TE Verg Bescheid 2001/11/20 N-122/01-25

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Norm

BVergG 1997 §7 Abs1
BVergG 1997 §115 Abs2 Z1
BVergG 1997 §116 Abs1
BVergG 1997 §116 Abs4
BVergG 1997 §116 Abs6
BVergG 1997 AnhangIII Kategorie1
AVG §59 Abs1
VVG §1
RL 89/665/EWG Rechtsmittel-RL (ABl 1989 L 395 S 33) Art1
RL 89/665/EWG Rechtsmittel-RL (ABl 1989 L 395 S 33) Art2
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Text

BESCHEID

Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 20. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Wolfram MASSAUER als Vorsitzenden und die Beisitzer DDr. Herbert ZULINKSI als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Günter TSCHEPL als Mitglied der Auftragnehmerseite wie folgt entschieden:

Spruch:

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBl I Nr. 27/1998, BGBl I Nr. 80/1999, BGBl I Nr. 120/1999, BGBl I Nr. 125/2000, betreffend das Vergabeverfahren "Austausch von Brandmeldeanlagen im Österreichischen Staatsarchiv" des Auftraggebers Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.,Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2000,, betreffend das Vergabeverfahren "Austausch von Brandmeldeanlagen im Österreichischen Staatsarchiv" des Auftraggebers Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.,

Neulinggasse 29, 1030 Wien, vertreten durch X*** wird über die Anträge der A*** GmbH, vertreten durch Y***, auf Erlassung einstweiliger

Verfügungen wie folgt entschieden:

Spruch Punkt 1: Der Antrag vom 9. November 2001 (konkretisiert durch Schriftsatz vom 19. November 2001) auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher es dem Auftraggeber bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes im Nachprüfungsverfahren, längstens aber für die gesetzlich höchst zulässige Dauer verboten wird, das Vergabeverfahren fortzusetzen, insbesondere einlangende Angebote zu öffnen und den Zuschlag zu erteilen, bevor die Antragstellerin unter Setzung einer angemessenen Angebotsfrist Gelegenheit hatte, ein Angebot zu legen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Spruch Punkt 2: Der Antrag vom 9. November 2001 (konkretisiert durch Schriftsatz vom 19. November 2001) auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Auftraggeber aufgetragen wird, die Antragstellerin unter Gewährung einer angemessenen Angebotsfrist zur Angebotsabgabe einzuladen und ihr Angebotsunterlagen zu übermitteln, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 116 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 116, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, BVergG

Begründung:

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2001 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, sie zur beschränkten Ausschreibung betreffend den Austausch von Brandmeldeanlagen für das Österreichische Staatsarchiv nicht einzuladen, die Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, die bis zum 5.11.2001 einlangenden Angebote zu öffnen und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der es dem Auftraggeber bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes im Nachprüfungsverfahren, längstens aber für die gesetzlich zulässige Dauer verboten wird, die einlangenden Angebote am 5.11.2001 zu öffnen und den Zuschlag zu erteilen. Begründend führte die Antragstellerin aus, dass sie vom Auftraggeber bzw. der IMB - hinsichtlich der Auftraggebereigenschaft, wollte sich die Antragstellerin zunächst nicht festlegen - aus unsachlichen Gründen nicht zur Angebotslegung eingeladen worden sei. Zudem sei die Wahl des nicht offenen Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber rechtswidrig. Durch diese rechtswidrige Vorgangsweise drohe ihr der Entgang einer echten Chance auf den Zuschlag im Vergabeverfahren. Über behördlichen Mängelbehebungsauftrag vom 5.11.2001 konkretisierte die Antragstellerin den ihr durch die angefochtenen Entscheidungen drohenden Schaden ziffernmäßig und modifizierte bzw. ergänzte ihre im ursprünglichen Schriftsatz gestellten Anträge dahingehend, dass nunmehr die Nichtigerklärung der Entscheidung, die Antragstellerin zur beschränkten Ausschreibung nicht einzuladen, die Nichtigerklärung der Entscheidung, das Ende der Angebotsfrist im gegenständlichen Verfahren mit 16.11.2001 fixieren, die Nichtigerklärung der Entscheidung, einlangende Angebote zu öffnen, bevor die Antragstellerin unter Gewährung einer angemessenen Angebotsfrist Gelegenheit hatte, ein Angebot zu legen, sowie in eventu die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung wegen unzulässiger Wahl des nicht offenen Verfahrens begehrt wurde. Die beantragte einstweilige Verfügung wurde entsprechend den im Spruch ersichtlichen Begehren modifiziert. Ferner erstattete die Antragstellerin umfangreiches Vorbringen dahingehend, dass die als Bauauftrag zu qualifizierende Vergabe auf Grund ihres Auftragswertes jedenfalls in den Anwendungsbereich der Erstreckungsverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten falle, da beim geschätzten Auftragswert jedenfalls auch der Wert der gleichzeitig zur Vergabe gelangenden Wartungsleistungen mit einzurechnen wäre und bei Berücksichtigung dieser Leistungen entgegen dem Vorbringen des Auftraggebers, wonach der geschätzte Auftragswert lediglich 1,4 Millionen ATS betrage, der tatsächliche geschätzte Auftragswert jedenfalls höher als der Schwellenwert von ATS 7 Millionen gemäß Erstreckungsverordnung 2000 sei.

Das Bundesvergabeamt hat festgestellt und erwogen:

I. Zur Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes:römisch eins. Zur Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes:

Entgegen dem Vorbringen des Auftraggebers (Schriftsatz vom 16.11.2001, OZ 20, sowie Schriftsatz vom 5.11.2001, OZ 5) ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Auftrag um einen Bauauftrag mit einem geschätzten Auftragswert von ATS 1,4 Millionen handelt. Leistungsgegenstand der Ausschreibung ist nämlich nicht nur die Erneuerung der Brandmeldezentrale, die als Arbeiten der Elektroinstallation gemäß Untergruppe 503.5 NACE und somit als Bauauftrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 BVergG anzusehen sind, sondern auch die Wartung inklusive Brandmeldertausch bzw. die Wartung der Elektrotechnik für sich genommen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Leistungsverzeichnis (Obergruppe 03 und Obergruppe 04), in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass das Angebot nur vollständig ist, wenn außer der Herstellung der Anlagen auch deren Wartung angeboten wird (vgl. Seite 16 LV). Auch in Punkt 17 des Angebotsschreibens ist rechtlich unmissverständlich festgehalten, dass die Wartungsleistungen von den Bietern anzubieten sind. Wird dort doch ausdrücklich festgehalten, dass der Bieter sich für die angebotenen Wartungsleistungen bis 6 Monate nach Übernahme derEntgegen dem Vorbringen des Auftraggebers (Schriftsatz vom 16.11.2001, OZ 20, sowie Schriftsatz vom 5.11.2001, OZ 5) ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Auftrag um einen Bauauftrag mit einem geschätzten Auftragswert von ATS 1,4 Millionen handelt. Leistungsgegenstand der Ausschreibung ist nämlich nicht nur die Erneuerung der Brandmeldezentrale, die als Arbeiten der Elektroinstallation gemäß Untergruppe 503.5 NACE und somit als Bauauftrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG anzusehen sind, sondern auch die Wartung inklusive Brandmeldertausch bzw. die Wartung der Elektrotechnik für sich genommen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Leistungsverzeichnis (Obergruppe 03 und Obergruppe 04), in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass das Angebot nur vollständig ist, wenn außer der Herstellung der Anlagen auch deren Wartung angeboten wird vergleiche Seite 16 LV). Auch in Punkt 17 des Angebotsschreibens ist rechtlich unmissverständlich festgehalten, dass die Wartungsleistungen von den Bietern anzubieten sind. Wird dort doch ausdrücklich festgehalten, dass der Bieter sich für die angebotenen Wartungsleistungen bis 6 Monate nach Übernahme der

beauftragten Leistungen und Lieferungen gebunden halten muss und diese angebotenen Leistungen ganz oder teilweise auch durch vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte (z.B. Gebäudenutzer) beauftragt werden können. Daraus ergibt sich rechtlich eindeutig, dass die Wartungsleistungen Angebotsgegenstand sind und ihr geschätzter Auftragswert daher in den geschätzten Auftragswert der Vergabe miteinzurechnen ist. Dementsprechend haben auch sämtliche vier Bieter, die bei der vom 5.11. auf den 16.11.2001 verschobenen Angebotsöffnung Angebote abgegeben haben, die für die Wartungsleistungen vorgesehenen Leistungsgruppen im Leistungsverzeichnis ausgepreist. Gemäß der Festlegung im Leistungsverzeichnis (Seite 12 bzw. Seite 16) sollte der Vertrag über die Wartungsleistungen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Bieter hatten keinen Gesamtpreis anzugeben, sondern den Preis für 10 Halbjahrespauschalen. Aus den mittlerweile bei der Behörde erliegenden Angeboten ergibt sich, dass diese Angebotspreise sich in einer Bandbreite von etwas über ATS 8 Millionen bis etwas über ATS 10 Millionen (Wartungsleistungen ohne Brandmelderaustausch) bzw. einer Bandbreite von unter ATS 12 Millionen bis über ATS 14 Millionen (Wartungsleistungen inklusive Brandmelderaustausch) bewegen. Im Hinblick auf die unbefristete Vertragsdauer für die Wartungsleistungen sind diese nicht als Bauauftrag, sondern als Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 7 Abs. 1 BVergG iVm Anhang III, Kategorie I BVergG (Dienstleistungen "Instandhaltung und Reparatur" anzusehen). Da kein Gesamtpreis, sondern lediglich Halbjahrespauschalen angegeben wurden, ist bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes gemäß § 7 Abs. 4 BVergG, bei dem auf unbestimmte Zeit, sohin unbefristet zu schließenden Vertrag das 48fache der monatlichen Zahlung als geschätzter Auftragswert anzusetzen. Selbst wenn man von den niedrigeren Werten für die Wartungsleistungen ohne Brandmelderaustausch ausgeht und hier wiederum den niedrigsten Angebotspreis zu Grunde legt, ergibt sich auf diese Weise ein geschätzter Auftragswert von mindestens ATS 6,4 Millionen (ca. 8 Millionen ATS für 10 Halbjahrespauschalen = ein Jahreswert von 1,6 Millionen ATS x 4). Im Hinblick auf dieses wertmäßige Überwiegen des Dienstleistungsanteiles kommt den Bauarbeiten gegenüber diesem Hauptgegenstand der Ausschreibung lediglich untergeordnete Bedeutung zu (vgl. EuGH vom 19.4.1994, C-331/92 "Gestion Hoteleria") und ist der antragsgegenständliche Auftrag daher insgesamt als Dienstleistungsauftrag zu qualifizieren, der den für den sachlichen Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes normierten und für die Pflicht zur EUweiten Bekanntmachung maßgeblichen Schwellenwert von EURO 200.000,-- (= ca. 2,75 Mio. ATS) gemäß § 7 Abs. 1 BVergG jedenfalls um ein Mehrfaches überschreitet, sodass der gegenständliche Auftrag in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes fällt und das Bundesvergabeamt daher unabhängig von der Frage der Erreichung der Werte der Erstreckungsverordnung zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zuständig ist.beauftragten Leistungen und Lieferungen gebunden halten muss und diese angebotenen Leistungen ganz oder teilweise auch durch vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte (z.B. Gebäudenutzer) beauftragt werden können. Daraus ergibt sich rechtlich eindeutig, dass die Wartungsleistungen Angebotsgegenstand sind und ihr geschätzter Auftragswert daher in den geschätzten Auftragswert der Vergabe miteinzurechnen ist. Dementsprechend haben auch sämtliche vier Bieter, die bei der vom 5.11. auf den 16.11.2001 verschobenen Angebotsöffnung Angebote abgegeben haben, die für die Wartungsleistungen vorgesehenen Leistungsgruppen im Leistungsverzeichnis ausgepreist. Gemäß der Festlegung im Leistungsverzeichnis (Seite 12 bzw. Seite 16) sollte der Vertrag über die Wartungsleistungen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Bieter hatten keinen Gesamtpreis anzugeben, sondern den Preis für 10 Halbjahrespauschalen. Aus den mittlerweile bei der Behörde erliegenden Angeboten ergibt sich, dass diese Angebotspreise sich in einer Bandbreite von etwas über ATS 8 Millionen bis etwas über ATS 10 Millionen (Wartungsleistungen ohne Brandmelderaustausch) bzw. einer Bandbreite von unter ATS 12 Millionen bis über ATS 14 Millionen (Wartungsleistungen inklusive Brandmelderaustausch) bewegen. Im Hinblick auf die unbefristete Vertragsdauer für die Wartungsleistungen sind diese nicht als Bauauftrag, sondern als Dienstleistungsauftrag im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit Anhang römisch drei, Kategorie römisch eins BVergG (Dienstleistungen "Instandhaltung und Reparatur" anzusehen). Da kein Gesamtpreis, sondern lediglich Halbjahrespauschalen angegeben wurden, ist bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes gemäß Paragraph 7, Absatz 4, BVergG, bei dem auf unbestimmte Zeit, sohin unbefristet zu schließenden Vertrag das 48fache der monatlichen Zahlung als geschätzter Auftragswert anzusetzen. Selbst wenn man von den niedrigeren Werten für die Wartungsleistungen ohne Brandmelderaustausch ausgeht und hier wiederum den niedrigsten Angebotspreis zu Grunde legt, ergibt sich auf diese Weise ein geschätzter Auftragswert von mindestens ATS 6,4 Millionen (ca. 8 Millionen ATS für 10 Halbjahrespauschalen = ein Jahreswert von 1,6 Millionen ATS x 4). Im Hinblick auf dieses wertmäßige Überwiegen des Dienstleistungsanteiles kommt den Bauarbeiten gegenüber diesem Hauptgegenstand der Ausschreibung lediglich untergeordnete Bedeutung zu vergleiche EuGH vom 19.4.1994, C-331/92 "Gestion Hoteleria") und ist der antragsgegenständliche Auftrag daher insgesamt als Dienstleistungsauftrag zu qualifizieren, der den für den sachlichen Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes normierten und für die Pflicht zur EUweiten Bekanntmachung maßgeblichen Schwellenwert von EURO 200.000,-- (= ca. 2,75 Mio. ATS) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BVergG jedenfalls um ein Mehrfaches überschreitet, sodass der gegenständliche Auftrag in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes fällt und das Bundesvergabeamt daher unabhängig von der Frage der Erreichung der Werte der Erstreckungsverordnung zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zuständig ist.

Da die Antragstellerin auch einstweiligen Rechtschutz gegen die Angebotsöffnung begehrte, steht der Zulässigkeit der Anträge auch die Bestimmung des § 115 Abs. 2 Z 1 BVergG trotz des Umstandes, dass die Antragsteller sich unmittelbar ohne vorherige Anrufung der Bundes-Vergabekontrollkommission an das Bundesvergabeamt gewandt haben und ein Schlichtungsverfahren erst nachträglich durchgeführt wurde, nicht entgegen, da diese innerstaatliche Bestimmung auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts verdrängt wird (vgl. die ha. Rechtsprechung BVA vom 19.12.2000, N-60-66/00-5, Connex 2001, Heft 5, Seite 57 ff).Da die Antragstellerin auch einstweiligen Rechtschutz gegen die Angebotsöffnung begehrte, steht der Zulässigkeit der Anträge auch die Bestimmung des Paragraph 115, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG trotz des Umstandes, dass die Antragsteller sich unmittelbar ohne vorherige Anrufung der Bundes-Vergabekontrollkommission an das Bundesvergabeamt gewandt haben und ein Schlichtungsverfahren erst nachträglich durchgeführt wurde, nicht entgegen, da diese innerstaatliche Bestimmung auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts verdrängt wird vergleiche die ha. Rechtsprechung BVA vom 19.12.2000, N-60-66/00-5, Connex 2001, Heft 5, Seite 57 ff).

2. Zur sonstigen Beurteilung der Anträge:

Gemäß § 116 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Antragstellerinteressen zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Antragstellerinteressen zu beseitigen oder zu verhindern.

Zu Spruch Punkt 1:

Aus den Materialien zur Bundesvergabegesetznovelle 1996 geht hervor, dass es sich bei den einstweiligen Maßnahmen um vollstreckbare Rechtsakte handeln muss. Für solche vollstreckbaren Leistungsbescheide gilt § 59 Abs. 1 AVG, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in (...) deutlicher Fassung (...) zu erledigen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet dies, dass ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein muss, dass nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Der Vollstreckungstitel muss ausreichend bestimmt und nicht erst im Wege einer Auslegung bestimmbar sein (vgl. Walter/Thienel,Aus den Materialien zur Bundesvergabegesetznovelle 1996 geht hervor, dass es sich bei den einstweiligen Maßnahmen um vollstreckbare Rechtsakte handeln muss. Für solche vollstreckbaren Leistungsbescheide gilt Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in (...) deutlicher Fassung (...) zu erledigen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet dies, dass ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein muss, dass nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Der Vollstreckungstitel muss ausreichend bestimmt und nicht erst im Wege einer Auslegung bestimmbar sein vergleiche Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) E73 bis E75 zu § 1 VVG). Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass der Bescheidadressat die überprüfbare Möglichkeit hat, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden kann (VwGH 22.2.2001, Zl. 2000/07/0254). Ein Antrag auf Erlassung einer vorläufigen Maßnahme ist daher nur zulässig, soweit die vom Antragsteller begehrte Maßnahme diesen für vollstreckbare Leistungsbescheide geltenden Bestimmtheitserfordernissen genügt. Dies trifft jedoch bei der von der Antragstellerin begehrten Maßnahme nicht zu. Mit dieser soll dem Auftraggeber nämlich ein Verbot (der Fortsetzung des Vergabeverfahrens) erteilt werden, dessen Geltung von einem vollkommen unbestimmten Umstand, nämlich der nicht näher konkretisierten Gelegenheit für die Antragstellerin, ein Angebot zu legen, abhängig sein soll. Die Unbestimmtheit der begehrten Maßnahme wächst noch durch die Hinzufügung der Wortfolge "unter Setzung einer angemessenen Angebotsfrist". Die dem Auftraggeber solcher Art aufzuerlegende Verpflichtung wäre hinsichtlich ihrer Geltungsdauer nicht überprüfbar. Die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme kommt daher alsDie österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) E73 bis E75 zu Paragraph eins, VVG). Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass der Bescheidadressat die überprüfbare Möglichkeit hat, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden kann (VwGH 22.2.2001, Zl. 2000/07/0254). Ein Antrag auf Erlassung einer vorläufigen Maßnahme ist daher nur zulässig, soweit die vom Antragsteller begehrte Maßnahme diesen für vollstreckbare Leistungsbescheide geltenden Bestimmtheitserfordernissen genügt. Dies trifft jedoch bei der von der Antragstellerin begehrten Maßnahme nicht zu. Mit dieser soll dem Auftraggeber nämlich ein Verbot (der Fortsetzung des Vergabeverfahrens) erteilt werden, dessen Geltung von einem vollkommen unbestimmten Umstand, nämlich der nicht näher konkretisierten Gelegenheit für die Antragstellerin, ein Angebot zu legen, abhängig sein soll. Die Unbestimmtheit der begehrten Maßnahme wächst noch durch die Hinzufügung der Wortfolge "unter Setzung einer angemessenen Angebotsfrist". Die dem Auftraggeber solcher Art aufzuerlegende Verpflichtung wäre hinsichtlich ihrer Geltungsdauer nicht überprüfbar. Die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme kommt daher als

vollstreckbarer Titelbescheid mangels Bestimmtheit nicht in Betracht, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war. Eine teilweise Stattgebung des Antrages, ohne die beschriebene Bedingung, die die Vollstreckungsuntauglichkeit der beantragten Maßnahme bewirkt, kommt im Hinblick auf § 116 Abs. 1 BVergG, wonach der Antragsteller die begehrte Maßnahme zu bezeichnen hat, nicht in Betracht, da es diese Bestimmung der Behörde verwehrt, dem Antragsteller entgegen seinem erklärten Willen ein aliud zuzusprechen.vollstreckbarer Titelbescheid mangels Bestimmtheit nicht in Betracht, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war. Eine teilweise Stattgebung des Antrages, ohne die beschriebene Bedingung, die die Vollstreckungsuntauglichkeit der beantragten Maßnahme bewirkt, kommt im Hinblick auf Paragraph 116, Absatz eins, BVergG, wonach der Antragsteller die begehrte Maßnahme zu bezeichnen hat, nicht in Betracht, da es diese Bestimmung der Behörde verwehrt, dem Antragsteller entgegen seinem erklärten Willen ein aliud zuzusprechen.

Zu Spruch Punkt 2:

Da die Angebotsöffnung bereits am 16. November 2001 stattgefunden hat, ist die begehrte Maßnahme nicht geeignet, eine der Antragstellerin drohende Schädigung zu verhindern oder zu beseitigen. Eine Einladung zur Angebotsabgabe würde ihr nämlich nicht mehr die Möglichkeit verschaffen, sich für den Auftrag zu bewerben. Denn die Berücksichtigung von nach Angebotsöffnung eingelangten Angeboten ist gemäß § 52 Abs. 1 Z 7 BVergG unzulässig. Aus dem gleichen Grund ist die begehrte Übermittlung der Angebotsunterlagen nicht geeignet, eine drohende Schädigung abzuwenden.Da die Angebotsöffnung bereits am 16. November 2001 stattgefunden hat, ist die begehrte Maßnahme nicht geeignet, eine der Antragstellerin drohende Schädigung zu verhindern oder zu beseitigen. Eine Einladung zur Angebotsabgabe würde ihr nämlich nicht mehr die Möglichkeit verschaffen, sich für den Auftrag zu bewerben. Denn die Berücksichtigung von nach Angebotsöffnung eingelangten Angeboten ist gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG unzulässig. Aus dem gleichen Grund ist die begehrte Übermittlung der Angebotsunterlagen nicht geeignet, eine drohende Schädigung abzuwenden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Veröffentlichungen

RPA 2002, 105 (Madl)

Schlagworte

Geltungsbereich, sachlicher, Abgrenzung Dienstleistungsaufträge – Bauaufträge, Einbau und Wartung einer Brandmeldezentrale im Österreichischen Staatsarchiv, wertmäßiges Überwiegen; Einstweilige Verfügung, Zulässigkeit vor Angebotsöffnung oder Abgabe der Angebote ohne Anrufung der B-VKK, Gemeinschaftsrecht, Rechtsmittel-RL; Einstweilige Verfügung, Antrag, Begehren, bestimmtes, bedingtes, Bedingung, Bestimmtheit, Vollstreckbarkeit, aliud; Einstweilige Verfügung, drohender Schaden, geeignete Maßnahme, Einladung zur Angebotsabgabe nach Angebotsöffnung;

Dokumentnummer

VERGT_20011120_N_122_01_25_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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