Norm
BVergG 1997 §115 Abs5 Z2Rechtssatz
Die Nennung eines "Auftraggebers im zivilrechtlichen Sinn" in Verbindung mit der Ausführung, dass die Republik Österreich das Bauvorhaben durch öffentliche Mittel gefördert habe, stellt keine ausreichend genaue Bezeichnung des Auftraggebers iSd § 115 Abs 5 Z 2 BVergG dar. Ist der Antragsteller der Aufforderung zur Verbesserung innerhalb offener Frist nicht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.Die Nennung eines "Auftraggebers im zivilrechtlichen Sinn" in Verbindung mit der Ausführung, dass die Republik Österreich das Bauvorhaben durch öffentliche Mittel gefördert habe, stellt keine ausreichend genaue Bezeichnung des Auftraggebers iSd Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 2, BVergG dar. Ist der Antragsteller der Aufforderung zur Verbesserung innerhalb offener Frist nicht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, notwendiger Inhalt, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung;Dokumentnummer
VERGR_20021007_F_8_01_4_01