TE Verg Bescheid 2004/1/9 VKS-10017/03/1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2004
beobachten
merken

Norm

AVG §8
WVRG §14 Abs2
WVRG §16 Abs2
WVRG §18 Abs1 und Abs2 Z2

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat *** über den Antrag der ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich der mietweisen Beistellung von Kleintransportern bis 3,5 t Gesamtgewicht ohne Lenker, durch die Antragsgegnerin Wiener Linien GmbH & Co. KG, Erdbergstraße 202, 1031 Wien, Zl. B63f-3/03 über den Antrag der *** auf Teilnahme im Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

Der Antrag der *** vom 17.12.2003 bzw. vom 9.1.2004 auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 8 AVG, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 WVRG.Paragraphen 8, AVG, 14 Absatz 2, 16, Absatz 2, 18, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, WVRG.

Begründung:

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren hat das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen *** (im Folgenden kurz "B.S." genannt) am 17.12.2003 einen Schriftsatz erstattet in dem es im Wesentlichen zum Vorbringen der Antragsstellerin Stellung nimmt. Schwerpunkt dieses Schriftsatzes sind Ausführungen zum Umfang der Gewerbeberechtigung. Ein Antrag auf Teilnahme am Verfahren gemäß § 16 Abs. 2 WVRG ist in diesen Ausführungen jedoch nicht enthalten.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren hat das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen *** (im Folgenden kurz "B.S." genannt) am 17.12.2003 einen Schriftsatz erstattet in dem es im Wesentlichen zum Vorbringen der Antragsstellerin Stellung nimmt. Schwerpunkt dieses Schriftsatzes sind Ausführungen zum Umfang der Gewerbeberechtigung. Ein Antrag auf Teilnahme am Verfahren gemäß Paragraph 16, Absatz 2, WVRG ist in diesen Ausführungen jedoch nicht enthalten.

In der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2004 hat der Vertreter des Unternehmens "B.S." vorgebracht, dass der Schriftsatz vom 17.12.2003 inhaltlich als Teilnahmeantrag zu werten wäre, er jedenfalls durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Antrag stelle.

Dem für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmen war aufgrund folgender Überlegungen eine Teilnahme am Nachprüfungsverfahren und damit eine Parteistellung nicht einzuräumen.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Wer neben Antragsteller und Antragsgegner als Partei des Verfahrens anzusehen ist, wird im § 8 AVG nicht normiert, dieser verweist vielmehr auf die Vorschriften des materiellen und formellen Rechtes. Diesen ist zu entnehmen, ob jemandem ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zukommt, das ihm Parteistellung und damit einen verfahrensrechtlichen Anspruch vermittelt.Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Wer neben Antragsteller und Antragsgegner als Partei des Verfahrens anzusehen ist, wird im Paragraph 8, AVG nicht normiert, dieser verweist vielmehr auf die Vorschriften des materiellen und formellen Rechtes. Diesen ist zu entnehmen, ob jemandem ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zukommt, das ihm Parteistellung und damit einen verfahrensrechtlichen Anspruch vermittelt.

Das mit 1.7.2003 in Kraft getretene Wiener Vergaberechtsschutzgesetz, WVRG, regelt in seinem § 16 Abs. 2, dass in Nachprüfungsverfahren zur Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung neben dem Antragsteller und dem Auftraggeber auch jene Bieter Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Vergabekontrollsenates unmittelbar berührt werden könnten. Grundsätzlich kommt daher im Sinne dieser Bestimmung dem für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmen "B.S." Parteistellung zu. Gemäß § 16 Abs. 2 verliert dieser Bieter jedoch die Parteistellung, sofern er nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 14 Abs. 2 WVRG einen schriftlichen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren beim Vergabekontrollsenat stellt. Vom gegenständlichen Nachprüfungsantrag wurde das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.12.2003 i.S.d. § 14 Abs. 2 WVRG verständigt.Das mit 1.7.2003 in Kraft getretene Wiener Vergaberechtsschutzgesetz, WVRG, regelt in seinem Paragraph 16, Absatz 2,, dass in Nachprüfungsverfahren zur Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung neben dem Antragsteller und dem Auftraggeber auch jene Bieter Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Vergabekontrollsenates unmittelbar berührt werden könnten. Grundsätzlich kommt daher im Sinne dieser Bestimmung dem für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmen "B.S." Parteistellung zu. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, verliert dieser Bieter jedoch die Parteistellung, sofern er nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, WVRG einen schriftlichen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren beim Vergabekontrollsenat stellt. Vom gegenständlichen Nachprüfungsantrag wurde das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.12.2003 i.S.d. Paragraph 14, Absatz 2, WVRG verständigt.

Trotz dieser Verständigung erklärt der Bieter "B.S." in seinem Schriftsatz vom 17.12.2003 nicht, am Verfahren teilnehmen zu wollen. Entgegen der Ansicht dieses Unternehmens kann auch der sonstige Inhalt dieses Schreibens im Ergebnis nicht als Teilnahmeantrag gewertet werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 WVRG hat ein derartiger Antrag jedenfalls eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss, Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller, die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, indem sich der Antragsteller als verletzt erachtet, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. warum die in einem Verfahren gemäß § 13 WVRG behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, ein bestimmtes Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein derartiger Antrag jedenfalls unzulässig, wenn er nicht innerhalb der im § 16 Abs. 2 WVRG genannten Frist gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, WVRG hat ein derartiger Antrag jedenfalls eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss, Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller, die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, indem sich der Antragsteller als verletzt erachtet, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. warum die in einem Verfahren gemäß Paragraph 13, WVRG behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, ein bestimmtes Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist ein derartiger Antrag jedenfalls unzulässig, wenn er nicht innerhalb der im Paragraph 16, Absatz 2, WVRG genannten Frist gestellt worden ist.

Selbst, wenn man davon ausgehen wollte, dass in der Erklärung des Vertreters des Unternehmens "B.S." in der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2004 ein Antrag auf Teilnahme am Nichtigerklärungsverfahren erblickt werden könnte, wäre dieser jedenfalls verfristet. Unabhängig davon entspricht weder der Schriftsatz vom 17.12.2003 noch die in der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2003 abgegebene Erklärung den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 WVRG.Selbst, wenn man davon ausgehen wollte, dass in der Erklärung des Vertreters des Unternehmens "B.S." in der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2004 ein Antrag auf Teilnahme am Nichtigerklärungsverfahren erblickt werden könnte, wäre dieser jedenfalls verfristet. Unabhängig davon entspricht weder der Schriftsatz vom 17.12.2003 noch die in der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2003 abgegebene Erklärung den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, WVRG.

Es war daher der Antrag des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens auf Teilnahme am Nichterklärungsverfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Verspäteter Teilnahmeantrag.

Dokumentnummer

VERGT_20040109_10017_03_1_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten