Norm
BVergG 1997 §113 Abs3Rechtssatz
Die von der Antragstellerin gestellten Anträge auf Feststellung, dass der Auftraggeber eine bestimmte Vergabe im Rahmen eines Verfahrens gemäß den Bestimmungen des BVergG durchzuführen und insb die Vorschriften eines offenen Verfahrens zu beachten hätte, sowie auf Feststellung, dass durch das rechtswidrige Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden, nämlich die Kosten der Anbotsstellung/Erfüllungsinteresse entstanden ist, der bei der Einhaltung des BVergG nicht entstanden wäre, sind keine Begehren auf Feststellung gemäß § 113 Abs 3 BVergG sondern "selbständige" Feststellungsanträge, für die keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorhanden ist.Die von der Antragstellerin gestellten Anträge auf Feststellung, dass der Auftraggeber eine bestimmte Vergabe im Rahmen eines Verfahrens gemäß den Bestimmungen des BVergG durchzuführen und insb die Vorschriften eines offenen Verfahrens zu beachten hätte, sowie auf Feststellung, dass durch das rechtswidrige Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden, nämlich die Kosten der Anbotsstellung/Erfüllungsinteresse entstanden ist, der bei der Einhaltung des BVergG nicht entstanden wäre, sind keine Begehren auf Feststellung gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG sondern "selbständige" Feststellungsanträge, für die keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorhanden ist.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
RPA 2002, 35 (Etlinger)Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Feststellungsbescheid, Unzulässigkeit;Dokumentnummer
VERGR_20011207_F_21_01_6_01