TE Verg Bescheid 2003/6/25 10N-60/03-9

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Norm

BVergG 2002 §7 Abs1 Z2
BVergG 2002 §162 Abs2
BVergG 2002 §166 Abs2
BVergG 2002 §169 Abs1 Z1
BVergG 2002 §171
BVergG 2002 §171 Abs1
BVergG 2002 §171 Abs3
BVergG 2002 §171 Abs4
AMSG §1

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den ersten Vertreter des Vorsitzenden des Senats 10, Mag. Thomas Gruber, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Unterstützungsstruktur für Unternehmensgründungen im gesamten Gebiet des Bundeslandes Burgenland" der Auftraggeberin Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Burgenland, Permayerstraße 10, 7000 Eisenstadt, aufgrund des Antrages der Bietergemeinschafter 1) A*** Gesellschaft m.b.H, 2) B*** GmbH,

  1. 3)Ziffer 3
    C*** GmbH, alle vertreten durch RA X*** vom 18. Juni 2003 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 171 BVergG 2002 wie folgt entschieden:C*** GmbH, alle vertreten durch RA X*** vom 18. Juni 2003 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 171, BVergG 2002 wie folgt entschieden:
    Der Auftraggeberin wird die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens längstens jedoch bis 18. August 2003 untersagt.
BEGRÜNDUNG
Wie sich aus den vom Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Burgenland, Permayerstraße 10, 7000 Eisenstadt, (in der Folge Auftraggeberin genannt) vorgelegten Unterlagen ergibt, handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren um einen Dienstleistungsauftrag, der die CPV Referenznummer 74141000 aufweist. Der geschätzte Auftragswert des Vorhabens beträgt ohne USt EUR 329.098,93. Es erfolgte sowohl eine Bekanntmachung in Österreich als auch in der EU. Es handelt sich um ein offenes Verfahren, bei welchem die Angebotsöffnung am 7. April 2003 stattgefunden hat. Das Angebot der Bietergemeinschafter 1) A*** Gesellschaft m.b.H, 2) B*** GmbH,
  1. 3)Ziffer 3
    C*** GmbH, alle vertreten durch RA X***(in der Folge Antragsteller genannt) wurde nicht ausgeschieden. Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 4. Juni 2003, wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass der Zuschlag an die D*** OEG als Bestbieter erfolgen soll.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2003, stellten die Antragsteller einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Dieser lautet

wie folgt: "Dem Auftraggeber Arbeitsmarktservice Burgenland/Landesgeschäftsstelle in 7000 Eisenstadt ist die Fortsetzung des Vergabeverfahrens hinsichtlich "Unterstützungsstruktur für Unternehmensgründungen im gesamten Gebiet des Bundeslandes Burgenland/Gründerprogramm des AMS", insbesondere die Erteilung des mit Telefax-Schreiben vom 4.6.2003 bekanntgegebenen beabsichtigten Zuschlages an die D*** OEG, bei sonstiger Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Nachprüfungsantrag der Nachprüfungswerber/Bietergemeinschaft A*** Gesellschaft m.b.H. B***GmbH und C*** GmbH, längstens aber bis 18. August 2003, untersagt. Ebenso wird der Ablauf der Zuschlagsfrist bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes in der Hauptsache dieses Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt."

Begründet wird der Antrag im Wesentlichen damit, dass die Bietergemeinschaft am Nachweis von einschlägigen Ausführungsreferenzen interessiert und mittelfristig auch vergaberechtlich darauf angewiesen sei, weshalb ein unmittelbares Interesse an einer Zuschlagserteilung, an einem Vertragsabschluss und an der Auftragsdurchführung bestehe. Im Falle der Nichterteilung des Zuschlages/Auftrages drohe der Bietergemeinschaft vor allem ein branchenüblicher Gewinnentgang, die Frustrierung der erheblichen, für die Angebotsausarbeitung und die Verfahrensbeteiligung aufgewendeten Kosten sowie das Fehlen von Referenzprojekten im Sinne der §§ 56, 57 BVergG 2002. Weiters bringen die Antragsteller vor, dass aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Zuschlagsentscheidung verfehlt und vergaberechtswidrig sei.Begründet wird der Antrag im Wesentlichen damit, dass die Bietergemeinschaft am Nachweis von einschlägigen Ausführungsreferenzen interessiert und mittelfristig auch vergaberechtlich darauf angewiesen sei, weshalb ein unmittelbares Interesse an einer Zuschlagserteilung, an einem Vertragsabschluss und an der Auftragsdurchführung bestehe. Im Falle der Nichterteilung des Zuschlages/Auftrages drohe der Bietergemeinschaft vor allem ein branchenüblicher Gewinnentgang, die Frustrierung der erheblichen, für die Angebotsausarbeitung und die Verfahrensbeteiligung aufgewendeten Kosten sowie das Fehlen von Referenzprojekten im Sinne der Paragraphen 56, 57, BVergG 2002. Weiters bringen die Antragsteller vor, dass aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Zuschlagsentscheidung verfehlt und vergaberechtswidrig sei.
Die Antragsteller haben den Antrag vergebührt sowie rechtzeitig die Auftraggeberin von diesem verständigt.
Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 18. Juni 2003, 10N-60/03-2, wurde die Auftraggeberin vom Einlangen des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verständigt und darauf hingewiesen, dass sie bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag oder bis zur Mitteilung, dass vom Erlass einer einstweiligen Verfügung abgesehen wurde, nicht erteilen darf.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 hat die Auftraggeberin die im ersten Absatz der Bescheidbegründung genannten Daten zum gegenständlichen Verfahren mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 hat die Auftraggeberin sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung ausgesprochen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es durch die Verzögerung zu Mehraufwendungen der Arbeitslosenversicherung komme und es zu einer zeitlich verschobenen Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, möglicherweise zu zusätzlichen Wartezeiten im Bereich von Fortbildungsveranstaltungen und zu einer späteren Einzahlung in das Versicherungssystem der selbständig Erwerbstätigen komme.

Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:

Die Auftraggeberin ist gemäß § 1 AMSG BGBl. Nr. 313/1994 ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BVergG 2002.Die Auftraggeberin ist gemäß Paragraph eins, AMSG Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2002.

Da der Zuschlag laut Stellungnahme der Auftraggeberin noch nicht erteilt worden ist und keinerlei Gründe vorliegen, die die Zulässigkeit entsprechend § 166 Abs.2 BVergG 2002 in Abrede stellen, ist das Bundesvergabeamt gemäß § 162 Abs.2 BVergG 2002 iVm § 169 Abs. 1 Z 1 BVergG 2002 zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zuständig. Da der oben genannte Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung verbunden wurde, liegt auch ein das Nachprüfungsverfahren einleitender Antrag vor, sodass der Antrag gemäß § 171 Abs. 1 BVergG 2002 zulässig ist.Da der Zuschlag laut Stellungnahme der Auftraggeberin noch nicht erteilt worden ist und keinerlei Gründe vorliegen, die die Zulässigkeit entsprechend Paragraph 166, Absatz 2, BVergG 2002 in Abrede stellen, ist das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 162, Absatz 2, BVergG 2002 in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2002 zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zuständig. Da der oben genannte Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung verbunden wurde, liegt auch ein das Nachprüfungsverfahren einleitender Antrag vor, sodass der Antrag gemäß Paragraph 171, Absatz eins, BVergG 2002 zulässig ist.

Gemäß § 171 Abs. 1 BVergG 2002 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Antragstellerinteressen zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß § 171 Abs. 3 BVergG 2002 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung Abstand zu nehmen. Gemäß § 171 Abs. 4 BVergG 2002 können mit einer einstweiliger Verfügung das gesamte Vergabeverfahren ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 171, Absatz eins, BVergG 2002 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Antragstellerinteressen zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß Paragraph 171, Absatz 3, BVergG 2002 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung Abstand zu nehmen. Gemäß Paragraph 171, Absatz 4, BVergG 2002 können mit einer einstweiliger Verfügung das gesamte Vergabeverfahren ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Da seitens der Auftraggeberin aufgrund der den Antragstellern mitgeteilten Zuschlagsentscheidung die Vergabe an die D*** OEG beabsichtigt ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommt, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit möglicherweise der Entgang des Auftrages, sohin ein Schaden, der nur durch vorläufige Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht. Aufgrund der Lebenserfahrung sind die voraussehbaren Folgen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin möglicherweise durch die Verzögerung bedingte Mehrkosten und entstehen ihr möglicherweise Probleme bei der Auslastung des Personals.

Bei Abwägung der möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin auf der einen und der Auftraggeberin und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sowie von öffentlichen Interessen andererseits ergibt sich, dass das möglicherweise geschädigte Interesse der Antragstellerin - nämlich den möglicherweise zustehenden Zuschlag nicht zu erhalten - jedenfalls im Nachhinein nicht mehr gut zu machen ist. Demgegenüber wiegen die möglicherweise geschädigten Interessen der Auftraggeberin sowie die der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sowie die vorgebrachten öffentlichen Interessen nicht so schwer, sodass ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung nicht vorliegt und daher spruchgemäß zu entscheiden war.

Dokumentnummer

VERGT_20030625_10N_60_03_9_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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