Norm
BVergG 1997 §115 Abs1Rechtssatz
Prozessgegenstand des nur auf Antrag eines Unternehmens geführten Nachprüfungsverfahrens ist die Frage, ob die vom Unternehmer in seinem Antrag angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig und für den Ausgang des Verfahrens wesentlich ist.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und aus systematischen Erwägungen (vgl 52 Abs 2 und § 53 BVergG) ist zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung zu unterscheiden; in einem Nachprüfungsverfahren kommt es nicht auf die vom Auftraggeber zur Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Argumente an, sondern ist die Rechtmäßigkeit der Auftraggeberentscheidung an sich zu überprüfen. Das Bundesvergabegesetz normiert keine Beschränkung des Grundsatzes der Amtswegigkeit (§ 39 AVG) bei der Ermittlung des im Rahmen des eben dargelegten Prozessgegenstandes relevanten Sachverhalts und kennt weder eine Bindung an das Parteienvorbringen noch eine Beschränkung der Überprüfungsbefugnis auf die geltend gemachten Beschwerdepunkte, wie dies etwa im § 41 Abs 1 VwGG vorgesehen ist.Nach dem Wortlaut des Gesetzes und aus systematischen Erwägungen vergleiche 52 Absatz 2 und Paragraph 53, BVergG) ist zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung zu unterscheiden; in einem Nachprüfungsverfahren kommt es nicht auf die vom Auftraggeber zur Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Argumente an, sondern ist die Rechtmäßigkeit der Auftraggeberentscheidung an sich zu überprüfen. Das Bundesvergabegesetz normiert keine Beschränkung des Grundsatzes der Amtswegigkeit (Paragraph 39, AVG) bei der Ermittlung des im Rahmen des eben dargelegten Prozessgegenstandes relevanten Sachverhalts und kennt weder eine Bindung an das Parteienvorbringen noch eine Beschränkung der Überprüfungsbefugnis auf die geltend gemachten Beschwerdepunkte, wie dies etwa im Paragraph 41, Absatz eins, VwGG vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
ZVB 2001/44, 108 (Latzenhofer)Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Verfahrensgegenstand, Zulässigkeit, Entscheidung; wesentlicher Einfluss; Nachprüfungsverfahren, Verfahrensgegenstand, Amtswegigkeitsgrundsatz; Bindung des BVA an inkriminierte Auftraggeberentscheidung, Beschwerdepunkte;Dokumentnummer
VERGR_20011002_N_80_01_19_12