RS Verg 2001/10/2 N-80/01-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2001
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Norm

BVergG 1997 §115 Abs1
BVergG 1997 §117 Abs1 Z2
AVG §39
VwGG §41 Abs1
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Prozessgegenstand des nur auf Antrag eines Unternehmens geführten Nachprüfungsverfahrens ist die Frage, ob die vom Unternehmer in seinem Antrag angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig und für den Ausgang des Verfahrens wesentlich ist.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes und aus systematischen Erwägungen (vgl 52 Abs 2 und § 53 BVergG) ist zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung zu unterscheiden; in einem Nachprüfungsverfahren kommt es nicht auf die vom Auftraggeber zur Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Argumente an, sondern ist die Rechtmäßigkeit der Auftraggeberentscheidung an sich zu überprüfen. Das Bundesvergabegesetz normiert keine Beschränkung des Grundsatzes der Amtswegigkeit (§ 39 AVG) bei der Ermittlung des im Rahmen des eben dargelegten Prozessgegenstandes relevanten Sachverhalts und kennt weder eine Bindung an das Parteienvorbringen noch eine Beschränkung der Überprüfungsbefugnis auf die geltend gemachten Beschwerdepunkte, wie dies etwa im § 41 Abs 1 VwGG vorgesehen ist.Nach dem Wortlaut des Gesetzes und aus systematischen Erwägungen vergleiche 52 Absatz 2 und Paragraph 53, BVergG) ist zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung zu unterscheiden; in einem Nachprüfungsverfahren kommt es nicht auf die vom Auftraggeber zur Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Argumente an, sondern ist die Rechtmäßigkeit der Auftraggeberentscheidung an sich zu überprüfen. Das Bundesvergabegesetz normiert keine Beschränkung des Grundsatzes der Amtswegigkeit (Paragraph 39, AVG) bei der Ermittlung des im Rahmen des eben dargelegten Prozessgegenstandes relevanten Sachverhalts und kennt weder eine Bindung an das Parteienvorbringen noch eine Beschränkung der Überprüfungsbefugnis auf die geltend gemachten Beschwerdepunkte, wie dies etwa im Paragraph 41, Absatz eins, VwGG vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • N-80/01-19
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 02.10.2001 N-80/01-19

Veröffentlichungen

ZVB 2001/44, 108 (Latzenhofer)

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Verfahrensgegenstand, Zulässigkeit, Entscheidung; wesentlicher Einfluss; Nachprüfungsverfahren, Verfahrensgegenstand, Amtswegigkeitsgrundsatz; Bindung des BVA an inkriminierte Auftraggeberentscheidung, Beschwerdepunkte;

Dokumentnummer

VERGR_20011002_N_80_01_19_12
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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