TE Verg Bescheid 2002/10/21 N-53/02-3

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Veröffentlicht am 21.10.2002
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Norm

AVG §13 Abs3
BVergG 2002 §154 Abs1 Z1
BVergG 2002 §162 Abs2
BVergG 2002 §166 Abs2 Z3
BVergG 2002 §166 Abs2 Z5
BVergG 2002 §171 Abs1
BVergG 2002 §171 Abs5
BVergG 2002 §177
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 12, Dr. Michael Etlinger, gemäß § 154 Abs. 1 Z 1 BVergG 2002 wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 12, Dr. Michael Etlinger, gemäß Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2002 wie folgt entschieden:

Spruch

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), BGBl I Nr. 99/2002, betreffend das Vergabeverfahren "Bauvorhaben S 6, Tanzenbergtunnel - Sanierungsarbeiten" des Auftraggebers Autobahnen– und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG, vertreten durch Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 18 A, wird über die Anträge der ARGE A***AG, B***, C***, vertreten durch X***, Graz-Puntigam, vom 15. Oktober 2002 wie folgt entschieden:Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, betreffend das Vergabeverfahren "Bauvorhaben S 6, Tanzenbergtunnel - Sanierungsarbeiten" des Auftraggebers Autobahnen– und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG, vertreten durch Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 18 A, wird über die Anträge der ARGE A***AG, B***, C***, vertreten durch X***, Graz-Puntigam, vom 15. Oktober 2002 wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Der Antrag, "das Bundesvergabeamt möge auf Grund der oben angeführten Gründe die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers vom 2. Oktober für nichtig erklären", wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 166 Abs. 2 Z 3 u 5 BVergG iVm § 13 Abs. 3Rechtsgrundlage: Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer 3, u 5 BVergG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3

AVG

  1. 1.Ziffer eins
    Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, "dem Auftraggeber wird untersagt, den Zuschlag zumindest bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes, längstens jedoch ein Monat, nicht zu erteilen", wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 171 Abs. 1 u 5 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 171, Absatz eins, u 5 BVergG

  1. 1.Ziffer eins
    Das Begehren, dem Auftraggeber aufzutragen, die Angebotsprüfung unverzüglich zu vervollständigen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 162 Abs.2 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 162, Absatz 2, BVergG

Begründung

Die Antragsteller stellten am 15. Oktober 2002 die im Spruch ersichtlichen Begehren und führten nachfolgende Verstöße des Auftraggebers gegen die Bestimmungen des BVergG 2002 an:

  1. 1.Ziffer eins
    Nicht ordnungsgemäße Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit des Billigstbieters,
  2. 2.Ziffer 2
    Nichtuntersagung der Weitergabe der wesentlichen Teile des Auftrages an einen Subunternehmer,
  3. 3.Ziffer 3
    Nichteinhaltung der eigenen Ausschreibungs- bzw. Vertragsbestimmungen, im speziellen der RVS 10.111. Ergänzung 2.2.19.1.3.
  4. 4.Ziffer 4
    Nichtordnungsgemäß durchgeführte vertiefte Angebotspreisprüfung.

Das Bundesvergabeamt erließ am 16. Oktober 2002 einen Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, in welchen den Antragstellern bis zum 18. Oktober 2002, 12.00 Uhr a. o. einlangend, aufgetragen wurde folgendes nachzureichen:Das Bundesvergabeamt erließ am 16. Oktober 2002 einen Mängelbehebungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, in welchen den Antragstellern bis zum 18. Oktober 2002, 12.00 Uhr a. o. einlangend, aufgetragen wurde folgendes nachzureichen:

  1. 1.Ziffer eins
    Kopie der Absendung des Nachprüfungsantrages an den Auftraggeber inkl. Faxsendebestätigung
  2. 2.Ziffer 2
    Einzahlung der Pauschalgebühr gemäß § 177 BVergG inkl. der entsprechenden Nachweise ( Kopie des Erlagscheines)Einzahlung der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 177, BVergG inkl. der entsprechenden Nachweise ( Kopie des Erlagscheines)
Das Bundesvergabeamt wies ausdrücklich auf die Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG hin. Der Mängelbehebungsauftrag langte bei den Antragstellern am 16. Oktober 2002, 10.00 Uhr, per Telefax ein.Das Bundesvergabeamt wies ausdrücklich auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hin. Der Mängelbehebungsauftrag langte bei den Antragstellern am 16. Oktober 2002, 10.00 Uhr, per Telefax ein.

Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 166 Abs. 2 BVergG ist ein Antrag insbesondere in folgenden Fällen unzulässig:Gemäß Paragraph 166, Absatz 2, BVergG ist ein Antrag insbesondere in folgenden Fällen unzulässig:

Ziffer 3: Wenn keine Verständigung gemäß § 163 Abs. 2 erfolgt ist;Ziffer 3: Wenn keine Verständigung gemäß Paragraph 163, Absatz 2, erfolgt ist;

Ziffer 5: Trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

Da die Antragsteller binnen offener Frist der Aufforderung des Bundesvergabeamtes nicht nachgekommen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2:

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da gemäß § 171 Abs. 1 BVerG eine einstweilige Verfügung nur zulässig ist, wenn das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist und gemäß § 171 Abs.5 BVergG eine einstweilige Verfügung spätestens mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft tritt. Da das Bundesvergabeamt mit dem gegenständlichen Bescheid bereits über den Antrag auf Nichtigerklärung, sohin in der Hauptsache abgesprochen hat und das Nachprüfungsverfahren damit beendet ist, kommt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr in Betracht.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da gemäß Paragraph 171, Absatz eins, BVerG eine einstweilige Verfügung nur zulässig ist, wenn das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist und gemäß Paragraph 171, Absatz 5, BVergG eine einstweilige Verfügung spätestens mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft tritt. Da das Bundesvergabeamt mit dem gegenständlichen Bescheid bereits über den Antrag auf Nichtigerklärung, sohin in der Hauptsache abgesprochen hat und das Nachprüfungsverfahren damit beendet ist, kommt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr in Betracht.

Zu Spruchpunkt 3:

Gemäß § 162 Abs. 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig.Gemäß Paragraph 162, Absatz 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig.

Dem Bundesvergabeamt fehlt es daher an einer gesetzlichen Befugnis selbst – an Stelle des Auftraggebers – zur Fortführung und zum Abschluss des Vergabeverfahrens erforderliche Akte zu setzen oder Entscheidungen zu treffen. Die darauf gerichteten Begehren der Antragsteller sind daher unzulässig. Es liegt auch kein Form oder Inhaltsmangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, welcher einer Verbesserung zugänglich gewesen wäre, sondern es wurde ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. VwGH vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0051).Dem Bundesvergabeamt fehlt es daher an einer gesetzlichen Befugnis selbst – an Stelle des Auftraggebers – zur Fortführung und zum Abschluss des Vergabeverfahrens erforderliche Akte zu setzen oder Entscheidungen zu treffen. Die darauf gerichteten Begehren der Antragsteller sind daher unzulässig. Es liegt auch kein Form oder Inhaltsmangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, welcher einer Verbesserung zugänglich gewesen wäre, sondern es wurde ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war vergleiche VwGH vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0051).

Schlagworte

Verständigungspflicht des Auftraggebers, Pauschalgebühr, Mängelbehebungsauftrag, Zulässigkeitsvoraussetzungen;

Dokumentnummer

VERGT_20021021_N_53_02_3_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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