TE Verg Bescheid 2004/8/24 15N-46/04-69

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2004
beobachten
merken

Norm

BVergG 2002 §162 Abs2
AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs4
AVG §53a
GebAG §28 Abs2
GebAG §31
GebAG §31 Abs6
GebAG §32 Abs1
GebAG §34 Abs1
GebAG §34 Abs4
GebAG §35 Abs2
GebAG §36
GebAG §38 Abs1
GebAG §39 Abs2
Honorarordnung Bau HOB .Stand 1.10.2003.
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 36 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 36 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 15, Mag. Gerhard Prünster, wie folgt entschieden:

SPRUCH

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), BGBl I Nr. 99/2002, betreffend das Vergabeverfahren "AWA Radstadt, BA 26, Radstadt West und Radstadt Zentrum, Umbau von Misch- auf Trennsystem" der Auftraggeberin Reinhalteverband Salzburger Ennstal, Dechantswiese 3, 5550 Radstadt, über Anträge der A*** AG, vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH, und der ARGE B***-C***, vertreten durch Y*** Rechtsanwälte, werden die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen, Dl D***, wie folgt festgesetzt:Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, betreffend das Vergabeverfahren "AWA Radstadt, BA 26, Radstadt West und Radstadt Zentrum, Umbau von Misch- auf Trennsystem" der Auftraggeberin Reinhalteverband Salzburger Ennstal, Dechantswiese 3, 5550 Radstadt, über Anträge der A*** AG, vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH, und der ARGE B***-C***, vertreten durch Y*** Rechtsanwälte, werden die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen, Dl D***, wie folgt festgesetzt:

Gebührennote vom 13. Juli 2004:

1. Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG,        Euro 14,18

2. Fahrtspesen (Benützung des eignen PKW und

   Parkgebühren) gemäß § 28 Abs 2 GebAG,            Euro 10,88

3. Entschädigung für Zeitversäumnis

    gemäß § 32 Abs 1 GebAG                          Euro 29,10

4. Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs 1 GebAG

--- Besprechungen im BVA (5,25 Stunden)

--- Konzipierung von Befund und Gutachten (5 Stunden)

--- Ausarbeitung des Befundes und erstellen des Gutachtens (20 Stun-

den)

--- erstellen einer Kurzfassung für das BVA (1,25 Stunden)

--- Gutachtensergänzung (11 Stunden)

insgesamt 46 Stunden á Euro 123,92                  Euro 5.700,32

5. Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG

--- Reinschreiben von Befund, Gutachten

     und ergänzendem Gutachten (11 Seiten)          Euro    18,70

Dies ergibt eine Summe von                          Euro 5.773,18

Gemäß § 31 Z 6 GebAG zuzüglich 20% USt              Euro 1.154,64

Gebühr nach § 39 Abs 2 GebAG aufgerundet            Euro 6.927,82

Rechtsgrundlagen: § 53 a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, §§ 28 Abs 2, 31, 32 Abs 1, 34 Abs 1, 35 und 36 GebAG 1975 iVm Honorarordnung Bau HOB (Stand 1.10.2003)Rechtsgrundlagen: Paragraph 53, a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, Paragraphen 28, Absatz 2, 31, 32, Absatz eins, 34, Absatz eins, 35 und 36 GebAG 1975 in Verbindung mit Honorarordnung Bau HOB (Stand 1.10.2003)

BEGRÜNDUNG

Mit Schriftsatz vom 27. April 2004 begehrte die Antragstellerin (A*** AG) die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 21. April 2004 für nichtig zu erklären. Zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung brachte die Antragstellerin insbesondere vor, dass das von der Teilnahmeantragstellerin (ARGE B***-C***) gelegte Alternativangebot nicht gleichwertig sei bzw dass die Gleichwertigkeit der angebotenen Rohre nicht entsprechend nachgewiesen worden sei. Auch sie eine Beurteilung des Alternativangebotes der ARGE B***-C*** mangels ausreichender Beurteilungskriterien in der Ausschreibung nicht möglich gewesen. Auch allfällige Auswirkungen auf die ausgeschriebene Leistungsfrist, sonstige Folgewirkungen oder die Folgekosten, hätten angeführt werden müssen. Aus all diesen Gründen hätte das Alternativangebot der ARGE B***-C*** ausgeschieden werden müssen. Da zur Prüfung der Frage, ob das Alternativangebot der ARGE B***-C*** zu Recht nicht ausgeschieden wurde spezifische technische Kenntnisse notwendig waren, wurde Ingenieurkonsulent DI D*** mit Bescheid vom 21. Mai 2004, GZ 15N-46/04-28, gemäß § 52 Abs 2 und 4 AVG zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben vom 21. Mai 2004 (15N-46/04-29) beauftragte das Bundesvergabeamt die Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens.Mit Schriftsatz vom 27. April 2004 begehrte die Antragstellerin (A*** AG) die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 21. April 2004 für nichtig zu erklären. Zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung brachte die Antragstellerin insbesondere vor, dass das von der Teilnahmeantragstellerin (ARGE B***-C***) gelegte Alternativangebot nicht gleichwertig sei bzw dass die Gleichwertigkeit der angebotenen Rohre nicht entsprechend nachgewiesen worden sei. Auch sie eine Beurteilung des Alternativangebotes der ARGE B***-C*** mangels ausreichender Beurteilungskriterien in der Ausschreibung nicht möglich gewesen. Auch allfällige Auswirkungen auf die ausgeschriebene Leistungsfrist, sonstige Folgewirkungen oder die Folgekosten, hätten angeführt werden müssen. Aus all diesen Gründen hätte das Alternativangebot der ARGE B***-C*** ausgeschieden werden müssen. Da zur Prüfung der Frage, ob das Alternativangebot der ARGE B***-C*** zu Recht nicht ausgeschieden wurde spezifische technische Kenntnisse notwendig waren, wurde Ingenieurkonsulent DI D*** mit Bescheid vom 21. Mai 2004, GZ 15N-46/04-28, gemäß Paragraph 52, Absatz 2 und 4 AVG zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben vom 21. Mai 2004 (15N-46/04-29) beauftragte das Bundesvergabeamt die Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens.

Am 11. Juni 2004 langte das schriftliche Gutachten (GZ 15N-46/04-44) beim Bundesvergabeamt ein. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2004 erläuterte die nichtamtliche Sachverständige das Gutachten und beantwortete eine Reihe ergänzender Fragen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung sind weitere Fragen aufgetaucht, die es notwendig machten, eine Ergänzung des Gutachtens anzuordnen. Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 18. Juni 2004 (GZ 15N-46/04-48) wurden der nichtamtlichen Sachverständigen weitere Fragen übermittelt. Das schriftliche Ergänzungsgutachten (GZ 15N-46/04-50) ist am 22. Juni 2004 beim Bundesvergabeamt eingelangt.

Am 28. Juni 2004 wurde der Entwurf des Endbescheides (GZ 15N-46/04- 56) vom BVA der Sachverständigen mit der Bitte um Durchsicht der, aus ihrem Gutachten resultierenden "technischen Feststellungen", übermittelt. Mit Telefonat vom 29. Juni 2004 hat die Sachverständige ihre Gebühren mündlich geltend gemacht. Dies wurde protokolliert und die Sachverständige aufgefordert, die Gebührennote detailliert schriftlich binnen 14 Tagen vorzulegen, da diese im Rahmen des Parteiengehörs den Verfahrensparteien zur Stellungnahme zu übermitteln ist. Die schriftliche Gebührennote wurde in der Folge am 13. Juli 2004, beim BVA eingelangt am 14. Juli 2004, gelegt. Da der "Detaillierungsgrad" der Gebührennote der Behörde nicht ausreichend gegeben erschien, wurde die Sachverständige aufgefordert, ihre Kosten zu präzisieren. Die detaillierter aufgegliederte Gebührennote langte am 4. August 2004 beim BVA ein und wurde noch am selben Tag zur Stellungnahme an die Verfahrensparteien übermittelt.

Die vergebende Stelle erstattete am 12. August 2004 eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, dass die von der Sachverständigen dargestellte Zeit für Konzipierung und Ausarbeitung des Gutachtens sowie für die Ergänzung des Gutachtens relativ zu hoch erschiene; ansonsten sei es sachlich und rechnerisch richtig. Die Auftraggeberin nahm zur Höhe der Gebühren nicht Stellung, brachte jedoch vor, dass die Kosten für das Gutachten von der Antragstellerin zu tragen seien. Die Antragstellerin nahm mit Schriftsatz vom 13. August 2004 Stellung und brachte vor, dass die von der Sachverständigen dargestellte Zeit für die Ausarbeitung des Befundes und die Erstellung des Gutachtens bzw. für die Gutachtensergänzung als verhältnismäßig zu lange erscheinen würden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Kosten von der Auftraggeberin zu tragen seien, da diese als schuldtragende Beteiligte iSd § 76 Abs. 2 AVG die genannte Amtshandlung verursacht habe; die Antragstellerin als obsiegende Partei treffe keinesfalls eine Kostentragungspflicht. Auch wurde - nicht näher begründet - eine allfällige Verfristung vorgebracht.Die vergebende Stelle erstattete am 12. August 2004 eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, dass die von der Sachverständigen dargestellte Zeit für Konzipierung und Ausarbeitung des Gutachtens sowie für die Ergänzung des Gutachtens relativ zu hoch erschiene; ansonsten sei es sachlich und rechnerisch richtig. Die Auftraggeberin nahm zur Höhe der Gebühren nicht Stellung, brachte jedoch vor, dass die Kosten für das Gutachten von der Antragstellerin zu tragen seien. Die Antragstellerin nahm mit Schriftsatz vom 13. August 2004 Stellung und brachte vor, dass die von der Sachverständigen dargestellte Zeit für die Ausarbeitung des Befundes und die Erstellung des Gutachtens bzw. für die Gutachtensergänzung als verhältnismäßig zu lange erscheinen würden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Kosten von der Auftraggeberin zu tragen seien, da diese als schuldtragende Beteiligte iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG die genannte Amtshandlung verursacht habe; die Antragstellerin als obsiegende Partei treffe keinesfalls eine Kostentragungspflicht. Auch wurde - nicht näher begründet - eine allfällige Verfristung vorgebracht.

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 53a AVG haben nicht amtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG). Gemäß § 38 Abs 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr bei sonstigem Verlust binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Der nicht amtlichen Sachverständigen wurde vom BVA mit Telefonat vom 29. Juni 2004 mitgeteilt, dass ihre Tätigkeit mit 28. Juni 2004 beendet sei und sie nunmehr binnen 14 Tagen den Gebührenanspruch geltend zu machen habe. Im Zuge des Telefonates am 29. Juni 2004 hat die Sachverständige ihren Gebührenanspruch mündlich geltend gemacht; diese "Gebührennote" wurde zu Protokoll genommen. Am 13. Juli 2004 hat die Sachverständige die schriftliche Gebührennote gelegt. Der Anspruch wurde also fristgerecht geltend gemacht.Gemäß Paragraph 53 a, AVG haben nicht amtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr bei sonstigem Verlust binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Der nicht amtlichen Sachverständigen wurde vom BVA mit Telefonat vom 29. Juni 2004 mitgeteilt, dass ihre Tätigkeit mit 28. Juni 2004 beendet sei und sie nunmehr binnen 14 Tagen den Gebührenanspruch geltend zu machen habe. Im Zuge des Telefonates am 29. Juni 2004 hat die Sachverständige ihren Gebührenanspruch mündlich geltend gemacht; diese "Gebührennote" wurde zu Protokoll genommen. Am 13. Juli 2004 hat die Sachverständige die schriftliche Gebührennote gelegt. Der Anspruch wurde also fristgerecht geltend gemacht.

Gemäß § 34 Abs 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Gemäß § 34 Abs 4 leg.cit. sind, wenn der Sachverständige für die gleichen oder ähnlichen außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien, oder solchen Empfehlungen bezieht, die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinne des Abs 1 leg.cit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Gemäß § 35 Abs 2 GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg.cit. sind, wenn der Sachverständige für die gleichen oder ähnlichen außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien, oder solchen Empfehlungen bezieht, die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinne des Absatz eins, leg.cit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt.

Der seitens der Sachverständigen herangezogene Allgemeine Teil der Honorarordnungen für das Bauwesen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, ist eine gesetzlich zulässige Gebührenordnung im Sinne des § 34 GbAG (Krammer/Schmidt, SDG-GebAG [2001] § 34 GebAG Anm 17c). § 5 Abs. 5 des Allgemeinen Teils sieht für die Leistungskategorie A einen Stundentarif von Euro 120.-- bis 150.-- vor. Der von der nicht amtlichen Sachverständigen herangezogene Stundensatz in Höhe von Euro 123,92 (Anm.: 2 x Euro 61,96) bewegt sich im Rahmen dieses Stundentarifs. Die aufgelistete Stundenzahl ist in Anbetracht des Umfangs der Ausschreibungsunterlagen und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (mündliche Verhandlung, Ergänzungsgutachten) plausibel und nachvollziehbar.Der seitens der Sachverständigen herangezogene Allgemeine Teil der Honorarordnungen für das Bauwesen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, ist eine gesetzlich zulässige Gebührenordnung im Sinne des Paragraph 34, GbAG (Krammer/Schmidt, SDG-GebAG [2001] Paragraph 34, GebAG Anmerkung 17c). Paragraph 5, Absatz 5, des Allgemeinen Teils sieht für die Leistungskategorie A einen Stundentarif von Euro 120.-- bis 150.-- vor. Der von der nicht amtlichen Sachverständigen herangezogene Stundensatz in Höhe von Euro 123,92 Anmerkung, 2 x Euro 61,96) bewegt sich im Rahmen dieses Stundentarifs. Die aufgelistete Stundenzahl ist in Anbetracht des Umfangs der Ausschreibungsunterlagen und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (mündliche Verhandlung, Ergänzungsgutachten) plausibel und nachvollziehbar.

Gemäß § 36 GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeitsgrad und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 6,50 bis Euro 38,40, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro 33,90 mehr. Bei der Gebühr für Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr, deren Höhe sich nach Schwierigkeit um Umfang des Akteninhalts richtet (Krammer/Schmidt, SDG-GebAG § 36 GebAG Anm 1). Im gegenständlichen Fall wurde eine Gebühr in Höhe von Euro 14,18 angegeben. Wenngleich die von der Sachverständigen zur Errechnung dieser Gebühr herangezogene "Formel" nicht nachvollziehbar ist, so entspricht doch der Aufwand für diese Position mindestens dem - von der Sachverständigen angesprochen - Betrag; die Gebühr war daher im angesprochenen Umfang zuzusprechen.Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeitsgrad und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 6,50 bis Euro 38,40, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro 33,90 mehr. Bei der Gebühr für Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr, deren Höhe sich nach Schwierigkeit um Umfang des Akteninhalts richtet (Krammer/Schmidt, SDG-GebAG Paragraph 36, GebAG Anmerkung 1). Im gegenständlichen Fall wurde eine Gebühr in Höhe von Euro 14,18 angegeben. Wenngleich die von der Sachverständigen zur Errechnung dieser Gebühr herangezogene "Formel" nicht nachvollziehbar ist, so entspricht doch der Aufwand für diese Position mindestens dem - von der Sachverständigen angesprochen - Betrag; die Gebühr war daher im angesprochenen Umfang zuzusprechen.

Die sonstigen geltend gemachten Gebühren (Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis, Kosten für das Reinschreiben von Befund, Gutachten und ergänzendem Gutachten) waren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im GebAG festzulegen. Die nach § 31 GebAG geltend gemachten sonstigen Kosten bewegen sich im üblichen Rahmen.Die sonstigen geltend gemachten Gebühren (Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis, Kosten für das Reinschreiben von Befund, Gutachten und ergänzendem Gutachten) waren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im GebAG festzulegen. Die nach Paragraph 31, GebAG geltend gemachten sonstigen Kosten bewegen sich im üblichen Rahmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dokumentnummer

VERGT_20040824_15N_46_04_69_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten