Norm
AVG §53aText
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek und Dr. Martin Janda als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz als Mitglied der Auftragnehmerseite die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Z*** im Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), BGBl I Nr. 99/2002, betreffend die Auftragsvergabe "Kauf einer Generallizenz für eine massentaugliche Bürgerkartenumgebung-Software", GZ 183.340/103-I/8/2003, der Republik Österreich - Bund, vertreten durch den Bundeskanzler, Ballhausplatz 2, 1014 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, wie folgt festgesetzt:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek und Dr. Martin Janda als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz als Mitglied der Auftragnehmerseite die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Z*** im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, betreffend die Auftragsvergabe "Kauf einer Generallizenz für eine massentaugliche Bürgerkartenumgebung-Software", GZ 183.340/103-I/8/2003, der Republik Österreich - Bund, vertreten durch den Bundeskanzler, Ballhausplatz 2, 1014 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, wie folgt festgesetzt:
Spruch
I. Gebührennote vom 4. Februar 2004:römisch eins. Gebührennote vom 4. Februar 2004:
Pos. Bezeichnung Anz. Einheit Einzelpreis/EUR Gesamtpreis
1 Aktenstudium (§36 1 Pauschale 20,00 20,00
GebAG 1975 i.d.g.F.)
2 Zeitversäumnis (§32 0 Stunden 24,10 -
GebAG)
3 Hilfskräfte (§30 22 Stunden 40,00 880,00
GebAG)
4 Mühewaltung f.d.
Erstellung des
Gutachtens (§34
Abs.2 GebAG)
4.1 Besprechung am
4.2.04, 3 Std.
Befundaufnahme am
29.1.04, 3,5 Std. 6,5 SV-Stunden 180,00 1.170,00
4.2 Erstellung Gut- 48 SV-Stunden 180,00 8.640,00
achten
5 Sonstiges (§31
GebAG i.d.f.F.)
Z 1 Pauschale f.
Fotokopien 1 Pauschale 10,00 10,00
Z 3 76 Seiten
Urschrift 95 Seiten 1,70 161,50
152 Seiten Durch-
schriften 190 Seiten 0,50 95,00
Z.5 Pauschale f.
Porti und Tele-
fonate 1 Pauschale 5,00 5,00
Zwischensumme 10.981,50
§ 31 Z 6 GebAG zuzüglich 20% Mehrwertsteuer 2.196,30
Gesamtbetrag in EUR 13.177,80
II. Ergänzende Gebührennote vom 16. Februar 2004:römisch zwei. Ergänzende Gebührennote vom 16. Februar 2004:
Pos. Bezeichnung Anz Einheit Einzelpreis/EUR Gesamtpreis
1 Aktenstudium(§36 0 Pauschale 20,00 -
GebAG 1975 i.d.g.F.)
2 Zeitversäumnis (§32 1 Stunden 24,10 24,10
GebAG)1
3 Hilfskräfte (§30 2,5 Stunden 40,00 100,00
GebAG)
4 Mühewaltung f.d.
Erstellung d. Gut-
achtens (§34 Abs.2
GebAG)
4.1 Befundaufnahme am
11.2.04, 1,5 Std. 1,5 Stunden 180,00 270,00
Verhandlung am
13.2.04, 4 Std. 4 SV-Stunden 180,00 720,00
4.2 Ergänzung Gutachten 5,5 SV-Stunden 180,00 990,00
5 Sonstiges (§31 GebAG
i.d.f.F.)
Z 1 Pauschale für
Fotokopien 1 Pauschale 10,00 10,00
Z 3 9 Seiten
Urschrift 9 Seiten 1,70 15,30
18 Seiten
Durchschriften 18 Seiten 0,50 9,00
Z.5 Pauschale für
Porti u. Telefonate 1 Pauschale 5,00 5,00
Zwischensumme 2.143,40
§ 31 Z 6 GebAG zuzüglich 20% Mehrwertsteuer 428,68
Gesamtbetrag in EUR 2.572,08
aufgerundet gemäß § 39 Abs. 2 GebAG 2.572,10
Begründung
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2003, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 23. Dezember 2004 per Telefax, stellte die A***, vertreten durch X***, den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, den Zuschlag der B*** erteilen zu wollen. Begründend führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, das Produkt der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin habe weder bei der Angebotsöffnung am 9.12.2003 den Ausschreibungsbedingungen entsprochen, noch habe ein solches ausschreibungskonformes d.h. ausgereiftes und einsatzfähiges Produkt - Beschaffungsgegenstand seien Generallizenzen für "massentaugliche Bürgerkarten" - von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angeboten und in weiterer Folge dessen Lieferung bis zum Liefertermin am 30.12.2003 zugesichert werden können. Auch die Bewertung der einzelnen Tests durch den Auftraggeber sei nicht immer nachvollziehbar. Bei korrekter Durchführung der Tests zur Überprüfung der angebotenen Produkte, wie auch korrekter Aufzeichnung in der Niederschrift zur Angebotsprüfung müsse bereits aus den Testprotokollen ersichtlich sein, dass die ermittelte Bestbieterin Muss-Kriterien mangelhaft bzw. nicht erfülle. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei gemäß den Ausschreibungsbestimmungen wegen Nichteinhaltung des Liefertermins als auch jedenfalls wegen Nichterfüllung des Muss-Kriteriums "XPath 2-Transformationen werden nicht unterstützt" zwingend auszuscheiden gewesen.
Aufgrund der im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren aufgeworfenen Fragen betreffend die technische Leistungsfähigkeit der B*** und der Ausschreibungskonformität des vom Auftraggeber für den Zuschlag vorgesehenen Alternativangebotes 2 der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als auch des Angebotes der Antragstellerin wurde in Übereinstimmung mit den Parteien mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 23. Jänner 2004, GZ 02N-147/03-38, Z*** zum Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1991 bestellt. Ebenfalls mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 23. Jänner 2004 wurde der Sachverständige mit der Erstellung von Befund und Gutachten insbesondere zu folgenden Fragen beauftragt:Aufgrund der im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren aufgeworfenen Fragen betreffend die technische Leistungsfähigkeit der B*** und der Ausschreibungskonformität des vom Auftraggeber für den Zuschlag vorgesehenen Alternativangebotes 2 der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als auch des Angebotes der Antragstellerin wurde in Übereinstimmung mit den Parteien mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 23. Jänner 2004, GZ 02N-147/03-38, Z*** zum Sachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1991 bestellt. Ebenfalls mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 23. Jänner 2004 wurde der Sachverständige mit der Erstellung von Befund und Gutachten insbesondere zu folgenden Fragen beauftragt:
"Vorbemerkung:
Die Fragen 1 bis 3 sind jedenfalls zu beantworten. Die nachfolgend gestellten Fragen sind jeweils unter den dazu festgelegten Bedingungen zu beantworten.
Frage 1: Ist das vom Auftraggeber gewählte Mustertestverfahren samt durchgeführter Tests und Dokumentation geeignet, die Funktionalität der angebotenen Software laut Ausschreibung Pos 1 des Leistungsverzeichnisses zu beurteilen?
Frage 2: Erfüllt die von der A*** am 9.12.2003 angebotene Software die MUSS-Kriterien laut Ausschreibung Pos. 1 des Leistungsverzeichnisses?
Frage 3: Ist die Beurteilung der Erfüllung der MUSS-Kriterien der von der A*** angebotenen Software anhand der Beschreibung in den Angebotsunterlagen möglich oder bedarf es zusätzlicher Testverfahren?
Die folgenden Fragen 4a und 4b sind im Fall der Verneinung der Frage 2 zu behandeln.
Frage 4a: Handelt es sich bei den zur Beseitigung der aufgetretenen Fehler vorzunehmenden Ergänzungen in der von der A*** angebotenen Software um einfache Klarstellungen?
Im Fall der Verneinung der Frage 4a:
Frage 4b: Führt die Beseitigung der aufgetretenen Fehler in der von der A*** angebotenen Software zu einer Änderung des Angebotes?
Frage 5: War die von der A*** angebotene Software am 30.12.2003 ausschreibungskonform lieferfähig?
Die folgenden Fragen sind nur im Falle der Verneinung der Frage 4b und Bejahung der Frage 5 zu behandeln.
Frage 6: Erfüllt die von der B*** am 9.12.2003 angebotene Software die MUSS-Kriterien laut Ausschreibung Pos. 1 des Leistungsverzeichnisses?
Die folgenden Fragen 7a und 7b sind im Fall der Verneinung der Frage 6 zu behandeln.
Frage 7a: Handelt es sich bei den zur Beseitigung der aufgetretenen Fehler vorzunehmenden Ergänzungen in der von der B*** am 9.12.2003 angebotenen Software um einfache Klarstellungen?
Im Fall der Verneinung der Frage 7a:
Frage 7b: Führt die Beseitigung der aufgetretenen Fehler in der von der B*** am 9.12.2003 angebotenen Software zu einer Änderung des Angebotes?
Frage 8: War die von der B*** angebotene Software am 30.12.2003 ausschreibungskonform lieferfähig?"
Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 erstattete der Sachverständige Befund und Gutachten. Das Gutachten wurde den Parteien und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin am 5. Februar 2004 per Boten zur Kenntnisnahme bzw. Stellungnahme übermittelt.
Wegen weiterer von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aufgeworfenen technischen Fragen insbesondere im Zusammenhang mit der Teststellung des von der B*** angebotenen Produktes durch den Sachverständigen beauftragte das Bundesvergabeamt mit Schreiben vom 11. Februar 2004 den Sachverständigen um Ergänzung des Gutachtens vom 4. Februar 2004. Am 12. Februar 2004 ergänzte der Sachverständige sein Gutachten vom 4. Februar 2004.
In der am 13. Februar 2004 vor dem Bundesvergabeamt durchgeführten mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige sein Gutachten und beantwortete weitere ergänzende Fragen.
Die Honorarnoten wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Auftraggeber bringt hiezu in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2004 vor, dass sich herausstelle, dass der Sachverständige im Gutachten auch Sachverhalte angesprochen habe, die über die technische Fragestellung hinausgehen. Im Konkreten seien die Form der Niederschrift und der Angebote, die Eignung der Bieter und die Bewertung der Angebote vom Sachverständigen einer Prüfung unterzogen worden. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob sich der damit verbundene zeitliche Aufwand in der vorgelegten Gebührennote vom 4.2.2004 niedergeschlagen habe. Der Sachverständige hält hiezu in seiner Stellungnahme vom 18. März 2004 - dem erkennenden Senat nachvollziehbar - fest, dass es für ein geordnetes Vorgehen bei jeder Erstellung eines Gutachtens und um eine vollständige Begutachtung zu gewährleisten, notwendig sei, sich zunächst einen Überblick über das gesamte Informationsmaterial zu verschaffen und den gesamten Akteninhalt zu erfassen. Darüber hinaus wurde ein qualifiziertes Vorbringen zu den Honoraransätzen jedoch nicht erstattet. Die Antragstellerin teilt mit Schreiben vom 18. Februar 2004 mit, keine Einwände gegen die Gebührennote zu haben.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde zu bestimmen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle zehn Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde zu bestimmen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle zehn Cent aufzurunden.
Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote ist aufgeschlüsselt und schlüssig.Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote ist aufgeschlüsselt und schlüssig.
Gemäß § 36 GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 6,50 bis Euro 38,40, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro 33,90 mehr. Mit dieser Gebühr wird die für das Lesen der Gerichtsakten aufgewendete Mühe abgegolten. Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr, deren Höhe sich nach Schwierigkeit und Umfang des Akteninhaltes richtet. Im vorliegenden Fall war die Gebühr auf Grund des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades des Aktes einmalig mit Euro 20,00 festzusetzen.Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 6,50 bis Euro 38,40, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro 33,90 mehr. Mit dieser Gebühr wird die für das Lesen der Gerichtsakten aufgewendete Mühe abgegolten. Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr, deren Höhe sich nach Schwierigkeit und Umfang des Akteninhaltes richtet. Im vorliegenden Fall war die Gebühr auf Grund des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades des Aktes einmalig mit Euro 20,00 festzusetzen.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 iVm 33 GebAG für den Weg vom Arbeitsplatz zur Verhandlung und zurück war entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des GebAG mit Euro 24,10 festzulegen.Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 32, in Verbindung mit 33 GebAG für den Weg vom Arbeitsplatz zur Verhandlung und zurück war entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des GebAG mit Euro 24,10 festzulegen.
Die nach § 30 Z 1 GebAG geltend gemachten Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften bewegen sich unter Berücksichtigung der im Rahmen der Aufnahme von Befund und Erstellung von Gutachten insbesondere erforderlichen Teststellungen im üblichen Rahmen.Die nach Paragraph 30, Ziffer eins, GebAG geltend gemachten Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften bewegen sich unter Berücksichtigung der im Rahmen der Aufnahme von Befund und Erstellung von Gutachten insbesondere erforderlichen Teststellungen im üblichen Rahmen.
Nach § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Gemäß § 34 Abs. 4 GebAG sind, wenn der Sachverständige für die gleichen oder ähnlichen außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen bezieht, solche Richtlinien oder solche Empfehlungen, die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige iSd § 34 Abs. 1 GebAG im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt. Die Ermittlung der außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen ist zunächst nach den Sätzen einer gesetzlich zulässigen Gebührenordnung, Richtlinie oder Empfehlung für gleichartige außergerichtliche Tätigkeiten vorzunehmen. Bei der Mühewaltungsgebühr eines EDV-SV ist von den Honorarrichtlinien für Unternehmensberater und Datenverarbeitung auszugehen. Nach den Kalkulationsrichtlinien für Datenverarbeiter beträgt der Stundensatz zwischen ATS 1.170,- und ATS 1.470. Für die Erstellung von Gutachten gebührt ein Zuschlag von 100% sohin ATS 2.340,- bis 2.940,-. Der vom Sachverständigen verrechnete Stundensatz für Besprechung, Befundaufnahme, Gutachtenserstellung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung für insgesamt 65,5 Stunden war im vorliegenden Fall somit mit Euro 180,-Nach Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, GebAG sind, wenn der Sachverständige für die gleichen oder ähnlichen außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen bezieht, solche Richtlinien oder solche Empfehlungen, die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige iSd Paragraph 34, Absatz eins, GebAG im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt. Die Ermittlung der außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen ist zunächst nach den Sätzen einer gesetzlich zulässigen Gebührenordnung, Richtlinie oder Empfehlung für gleichartige außergerichtliche Tätigkeiten vorzunehmen. Bei der Mühewaltungsgebühr eines EDV-SV ist von den Honorarrichtlinien für Unternehmensberater und Datenverarbeitung auszugehen. Nach den Kalkulationsrichtlinien für Datenverarbeiter beträgt der Stundensatz zwischen ATS 1.170,- und ATS 1.470. Für die Erstellung von Gutachten gebührt ein Zuschlag von 100% sohin ATS 2.340,- bis 2.940,-. Der vom Sachverständigen verrechnete Stundensatz für Besprechung, Befundaufnahme, Gutachtenserstellung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung für insgesamt 65,5 Stunden war im vorliegenden Fall somit mit Euro 180,-
festzusetzen.
Gemäß § 31 GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für die Anfertigung von Ablichtungen, sowie Stempel- und Postgebühren. Ein Betrag von insgesamt Euro 30 erscheint glaubhaft und angemessen. Ein ins Einzelne gehender Nachweis aller Spesen war daher nicht zu fordern. Bei diesen pauschal verrechneten Kosten handelt es sich um Nebenspesen, die von ihrer Art her nur schwer einer genaueren Aufgliederung zugänglich sind.Gemäß Paragraph 31, GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für die Anfertigung von Ablichtungen, sowie Stempel- und Postgebühren. Ein Betrag von insgesamt Euro 30 erscheint glaubhaft und angemessen. Ein ins Einzelne gehender Nachweis aller Spesen war daher nicht zu fordern. Bei diesen pauschal verrechneten Kosten handelt es sich um Nebenspesen, die von ihrer Art her nur schwer einer genaueren Aufgliederung zugänglich sind.
Gemäß § 31 Z 3 GebAG sind die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hiezu und für die Beistellung der Schreibmittel in Betrag von Euro 1,70 für jede Seite der Urschrift und von Euro 0,50 für eine Durchschrift zu ersetzen. Auf Grund des Umfanges des vorgelegten Gutachtens sowie der Gutachtensergänzung war daher der Kostenersatz für Schreibarbeit mit einem Betrag von Euro 280,80 festzusetzen.Gemäß Paragraph 31, Ziffer 3, GebAG sind die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hiezu und für die Beistellung der Schreibmittel in Betrag von Euro 1,70 für jede Seite der Urschrift und von Euro 0,50 für eine Durchschrift zu ersetzen. Auf Grund des Umfanges des vorgelegten Gutachtens sowie der Gutachtensergänzung war daher der Kostenersatz für Schreibarbeit mit einem Betrag von Euro 280,80 festzusetzen.
Schlagworte
Festsetzung, Gebühren, nichtamtlicher Sachverständiger;Dokumentnummer
VERGT_20041124_02N_147_03_81_00