Norm
AVG §52 Abs1Text
BESCHEID
Der Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat durch Dr. Sybill Huber-Matauschek als Vorsitzende und die Beisitzer Dr. Peter Reindl als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite wie folgt entschieden:
Spruch
Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 3 BVergG 1997, BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBL I Nr. 136/2001 auf Antrag des A***, vertreten durch X***, betreffend das Vergabeverfahren "Hardware-Ausschreibung 2000; Lieferung von Prüfsoftware; PRUEF2K; GZ 6102/6-BE/00" des Auftraggebers Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstrasse 4, 1033 Wien, vertreten durch Y***, vom 22. März 2001, werden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen B***, gemäß § 53a AVG idF BGBl I Nr. 158/1998 iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 idF BGBl I Nr. 623/1994 iVm Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, BGBl II Nr. 407/1997 wie folgt festgesetzt:Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 136 aus 2001, auf Antrag des A***, vertreten durch X***, betreffend das Vergabeverfahren "Hardware-Ausschreibung 2000; Lieferung von Prüfsoftware; PRUEF2K; GZ 6102/6-BE/00" des Auftraggebers Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstrasse 4, 1033 Wien, vertreten durch Y***, vom 22. März 2001, werden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen B***, gemäß Paragraph 53 a, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 623 aus 1994, in Verbindung mit Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997, wie folgt festgesetzt:
Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 2 GebAG:Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG:
Vorbereitung, Durchführung Befundaufnahme:
4,75 Stunden a 2.000,- ATS ATS 9.500,- EUR 690,39
Ausarbeitung Gutachten:
6 Stunden a 2.000,- ATS ATS 12.000,- EUR 872,00
Erstellung einer Stellungnahme zum vorliegenden
Gutachten und Erörterung des Gutachtens
anlässlich der Verhandlung am 22.4.2002
5 Stunden a EUR 145,- EUR 725,00-
Aktenstudium gemäß § 36 GebAG:
Ordner und Originalakten ATS 529,- EUR 38,40
Aktenstudium EUR 38,40
Aktenstudium EUR 38,40
Zeitversäumnis gemäß § 33 GebAG:
2 Stunden a 267,- ATS ATS 534,- EUR 38,80
2 Stunden a EUR 19,40,- EUR 38,80
Sonstige kosten gemäß § 31 GebAG:
Fotokopien Ablichtungen
(44 Seiten mal 3=132 Seiten a ATS 7,-) ATS 924,- EUR 67,20
Porto ATS 70,- EUR 5,10
Reinschrift 16 Seiten a 23,- ATS ATS 368,- EUR 26,70
Porti EUR 2,54
Reinschreiben 1 Seite a EUR 1,70 EUR 1,70
Zwischensumme: EUR 2582,63
zuzüglich 20% Mehrwertsteuer: EUR 516,53
EUR 3099,16
Gesamtsumme gerundet EURO 3100,00
Begründung
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2001, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 5. Februar 2001, begehrte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungs-verfahrens gemäß § 113 Abs. 2 BVergG 1997 und beantragte I. das Bundesvergabeamt möge die Entscheidung der Auftraggeberin, 1. Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes nicht mitzuteilen, 2. den Zuschlag dem Angebot C*** zu erteilen, 3. Unterkriterien zum Kriterium Benutzerakzeptanz in der Einladung zur Angebotsabgabe nicht mitzuteilen und 4. die Gewichtung der Unterkriterien des Kriteriums Benutzerakzeptanz in der Einladung zur Angebotsabgabe nicht mitzuteilen, für nichtig erklären, sowie II. die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 116 Abs. 1 BVergG 1997.Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2001, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 5. Februar 2001, begehrte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungs-verfahrens gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG 1997 und beantragte römisch eins. das Bundesvergabeamt möge die Entscheidung der Auftraggeberin, 1. Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes nicht mitzuteilen, 2. den Zuschlag dem Angebot C*** zu erteilen, 3. Unterkriterien zum Kriterium Benutzerakzeptanz in der Einladung zur Angebotsabgabe nicht mitzuteilen und 4. die Gewichtung der Unterkriterien des Kriteriums Benutzerakzeptanz in der Einladung zur Angebotsabgabe nicht mitzuteilen, für nichtig erklären, sowie römisch zwei. die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG 1997.
Zu den im gegenständlichen Verfahren aufgetauchten entscheidungsrelevanten Fragen, ob allenfalls sachkundige Bieter mit den vom Auftraggeber gewählten Subkriterien und deren Anwendung im Zuge der Bestbieterermittlung sowie deren Gewichtung rechnen konnten und ob der Auftraggeber anhand des Oberbegriffs "Benutzerakzeptanz" alle Aspekte bewertete, die ein fachkundiger Bieter für Prüfsoftware im Finanzbereich erwarten konnte, wurde B***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet
68.50 "Programmierung digitaler Systeme (Software)", mit Bescheid vom 29. Mai 2001, GZ N-18/01-23 gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu den angeführten Fragen beauftragt. Der Bescheiderlassung gingen das Parteiengehör zur Frage der Person des Sachverständigen und der beabsichtigten Fragestellung voraus. Gegen die Person des Sachverständigen wurde kein Einwand erhoben.68.50 "Programmierung digitaler Systeme (Software)", mit Bescheid vom 29. Mai 2001, GZ N-18/01-23 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu den angeführten Fragen beauftragt. Der Bescheiderlassung gingen das Parteiengehör zur Frage der Person des Sachverständigen und der beabsichtigten Fragestellung voraus. Gegen die Person des Sachverständigen wurde kein Einwand erhoben.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2001, GZ N-18/01-7, hat das Bundesvergabeamt (alt) den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 116 Abs. 3 BVergG 1997 abgewiesen.Mit Bescheid vom 8. Februar 2001, GZ N-18/01-7, hat das Bundesvergabeamt (alt) den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG 1997 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2001, teilte der Auftraggeber dem Bundesvergabeamt (alt) mit, dass nach Ablauf der Stillhaltefrist per 8. Februar 2001 um 24.00 Uhr der Zuschlag am 9. Februar 2001 der C*** erteilt worden ist. Das Beauftragungsschreiben wurde mit Schriftsatz vom 28. Februar 2001 übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2001 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 113 Abs. 3 BVergG 1997 und begehrte die Feststellung, "dass die behaupteten Rechtsverstöße, nämlich 1. die Nichtbekanntgabe der Unterkriterien, 2. die Nichtgewichtung der Unterkriterien sowie 3. die Rechtswidrigkeit der Vergabeentscheidung selbst vorliegen und dass wegen dieser Verstöße der Zuschlag nicht den Bestbieter erteilt wurde".Mit Schriftsatz vom 22. März 2001 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 und begehrte die Feststellung, "dass die behaupteten Rechtsverstöße, nämlich 1. die Nichtbekanntgabe der Unterkriterien, 2. die Nichtgewichtung der Unterkriterien sowie 3. die Rechtswidrigkeit der Vergabeentscheidung selbst vorliegen und dass wegen dieser Verstöße der Zuschlag nicht den Bestbieter erteilt wurde".
Am 31. August 2001 erstattete der Sachverständige Befund und Gutachten.
Das im Zuge des Nachprüfungsverfahrens (N-18/01) eingeholte Sachverständigen-gutachten wurde vom nichtamtlichen Sachverständigen B*** mit Schreiben vom 19. Jänner 2003, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 20. Jänner 2003, im Hinblick auf die gleich gebliebene unveränderte Sachlage auch für das Feststellungsverfahren (F-11/01) vollinhaltlich aufrecht erhalten. Den Parteien wurden der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme, der Befund und die darauf beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Die Antragstellerin nahm dazu mit Schriftsatz vom 8. November 2002, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 11. November 2002, Stellung und hielt ihre Anträge vollinhaltlich aufrecht. Der Auftraggeber brachte mit Schriftsatz vom 12. November 2002, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 14. November 2002, im Wesentlichen lediglich vor, dass aus dem Ergebnis des oben zitierten Gutachtens nicht abgeleitet werden könne, dass bei Berücksichtigung der genannten Kriterien der Antragsteller und nicht die Bestbieterin den Zuschlag erhalten hätte.
Gemäß den vom Sachverständigen vorgelegten Honorarnoten setzen sich die Gebühren des Sachverständigen wie folgt zusammen:
Ablichtungen 44 Seiten 3fach = 132 Seiten a S 7,- S 924,-
Porti S 70,-
Reinschreiben 16 Seiten a S 23,- S 368,-
§ 32 Entschädigung für Zeitversäumnis:
Wegzeit 2 Stunden a S 267,- S 534,-
§ 34 Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten:
Vorbereitung und Durchführung der Befundaufnahme
4,75 Stunden a S 2000,- S 9.500,-
Ausarbeitung des Gutachtens
6 Stunden a S 2000,- S 12.000,-
Stundesatz gem. Kalkulationsrichtlinien für Datenverarbeiter
des Fachverbandes Unternehmensberatung und Datenverarbeitung
der Wirtschaftskammer Österreichs
§ 36 Gebühr für Aktenstudium: S 529,-
Zwischensumme S 23.925,-
+ 20% Ust. § 31 S 4.785,-
Gebührensumme somit S 28.710,-
gerundet gem. § 39 S 28.710,-
Euro 2.086,44 "
"§ 32 Entschädigung für Zeitversäumnis:
Wegzeit 2 Stunden a EUR 19,40 EUR 38,80
§ 34 Gebühr für Mühewaltung:Paragraph 34, Gebühr für Mühewaltung:
Erstellung einer Stellungnahme zum vorliegenden Gutachten
und Erörterung des Gutachtens anlässlich der Verhandlung
am 22.4.2002
5 Stunden a EUR 145,- EUR 725,-
Stundensatz gem. Kalkulationsrichtlinien für Datenverarbeiter
des Fachverbandes Unternehmensberatung und Datenverarbeiter
der Wirtschaftskammer Österreichs
§ 36 Gebühr für Aktenstudium: EUR 38,40
Zwischensumme EUR 802,20
+ 20% USt. § 31 EUR 160,44
Gebührensumme somit EUR 962,66
gerundet gem. § 39 EUR 962,70"
Porti EUR 2,54
Reinschreiben 1 Seite a EUR 1,70 EUR 1,70
§ 36 Gebühr für Aktenstudium: EUR 38,40
Zwischensumme EUR 42,64
+ 20% USt § 31 EUR 8,53
Gebührensumme somit EUR 51,17
gerundet gem. § 39 EUR 51,20"
__________________________________________________________
Zwischensumme EUR 2582,63
20%MWSt EUR 516,53
Gesamtsumme gerundet EUR 3100,00
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind für den Fall, dass die Aufnahme des Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Stehen Amtssachverständige nicht zur Verfügung, so können gemäß § 52 Abs. 2 AVG andere geeignete Personen als Sachverständige herangezogen werden. Da der Behörde keine Sachverständigen im gegenständlichen Bereich zur Verfügung stehen, wurde mit Bescheid vom 29. Mai 2001, GZ N-18/01-23 des Bundesvergabeamtes(alt) B*** zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu den oben genannten Fragen beauftragt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind für den Fall, dass die Aufnahme des Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Stehen Amtssachverständige nicht zur Verfügung, so können gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG andere geeignete Personen als Sachverständige herangezogen werden. Da der Behörde keine Sachverständigen im gegenständlichen Bereich zur Verfügung stehen, wurde mit Bescheid vom 29. Mai 2001, GZ N-18/01-23 des Bundesvergabeamtes(alt) B*** zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu den oben genannten Fragen beauftragt.
Am 31. August 2001 legte der Sachverständige Befund und ein umfassendes Gutachten vor, das er in der mündlichen Verhandlung und Beratung am 22. April 2002 erläuterte und welches vom Sachverständigen mit Schreiben vom 19. Jänner 2003 in Hinblick auf die gleich gebliebene unveränderte Sachlage auch für das Feststellungsverfahren voll inhaltlich aufrecht erhalten wurde. Für diese Sachverständigenleistungen legte der Sachverständige Gebührennoten datiert mit 27. August 2001, 22. April 2002 und 17. Jänner 2003. Den Parteien wurden diese Gebührennoten im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Seitens der Antragstellerin wurde mit Schriftsatz vom 10. April 2003 dazu mitgeteilt, dass gegen die Höhe der Gebühren kein Einwand erhoben werde.
Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Dabei ist gemäß § 34 Abs. 2 insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen des GebAG verwiesen wird, mit der Maßgabe vorzugehen, dass dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte anzustreben ist. Da die Bestimmungen des GebAG aufgrund des Verweises des § 53a AVG anzuwenden sind, ist § 34 Abs. 2 GebAG heran zu ziehen. Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 GebAG ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte zulässig, wenn das Gutachten trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit besonderer Verständlichkeit erstattet wurde. Da dies bei dem vom Sachverständigen erstatteten Gutachten der Fall war, ist die Bestimmung der Gebühren in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte zulässig.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Dabei ist gemäß Paragraph 34, Absatz 2, insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen des GebAG verwiesen wird, mit der Maßgabe vorzugehen, dass dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte anzustreben ist. Da die Bestimmungen des GebAG aufgrund des Verweises des Paragraph 53 a, AVG anzuwenden sind, ist Paragraph 34, Absatz 2, GebAG heran zu ziehen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, GebAG ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte zulässig, wenn das Gutachten trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit besonderer Verständlichkeit erstattet wurde. Da dies bei dem vom Sachverständigen erstatteten Gutachten der Fall war, ist die Bestimmung der Gebühren in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte zulässig.
Die vom Sachverständigen geltend gemachten 4,75 Stunden für Befundaufnahme und 6 Stunden für die Gutachtensausarbeitung entsprechen dem Umfang des Gutachtens sowie dessen Komplexität, weshalb die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG spruchgemäß festzusetzen war. Der für 5 Stunden Verhandlungsvorbereitung bzw. Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2002 geltend gemachte Stundensatz von Euro 145.- ist angesichts des Verdienstes des Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben ebenfalls als angemessen anzusehen und war daher in der vollen Höhe zuzusprechen.Die vom Sachverständigen geltend gemachten 4,75 Stunden für Befundaufnahme und 6 Stunden für die Gutachtensausarbeitung entsprechen dem Umfang des Gutachtens sowie dessen Komplexität, weshalb die Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, GebAG spruchgemäß festzusetzen war. Der für 5 Stunden Verhandlungsvorbereitung bzw. Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2002 geltend gemachte Stundensatz von Euro 145.- ist angesichts des Verdienstes des Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben ebenfalls als angemessen anzusehen und war daher in der vollen Höhe zuzusprechen.
Gemäß § 32 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 19,40.- (ATS 267.-). Die geltend gemachten Gebühren für Zeitversäumnis in der Höhe von ATS 267.- (Euro 19,40.-) für 2 Stunden im Rahmen der Befunderhebung sowie Euro 19,40.- für 2 Stunden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. April 2002 entsprechen dieser Bestimmung und waren daher in der vollen Höhe zuzusprechen.Gemäß Paragraph 32, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 19,40.- (ATS 267.-). Die geltend gemachten Gebühren für Zeitversäumnis in der Höhe von ATS 267.- (Euro 19,40.-) für 2 Stunden im Rahmen der Befunderhebung sowie Euro 19,40.- für 2 Stunden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. April 2002 entsprechen dieser Bestimmung und waren daher in der vollen Höhe zuzusprechen.
Gemäß § 36 GebAG beträgt die Gebühr für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten bis zu ATS 529.- bzw. Euro 38,40.-Unter Berücksichtigung der Komplexität des gegenständlichen Sachverhaltes waren dem Sachverständigen daher die für das Aktenstudium geltend gemachten Gebühren in der vollen Höhe zuzusprechen.Gemäß Paragraph 36, GebAG beträgt die Gebühr für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten bis zu ATS 529.- bzw. Euro 38,40.-Unter Berücksichtigung der Komplexität des gegenständlichen Sachverhaltes waren dem Sachverständigen daher die für das Aktenstudium geltend gemachten Gebühren in der vollen Höhe zuzusprechen.
Gemäß § 31 GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Solange der angesprochene Gesamtbetrag glaubhaft und angemessen ist (OLG Wien 23. Juli 1985, 12R115/85), ist ein ins Einzelne gehender Nachweis aller Spesen nicht erforderlich. Der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag von insgesamt ATS 1362.- (Euro 98,98) für "Sonstige Kosten" ist als angemessen anzusehen und war daher in der vollen Höhe zuzusprechen.Gemäß Paragraph 31, GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Solange der angesprochene Gesamtbetrag glaubhaft und angemessen ist (OLG Wien 23. Juli 1985, 12R115/85), ist ein ins Einzelne gehender Nachweis aller Spesen nicht erforderlich. Der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag von insgesamt ATS 1362.- (Euro 98,98) für "Sonstige Kosten" ist als angemessen anzusehen und war daher in der vollen Höhe zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Nichtamtlicher Sachverständiger, Gebühren, behördliche Festsetzung;Zuletzt aktualisiert am
20.12.2013