TE Verg Bescheid 1999/4/15 F-14/97-28

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Veröffentlicht am 15.04.1999
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Norm

GebAG §34 Abs1
GebAG §35 Abs1
GebAG §31
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Text

BESCHEID

Der Senat 5 des Bundesvergabeamtes hat am 30. November 1998 durch den Vizepräsidenten des OGH Dr. Horst SCHLOSSER als Vorsitzenden und Divisionär Ing. Dr. Ernst HLADIK und Mag. Helmut HEINDL als Beisitzer wie folgt entschieden:

Spruch:

Im Nachprüfungsverfahren über den Antrag der XXX Ges.m.b.H., ***, vertreten durch ***, betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung Laboreinrichtung (Labormöbel, Sondergasinstallation, Sicherheitsschränke, Geräte) für das Bauvorhaben Universität Wien - Neue Chemie, Währingerstraße 38-42, 1090 Wien (GZ: WA G22/6)", vom 14. August 1997, werden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen *** gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 58/1998 iVm §§ 31 ff Gebührenanspruchsgesetz 1995 (GebAG) idF BGBl. II Nr. 407/1997 wie folgt festgesetzt:Im Nachprüfungsverfahren über den Antrag der römisch 30 Ges.m.b.H., ***, vertreten durch ***, betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung Laboreinrichtung (Labormöbel, Sondergasinstallation, Sicherheitsschränke, Geräte) für das Bauvorhaben Universität Wien - Neue Chemie, Währingerstraße 38-42, 1090 Wien (GZ: WA G22/6)", vom 14. August 1997, werden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen *** gemäß Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1998, in Verbindung mit Paragraphen 31, ff Gebührenanspruchsgesetz 1995 (GebAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997, wie folgt festgesetzt:

  1. 1.Ziffer eins
    Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG:Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, GebAG:

a) Befunderhebung: 9 Stunden

b) Befund- und Gutachtenausarbeitung: 4 Stunden

c) Befragung der Parteien bzw. Zeugen: 1 Stunde

   14 Stunden a ATS 1.300,-                              ATS 18.000,-

2. Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung gemäß

   § 35 GebAG:

   2 1/2 Stunden a ATS 400,-                             ATS  1.000,-

3. Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG:

   Ordner und Originalakten                              ATS  1.300,-

4. Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG:

   Wegezeit (56 km) a ATS 4,90                           ATS    245,-

4. Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG:

   a) Porto, Post- und Telefongebühren, Zustellung des

   Gutachtens                                                                                      ATS    600,-

   b) Diktat und Schreibearbeiten (6 Stunden a 440,-)    ATS  2.640,-

   c) Fotokopien (72) a ATS 5,-                          ATS    360,-

   d) Polariodfotos (7 Stück) a ATS 20,-                 ATS    140,-

                                                         ------------

Summe                                                    ATS 24.285,-

20% MwSt                                                 ATS  4.857,-

                                                         ------------

Endsumme                                                 ATS 29.142,-

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 14. August 1997 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens im wesentlichen mit der Begründung, dass die für die Ausscheidung ihres Angebotes massgeblichen Gründe nicht richtig seien und die Ausscheidung somit zu Unrecht erfolgt sei. In der am 5. November 1997 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde daher die Beauftragung eines Sachverständigen beschlossen, zum Beweis darüber, ob das Angebot der Antragstellerin in technischer Hinsicht der Ausschreibung entsprochen oder nicht entsprochen hat, Befund und Gutachten zu erstatten. Am 4. Dezember 1997 wurde Herr *** gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bestellt.Mit Schriftsatz vom 14. August 1997 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens im wesentlichen mit der Begründung, dass die für die Ausscheidung ihres Angebotes massgeblichen Gründe nicht richtig seien und die Ausscheidung somit zu Unrecht erfolgt sei. In der am 5. November 1997 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde daher die Beauftragung eines Sachverständigen beschlossen, zum Beweis darüber, ob das Angebot der Antragstellerin in technischer Hinsicht der Ausschreibung entsprochen oder nicht entsprochen hat, Befund und Gutachten zu erstatten. Am 4. Dezember 1997 wurde Herr *** gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bestellt.

Am 13. Februar 1998 erstattete der Sachverständige Befund und Gutachten, welche er in der Senatsbesprechung am 15. April 1998 von 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr sowie in der anschließenden mündlichen Verhandlung von 11.00 Uhr bis 11.30 Uhr mündlich erörterte. Mit der vom Sachverständigen am 13. Februar 1998 (OZ 13) vorgelegten Honorarnote wurden für 1 Stunde (Std.) Aktendurchsicht, 1 Std. Vorbereitung zur Befundaufnahme, 4 Std. Befundaufnahme am 20. 1. 1998 inkl. Wegzeit, 4 Std. Befund- und Gutachtensausarbeitung, 3 Std. Besuch des Chemischen Institutes Währingerstrasse inkl. Wegzeit, 1 Std. Besprechung mit Hr. Ing. Zimprich, 7 Stück Polaroid-Fotos, 72 Fotokopien, 6 Std. Diktat und Schreibarbeiten sowie Porto, Post und Telefongebühren, Zustellung des Gutachtens inkl. Wegzeit Gebühren in der Höhe von ATS 26.838,72.- inkl. 20% MWSt in Rechnung gestellt. Die vom Sachverständigen am 21. April 1998 (OZ 19) vorgelegte Honorarnote lautet wie folgt:

1 1/2 Std. Vorbereitung für die

           Verhandlung 15. 04.            a 1.300,-  ATS  1.950,-

1     Std. Verhandlung am 15. 04.         a 1.300,-  ATS  1.300,-

2     Std. Wegzeit                        a 1.300,-  ATS  2.600,-

           km-Geld 12 km                  a     4,90 ATS     58,80

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                                                     ATS  5.908,80

                                            20% MWSt ATS  1.181,76

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           Summe (Honorarnote 21. April 1999)        ATS  7.090,56

           Summe (Honorarnote 13. Februar 1999)      ATS 26.838,72

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                                        Gesamtsumme  ATS 33.929,28

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu.

Die Gebühr ist hierbei nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe, nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Der in der Honorarnote vom 12. Februar 1998 geltend gemachte Zeitaufwand von 14 Stunden als auch der Stundensatz von ATS 1.300,-

sind für das Gutachten als angemessen anzusehen.

Entsprechend der Ziffer 10 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu dem im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, BGBl. II Nr. 407/1997 ist das für das Studium eines Aktenbandes eine Gebühr von bis zu ATS 529,- pro Aktenband vorgesehen. Massgeblich für die Höhe der Gebühr für Aktenstudium ist jedoch nicht ausschließlich der Umfang des Aktenbandes, sondern ist bei der Beurteilung der Schwierigkeit eines Aktes vielmehr der Zeitaufwand für die exakte Erfassung des Inhaltes der wesentlichen Aktenteile in Rechnung zu stellen, weshalb der für Aktenstudium begehrte Stundensatz von ATS 1.300,- gerechtfertigt ist.Entsprechend der Ziffer 10 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu dem im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997, ist das für das Studium eines Aktenbandes eine Gebühr von bis zu ATS 529,- pro Aktenband vorgesehen. Massgeblich für die Höhe der Gebühr für Aktenstudium ist jedoch nicht ausschließlich der Umfang des Aktenbandes, sondern ist bei der Beurteilung der Schwierigkeit eines Aktes vielmehr der Zeitaufwand für die exakte Erfassung des Inhaltes der wesentlichen Aktenteile in Rechnung zu stellen, weshalb der für Aktenstudium begehrte Stundensatz von ATS 1.300,- gerechtfertigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 GebAG kann der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung eine Gebühr nach § 34 GebAG geltend machen. Damit ist der vom Sachverständigen mit Honorarnote vom 17. April 1998 begehrte Satz von ATS 1.300,- für die Zeit der Vorbereitung für die Verhandlung, der Teilnahme an der Senatsbesprechung sowie der mündlichen Verhandlung in der Dauer von insgesamt 2,5 Stunden angemessen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG kann der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung eine Gebühr nach Paragraph 34, GebAG geltend machen. Damit ist der vom Sachverständigen mit Honorarnote vom 17. April 1998 begehrte Satz von ATS 1.300,- für die Zeit der Vorbereitung für die Verhandlung, der Teilnahme an der Senatsbesprechung sowie der mündlichen Verhandlung in der Dauer von insgesamt 2,5 Stunden angemessen.

Gemäß Ziffer 6 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträge beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 Abs. 1 GebAG im allgemeinen ATS 267,-. Die An- und Abreise zu einer Verhandlung ist als Zeitversäumnis anzusehen. Daher steht dem Sachverständigen für die in Rechnung gestellte Wegezeit von 2 Stunden eine Gebühr von ATS 745,-Gemäß Ziffer 6 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträge beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG im allgemeinen ATS 267,-. Die An- und Abreise zu einer Verhandlung ist als Zeitversäumnis anzusehen. Daher steht dem Sachverständigen für die in Rechnung gestellte Wegezeit von 2 Stunden eine Gebühr von ATS 745,-

und nicht, wie begehrt, von ATS 2600,- zu.

Gemäß § 31 GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Auch wenn ein ins einzelne gehender Nachweis aller Spesen nicht erforderlich ist, solange der angesprochene Gesamtbetrag glaubhaft und angemessen ist (OLG Wien 23. 7. 1985, 12 R115/85), erscheint unter Berücksichtigung der Film-, Entwicklungs- und Kopierkosten pro Foto ein Betrag für Aufnahmen im Originalgutachten von ATS 20,- als angemessen. Es steht daher dem Sachverständigen für die in Rechnung gestellten 7 Stück Polaroid-Fotos eine Gebühr von ATS 140,- und nicht, wie begehrt, von ATS 350,- zu.Gemäß Paragraph 31, GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Auch wenn ein ins einzelne gehender Nachweis aller Spesen nicht erforderlich ist, solange der angesprochene Gesamtbetrag glaubhaft und angemessen ist (OLG Wien 23. 7. 1985, 12 R115/85), erscheint unter Berücksichtigung der Film-, Entwicklungs- und Kopierkosten pro Foto ein Betrag für Aufnahmen im Originalgutachten von ATS 20,- als angemessen. Es steht daher dem Sachverständigen für die in Rechnung gestellten 7 Stück Polaroid-Fotos eine Gebühr von ATS 140,- und nicht, wie begehrt, von ATS 350,- zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Gebührenanspruch, Sachverständiger;

Dokumentnummer

VERGT_19990415_F_14_97_28_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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