TE Vwgh Beschluss 1992/4/6 90/19/0582

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Veröffentlicht am 06.04.1992
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Index

L92107 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §154 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
RehabilitationsG Tir 1983 §3;
RehabilitationsG Tir 1983 §4 lita Z3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der R in S, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Oktober 1990, Zl. Va-459-16.327/27-1990, betreffend Gewährung von Ergotherapie nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Am 10. Oktober 1989 wurde bei der belangten Behörde ein Antrag des am 5. April 1979 geborenen F auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen gestellt. Dieser Antrag war von der Beschwerdeführerin, der Mutter des F, unterfertigt. Beantragt wurden "15 Stunden sensomotorisches Integrationstraining/Woche bei DDr. E, eine Stunde/Woche Einzeltherapie und eine Stunde/Monat Beratung der Familienangehörigen".

2. Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:

Gemäß § 7 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/1989, werden für F geb. am 5.4.1979 wohnhaft in S, die Kosten des sensorischen Integrationstrainings bei Frau DDr. E bis zum Ausmaß von 10 Stunden wöchentlich (einschließlich allfälliger Einzel- und Familienberatungsstunden) ab 1.10.1989 bis 30.9.1991 übernommen.

    Gemäß § 20 Abs. 1 lit. c des genannten Gesetzes wird

Herr/Frau          wohnhaft in           verpflichtet, im

Rahmen der Unterhaltspflicht ab dem           einen

Kostenbeitrag in Höhe von S 60,--/Stunde zu zahlen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der einerseits geltend gemacht wird, es sei nicht entsprechend begründet worden, warum die Rehabilitationsmaßnahmen nicht im beantragten Ausmaß und außerdem nur befristet gewährt worden sein, und andererseits darauf hingewiesen wird, daß hinsichtlich der Kostenbeitragsverpflichtung weder die zahlungspflichtige Person, noch der Zeitraum angeführt worden sei.

II.

1. § 3 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) gewährt Behinderten unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, zu denen gemäß § 4 lit. a Z. 3 leg. cit. die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) zählt.

Das TRG enthält keine Bestimmung, die einer anderen Person als dem Behinderten einen Anspruch auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen oder auch nur ein diesbezügliches Antragsrecht einräumt. Auf Grund dieser Rechtslage steht ein subjektives Recht auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nur dem Behinderten zu, im vorliegenden Fall also dem mj. F, der im Verwaltungsverfahren durch die Beschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin vertreten wurde (§ 9 AVG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 ABGB). Die Beschwerdeführerin konnte demnach durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht auf unbefristete Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen im beantragten Ausmaß nicht verletzt werden.

2. Der zweite Satz des Bescheidspruches hat - wie im übrigen beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Ergebnis übereinstimmend vorbringen - keinen normativen Inhalt, weil damit mangels Nennung eines Leistungspflichtigen die Leistungspflicht einer bestimmten Person nicht begründet wurde. Aus diesem Grund kann auch dieser Teil des Bescheidspruches die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht nicht verletzen.

3. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Krankheit Minderjährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190582.X00

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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