TE Verg Bescheid 2001/7/27 N-63/01-20

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Norm

BVergG 1997 §3 Abs1
BVergG 1997 §11 Abs1 Z3
BVergG 1997 §15 Abs10
BVergG 1997 §17
BVergG 1997 §49 Abs1
BVergG 1997 §52 Abs1 Z3
AVG §56

Text

BESCHEID

Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 11. Juli 2001 durch den Vizepräsidenten des OGH iR Dr. Edgar REISENLEITNER als Vorsitzenden und die Beisitzer Dr. Friedrich RESEL als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes SCHENK als

Mitglied der Auftragnehmerseite beschlossen:

Spruch:

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBl I Nr. 27/1998, BGBl I Nr. 80/1999, BGBl I Nr. 120/1999, BGBl I Nr. 125/2000, betreffend das Vergabeverfahren "B 301 Wiener Südrandstraße, Abschnitt Vösendorf - Schwechat, örtliche Bauaufsicht" des Auftraggebers Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen AG (ÖSAG), Vorlaufstraße 1, 1010 Wien, wird über die Anträge der A*** GmbH, vertreten durch X***, vom 7. Juni 2001 wie folgt entschieden:Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2000,, betreffend das Vergabeverfahren "B 301 Wiener Südrandstraße, Abschnitt Vösendorf - Schwechat, örtliche Bauaufsicht" des Auftraggebers Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen AG (ÖSAG), Vorlaufstraße 1, 1010 Wien, wird über die Anträge der A*** GmbH, vertreten durch X***, vom 7. Juni 2001 wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Der Antrag vom 7. Juni 2001, "das Bundesvergabeamt möge feststellen, dass die Zuschlagserteilung an die Bietergemeinschaft B***/C*** mit Schreiben vom 7.5.2001 nichtig ist", wird mangels Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zurückgewiesen.
  2. 2.Ziffer 2
    Der Antrag vom 7. Juni 2001, "das Bundesvergabeamt möge die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Bietergemeinschaft B***/C*** trotz Vorliegens eines Ausscheidungsgrundes
gemäß § 52 BVergG nicht auszuscheiden, und die Entscheidung der Antragsgegnerin, bei dieser Bietergemeinschaft trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen, für nichtig erklären", wird insoweit stattgegeben als die Entscheidung des Auftraggebers, keine dem Gesetz entsprechende vertiefte Angebotsprüfung (§ 49 Abs. 1 BVergG) durchzuführen, für nichtig erklärt wird. Im übrigen Umfang wird der Antrag vom 7. Juni 2001 abgewiesen.gemäß Paragraph 52, BVergG nicht auszuscheiden, und die Entscheidung der Antragsgegnerin, bei dieser Bietergemeinschaft trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen, für nichtig erklären", wird insoweit stattgegeben als die Entscheidung des Auftraggebers, keine dem Gesetz entsprechende vertiefte Angebotsprüfung (Paragraph 49, Absatz eins, BVergG) durchzuführen, für nichtig erklärt wird. Im übrigen Umfang wird der Antrag vom 7. Juni 2001 abgewiesen.

Begründung:

Die Antragstellerin stellte am 7. Juni 2001 die im Spruch ersichtlichen Begehren und brachte zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung insbesondere vor, dass der Zuschlag einem Konsortium erteilt werden solle, das sich nach den Erfahrungen und Branchenkenntnisse der Antragstellerin aus zwei Konkurrenten zusammensetze, die typischer Weise nicht in Arbeitsgemeinschaft arbeiten, sondern getrennte Angebote einbringen. Die Antragstellerin gehe daher davon aus, dass diese beiden Unternehmen auch in diesem Fall jeweils eigene Angebote gelegt haben. Zum zweiten handle es sich beim Angebot der Bietergemeinschaft B***/C*** um ein Angebot mit einem ganz außergewöhnlichen niedrigen Preis, sodass vom Auftraggeber eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt hätte werden müssen.

In der Stellungnahme des Auftraggebers vom 11. Juni 2001 führt dieser aus, dass die Zuschlagserteilung bereits rechtsgültig erfolgt sei und daher die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit der gegenständlichen Vergabe und der Nichtigerklärung des Zuschlages zurück- bzw. abzuweisen seien. Inhaltlich brachte der Auftraggeber vor, dass der Zuschlag einer Bietergemeinschaft erteilt worden sei, die zum Zeitpunkt der Anbotsabgabe ein gemeinsames Angebot abgegeben habe. Weiters habe die ÖSAG im gegenständlichen Fall eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt, der zufolge kein außergewöhnlich niedriger Preis vorgelegen sei und auch kein Grund vorgelegen habe, dass dieses Anbot wegen Unterpreisen auszuscheiden sei.

In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erstattete die Antragstellerin am 10. Juli 2001 eine Äußerung, in welcher inhaltlich detailliert die Bietergemeinschaft des in Aussicht genommen Zuschlagsempfängers B***/C*** in Frage

gestellt worden ist. Zu der vom Auftraggeber behaupteten Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung führte die Antragstellerin aus, dass sich in den Akten dafür kein Hinweis gefunden habe. Im übrigen müsse bei Vorliegen "ungewöhnlich niedriger Preis" eine vertiefte Angebotsprüfung erfolgen; dieser außergewöhnlich niedrigere Preis liege im

gegenständlichen Verfahren vor.

Die mitbeteiligte Partei (Arbeitsgemeinschaft B***/C***) erstattete am 11. Juli 2001 eine Äußerung und wies so wie der Auftraggeber darauf hin, dass der Zuschlag außerhalb der Stillhaltefrist erfolgt und daher rechtsgültig sei. Inhaltlich brachte die

mitbeteiligte Partei vor, dass sie bereits in der Phase der Gründung des Bewerberkreises als Bietergemeinschaft aufgetreten sei; dies gehe aus dem Begleitschreiben zur Einreichung der Bewerbungsunterlagen vom 13.12.2000 hervor. Auch habe die Bietergemeinschaft gemeinsam ein Angebot gelegt, welches ebenso aus den Erklärungen in Teil A des Angebotes hervorgehe. Weiters entspreche es nicht den Tatsachen, dass die mitbeteiligte Partei lediglich mit 30 Mannmonaten kalkuliert habe, da sie vielmehr den Mindestpersonaleinsatz mit 30 Mannmonaten angegeben habe. Zum Unterangebot führte die mitbeteiligte Partei aus, dass dies nur dann vorliege, wenn das Angebot nicht kostendeckend kalkuliert sei. Dabei sei es zur Qualifizierung eines Unterangebotes nicht zulässig, einen Preis mit anderen abgegebenen Angebotspreisen zu vergleichen. Der Angebotspreis der mitbeteiligten Partei sei zudem von der begleitenden Kontrolle ebenfalls geprüft und nicht als Unterangebot qualifiziert worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2001 wiederholten die Parteien im wesentlichen die bereits in den Schriftsätzen getätigten Ausführungen. Der Vertreter des Auftraggebers hielt ergänzend fest, dass eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt worden sei. Weiters führte dieser aus, dass die Nennung lediglich eines Bieters der Bietergemeinschaft in den Vergabeunterlagen ein Flüchtigkeitsfehler sei, da das Qualitätsangebot der mitbeteiligten Partei vom Sekretariat nicht mit beiden Stempeln versehen worden sei. Der Vertreter der Antragstellerin brachte ergänzend vor, dass die tatsächlich kalkulierten Monate im Akt aufscheinen müssten, wenn eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt worden sei.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen des Auftraggebers, Stellungnahmen der Parteien sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wurde folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Der Auftraggeber hat die gegenständliche Dienstleistung im Wege eines Verhandlungsverfahrens EU-weit ausgeschrieben. Für die Teilnahme an der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens wurden vom Auftraggeber insgesamt vier Antragsteller ausgewählt.

Die Ingenieurbüros von C*** GesmbH und B*** GesmbH erklärten im Rahmen der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen am 13. Dezember 2000, dass die Partner der Bietergemeinschaft im Auftragsfalle eine Arbeitsgemeinschaft unter der Federführung von C*** bilden werden. Am 16. Februar 2001 übermittelte die Bietergemeinschaft B***/C*** das unterfertigte Preis- sowie Qualitätsangebot.

Am 13. März 2001 fanden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers Aufklärungsgespräche mit allen vier Bietern statt (1. G*** GmbH, 2. B***/C***, 3. D***/E*** und 4. A***/F***).

Am 15. März 2001 wurden die Preisangebote kommissionell geöffnet, wobei die Angebote nachfolgende Nettopreise ergeben haben:

  • -Strichaufzählung
    Bieter D***/E*** ATS 27.000.000,-
  • -Strichaufzählung
    Bieter A***/F*** ATS 15.729.565,-
  • -Strichaufzählung
    Bieter B***/C*** ATS 3.935.000,-

Das Angebot des vierten Bieters (G*** GmBH)

konnte aufgrund der qualitativen Bewertung nicht mehr für die Bestbieterermittlung berücksichtigt werden.

Der Vergabebericht des Auftraggebers vom 21. März 2001 kam aufgrund der Prüfung der Angebote und Durchführung der Bewertung zum Ergebnis, der Bietergemeinschaft B***/C*** den Zuschlag zu erteilen.

Die begleitende Kontrolle (Ingenieurgemeinschaft H***) hielt am 12. April 2001 fest, dass nach Prüfung

der vorliegenden Unterlagen dem Vergabevorschlag der ÖSAG, den Zuschlag an B*** mit einer Nettoauftragssumme von

ATS 3.935.000,- zu erteilen, zugestimmt wird. In diesem Zusammenhang wies die begleitende Kontrolle darauf hin, dass der Auftrag korrekter Weise an die Bietergemeinschaft bzw. ARGE B***/C*** ergehen muss.

Der Auftraggeber hat am 25. April 2001 der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Angebot im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung gefunden hat und gleichzeitig als Bestbieter die Bietergemeinschaft B***/C***

bekanntgegeben. Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers langte bei der Antragstellerin am 27. April 2001 ein. Der Auftraggeber hat am 7.5.2001 ein Auftragsschreiben an die ARGE B***/C*** gerichtet, dessen

Postausgangsdatum der 11.5.2001

ist.

Die vorliegenden Anträge sind rechtlich wie folgt zu beurteilen:

I. Zur Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit der Anträge:römisch eins. Zur Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit der Anträge:

Die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen AG ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 BVergG. Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 3 Abs. 1 BVergG zu qualifizieren. Der geschätzte Auftragswert des Vorhabens beträgt ATS 3.935.000,- (ohne Ust), sodass der Schwellenwert gemäß § 7 Abs. 1 BVergG von mindestens EURO 200.000 jedenfalls überschritten wird. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gemäß § 113 Abs. 2 Z 2 BVergG und der damit einhergehenden Frage der vom Auftraggeber und der mitbeteiligten Partei vorgebrachten rechtsgültigen Zuschlagserteilung verweist das Bundesvergabeamt auf die Rechtsausführungen im Bescheid vom 12. Juni 2001 (N-63/01-8), in der festgestellt worden ist, dass die Zuschlagserteilung innerhalb der zweiwöchigen Stillhaltefrist des § 53a Abs. 2 BVergG erfolgte. Somit befindet sich das Vergabeverfahren im Stadium vor Zuschlagsereilung und ist daher das Bundesvergabeamt gemäß § 113 Abs. 2 Z 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig. Da die Angebotsöffnung im gegenständlichen Vergabeverfahren bereits am 15. März 2001 erfolgte, sind die Anträge vom 7. Juni 2001 gemäß § 115 Abs. 2 Z 1 BVergG jedenfalls zulässig.Die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen AG ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG. Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, BVergG zu qualifizieren. Der geschätzte Auftragswert des Vorhabens beträgt ATS 3.935.000,- (ohne Ust), sodass der Schwellenwert gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BVergG von mindestens EURO 200.000 jedenfalls überschritten wird. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG und der damit einhergehenden Frage der vom Auftraggeber und der mitbeteiligten Partei vorgebrachten rechtsgültigen Zuschlagserteilung verweist das Bundesvergabeamt auf die Rechtsausführungen im Bescheid vom 12. Juni 2001 (N-63/01-8), in der festgestellt worden ist, dass die Zuschlagserteilung innerhalb der zweiwöchigen Stillhaltefrist des Paragraph 53 a, Absatz 2, BVergG erfolgte. Somit befindet sich das Vergabeverfahren im Stadium vor Zuschlagsereilung und ist daher das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig. Da die Angebotsöffnung im gegenständlichen Vergabeverfahren bereits am 15. März 2001 erfolgte, sind die Anträge vom 7. Juni 2001 gemäß Paragraph 115, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG jedenfalls zulässig.

II. Inhaltliche Beurteilung:römisch zwei. Inhaltliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 113 Abs. 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.

Die Erlassung des beantragen Feststellungsbescheides ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist nur dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder für eine Partei notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5 E 37-38 zu § 56 AVG wiedergegebenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs). Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Hauer/Leukauf, aaO E 44, 47).Die Erlassung des beantragen Feststellungsbescheides ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist nur dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder für eine Partei notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5 E 37-38 zu Paragraph 56, AVG wiedergegebenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs). Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Hauer/Leukauf, aaO E 44, 47).

Da die Frage, ob die im gegenständlichen Verfahren vom Auftraggeber getroffenen Entscheidungen rechtmäßig waren, im Verfahren gemäß § 113 Abs. 2 Z 2 BVergG geklärt werden können, kommt die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides daher ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht in Betracht und war der diesbezügliche Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.Da die Frage, ob die im gegenständlichen Verfahren vom Auftraggeber getroffenen Entscheidungen rechtmäßig waren, im Verfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG geklärt werden können, kommt die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides daher ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht in Betracht und war der diesbezügliche Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 15 Z 10 BVergG ist eine Bietergemeinschaft ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Einreichung eines gemeinsamen Angebotes. Gemäß § 17 sind Bietergemeinschaften nicht verpflichtet, zwecks Einreichung des Angebotes eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Sie haben jedoch die Erklärung abzugeben, dass sie im Auftragsfalle die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen.Gemäß Paragraph 15, Ziffer 10, BVergG ist eine Bietergemeinschaft ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Einreichung eines gemeinsamen Angebotes. Gemäß Paragraph 17, sind Bietergemeinschaften nicht verpflichtet, zwecks Einreichung des Angebotes eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Sie haben jedoch die Erklärung abzugeben, dass sie im Auftragsfalle die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen.

Aus den Vergabeunterlagen ergibt sich eindeutig, dass sowohl die Bewerbungsunterlagen für die erste Stufe als auch das Preis- und Qualitätsangebot von beiden Unternehmen (B***/C***) unterfertigt worden ist. Somit entsprechen die diesbezüglichen schriftlichen Ausführungen der Antragstellerin vom 7. Juni 2001, wonach die beiden Unternehmen im gegenständlichen Vergabeverfahren jeweils eigene Angebote gelegt haben, nicht den Tatsachen. Auch die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. Juli 2001 sind nicht geeignet den Bestand der Bietergemeinschaft in Frage zu stellen, da vom

Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2001 plausibel und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass die Nennung lediglich eines Bieters der Bietergemeinschaft in den Vergabeunterlagen auf einen Flüchtigkeitsfehler des Sekretariates in den protokollieren Aufzeichnungen

zurückzuführen sei. Im übrigen ist die Auswahl des Bestbieters sowohl im Vergabebericht des Auftraggebers vom 21. März 2001 als auch der begleitenden Kontrolle vom 12. April 2001 der Bietergemeinschaft B***/C*** eindeutig zuzuordnen.

Gemäß § 49 Abs. 1 BVergG muss der Auftraggeber vor einem möglichen Ausscheiden des Angebotes schriftliche Aufklärung über dessen Einzelposten verlangen, wenn im Falle eines bestimmten Auftrages der Preis eines Angebotes im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein scheint. Für die Antwort ist eine zumutbare Frist festzulegen. DieGemäß Paragraph 49, Absatz eins, BVergG muss der Auftraggeber vor einem möglichen Ausscheiden des Angebotes schriftliche Aufklärung über dessen Einzelposten verlangen, wenn im Falle eines bestimmten Auftrages der Preis eines Angebotes im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein scheint. Für die Antwort ist eine zumutbare Frist festzulegen. Die

anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Auftraggeber bei der Vergabe der Auftrages das Ergebnis der in Abs. 1 genannten Überprüfung zuanschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat der Auftraggeber bei der Vergabe der Auftrages das Ergebnis der in Absatz eins, genannten Überprüfung zu

berücksichtigen.

Wie sich aus den Vergabeunterlagen, insbesondere aus dem Angebotseröffnungsprotokoll, ergibt, liegen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 BVergG im gegenständlichen Fall vor, da insbesondere in anbetracht der krassen Gesamtpreisdifferenzen jedenfalls ein hoher Anschein gegeben ist, dass der Preis des Angebotes der Antragstellerin im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Zwar hat der Auftraggeber sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt worden sei, jedoch findet sich in den Vergabeunterlagen kein Nachweis, dass der Auftraggeber gemäß § 49 Abs. 1 BVergG eine schriftliche Aufklärung über die Einzelposten des Angebotes von der mitbeteiligten Partei (B***/C***) verlangt hat. Auch in der mündlichenWie sich aus den Vergabeunterlagen, insbesondere aus dem Angebotseröffnungsprotokoll, ergibt, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 49, Absatz eins, BVergG im gegenständlichen Fall vor, da insbesondere in anbetracht der krassen Gesamtpreisdifferenzen jedenfalls ein hoher Anschein gegeben ist, dass der Preis des Angebotes der Antragstellerin im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Zwar hat der Auftraggeber sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt worden sei, jedoch findet sich in den Vergabeunterlagen kein Nachweis, dass der Auftraggeber gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BVergG eine schriftliche Aufklärung über die Einzelposten des Angebotes von der mitbeteiligten Partei (B***/C***) verlangt hat. Auch in der mündlichen

Verhandlung vom 11. Juli 2001 wurde vom Auftraggeber ein derartiger schriftlicher Nachweis nicht erbracht. Das am 13. März 2001 in den Räumlichkeiten des Auftraggebers mit der Bietergemeinschaft B***/C*** stattgefundene Aufklärungsgespräch kann schon deshalb nicht als Prüfung im Sinne des § 49 Abs. 1 BVergG bezeichnet werden, da dieses schriftlich protokollierte Aufklärungsgespräch vor der Öffnung der Preisangebote erfolgte und vielmehr der Hinterfragung der qualitativen Bewertung diente.Verhandlung vom 11. Juli 2001 wurde vom Auftraggeber ein derartiger schriftlicher Nachweis nicht erbracht. Das am 13. März 2001 in den Räumlichkeiten des Auftraggebers mit der Bietergemeinschaft B***/C*** stattgefundene Aufklärungsgespräch kann schon deshalb nicht als Prüfung im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BVergG bezeichnet werden, da dieses schriftlich protokollierte Aufklärungsgespräch vor der Öffnung der Preisangebote erfolgte und vielmehr der Hinterfragung der qualitativen Bewertung diente.

Da der Auftraggeber somit keine dem Gesetz entsprechende vertiefte Angebotsprüfung durchführte, sind die formalen Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 BVergG ("schriftliche Aufklärung") verletzt worden und war dem Antrag daher insoweit spruchgemäß stattzugeben. Im übrigen Umfang war der Antrag deshalb abzuweisen, weil der Ausscheidenstatbestand der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises (§ 52 Abs. 1 Z 3 BVergG) erst nach vertiefter Angebotsprüfung beurteilt werden kann. Da aber seitens des Auftraggebers keine dem Gesetz entsprechende vertiefte Angebotsprüfung (§ 49 Abs. 1 BVergG) erfolgte, liegt der von der Antragstellerin behauptete Ausscheidensgrund nicht vor und war der Antrag in diesem Umfang somit spruchgemäß abzuweisen.Da der Auftraggeber somit keine dem Gesetz entsprechende vertiefte Angebotsprüfung durchführte, sind die formalen Voraussetzungen des Paragraph 49, Absatz eins, BVergG ("schriftliche Aufklärung") verletzt worden und war dem Antrag daher insoweit spruchgemäß stattzugeben. Im übrigen Umfang war der Antrag deshalb abzuweisen, weil der Ausscheidenstatbestand der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG) erst nach vertiefter Angebotsprüfung beurteilt werden kann. Da aber seitens des Auftraggebers keine dem Gesetz entsprechende vertiefte Angebotsprüfung (Paragraph 49, Absatz eins, BVergG) erfolgte, liegt der von der Antragstellerin behauptete Ausscheidensgrund nicht vor und war der Antrag in diesem Umfang somit spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Geltungsbereich, persönlicher, öffentlicher Auftraggeber, ÖSAG; Geltungsbereich, sachlicher, Dienstleistungsauftrag, B 309 örtliche Bauaufsicht; Nachprüfungsverfahren, selbständiger Feststellungsbescheid, Unzulässigkeit; Nachprüfungsverfahren, Bietergemeinschaft, Nennung lediglich eines Bieters in den Vergabeunterlagen, Unterfertigung; Nachprüfungsverfahren, Begehren, zulässiges, Nichtigerklärung, Entscheidung, nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises, Ausscheidenstatbestand, Ausscheidung, vertiefte Angebotsprüfung, Aufklärungsgespräch;

Dokumentnummer

VERGT_20010727_N_63_01_20_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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