TE Verg Bescheid 2000/7/25 F-8/99-26

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Veröffentlicht am 25.07.2000
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Norm

GebAG §31
GebAG §32 Abs1
GebAG §34 Abs1
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Text

BESCHEID

Der Senat 5 des Bundesvergabeamtes hat am 9. Mai 2000 durch Dr. Elisabeth Lovrek als Vorsitzende und Dr. Doris Langeder und Mag. Helmut Heindl als Beisitzer wie folgt entschieden:

Spruch:

Im Nachprüfungsverfahren über den Antrag der XXX GmbH, ***, vertreten durch ***, vom 11. März 1999 werden die Gebühren des nichtamtlichen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. *** gemäß § 53 a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl I Nr. 158/1998 wie folgt festgesetzt:Im Nachprüfungsverfahren über den Antrag der römisch 30 GmbH, ***, vertreten durch ***, vom 11. März 1999 werden die Gebühren des nichtamtlichen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. *** gemäß Paragraph 53, a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, wie folgt festgesetzt:

  1. 1.Ziffer eins
     
Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAGGebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, GebAG
6 Stunden a ATS 1.560,-

                                                                                    ATS 9.360,-

  1. 2.Ziffer 2
     
Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAGGebühr für Aktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG

Ordner und Originalakten

                                                                                    ATS 100,-

  1. 3.Ziffer 3
     
Entschädigung für Zeitversäumnis
gemäß § 32 und 33 GebAG:gemäß Paragraph 32 und 33 GebAG:

4 Stunden a ATS 267,-

                                                                                    ATS 1.068,-

  1. 4.Ziffer 4
     
Fremdleistungen gemäß § 30Fremdleistungen gemäß Paragraph 30
GebAG:

Hilfskraft, Wege zur Post etc.

                                                                                    ATS 450,-

  1. 5.Ziffer 5
     
Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAGSonstige Kosten gemäß Paragraph 31, GebAG

  1. a)Litera a
    Schreibgebühr (8 Seiten a ATS 23,-)

                                                                                    ATS 184,-

  1. b)Litera b
    Fotokopien (24 Blatt a ATS 12,-)

                                                                                    ATS 288,-

  1. c)Litera c
    Porto und Telefon

                                                                                    ATS 60,-

  1. 6.Ziffer 6
     
Fahrtkosten gemäß § 28/2 und § 12/1 GebAG:Fahrtkosten gemäß Paragraph 28 /, 2 und Paragraph 12 /, eins, GebAG:

mit eigenem KFZ 100 km a ATS

4,90

                                                                                    ATS 490,-

Summe

                                                                       ATS 12.000,-

20% Mehrwertsteuer MwSt gemäß § 31/6;20% Mehrwertsteuer MwSt gemäß Paragraph 31 /, 6,;

§ 20 GebO)Paragraph 20, GebO)

                                                                                    ATS 2.400,-

Gesamtsumme

                                                                                    ATS 14.400,-

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 11. März 1999 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens wegen der zu Unrecht nicht an sie erfolgten Zuschlagserteilung und der in diesem Zusammenhang erfolgten Verstöße gegen das Bundesvergabegesetz insbesondere dadurch, dass der Auftraggeber das Angebot der Zuschlagsempfängerin zu Unrecht nicht ausgeschieden und nicht der Antragstellerin als Bestbieterin den Zuschlag erteilt hat. Sie begründete die Rechtswidrigkeit der Vergabe im wesentlichen damit, dass die ausgeschriebene Telefonanlage unter anderem die Funktion des "Least-Cost-Routing" zu gewährleisten hatte, die Zuschlagsempfängerin jedoch eine "konventionelle" Telefonanlage, somit ein "aliud" angeboten hat mit dem Hinweis, dass für das geforderte System "derzeit kein Carriermarkt besteht" und "ohnehin nicht nach Zeitzonen abgerechnet wird", sodaß diese gemäß § 52 Abs. 1 Z 8 BVergG ausgeschieden hätte werden müssen. In der am 13. September 1999 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde daher die Beauftragung eines Sachverständigen beschlossen, zum Beweis darüber, ob die angebotene Software in ihrem Leistungsumfang der Ausschreibung im Hinblick darauf, dass die Funktionalität für den Auftraggeber zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung nicht prüf- und abnehmbar war, der Ausschreibung entsprochen oder nicht entsprochen hat, Befund und Gutachten zu erstatten. Mit Bescheid vom 12. November 1999 wurde Herr Prof. Dipl.-Ing. Herbert Schild gemäß § 52 Abs. 2, 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bestellt.Mit Schriftsatz vom 11. März 1999 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens wegen der zu Unrecht nicht an sie erfolgten Zuschlagserteilung und der in diesem Zusammenhang erfolgten Verstöße gegen das Bundesvergabegesetz insbesondere dadurch, dass der Auftraggeber das Angebot der Zuschlagsempfängerin zu Unrecht nicht ausgeschieden und nicht der Antragstellerin als Bestbieterin den Zuschlag erteilt hat. Sie begründete die Rechtswidrigkeit der Vergabe im wesentlichen damit, dass die ausgeschriebene Telefonanlage unter anderem die Funktion des "Least-Cost-Routing" zu gewährleisten hatte, die Zuschlagsempfängerin jedoch eine "konventionelle" Telefonanlage, somit ein "aliud" angeboten hat mit dem Hinweis, dass für das geforderte System "derzeit kein Carriermarkt besteht" und "ohnehin nicht nach Zeitzonen abgerechnet wird", sodaß diese gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG ausgeschieden hätte werden müssen. In der am 13. September 1999 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde daher die Beauftragung eines Sachverständigen beschlossen, zum Beweis darüber, ob die angebotene Software in ihrem Leistungsumfang der Ausschreibung im Hinblick darauf, dass die Funktionalität für den Auftraggeber zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung nicht prüf- und abnehmbar war, der Ausschreibung entsprochen oder nicht entsprochen hat, Befund und Gutachten zu erstatten. Mit Bescheid vom 12. November 1999 wurde Herr Prof. Dipl.-Ing. Herbert Schild gemäß Paragraph 52, Absatz 2, 4, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bestellt.

Am 28. Februar 2000 erstattete der Sachverständige Befund und Gutachten. Mit der vom Sachverständigen am 28. Februar 1999 (OZ 23) vorgelegten Honorarnote wurden für 6 Stunden (Std) Mühewaltung, Aktenstudium, 4 Stunden Zeitversäumnis, Schreibgebühr für 8 Seiten, Fahrtkosten mit dem eigenen KFZ für 100 km, 24 Photokopien sowie Porto- und Telefongebühren Gebühren in der Höhe von ATS 14.400,-

inkl. 20% MWSt. in Rechnung gestellt.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu.

Die Gebühr ist hierbei nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe, nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Der in der Honorarnote vom 28. Februar 2000 geltend gemachte Zeitaufwand von 6 Stunden als auch der Stundensatz von ATS 1.560,-

sind für das Gutachten als angemessen anzusehen. Entsprechend der Ziffer 10 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu dem im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, BGBl Punkt 2 Nr. 407/1997 ist für das Studium eines Aktenbandes eine Gebühr von bis zu ATS 529,- / Aktenband vorgesehen. Die für das Aktenstudium begehrte Gebühr von ATS 100,- ist gerechtfertigt. Gemäß Ziffer 6 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 Abs. 1 BVergG im allgemeinen ATS 267,-. Es steht daher dem Sachverständigen die in Rechnung gestellte Gebühr von ATS 1.068,- zu.sind für das Gutachten als angemessen anzusehen. Entsprechend der Ziffer 10 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu dem im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, BGBl Punkt 2 Nr. 407 aus 1997, ist für das Studium eines Aktenbandes eine Gebühr von bis zu ATS 529,- / Aktenband vorgesehen. Die für das Aktenstudium begehrte Gebühr von ATS 100,- ist gerechtfertigt. Gemäß Ziffer 6 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 32, Absatz eins, BVergG im allgemeinen ATS 267,-. Es steht daher dem Sachverständigen die in Rechnung gestellte Gebühr von ATS 1.068,- zu.

Gemäß § 31 GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Ein ins einzelne gehender Nachweis aller Spesen ist nicht erforderlich, solange der angesprochene Gesamtbetrag glaubhaft und angemessen ist (OLG Wien 23. 07. 1985, 12 R115/85). Die vom Sachverständigen dafür in Rechnung gestellten Kosten von insgesamt ATS 532,- sind angemessen.Gemäß Paragraph 31, GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Ein ins einzelne gehender Nachweis aller Spesen ist nicht erforderlich, solange der angesprochene Gesamtbetrag glaubhaft und angemessen ist (OLG Wien 23. 07. 1985, 12 R115/85). Die vom Sachverständigen dafür in Rechnung gestellten Kosten von insgesamt ATS 532,- sind angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Sachverständiger, Gebühren;

Dokumentnummer

VERGT_20000725_F_8_99_26_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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