TE Verg Bescheid 2001/9/4 N-79/01-23

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Norm

BVergG 1997 §106 Abs1
BVergG 1997 §106 Abs2
BVergG 1997 §116 Abs3
BVergG 1997 §118 Abs1
ABGB §1332
AVG §33
AVG §71 Abs1 Z1
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 30. August 2001 durch den Vorsitzenden Mag. Manfred Zechmeister und die Beisitzer Mag. Martin Sailer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren auf Antrag der A*** GesmbH, vertreten durch X***, vom 9. August 2001 betreffend die Auftragsvergabe "A 10 Tauernautobahn, Deckenerneuerung im Abschnitt Liesertal 2000/2001" des Auftraggebers Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen AG, Alpenstraße 94, 5033 Salzburg, wie folgt entschieden:

Spruch:

I. Der Antrag der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen AG vom 14. August 2001 aufrömisch eins. Der Antrag der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen AG vom 14. August 2001 auf

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 71 Abs. 1 Z 1 AVGRechtsgrundlage: Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG

Begründung:

  1. 1.Ziffer eins
    Parteienvorbringen:

Der Auftraggeber bestritt mit Schriftsatz vom 14. August 2001 das inhaltliche Vorbringen, welches die Antragstellerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag erstattet hatte. Zum öffentlichen Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens führte der Auftraggeber aus, die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung hätte zur Folge, dass sich die gegenständlichen Arbeiten auf die Jahre 2002 und 2003 verlagerten, eine weitere Folge seien Verkehrsgefährdungen, dies erfordere möglicherweise die Sperre der Tauernautobahn.

Bedingt durch die Urlaubszeit, den komplexen Sachverhalt sowie die Tatsache, dass ein Wochenende innerhalb der Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung gelegen hätte, habe die Bearbeitung der beim Auftraggeber am 9. August 2001 um 16.02 Uhr nach Büroschluss eingelangten Aufforderung zur Stellungnahme erst am 14. August 2001 erfolgen können, daher seien die Voraussetzungen für eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" - offensichtlich gemeint: gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung einer Äußerung zu den Anträgen der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung - gegeben.

Die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren sowie die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin erstatteten kein Vorbringen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

  1. 2.Ziffer 2
    Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Antragstellerin stellte am 13. August 2001 Anträge auf Nichtigerklärung gemäß § 113 Abs. 2 BVergG sowie Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, das Vergabeverfahren für die Dauer von zwei Monaten auszusetzen beziehungsweise die Erteilung des Zuschlages für die Dauer von zwei Monaten zu untersagen.Die Antragstellerin stellte am 13. August 2001 Anträge auf Nichtigerklärung gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG sowie Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, das Vergabeverfahren für die Dauer von zwei Monaten auszusetzen beziehungsweise die Erteilung des Zuschlages für die Dauer von zwei Monaten zu untersagen.

Mit Schreiben vom 9. August 2001, beim Auftraggeber per Telefax eingelangt am Donnerstag, dem 9. August 2001, 16.02 Uhr, ersuchte das Bundesvergabeamt den Auftraggeber unter anderem darum, unverzüglich, spätestens jedoch bis Montag, dem 13. August 2001, 10.00 Uhr, per Telefax Angaben darüber zu machen, ob Interessen von sonstigen Bewerbern oder Bietern, des Auftraggebers oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens im Sinn des § 116 Abs. 3 BVergG gegen die Erlassung der beantragtenMit Schreiben vom 9. August 2001, beim Auftraggeber per Telefax eingelangt am Donnerstag, dem 9. August 2001, 16.02 Uhr, ersuchte das Bundesvergabeamt den Auftraggeber unter anderem darum, unverzüglich, spätestens jedoch bis Montag, dem 13. August 2001, 10.00 Uhr, per Telefax Angaben darüber zu machen, ob Interessen von sonstigen Bewerbern oder Bietern, des Auftraggebers oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens im Sinn des Paragraph 116, Absatz 3, BVergG gegen die Erlassung der beantragten

einstweiligen Verfügung sprechen und wies den Auftraggeber auf die Säumnisfolge gemäß § 106 Abs. 2 BVergG hin, wonach das Bundesvergabeamt auf Grund der Behauptungen des nichtsäumigen Beteiligten entscheiden kann, sofern eine vergebende Stelle Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt hat und die vergebende Stelle auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde.einstweiligen Verfügung sprechen und wies den Auftraggeber auf die Säumnisfolge gemäß Paragraph 106, Absatz 2, BVergG hin, wonach das Bundesvergabeamt auf Grund der Behauptungen des nichtsäumigen Beteiligten entscheiden kann, sofern eine vergebende Stelle Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt hat und die vergebende Stelle auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde.

Nach eigenem Vorbringen des Auftraggebers bearbeitete dieser diese Aufforderung aus urlaubsbedingten Gründen erst am 14. August 2001.

Da somit bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 13. August 2001, GZ. N- 79/01-11, keine Stellungnahme des Auftraggebers eingelangt war, ging der Senat 4 des Bundesvergabeamtes unter Anwendung der Säumnisbestimmung des § 106 Abs. 2 BVergG vom Vorbringen der Antragstellerin sowie der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin aus, wies den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Vergabeverfahrens zurück, gab jedoch dem Antrag auf Untersagung des Zuschlages für die Dauer von zwei Monaten statt.Da somit bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 13. August 2001, GZ. N- 79/01-11, keine Stellungnahme des Auftraggebers eingelangt war, ging der Senat 4 des Bundesvergabeamtes unter Anwendung der Säumnisbestimmung des Paragraph 106, Absatz 2, BVergG vom Vorbringen der Antragstellerin sowie der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin aus, wies den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Vergabeverfahrens zurück, gab jedoch dem Antrag auf Untersagung des Zuschlages für die Dauer von zwei Monaten statt.

  1. 3.Ziffer 3
    In rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 118 Abs. 1 BVergG ist über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen unverzüglich, längstens jedoch binnen fünf Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Gemäß § 33 AVG wird der Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen sind bei der Gewährung des Parteiengehörs zu einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 116 BVergG knappe Fristsetzungen unumgänglich, insbesondere im Fall von Anträgen, welche knapp vor einem Wochenende eingebracht werden und über die bald nach diesem abzusprechen ist.Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BVergG ist über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen unverzüglich, längstens jedoch binnen fünf Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Gemäß Paragraph 33, AVG wird der Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen sind bei der Gewährung des Parteiengehörs zu einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 116, BVergG knappe Fristsetzungen unumgänglich, insbesondere im Fall von Anträgen, welche knapp vor einem Wochenende eingebracht werden und über die bald nach diesem abzusprechen ist.

Bei den Angaben betreffend den geschätzten Auftragswert des Vorhabens und betreffend Interessen an der Fortführung des Vergabeverfahrens handelt es sich überdies um Informationen, die ein mit der erforderlichen Sorgfalt vorgehender öffentlicher Auftraggeber gerade im Hinblick auf die notorische Möglichkeit eines Kontrollverfahrens bereits bei der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens zu erheben hat, sodass die Säumnis des gegenständlichen Auftraggebers grundsätzlich als schuldhaft anzusehen ist.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

"Unabwendbar" ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" ist es, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwSlg 9024 A, VwGH 10.10.1991, 91/06/0162, 22. 9. 1992, 92/04/0194). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte

Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, das heißt die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 2. 10. 1991, 91/03/0034, 15. 6. 1993, 93/14/0011, 10.2.1994, 94/18/0038).Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, das heißt die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 2. 10. 1991, 91/03/0034, 15. 6. 1993, 93/14/0011, 10.2.1994, 94/18/0038).

Ein Unternehmen hat für urlaubsbedingt abwesende Dienstnehmer entsprechende Vertretungsregelungen vorzusehen. Dies bedeutet für einen öffentlichen Auftraggeber insbesonders, Vorsorge dafür zu treffen, dass eine allfällige Stellungnahme gemäß § 116 Abs. 3 BVergG innerhalb der wie oben ausgeführt notwendigerweise knappen Fristsetzung erfolgen kann. Wird daher eine an einem Donnerstag um 16.02 Uhr eingelangte Aufforderung, bis spätestens Montag, 10.00 Uhr, zum Interesse des Auftraggebers oder zum besonderen öffentlichen Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens im Sinn des § 116 Abs. 3 BVergG Stellung zu nehmen, aus durch die Urlaubszeit bedingten Gründen erst am 14. August 2001Ein Unternehmen hat für urlaubsbedingt abwesende Dienstnehmer entsprechende Vertretungsregelungen vorzusehen. Dies bedeutet für einen öffentlichen Auftraggeber insbesonders, Vorsorge dafür zu treffen, dass eine allfällige Stellungnahme gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG innerhalb der wie oben ausgeführt notwendigerweise knappen Fristsetzung erfolgen kann. Wird daher eine an einem Donnerstag um 16.02 Uhr eingelangte Aufforderung, bis spätestens Montag, 10.00 Uhr, zum Interesse des Auftraggebers oder zum besonderen öffentlichen Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens im Sinn des Paragraph 116, Absatz 3, BVergG Stellung zu nehmen, aus durch die Urlaubszeit bedingten Gründen erst am 14. August 2001

bearbeitet, liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG vor; weiters handelt es sich dabei nicht nur um einen minderen Grad des Versehens.bearbeitet, liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG vor; weiters handelt es sich dabei nicht nur um einen minderen Grad des Versehens.

Daher war der "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Mitwirkung der vergebenden Stelle, Säumnisfolge, Ermessen; Einstweilige Verfügung, Entscheidungsfrist, Fristberechnung, Parteiengehör; Einstweilige Verfügung, Äußerungsfrist für den Auftraggeber, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsgründe, Ereignis, unabwendbar, unvorhergesehen, leichte Fahrlässigkeit, grobes Verschulden, kein Überwachungssystem, keine Urlaubsvertretung;

Dokumentnummer

VERGT_20010904_N_79_01_23_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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