Norm
AVG §53aText
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 1, Dr. Michael Sachs, die Gebühren des mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 12. Juni 2003, 01N-9/03-17, bestellten nichtamtlichen Sachverständigen A*** im Feststellungsverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 1997, betreffend "Anschaffung von Software für die Verwaltung von Schulbibliotheken" der BBG Bundesbeschaffung GmbH, Obere Donaustraße 63, 1020 Wien, über den Antrag der B*** Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt X***, wie folgt festgesetzt:
Spruch
Für den Sachverständigen A*** werden die Gebühren im Ausmaß von 3.376,40 Euro, darin enthalten 562,72 Euro MwSt, festgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 117/2002, §§ 30 Z 1, 3, 5 und 6, 32 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 2, 36 und 39 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, BGBl Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 98/2001.Rechtsgrundlage: Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,, Paragraphen 30, Ziffer eins, 3, 5 und 6, 32 Absatz eins, 34, Absatz eins, 35, Absatz 2, 36 und 39 Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,.
Begründung
Im Nachprüfungsverfahren auf Antrag der B*** Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt X***, betreffend Vergabeverfahren "Anschaffung von Software für die Verwaltung von Schulbibliotheken", durch die Auftraggeber BBG Bundesbeschaffung GmbH, Obere Donaustraße 63, 1020 Wien, war zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragestellungen hinsichtlich der Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen in technischer Hinsicht durch die Zuschlagsempfängerin und durch die Antragstellerin (insbesondere Ausschreibung-Punkte 6.32 und 6.4) die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich.
Ein Sachverständiger im gegenständlichen Fachgebiet stand der Behörde nicht zur Verfügung; deshalb wurde mit Bescheid des BVA vom 12.6.2003, 01N-9/03-17, A*** vom Senatsvorsitzenden bestellt.
Am 19.8.2003 übermittelte der Sachverständige schriftlich Befund und Gutachten.
Am 2.12.2003 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt statt, in der der Sachverständige sein Gutachten erläuterte und Fragen der Verfahrensparteien beantwortet.
Der Sachverständige legte am 19.8.2003 eine Gebührennote vor.
Pos.Bezeichnung Anz.Einheit Einzelpreis EUR Gesamtpreis
1Aktenstudium (§ 36 GebAG 1975 i.d.g.F.1 Pauschale 20,001Aktenstudium (Paragraph 36, GebAG 1975 i.d.g.F.1 Pauschale 20,00
20,00 2 Zeitversäumnis (§ 32 GebAG)0 Stunden 0,00 0,0020,00 2 Zeitversäumnis (Paragraph 32, GebAG)0 Stunden 0,00 0,00
3 Beiziehung von Hilfskräften (§ 30GebAG)Beischaffung von Akt, Unterlagen und Software 7 Stunden 30,00 210,00 33 Beiziehung von Hilfskräften (Paragraph 30 G, e, b, A, G,)Beischaffung von Akt, Unterlagen und Software 7 Stunden 30,00 210,00 3
3.1 3.2 Müheverwaltung für die Erstellung des Gutachtens (§ 34 Abs 2 GebAG)Befundaufnahme Erstellung Gutachten 7 5 SV-Stunden SV-Stunden3.1 3.2 Müheverwaltung für die Erstellung des Gutachtens (Paragraph 34, Absatz 2, GebAG)Befundaufnahme Erstellung Gutachten 7 5 SV-Stunden SV-Stunden
180,00 180,00 1.260,00 900,00 4 Sonstiges (§ 31 GebAG i. d.g.F.)180,00 180,00 1.260,00 900,00 4 Sonstiges (Paragraph 31, GebAG i. d.g.F.)
Z1 Pauschale für Fotokopien Z3 Seiten Urschrift Seiten
Durchschriften
Z5 Pauschale für Porti und Telefonate 1 18 36 1 Pauschale
Seiten
Seiten Pauschale 10,00 1,70 0,50 5,00 10,00 30,60 18,00 5,00 Zwischensumme § 31 Z 6 GebAG zuzüglich 20% Mehrwertssteuer 2.453,60Seiten Pauschale 10,00 1,70 0,50 5,00 10,00 30,60 18,00 5,00 Zwischensumme Paragraph 31, Ziffer 6, GebAG zuzüglich 20% Mehrwertssteuer 2.453,60
490,72 Gesamtbetrag in EUR 2.944,32
Diese Gebühren wurden ergänzt in der Verhandlung vom 2.12.2003:
"Ergänzung 3.3 Teilnahme MV 2 SV-Stunden à 180 netto 360,-
+20% MwSt 72,- 432,-"
Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von Euro 3.376,32, darin sind Euro 562,72 Mehrwertssteuer enthalten.
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG hat sich die Behörde der beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen zu bedienen, wenn die Aufnahme des Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG hat sich die Behörde der beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen zu bedienen, wenn die Aufnahme des Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen.
Da der Behörde im gegenständlichen Verfahren kein Sachverständiger zur Verfügung stand, wurde der Sachverständige mit Bescheid vom 12. Juni 2003, 01N 9/03 17 zum Sachverständigen bestellt.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde zu bestimmen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle zehn Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde zu bestimmen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle zehn Cent aufzurunden.
Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige die Höhe seines Gebührenanspruches aus den zitierten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes abzuleiten und bei dem Bundesvergabeamt geltend zu machen hat. Das Bundesvergabeamt setzt die Gebühr fest.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG machte der Sachverständige die Gebühr fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend. Die Gebührennoten sind aufgeschlüsselt und schlüssig.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG machte der Sachverständige die Gebühr fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend. Die Gebührennoten sind aufgeschlüsselt und schlüssig.
Der Gebührenanspruch wurde den Parteien des Nachprüfungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme zu den Sachverständigengebühren wurde nicht abgegeben.
Schlagworte
Feststellungsverfahren;Dokumentnummer
VERGT_20040116_01N_9_03_40_00