TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/8 91/12/0056

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Datenschutz;

Norm

DSG 1978 §1 Abs3;
DSG 1978 §1 Abs4;
DSG 1978 §3 Z5;
DSG 1978 §6;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. AK in G und der Dr. OK in G, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 13. Dezember 1990, Zl. 120.246/12-DSK/90, betreffend Verletzung von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (mitbeteiligte Partei: Bund - Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundeskanzler) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und dem Bund (Bundesminister für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Bei den Beschwerdeführern, Fachärzten für Zahnheilkunde, wurde im Zeitraum von Juni bis Dezember 1986 eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt XY durchgeführt. Im Zuge dieser Betriebsprüfung erstellten die Betriebsprüfungsorgane handschriftliche Listen mit - nach Jahren (1982 bis 1984) und Arzt gegliederten - Aufstellungen von Patienten und den von ihnen zu leistenden Patientenanteilen für erbrachte ärztliche Leistungen in Schillingbeträgen.

Mit Schreiben vom 28. April 1990 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde wegen Verletzung von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) mit folgender - im Beschwerdefall noch relevanter - Begründung:

Sie hätten im Zuge vor Rechtsmittelverfahren in Steuerangelegenheiten festgestellt, daß die Betriebsprüfungsorgane die genannten Listen aus Urkunden und Patientendaten erstellt hätten, die der ärztlichen Schweigepflicht gemäß § 26 des Ärztegesetzes und der Geheimhaltung nach § 1 DSG unterlägen, den Prüfungsorganen von den Beschwerdeführern aber nicht zugänglich gemacht worden seien. Eine von den Beschwerdeführern angestellte Erforschung über die Herkunft der Datenquelle (Krankenkassenabrechnungsunterlagen bzw. Patientenkartei) habe ergeben, daß es sich dabei (gemeint: bei den in diesen Unterlagen enthaltenen Daten) um personenbezogene Daten handle, an denen jedermann ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung des Privat- und Familienlebens, habe. Diese Daten umfaßten nämlich Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsverhältnis und Anschrift des Versicherten und versicherter Angehöriger, Diagnose, Therapie und Behandlungskosten des Krankenkassenhonorartarifes, aufgeteilt in die Anteile betreffend den Zuschuß der Krankenkassenkasse und den vom Patienten zu tragenden Kostenanteil. Diese Daten dienten der Sozialversicherung für den automationsunterstützten Datenverkehr. Die Beschwerdeführer hätten in den Rechtsmitteln auch diese Verletzung von Bestimmungen des DSG geltend gemacht. Obwohl die Rechtsmittelbehörde selbst (gemäß § 14 Abs. 3 DSG) ein Verfahren bei der Datenschutzbehörde anhängig zu machen verpflichtet sei, habe sie lediglich die unbewiesene (Schutz-)Behauptung aufgestellt, daß im gegenständlichen Abgabeverfahren (Betriebsprüfung) ausschließlich Unterlagen verwendet worden seien, die von den Beschwerdeführern den Organen des Finanzamtes XY freiwillig zum Zwecke der Beweisführung (im Rahmen des § 119 BAO) ausgefolgt worden seien. Dies sei unrichtig. Alle patientenrelevanten Aufzeichnungen, Karteikarten, Befunde, Durchschriften der Honorarnoten und der Abrechnungslisten mit den Krankenkassen befänden sich ausschließlich im Bereich der jeweiligen Ordinationsräumlichkeiten, stünden unter Aufsicht und seien gegen Zugriffe Unbefugter gesichert. Entgegen den Behauptungen der Finanzbehörden im Abgabenverfahren sei keinem Abgabenorgan jemals Einsicht in diese der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Aufzeichnungen gewährt oder diese Aufzeichnungen von den Beschwerdeführern oder ihrem Bevollmächtigten freiwillig vorgelegt worden. Nach Ausführungen über die Glaubwürdigkeit dieser Behauptung der Beschwerdeführer und der Mangelhaftigkeit der auf die unglaubwürdigen Angaben der Betriebsprüfungsorgane gestützten Feststellung der Rechtsmittelbehörde heißt es in der Beschwerde weiter, es habe daher bis heute nicht geklärt werden können, auf welche Weise die Betriebsprüfungsorgane tatsächlich in den Besitz der Unterlagen gelangt seien, aus denen sie die vorgelegten Listen erstellt hätten. Da auch eine bescheidmäßige Beschlagnahme nicht erfolgt sei und die Behauptung der Betriebsprüfungsorgane, wie ausgeführt worden sei, unzutreffend sei, seien die Beschwerdeführer zur Klärung der Rechtslage zum Einschreiten gezwungen.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 1990 wies die belangte Behörde diese Beschwerde 1., soweit sie sich auf Daten der Patienten als Betroffene beziehe, gemäß § 14 DSG wegen mangelnder Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer als unzulässig zurück und 2. im übrigen gemäß § 14 in Verbindung mit § 1 DSG und den §§ 114, 115, 141 Abs. 1, 143 und 151 Abs. 1 BAO ab.

Nach der Bescheidbegründung habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß die Betriebsprüfer in folgende Unterlagen Einsicht genommen hätten: Wareneingangsbuch, EDV-Ausdrucke, Belegsammlungen, Einnahmenaufzeichnungen, Quittungsblöcke, Anlagenverzeichnis. Die beschwerdegegenständlichen Listen mit Patientennamen und Honoraranteilssummen hätten der abgabenrechtlichen Überprüfung der sogenannten "Patientenanteile" der bei der Gebietskrankenkasse Versicherten gedient. Diese Überprüfung habe konkret durch Vergleich dieser Patientenanteile (Gesamttarif abzüglich Kassenanteil) mit den in den Aufzeichnungen der Abgabenpflichtigen ersichtlichen Zahlungseingängen gedient. Soweit Übereinstimmung der Beträge durch die Prüfer nicht habe hergestellt werden können, seien die betreffenden Patientennamen und Patientenanteile in den verfahrensgegenständlichen Listen erfaßt und in Wahrung des Parteiengehörs "dem Beschwerdeführer" mit dem Ersuchen um Klärung (Hinweis auf Zahlungseingang, Honorarverzicht etc.) vorgehalten worden. Die beschwerdegegenständlichen Listen seien den vierteljährlichen Abrechnungen des (jeweiligen) Arztes gegenüber der Gebietskrankenkassa (Formblätter VA 14 AV und VA 14 aAV) entnommen worden. Diese Abrechnungen würden im Original und in Durchschrift angefertigt. Während das Original bei der Gebietskrankenkasse eingereicht werde, sei die Durchschrift im Sinne des § 11 UStG 1972 als Rechnungsdurchschrift der Belegsammlung des Abgabenpflichtigen anzuschließen und unterliege der Aufbewahrungspflicht nach der BAO. Bei den Beschwerdeführern seien diese Durchschriften der Belegsammlung ordnungsgemäß angeschlossen gewesen. Diese Sammlung sei den Organen der Finanzverwaltung von den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt worden. Der Vordruck VA 14 aAV enthalte keine über die benötigten Daten hinausgehenden Informationen. Aus dem Formblatt VA 14 AV sei lediglich der Patientenname, der Gesamttarif und der Kassenanteil ermittelt worden. Soweit auf diesen Vordrucken weitergehende Inhalte vermerkt gewesen seien, hätten diese Informationen in das Abgabenverfahren keinen Eingang gefunden. Die Abrechnungen seien vom Betriebsprüfer lediglich eingesehen worden. Es seien von den Abrechnungen keine Kopien angefertigt worden. Auf Grund dieser Einsichtnahme seien lediglich die handschriftlichen Listen mit Patientennamen und Honoraranteilssummen angefertigt worden. Nach der Einsichtnahme seien die nach Zusammenfassung in handschriftliche Listen nicht mehr benötigten Leistungsabrechnungen den Beschwerdeführern zurückgestellt worden. Die beschwerdegegenständlichen Daten würden im Finanzamt XY nicht automationsunterstützt verarbeitet. In der Folge befaßt sich die belangte Behörde mit der Behauptung der Beschwerdeführer, die genannten Durchschriften seien weder der Belegsammlung angeschlossen gewesen noch von ihnen den Organen der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt worden. Dieses Vorbringen sei nicht glaubwürdig, es sei vielmehr aus näher dargelegten Gründen dem Vorbringen des Finanzamtes XY mehr Glauben zu schenken, daß die Vordrucke der Belegsammlung angeschlossen gewesen seien.

Ausgehend von diesem Sachverhalt begründet die belangte Behörde den im Beschwerdefall allein relevanten Punkt 2 des obgenannten Bescheides wie folgt: Die vom Finanzamt XY mit der Durchführung der beschwerdegegenständlichen Betriebsprüfung beauftragten Betriebsprüfer hätten in "Verfolg" der im Spruch genannten Bestimmungen der BAO in die Formulare VA 14 AV und VA 14 aAV Einsicht genommen. Diese Formulare seien von den Beschwerdeführern - ihren gesetzlichen Pflichten entsprechend - den Erhebungsorganen überreicht worden. Die Beschwerdeführer hätten keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, die das Bundesministerium für Finanzen in seinem Erlaß vom 14. November 1985 vorgesehen habe. Danach könne nämlich der Arzt bei Rechnungen, die durch § 26 Ärztegesetz der Geheimhaltung unterliegende Informationen enthielten, eine weitere Rechnungsdurchschrift erstellen und aufbewahren, die den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers nicht mehr enthalte (auch wenn diese Angaben durch § 11 Abs. 1 Z. 2 UStG 1972 gesetzlich gefordert würden oder auf der ersten Rechnungsdurchschrift freiwillig angebracht worden seien) und in die dann die Abgabenbehörde, wenn sie es verlange, Einsicht nehmen könne. Die Organe der Abgabenbehörde hätten daher keine andere Möglichkeit gehabt, als in die zitierten Formulare Einsicht zu nehmen. Sie hätten dabei jenen Weg gewählt, der den geringstmöglichen Eingriff in die durch § 1 DSG geschützte Sphäre des Arztes bewirke. Die Behörde habe sich lediglich auf die für die Überprüfung der Abgabenpflicht unbedingt notwendigen Daten, das seien Namen und Patientenanteil für erbrachte Leistungen, beschränkt und die Feststellung allfälliger weiterer Daten unterlassen. Ohne die Namen wäre eine Abstimmung mit den erklärten Zahlungseingängen und somit eine Überprüfung der erklärten Bemessungsgrundlagen und eine den Erfordernissen der BAO entsprechende Amtshandlung unmöglich gewesen. Bei Vornahme einer gemäß § 1 Abs. 2 DSG erforderlichen Interessensabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführer und den in den Abgabenvorschriften verankerten öffentlichen Interessen auf unverkürzte Steuerentrichtung, die auch eine Überprüfung der Steuergrundlagen vorsehe, komme die belangte Behörde zum Schluß, daß die in Verfolg der genannten öffentlichen Interessen erfolgte Einsichtnahme in die genannten Formulare und die Aufzeichnung des Namens und des Patientenanteiles der betreffenden Patienten, soweit diese Daten als Daten der Beschwerdeführer als Betroffene anzusehen seien, ihr schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an diesen Daten überwogen habe.

Gegen Punkt 2 des obzitierten Bescheides erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, nach der sie sich in ihrem "Recht auf Wahrung des Datenschutzes gemäß dem Datenschutzgesetz verletzt" erachten. In Ausführung dieses so formulierten Beschwerdepunktes stellen die Beschwerdeführer - mit ausführlicher Begründung - unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in Abrede, daß die in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten Formulare den Erhebungsorganen von den Beschwerdeführern übergeben worden seien. Die belangte Behörde habe unter Verletzung von Verfahrensvorschriften die notwendige Klärung, wer, wann, wo tatsächlich die gegenständlichen Abrechnungslisten vorgelegt erhalten habe und von wem, unterlassen. Es sei auch unzutreffend, daß die genannten Formulare Rechnungsdurchschriften im Sinne des § 11 UStG 1972 seien. Deshalb könne es auch nicht richtig sein, daß sie der Belegsammlung angeschlossen gewesen seien. Der angefochtene Bescheid sei aber auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da die von der belangten Behöde abschließend vorgenommene Interessensabwägung - entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1986, Zl. 85/14/0007, - unzutreffend sei. Das Recht auf Wahrung des Berufsgeheimnisses und das Recht, daß jede Verletzung des Berufsgeheimnisses zu unterlassen sei, gehe dem Recht der Abgabenbehörde auf vollständige Ermittlung des von ihr gewünschten Sachverhaltes vor.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde unter anderem die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vlg. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A). Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. 11.283/A).

Vor diesem Hintergrund ist im Beschwerdefall auf Grund der ausdrücklichen und unmißverständlichen - oben wiedergegebenen - Bezeichnung der Beschwerdepunkte lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch Punkt 2 des obgenannten Bescheides der belangten Behörde (angefochtener Bescheid) im behaupteten "Recht auf Wahrung des Datenschutzes gemäß dem Datenschutzgesetz" verletzt wurden; dies - im Hinblick auf Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG - allerdings mit der weiteren Einschränkung, daß dem Verwaltungsgerichtshof nur die Prüfung obliegt, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (die sich ihrem Wortlaut nach nicht nur auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beziehen, weshalb eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt) in - durch das DSG - einfachgesetzlich eingeräumten subjektiven Rechten verletzt wurden.

Das durch § 1 DSG verfassungsgesetzlich gewährleistete "Grundrecht auf Datenschutz" (so die Überschrift zu diesem Paragraphen) schließt außer dem subjektiven Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (Abs. 1) die subjektiven Rechte auf Auskunft (Abs. 3) sowie auf Richtigstellung und auf Löschung (Abs. 4) in sich. Wie sich aus der unterschiedlichen Formulierung des Abs. 1 einerseits und der Abs. 3 und 4 andererseits ergibt (nur die beiden zuletzt angeführten Absätze enthalten eine Einschränkung auf Daten, die automationsunterstützt verarbeitet werden), bezieht sich das Recht auf Geheimhaltung sowohl auf nicht automationsunterstützt als auch auf automationsunterstützt verarbeitete Daten, während die Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nur automationsunterstützt verarbeitete Daten zum Gegenstand haben. Zum Unterschied von dem durch § 1 Abs.1 DSG gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten sind die Rechte auf Auskunft (§ 1 Abs. 3) sowie auf Richtigstellung und Löschung (§ 1 Abs. 4) nur "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" gewährleistet. Während mithin das Recht auf Geheimhaltung (Abs. 1) schon in der Verfassung selbst wirksam garantiert ist, umschreibt diese den Inhalt der Rechte auf Auskunft sowie auf Richtigstellung und Löschung nicht selbst abschließend, sondern überläßt die nähere Ausformung dem einfachen Gesetzgeber. Die durch § 1 Abs. 3 und 4 DSG hinsichtlich der Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung dem einfachen Gesetzgeber vorbehaltene Ausgestaltung des Grundrechtes auf Datenschutz erfolgt durch die einfachgesetzlichen Vorschriften des DSG. Dieses enthält im übrigen auch im Sinne des § 1 Abs. 2 und 5 DSG Beschränkungen der durch § 1 DSG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte. Insgesamt gestalten bzw. beschränken aber die einfach-gesetzlichen Vorschriften des DSG das Grundrecht auf Datenschutz nur insoweit, als es automationsunterstützt verarbeitete Daten betrifft, also "Datenverarbeitung" im Sinne des § 3 Z. 5 DSG vorliegt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1989, Zlen. G 238 bis 241/88, V 209 bis 212/88, mit weiteren Judikatur- und Schrifttumshinweisen). In dem durch den zweiten Abschnitt des DSG geregelten öffentlichen Bereich (d.i. die Datenverarbeitung durch die unter § 4 Abs. 1 DSG und die unter § 5 Abs. 1 DSG fallenden Rechtsträger) hat gemäß § 14 Abs. 1 DSG unter anderem über Beschwerden wegen Verletzung von Bestimmungen des DSG oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen, soweit der Beschwerdeführer behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein, die Datenschutzkommission zu erkennen (vgl. das ebenzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie jenes vom 28. Juni 1991, Zl. B 755/89).

Die Beschwerdeführer können im Rahmen des geltend gemachten, oben wiedergegebenen Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid (der sich nur auf die behauptete Verletzung des Datenschutzgesetzes durch die Erstellung der gegenständlichen handschriftlichen Listen durch Betriebsprüfer des Finanzamtes XY, also von Organen eines Rechtsträgers im Sinne des § 4 Abs. 1 DSG im öffentlichen Bereich, bezieht) - sachverhaltsbezogen - von vornherein nur im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nach § 1 Abs. 1 DSG bzw. in den ebenfalls verfassungsgesetzlich geregelten Eingriffsmöglichkeiten in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach § 1 Abs. 2 DSG und (oder) in dem einfachgesetzlich geregelten Recht des § 6 DSG verletzt sein, wonach Daten zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs nur ermittelt und verarbeitet werden dürfen, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet; in letzterem Recht aber nur unter der genannten Vorausetzung, daß die Ermittlung und Verarbeitung "zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs" erfolgte.

Da die Beschwerdeführer in der Beschwerde die Feststellung der belangten Behörde, daß die in die Listen aufgenommenen Daten im Finanzamt XY nicht automationsunterstützt verarbeitet werden, nicht bekämpft haben, scheidet jedenfalls eine Verletzung im einfachgesetzlich gewährleisteten "Recht auf Wahrung des Datenschutzes gemäß dem Datenschutzgesetz" aus. Ob sie durch den angefochtenen Bescheid allenfalls im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nach § 1 Abs. 1 DSG bzw. in den ebenfalls verfassungsgesetzlich geregelten Eingriffsmöglichkeiten in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach § 1 Abs. 2 DSG verletzt wurden, liegt außerhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und ist daher nicht zu prüfen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, hinsichtlich der mitbeteiligten Partei in den Grenzen ihres Begehrens auf Zuerkennung eines Schriftsatzaufwandes. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei auf Ersatz des Vorlagenaufwandes war abzuweisen, da die für Mitbeteiligte als obsiegende Partei geltende Kostennorm des § 48 Abs. 3 VwGG einen derartigen Kostenersatzanspruch nicht vorsieht.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120056.X00

Im RIS seit

08.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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