebühren, die den Sachverständigen zustehen, gelten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, (AVG) als Barauslagen der Behörde.
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Die Antragstellerin im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren traten im zugrundeliegenden Vergabeverfahren als Bietergemeinschaft auf und sind daher als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, für welche die §§ 1175 ff. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch idF BGBl. I 140/1997 (ABGB) gelten. Gemäß § 1203 ABGB haften die Antragstellerinnen für Forderungen an die Gesellschaft solidarisch. Sofern die zum Kostenersatz verpflichteten Personen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes in der Hauptsache solidarisch zu haften haben, erstreckt sich gemäß des analog anzuwendenden § 46 Abs. 2 Zivilprozeßordnung idF BGBl. Nr. 21/1999 (ZPO) diese gemeinsame Haftung auch auf die Prozeßkosten.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Die Antragstellerin im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren traten im zugrundeliegenden Vergabeverfahren als Bietergemeinschaft auf und sind daher als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, für welche die Paragraphen 1175, ff. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 1997, (ABGB) gelten. Gemäß Paragraph 1203, ABGB haften die Antragstellerinnen für Forderungen an die Gesellschaft solidarisch. Sofern die zum Kostenersatz verpflichteten Personen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes in der Hauptsache solidarisch zu haften haben, erstreckt sich gemäß des analog anzuwendenden Paragraph 46, Absatz 2, Zivilprozeßordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1999, (ZPO) diese gemeinsame Haftung auch auf die Prozeßkosten.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Kosten, Barauslagen der Behörde, Sachverständigengebühr, Kostentragung, Solidarhaftung;Dokumentnummer
VERGT_19990409_N_26_98_23_00