Norm
GebAG §34 Abs1Text
BESCHEID
Der Senat 5 des Bundesvergabeamtes hat am 21. Oktober 1999 durch die Vorsitzende Dr. Maria Charlotte MAUTNER-MARKHOF und die Beisitzer Divisionär Ing. Mag. Dr. Ernst HLADIK als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut HEINDL als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Lieferung und Installation eines Bibliothekenverbundsystems" des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation als ausschreibende Stelle, Garnisongasse 7/21, 1090 Wien, wie folgt entschieden:
Spruch:
Im Nachprüfungsverfahren über den Antrag der XXX, ***, vertreten durch ***, vom 22. Dezember 1997 werden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen YYY gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 158/1998 iVm §§ 31 ff Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) idF BGBl. II Nr. 407/1997 wie folgt festgesetzt:Im Nachprüfungsverfahren über den Antrag der römisch 30 , ***, vertreten durch ***, vom 22. Dezember 1997 werden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen YYY gemäß Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, in Verbindung mit Paragraphen 31, ff Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997, wie folgt festgesetzt:
Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG:Gebühr für Aktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG:
1. Band ATS 529,-
weitere 4 Bände a ATS 466,- ATS 1.864,-
Gebühr für Müheverwaltung gemäß § 34 GebAG:
275,5 Stunden a ATS 1.950,- ATS 537.225,-
Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG:
Kosten für Ablichtungen, Urschriften etc. ATS 11.100,-
Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG:
4 Stunden Anfahrt ATS 1.068,-
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Gesamt ATS 551.786,-
zuzügl. 20% MwSt ATS 110.357,20
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Gesamtsumme ATS 662.143,20
Begründung:
Mit Antrag vom 22. Dezember 1997 begehrte die Antragstellerin die Feststellung, dass im Vergabeverfahren "Lieferung und Installation eines Bibliothekenverbundsystems" des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, wegen eines Verstoßes gegen das BVergG oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Im Rahmen dieses Antrages wurde zudem die Erstellung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Am 24. Februar 1998 wurde YYY zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt (OZ 10).
Am 13. Juli 1999 legte der Sachverständige sein Gutachten (OZ 13) vor. Diesem war eine Gebührennote von insbesamt ATS 642.141,60 beigelegt (OZ 12). Im Rahmen einer Senatssitzung am 14. September 1999 erörterte der Sachverständige in einer Dauer von 55 Minuten die Ergebnisse seines Gutachtens (vgl. Beratungsprotokoll vom 14. September 1999, OZ 17). Mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 begehrte die Antragstellerin die Ergänzung des Sachverständigengutachtens (OZ 19). In der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1999 nahm hierauf der Sachverständige in der Dauer von 70 Minuten eine umfangreiche Ergänzung des Gutachtens vor. Auf weitere schriftliche Ausführungen wurde seitens der Antragstellerin verzichtet (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21. Oktober 1999, OZ 21). Am 3. November 1999 legte der Sachverständige hinsichtlich der Ergänzung des Sachverständigengutachtens sowie der Teilnahme an der Beratung und der Verhandlung des Bundesvergabeamtes eine neuerliche Gebührennote in der Höhe von ATS 20.002,- vor (siehe OZ 23).Am 13. Juli 1999 legte der Sachverständige sein Gutachten (OZ 13) vor. Diesem war eine Gebührennote von insbesamt ATS 642.141,60 beigelegt (OZ 12). Im Rahmen einer Senatssitzung am 14. September 1999 erörterte der Sachverständige in einer Dauer von 55 Minuten die Ergebnisse seines Gutachtens vergleiche Beratungsprotokoll vom 14. September 1999, OZ 17). Mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 begehrte die Antragstellerin die Ergänzung des Sachverständigengutachtens (OZ 19). In der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1999 nahm hierauf der Sachverständige in der Dauer von 70 Minuten eine umfangreiche Ergänzung des Gutachtens vor. Auf weitere schriftliche Ausführungen wurde seitens der Antragstellerin verzichtet vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 21. Oktober 1999, OZ 21). Am 3. November 1999 legte der Sachverständige hinsichtlich der Ergänzung des Sachverständigengutachtens sowie der Teilnahme an der Beratung und der Verhandlung des Bundesvergabeamtes eine neuerliche Gebührennote in der Höhe von ATS 20.002,- vor (siehe OZ 23).
Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens eine Gebühr für Müheverwaltung zu. Soweit sich keine besondere Regelung findet, ist diese Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichem Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Sowohl der in den Gebührennoten geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 275,5 Stunden als auch der Stundensatz von ATS 1.950,- erscheinen dem Senat in Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Befunderstellung sowie der Komplexität des dem gegenständlichen Vergabeverfahren zugrundeliegenden Gegenstandes als angemessen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens eine Gebühr für Müheverwaltung zu. Soweit sich keine besondere Regelung findet, ist diese Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichem Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Sowohl der in den Gebührennoten geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 275,5 Stunden als auch der Stundensatz von ATS 1.950,- erscheinen dem Senat in Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Befunderstellung sowie der Komplexität des dem gegenständlichen Vergabeverfahren zugrundeliegenden Gegenstandes als angemessen.
Die geltend gemachte Gebühr für das Studium der Akten entspricht des weiteren § 36 GebAG. Die sonstigen Kosten erscheinen dem Senat ebenso plausibel und finden ihre Deckung in § 31 GebAG. Dem Sachverständigen gebührt zudem gemäß § 32 GebAG eine Entschädigung für die aufgrund zweier Anfahrten aufgetretene Zeitversäumnis. Da sich somit die beiden Gebührennoten im Senat als nachvollziehbar und die darin ausgewiesenen Beträge als angemessen darstellten, war die Sachverständigengebühr spruchgemäß festzusetzen.Die geltend gemachte Gebühr für das Studium der Akten entspricht des weiteren Paragraph 36, GebAG. Die sonstigen Kosten erscheinen dem Senat ebenso plausibel und finden ihre Deckung in Paragraph 31, GebAG. Dem Sachverständigen gebührt zudem gemäß Paragraph 32, GebAG eine Entschädigung für die aufgrund zweier Anfahrten aufgetretene Zeitversäumnis. Da sich somit die beiden Gebührennoten im Senat als nachvollziehbar und die darin ausgewiesenen Beträge als angemessen darstellten, war die Sachverständigengebühr spruchgemäß festzusetzen.
Schlagworte
Sachverständiger, GebührenanspruchDokumentnummer
VERGT_19991201_F_33_97_25_00