TE Verg Bescheid 2000/1/18 F-17/98-34

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Veröffentlicht am 18.01.2000
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Norm

GebAG §3
GebAG §31
GebAG §34 Abs1
GebAG §35 Abs2
GebAG §36
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 36 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 36 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Text

BESCHEID:

Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 18. Jänner 2000 durch Dr. Friederike Lenk als Vorsitzende und die Beisitzer Generalanwalt i. R. Dr. Peter Reindl als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Gernot Schamp als Mitglied der Auftragnehmerseite wie folgt entschieden:

Spruch:

Im Nachprüfungsverfahren über den Antrag der XXX GesmbH, ***, vertreten durch ***, vom 21. September 1998, betreffend die "Hardware-Ausschreibung 1998 Drucker" durch die Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Hollamtsstraße 4, 1033 Wien, vertreten durch ***, werden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. *** gemäß 53a AVG idF BGBl I Nr. 158/1998 iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 idF BGBl Nr. 623/1994 iVm Verordnung des Bundesminister für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu dem im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen BGBl II Nr. 407/1997 wie folgt festgesetzt:Im Nachprüfungsverfahren über den Antrag der römisch 30 GesmbH, ***, vertreten durch ***, vom 21. September 1998, betreffend die "Hardware-Ausschreibung 1998 Drucker" durch die Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Hollamtsstraße 4, 1033 Wien, vertreten durch ***, werden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. *** gemäß 53a AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994, in Verbindung mit Verordnung des Bundesminister für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu dem im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997, wie folgt festgesetzt:

Gebühr für Aktenstudium

gemäß § 36 GebAG: ATS 221,70gemäß Paragraph 36, GebAG: ATS 221,70

Gebühr für Schreibarbeiten

gemäß § 31 GebAG:gemäß Paragraph 31, GebAG:

für

8 Seiten im Original a ATS 23,00

ATS 184,00

3 x 8 Seiten Kopie a ATS 7,00

ATS 168,00

Gebühr für Müheverwaltung

gemäß § 34 GebAG:gemäß Paragraph 34, GebAG:

2 Stunden Befundaufnahme

a ATS 1,400,00

ATS 2.800,00

9 Stunden Erstellung von

Befund und Gutachten

a ATS 1.400,00

ATS 12.600,00

Gebühr für die Teilnahme an

einer Verhandlung gemäß § 35 Abs. 2 GebAG:einer Verhandlung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG:

2 Stunden a ATS 840,00

ATS 1.680,00

Summe Gebühren

ATS 17.653,70

20% MWSt.

ATS 3.530,74

Gesamtsumme gerundet

ATS 21.185,00

Begründung:

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind für den Fall, dass die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Stehen Amtsachverständige nicht zur Verfügung, so können gemäß § 52 Abs. 2 AVG andere geeignete Personen als Sachverständige herangezogen werden.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind für den Fall, dass die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Stehen Amtsachverständige nicht zur Verfügung, so können gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG andere geeignete Personen als Sachverständige herangezogen werden.

Im gegenständlichen Fall war zur Beurteilung der Frage, ob das Angebot der Antragstellerin das Musskriterium laut Punkt 6.2.1 (2) der Ausschreibung erfüllte, die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises erforderlich. Da der Behörde keine Sachverständigen für Drucker zur Verfügung stehen, beschloss der Senat 4 des Bundesvergabeamtes am 8. Juli 1999, DI Alexander *** als Sachverständigen zu bestellen.

Am 6. Oktober 1999 erstattete der Sachverständige sein Gutachten (OZ 33) und legte seine Honorarnote (OZ 24).

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für Aufnahme des Befundes und Erstattung des Gutachtens zu. Die Gebühr ist hiebei nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständigen für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Gewerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Sowohl der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden als auch der Stundensatz von ATS 1.400,- sind für das Gutachten als angemessen anzusehen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für Aufnahme des Befundes und Erstattung des Gutachtens zu. Die Gebühr ist hiebei nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständigen für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Gewerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Sowohl der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden als auch der Stundensatz von ATS 1.400,- sind für das Gutachten als angemessen anzusehen.

Die für Aktenstudium geltend gemachte Gebühr von ATS 221,70 entspricht der Ziffer 10 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, BGBl II Nr. 407/1997.Die für Aktenstudium geltend gemachte Gebühr von ATS 221,70 entspricht der Ziffer 10 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997,.

Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2000 begehrte der Sachverständige in der Verhandlung eine Gebühr für zwei Stunden a ATS 1.400,- und somit den gleichen Stundensatz wie für die Mühewaltung. Beantragt der Sachverständige eine Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung, in welcher er das schriftlich erstattete Gutachten ergänzt hat, steht ihm gemäß § 35 Abs. 2 GebAG für die Teilnahme an der Verhandlung eine Gebühr für Mühewaltung, welche nach richterlichem Ermessen in einem nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechenden niedrigeren Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung zu bestimmen ist. Der Sachverständige tätigte in der Verhandlung Ausführungen, welche ein anderes Gerät betrafen als das in Rede stehende Gutachten, seine Ausführung gingen insofern über das Gutachten hinaus. Die Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung war somit mit 60 Prozent der Gebühr für die Mühewaltung, das ist bei einem Stundensatz für die Mühewaltung von ATS 1400,- ein Stundensatz von ATS 840,-, festzusetzen.Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2000 begehrte der Sachverständige in der Verhandlung eine Gebühr für zwei Stunden a ATS 1.400,- und somit den gleichen Stundensatz wie für die Mühewaltung. Beantragt der Sachverständige eine Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung, in welcher er das schriftlich erstattete Gutachten ergänzt hat, steht ihm gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG für die Teilnahme an der Verhandlung eine Gebühr für Mühewaltung, welche nach richterlichem Ermessen in einem nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechenden niedrigeren Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung zu bestimmen ist. Der Sachverständige tätigte in der Verhandlung Ausführungen, welche ein anderes Gerät betrafen als das in Rede stehende Gutachten, seine Ausführung gingen insofern über das Gutachten hinaus. Die Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung war somit mit 60 Prozent der Gebühr für die Mühewaltung, das ist bei einem Stundensatz für die Mühewaltung von ATS 1400,- ein Stundensatz von ATS 840,-, festzusetzen.

Gemäß § 31 GebAG iVm Z 5 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, BGBl II Nr. 407/1997, steht dem Sachverständigen pro Seite Original ATS 23,00 sowie pro Seite Kopie ATS 7,00 zu. Somit war die für Schreibarbeiten begehrte Summe von ATS 184,00 für 8 Seiten im Original sowie ATS 168,00 für 24 Seiten Kopie zuzusprechen.Gemäß Paragraph 31, GebAG in Verbindung mit Ziffer 5, der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997,, steht dem Sachverständigen pro Seite Original ATS 23,00 sowie pro Seite Kopie ATS 7,00 zu. Somit war die für Schreibarbeiten begehrte Summe von ATS 184,00 für 8 Seiten im Original sowie ATS 168,00 für 24 Seiten Kopie zuzusprechen.

Schlagworte

Sachverständiger, Gebühr;

Dokumentnummer

VERGT_20000118_F_17_98_34_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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