TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/24 88/05/0061

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
BauO Krnt 1969 §14 Abs1;
BauO Krnt 1969 §4 litc;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und den Vizepräsidenten Dr. Jabloner sowie die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des J in V, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. November 1987, Zl. 8 BauR 1-210/4/1987, betreffend einen Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer zweier Liegenschaften in S, auf denen die Häuser X-Gasse und Y-Gasse samt Nebenobjekten errichtet sind. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. April 1977 wurde dem Voreigentümer dieser Liegenschaften die Bewilligung zum Abbruch der Häuser erteilt und ihm für den Fall, daß die beiden Objekte binnen zweier Jahre nicht beseitigt werden sollten, aufgetragen, bis zum 1. Mai 1979 folgende Maßnahmen zu treffen:

"a) Schadhafte Stellen der Dachhaut sind auszubessern.

b) Dachsäume, Dachrinnen und Abfallrohre sind auszubessern bzw. zu erneuern.

c) Die Niederschlagswässer, die im Bereich der Dächer und befestigten Grundstücksflächen anfallen, sind auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen.

d)

Die Putzschäden an den Fassaden sind auszubessern.

e)

Sämtliche Fassaden sind neu zu färbeln, wobei vor Ausführung der diesbezüglichen Arbeiten ein Färbelungsplan zur Genehmigung vorzulegen ist."

Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein Abbruch unterblieb.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 3. Oktober 1983 wurde dem Beschwerdeführer, zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer der betreffenden Liegenschaften, unter einer Reihe von Auflagen die Bewilligung zur Vornahme von Zu- und Umbaumaßnahmen beim Wohnhaus Y-Gasse erteilt.

3. Mit Schreiben vom 19. November 1986 drohte die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme betreffend die Auflagen zu dem unter 1. dargestellten Bescheid vom 13. April 1977 an und legte für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist von sechs Monaten ab Zustellung fest. Da der Beschwerdeführer den Verpflichtungen nicht innerhalb der festgelegten Frist nachkam, verpflichtete ihn die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau mit Bescheid vom 12. Juni 1987, gemäß § 4 Abs. 2 VVG 1950 als Vorauszahlung der Kosten zur Durchführung der Ersatzvornahme einen Betrag in Höhe von S 124.000,-- bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau gegen nachträgliche Verrechnung zu erlegen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Kärntner Landesregierung. Der Beschwerdeführer führte im wesentlichen aus, daß er im Jahre 1977 noch nicht Eigentümer der Liegenschaft Y-Gasse gewesen sei und ihm daher nicht die im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S vom 13. April 1977 aufgezählten Auflagen vorgeschrieben worden seien. Auch nachträglich sei ihm der Bescheid nicht zugestellt worden. Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, daß ihm mit Bescheid vom 3. Oktober 1983 ein Bauvorhaben genehmigt worden sei, welches die gegenständlichen Sanierungsarbeiten ausdrücklich mitumfasse. Er habe mit den Bauarbeiten bereits begonnen. Es sei ihm zwar mitgeteilt worden, daß der Bescheid erloschen sei, auch hierüber sei aber keine bescheidmäßige Erledigung erfolgt. Er halte es daher nicht für sinnvoll bzw. zweckmäßig, vorerst Sanierungsarbeiten am Haus durchzuführen, die die weiteren Umbauarbeiten beeinträchtigten. Die Vollstreckung sei unzulässig, solange nicht rechtskräftig über das Erlöschen der Baubewilligung abgesprochen worden sei.

5. Am 7. Oktober 1987 erstattete die Abteilung 15 des Amtes der Kärntner Landesregierung (Allgemeine Angelegenheiten des Bauwesens) eine an die Abteilung 8B gerichtete interne Stellungnahme, in der insbesondere festgestellt wurde, nach einer örtlich durchgeführten Besichtigung sei festgestellt worden, daß dem Instandsetzungsauftrag bisher nicht entsprochen und der Zubau nicht errichtet, aber eine Holzlage abgetragen worden sei. Der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau über die Vorauszahlung der Kosten ausgewiesene Betrag von S 124.000.-- sei angemessen. Nach einer im Verwaltungsakt erliegenden Information der Fachabteilung an den Landesamtsdirektor sei dem Beschwerdeführer "eine Frist bis zum 1.12.1987 gewährt" worden, zu dem inzwischen eingeholten Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen der Abteilung 15 (Allgemeine Angelegenheiten des Bauwesens) Stellung zu nehmen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten dahingehend ab, daß der Kostenvorauszahlungsauftrag betreffend Punkt e (Färbelungsplan) zu entfallen habe. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen und im wesentlichen folgendes ausgeführt: Nach § 47 der Kärntner Bauordnung gingen die sich aus Bescheiden nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten, die auf dem Grundstück haften, auf den Rechtsnachfolger über, womit der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht Bescheidadressat, entkräftet sei. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe mit Schreiben vom 26. Jänner 1987 dezidiert mitgeteilt, daß der Berufungswerber mit der mit Bescheid vom 3. Oktober 1983 bewilligten Bauführung (Bewilligung zum Zu- und Umbau) nicht begonnen habe und die Baubewilligung somit erloschen sei. Dieser Darstellung habe der Berufungswerber lediglich entgegengehalten, daß mit dem Bau bereits begonnen worden sei, ohne jedoch darzutun, welche baulichen Maßnahmen betreffend den Zu- und Umbau er bereits gesetzt habe. Auch die Berufung gebe darüber keinerlei Aufschluß.

Eine Verpflichtung der Baubehörde, über das Erlöschen der Wirksamkeit einer Baubewilligung im Sinne des § 16 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung bescheidmäßig abzusprechen, sei in der Kärntner Bauordnung nicht vorgesehen, die diesbezüglichen gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers gingen daher ins Leere.

7. Unterdessen hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 1987 erfolglos die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens der Wirksamkeit der ihm vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Baubehörde erster Instanz erteilten Baubewilligung vom 3. Oktober 1983 beantragt. Dazu ist beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 88/05/0181 eine Beschwerde protokolliert.

8. Gegen den unter 5. genannten Kostenvorauszahlungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. unrichtige Anwendung des Gesetzes geltend gemacht wird.

9. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 4 VVG lautet:

"(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar."

2. Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdegründe im wesentlichen geltend: Entgegen der Mitteilung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe er mit der Bauführung begonnen, wobei es dem Beschwerdeführer offensichtlich darum geht, darzutun, daß er mit Bauarbeiten auf Grund des Baubescheides ex 1983 begonnen habe. Der Beschwerdeführer vertritt nämlich die Auffassung, daß diese Baubewilligung nach wie vor rechtswirksam sei und über den Instandsetzungsauftrag hinausgehe. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Mitteilung der Stadtgemeinde S, mit der die Nichtaufnahme von Bauarbeiten angezeigt worden war, obschon behördlicher Willensakt, nicht den Bestimmungen des AVG entsprochen habe. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, daß der Bescheid ex 1977 auch dem Beschwerdeführer hätte zugestellt werden müssen. Ein weiterer Beschwerdegrund gilt der vermeintlichen Unangemessenheit der Höhe der vorauszuzahlenden Kosten.

3. Ein Auftrag zur Kostenvorauszahlung nach § 4 Abs. 2 VVG ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein verfahrensrechtlicher Bescheid, bei dessen Erlassung die Regeln des AVG uneingeschränkt gelten (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035, und Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Aufl., 1991, RZ 1019). Tatbestandsmäßige Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung nach § 4 Abs. 2 VVG ist eine rechtskräftige Verpflichtung des Adressaten des Kostenauftrages zu einer Naturalleistung. Für die Kostenvorschreibung gilt das im § 2 Abs. 1 VVG normierte Schonungsprinzip.

4.1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Frage des Bestandes der Baubewilligung ex 1983 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nur dann rechtliche Bedeutung zukommen, wenn die Geltung dieses Bescheides eine Wirkung auf die dem Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides ex 1977 erwachsenen Verpflichtungen ausgeübt hätte. Von dieser Auffassung scheint einschlußweise auch der Beschwerdeführer auszugehen, wenn er in seiner Berufung darauf hinweist, daß die Auflagen des genehmigten Bauvorhabens (aus 1983) die "Sanierungsarbeiten" (Maßnahmen ex 1977) mitumfaßten. Auf Grund der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen kann jedenfalls davon ausgegangen werden, daß sich die Baubewilligung ex 1983 auf eine der beiden Baulichkeiten bezieht, die auch Gegenstand des Bescheides ex 1977 sind, nämlich auf das Haus "Y-Gasse". Fest steht weiters, daß jedenfalls einige der 1977 erteilten Aufträge in Ansehung der Auflagen des Baubewilligungsbescheides ex 1983 gegenstandslos werden, nämlich die Ausbesserung der Dachhaut (lit. a) und die Färbelung der Fassaden (lit. e). Stünden die beiden Bescheide zueinander zumindest teilweise in einem Derogationsverhältnis, so wäre die belangte Behörde - bei Annahme der fortdauernden Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Durchführung der seinem Rechtsvorgänger 1977 aufgetragenen Maßnahmen - von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgegangen.

Dies ist aber nicht der Fall: Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1989, Zl. 87/07/0040, zum Ausdruck gebracht, daß ein (späterer) Bewilligungsbescheid dem (früheren), dieselbe Anlage betreffenden wasserpolizeilichen Auftrag zur Betriebseinstellung materiell derogiert hat - mit der Folge, daß dieser mit der Erlassung des Bewilligungsbescheides außer Wirksamkeit getreten sei. In diesem Fall ging es aber um das Verhältnis zweier miteinander im Widerspruch stehender normativer Anordnungen. Im gegenständlichen Fall stehen den Verpflichtungen aus dem Bescheid ex 1977 Nebenbestimmungen, nämlich Auflagen, aus der Baubewilligung ex 1983 gegenüber. Im Hinblick auf die Akzessorietät dieser Nebenbestimmungen hängt ihre normative Wirkung davon ab, ob der Beschwerdeführer von der Baubewilligung Gebrauch macht oder nicht. Es kann aber nicht angenommen werden, daß ein bloß in der Sphäre des Beschwerdeführers liegender Willensakt in die Richtung auf Nichtausnützung der Baubewilligung zu einem Wegfall der behördlichen Anordnungen aus 1977 führen kann. Weiters fehlt es an dem zur Derogation notwendigen Widerspruch: Es kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes widerspruchsfrei davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer, indem er die Auflagen der Baubewilligung ex 1983 erfüllt hätte, zugleich auch seinen Verpflichtungen aus dem Bescheid ex 1977 nachgekommen wäre.

Ist aber von der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin bestehenden Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Durchführung der im Bescheid ex 1977 angeordneten Maßnahmen auszugehen, so können die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Bestand der Baubewilligung aus 1983 oder der tatsächlichen Inangriffnahme von Baumaßnahmen auf Grund dieser Baubewilligung für den Zusammenhang der gegenständlichen Beschwerde keine Bedeutung haben.

4.2. Mit der Beschwerdebehauptung, die Mitteilung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde, die das Verfahren nach dem VVG veranlaßt hat, entspreche nicht den Formvorschriften des AVG, verkennt der Beschwerdeführer die Qualität dieser behördlichen Erledigung. Bei ihr handelt es sich - wie bei jeder Anzeige oder Mitteilung - um einen nicht an den Formvorschriften des AVG zu messenden Verwaltungsakt.

4.3. Zu fragen ist, ob die Baubehörde erster Instanz die inhaltliche Richtigkeit der Mitteilung der mitbeteiligten Stadtgemeinde hätte prüfen müssen. Im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Durchführung von Baumaßnahmen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, daß er mit diesen den Verpflichtungen aus dem Bescheid ex 1977 nachkommen wollte oder nachgekommen sei. In der Beschwerde wird vielmehr ausgeführt, die "Generalsanierung" sei im Jahre 1983 ausdrücklich mit der Baubehörde abgesprochen und nach durchgeführter Bauverhandlung "und gleichzeitigem Verzicht auf die Instandsetzungsverfügung" sei die Baubewilligung ex 1983 erteilt worden. Dazu ist festzuhalten, daß ein derartiger Verzicht - ungeachtet der Frage seiner rechtlichen Möglichkeit - in der Baubewilligung ex 1983 keinen Niederschlag findet. Die belangte Behörde weist in diesem Zusammenhang auch auf die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 7. Oktober 1987 hin, daß dem Instandsetzungsauftrag auch nicht entsprochen wurde. Die vom Beschwerdeführer konkret angeführten Baumaßnahmen "Abtragen einer Holzlage und Abschlagen des Mauerputzes" mögen zwar aus der Sicht des Beschwerdeführers mit seinen Bauabsichten in einem bestimmten Zusammenhang stehen, sind aber keinesfalls - und dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet - als Erfüllung der behördlichen Aufträge ex 1977 anzusehen.

4.4. Auch mit dem in der Beschwerde erneut vorgebrachten Argument, der Beschwerdeführer sei nicht Adressat des Bescheides ex 1977 gewesen, kann im Hinblick auf § 47 der Kärntner Bauordnung (dingliche Wirkung) die Beschwerde nicht begründet werden.

4.5. Letztlich ist noch in Frage zu stellen, ob die Behörde als Kostenvorauszahlung einen unangemessenen Betrag vorgeschrieben hat. Die Aktenlage zeigt, daß dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, zur Stellungnahme der Abteilung 15 vom 7. Oktober 1987 zur Höhe der Kostenvorschreibung Einwendungen zu erheben. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung nichts gegen die Höhe der vorgeschriebenen Kosten vorgebracht und auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur in allgemeiner Form gerügt, die beabsichtigte Abweisung seiner Berufung sei ihm nicht mitgeteilt worden und er habe somit keine Gelegenheit gehabt, eine neuerliche Stellungnahme abzugeben. Eine wegen der Wesentlichkeit des aufgezeigten Verfahrensfehlers zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung des Parteiengehörs ist daher - abgesehen vom Aspekt des Neuerungsverbotes - schon deshalb nicht anzunehmen, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, zur Frage der Höhe der geschätzten Kosten darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., 1990, 235 f, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050061.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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