TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/23 90/19/0591

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Veröffentlicht am 23.03.1992
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Melderecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art131a;
GdG Vlbg 1985 §27 Abs1;
MeldeG 1972 §15;
PaßG 1969 §19;
VwGG §42 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des O in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bürgermeister der Stadt Dornbirn, wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme des Reisepasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. In der vorliegenden Beschwerde, in der als belangte Behörde das Amt der Stadt Dornbirn bezeichnet wird, behauptet der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, er habe sich am 8. November 1990 zum Meldeamt der Stadt Dornbirn begeben, um sich anzumelden. Der Meldebeamte habe ihn ersucht, zur Stadtpolizei mitzukommen. Bei der Stadtpolizei sei er aufgefordert worden, zur "Fremdenpolizei" der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zu kommen. Die Aufforderung sei so eindeutig und unmißverständlich gewesen, daß ein Widersetzen dagegen Widerstand gegen die Amtsgewalt bedeutet hätte. Die Stadtpolizei habe ihm den Reisepaß abgenommen und sei nicht bereit gewesen, ihm diesen zurückzugeben.

Bei der Bezirkshauptmannschaft sei er aufgefordert worden, das Land binnen Wochenfrist zu verlassen, andernfalls er ausgewiesen werde. Sein Reisepaß sei fotokopiert worden. Die Stadtpolizei habe seine Adresse notiert, um ihn gegebenenfalls nach einer Woche abzuholen.

Die Stadtpolizei sei nicht berechtigt gewesen, ihm den Reisepaß abzunehmen. Da die Amtshandlung im Zuge einer Anmeldung nach dem Meldegesetz stattgefunden habe, sei sie der Stadt Dornbirn zuzurechnen. Für ein Einschreiten in Vollziehung des Fremdenpolizeigesetzes wären die Stadtpolizei und die Stadt Dornbirn nicht zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer begehre daher die Feststellung, daß die am 8. November 1990 erfolgte zwangsweise Abnahme des Reisepasses durch Organe der Stadt Dornbirn rechtswidrig gewesen sei.

2. In der vom Bürgermeister der Stadt Dornbirn erstatteten Gegenschrift wird ausgeführt, anläßlich der beabsichtigten Anmeldung des Beschwerdeführers am 8. November 1990 sei festgestellt worden, daß dieser keinen gültigen österreichischen Sichtvermerk habe vorweisen können. Ein Beamter der städtischen Sicherheitswache habe dies fernmündlich der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn als zuständiger Behörde nach dem Fremdenpolizeigesetz dargelegt. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn habe die Sicherheitswache beauftragt, den Beschwerdeführer zu ersuchen, zur näheren Abklärung des Sachverhaltes bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zu erscheinen. Dies sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, der damit einverstanden gewesen sei. Ein Beamter der städtischen Sicherheitswache habe den Beschwerdeführer dann zur Bezirkshauptmannschaft Dornbirn begleitet. Der Reisepaß des Beschwerdeführers sei von diesem Beamten der Bezirkshauptmannschaft übergeben worden. Von einer zwangsweisen Paßabnahme durch Organe der Stadt Dornbirn könne keine Rede sein.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

3.1. Vorausgeschickt sei, daß als belangte Behörde der Bürgermeister der Stadt Dornbirn anzusehen ist. Dieser war nach § 15 des zur Zeit der bekämpften Amtshandlung geltenden Meldegesetzes 1972 Meldebehörde, der nach dem Beschwerdevorbringen die Amtshandlung zuzurechnen ist. Das Amt der Stadt hat nach § 27 Abs. 1 des (Vorarlberger) Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, die Geschäfte der Gemeindeorgane zu besorgen. Es stellt somit den Hilfsapparat dieser Organe dar, ohne daß ihm selbst Behördencharakter zukäme.

3.2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß ihm von Beamten der Stadtpolizei Dornbirn der Reisepaß abgenommen worden sei und sich diese geweigert hätten, ihm den Reisepaß zurückzugeben, findet in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht die geringste Deckung. Beweise, bei deren Aufnahme die Behauptungen des Beschwerdeführers sich als richtig hätten herausstellen können, hat dieser auch nach Zustellung der Gegenschrift nicht angeboten.

Bei dieser Sachlage sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Grund, den unbewiesenen Behauptungen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken und den von ihm vorgebrachten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrundezulegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190591.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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