Norm
BVergG §162 Abs2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat am 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden des Senats 16, Dr. Christian Fink, sowie Dr. Ernst Reitermaier als Vertreter der Auftraggeberseite und Mag. Alexander Piekniczek als Vertreter der Auftragnehmerseite wie folgt entschieden:
Spruch
Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), BGBl I Nr. 99/2002, über Antrag der A***, vertreten durch X***, betreffend die Auftragsvergabe "Neubaustrecke Wien - St. Pölten, Abschnitt West, Projekt Nr. B 1447, Baulos 4.2, EB-Brücke über L 110 und Straßenwanne L 110" der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken Aktiengesellschaft (HL-AG), Vivenotgasse 10, 1120 Wien, vertreten durch Y***, werden die Gebühren des nicht amtlichen Sachverständigen H***, wie folgt festgesetzt:Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, über Antrag der A***, vertreten durch X***, betreffend die Auftragsvergabe "Neubaustrecke Wien - St. Pölten, Abschnitt West, Projekt Nr. B 1447, Baulos 4.2, EB-Brücke über L 110 und Straßenwanne L 110" der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken Aktiengesellschaft (HL-AG), Vivenotgasse 10, 1120 Wien, vertreten durch Y***, werden die Gebühren des nicht amtlichen Sachverständigen H***, wie folgt festgesetzt:
1. Gebühr für Aktenstudium Euro 35,-
2. Entschädigung für Zeitversäumnis
persönliche Abgabe des Gutachtens beim
Bundesvergabeamt Euro 19,4
3. Gebühr für Mühewaltung
Befund und Gutachten (12h á Euro 150,-)
(Vor-)Besprechungen mit Senatsvorsitzendem
(2h á Euro 150,-) Euro 2100,-
4. Reinschreiben von Befund und Gutachten
14 Seiten Urschrift á Euro 1,70,-
4 x 14 Seitendurchschriften á Euro 0,50 Euro 51,8
SUMME Euro 2206,2
5. Umsatzsteuer (20%) Euro 441,24
GESAMTSUMME Euro 2647,44
GESAMTSUMME (gerundet) Euro 2647,5
Rechtsgrundlage: § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 10/2004; §§ 31 Z 3 und 6, 32 Abs 1, 34 Abs 1 und 4, 38, 39 Abs 2 Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idF BGBl I Nr 71/2004Rechtsgrundlage: Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,; Paragraphen 31, Ziffer 3 und 6, 32 Absatz eins, 34, Absatz eins und 4, 38, 39 Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2004,
Begründung
Mit Schreiben vom 16. August 2004 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Zuschlagserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren untersagt wird. Zur Begründung des Hauptantrages führte sie aus, dass das Angebot der ausersehenen Bestbieterin auszuscheiden sei. Das betreffende Unternehmen erfülle zunächst nicht die entsprechend der Ausschreibung erforderlichen Eignungskriterien. Überdies stelle sich ihr Angebot als nicht ausschreibungskonform dar. Zuletzt weise das Angebot der für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Bieterin keine plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises auf. Der extreme Unterpreis könne angesichts der gegenwärtigen Stahlpreissituation nicht nachvollzogen werden. Ein zeitnah vergebenes benachbartes Baulos dürfte zu einer vergaberechtswidrigen Spekulation verleitet haben. Schließlich sei zu beachten, dass der Auftraggeber kürzlich seine Ausschreibungstechnik geändert habe. Nunmehr sei auch die Schalung in den Betonpreis einzurechnen. Dies dürfte die präsumtive Bestbieterin bei der Preisbildung jedoch nicht berücksichtigt haben.
Da - wie sich in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2004 herausstellte - für die Klärung der Frage, ob das Angebot der präsumtiven Bestbieterin entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung erstellt wurde, spezifische Kenntnisse im Bereich Baukalkulation notwendig waren, wurde H*** mit Bescheid vom 30. September 2004 (OZ 21) gemäß § 52 Abs 2 und 4 AVG zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt. Am 1. Oktober 2004 beauftragte das Bundesvergabeamt den Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens und übermittelte die erforderlichen Unterlagen. Zugleich fand eine halbstündige Vorbesprechung mit dem Senatsvorsitzenden statt.Da - wie sich in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2004 herausstellte - für die Klärung der Frage, ob das Angebot der präsumtiven Bestbieterin entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung erstellt wurde, spezifische Kenntnisse im Bereich Baukalkulation notwendig waren, wurde H*** mit Bescheid vom 30. September 2004 (OZ 21) gemäß Paragraph 52, Absatz 2 und 4 AVG zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt. Am 1. Oktober 2004 beauftragte das Bundesvergabeamt den Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens und übermittelte die erforderlichen Unterlagen. Zugleich fand eine halbstündige Vorbesprechung mit dem Senatsvorsitzenden statt.
Am 3. November 2004 überbrachte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten (OZ 23) und erläuterte in einer 90minütigen Besprechung mit dem Senatsvorsitzenden die Ergebnisse seines Tätigwerdens. In der Folge wurde das Gutachten den Parteien übermittelt und für 23. November 2004 eine neuerliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Telefax vom 16. November 2004 gab der Auftraggeber den Widerruf der angefochtenen Zuschlagsentscheidung bekannt (OZ 28). Hierauf erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. November 2004, dass angesichts der "Mitteilung des Auftraggebers vom 16. November 2004 [..] der Antrag vom 16. August 2004 demgemäß nicht aufrechterhalten wird." Schließlich langte am 29. November 2004 eine - mit 27. November 2004 datierte - Gebührennote des Sachverständigen beim Bundesvergabeamt ein (OZ 34). In dieser wird ein Endbetrag von Euro 2647,44 (inkl. USt.) ausgewiesen. Der Aufforderung zu einer diesbezüglichen Stellungnahme kamen die beiden Parteien in einer offenkundig gemeinsamen Bekanntgabe nur insofern nach, als auf eine Einigung, die Gebührennote jeweils zur Hälfte unmittelbar dem Sachverständigen berichtigen zu wollen, verwiesen wurde (OZ 36).
Dieser Verfahrensablauf ist in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu bewerten:
Gemäß § 53a AVG haben nicht amtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im (Verwaltungs-)Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Dies hat gemäß Abs 1 leg.cit. bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit schriftlicht oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile zu erfolgen. Diesen formaljuridischen Anforderungen ist der nicht amtliche Sachverständige durch die Übermittlung der Gebührennote vom 27. November 2004 an das Bundesvergabeamt in unbestrittener Weise nachgekommen.Gemäß Paragraph 53 a, AVG haben nicht amtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im (Verwaltungs-)Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Dies hat gemäß Absatz eins, leg.cit. bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit schriftlicht oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile zu erfolgen. Diesen formaljuridischen Anforderungen ist der nicht amtliche Sachverständige durch die Übermittlung der Gebührennote vom 27. November 2004 an das Bundesvergabeamt in unbestrittener Weise nachgekommen.
Nach § 34 Abs 1 GebAG steht einem Sachverständigen die Gebühr für Mühewaltung für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Die Gebühr ist grundsätzlich nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Gemäß § 34 Abs 4 GebAG sind, wenn der Sachverständige für die gleichen oder ähnlichen außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien oder solchen Empfehlungen bezieht, die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinne des Abs 1 im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht.Nach Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht einem Sachverständigen die Gebühr für Mühewaltung für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Die Gebühr ist grundsätzlich nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, GebAG sind, wenn der Sachverständige für die gleichen oder ähnlichen außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien oder solchen Empfehlungen bezieht, die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinne des Absatz eins, im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht.
Beim bestellten nicht amtlichen Sachverständigen handelt es sich nun um einen Ziviltechniker des Wirtschaftsingenieurwesens im Bauwesen, dessen Befugnis derzeit ruhend gestellt ist. Die Bezugnahme auf den Allgemeinen Teil der von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten herausgegebenen Honorarleitlinien (AT-HO) stellt sich somit als schlüssig dar. Diese ist zudem als eine gesetzlich zulässige Gebührenordnung im Sinne des § 34 GebAG einzustufen (siehe Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG und GebührenanspruchsG3 Anm 17c zu § 34 GebAG).Beim bestellten nicht amtlichen Sachverständigen handelt es sich nun um einen Ziviltechniker des Wirtschaftsingenieurwesens im Bauwesen, dessen Befugnis derzeit ruhend gestellt ist. Die Bezugnahme auf den Allgemeinen Teil der von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten herausgegebenen Honorarleitlinien (AT-HO) stellt sich somit als schlüssig dar. Diese ist zudem als eine gesetzlich zulässige Gebührenordnung im Sinne des Paragraph 34, GebAG einzustufen (siehe Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG und GebührenanspruchsG3 Anmerkung 17c zu Paragraph 34, GebAG).
§ 5 Abs 5 AT-HO sieht für die Leistungskategorie A, die konzeptive und strategische Aufgaben beinhaltet, einen Stundentarif von Euro 120,- bis 150,- vor. Der vom nicht amtlichen Sachverständigen herangezogene Stundensatz von Euro 150,- findet somit entsprechende Deckung. Überdies erscheint die aufgelistete Stundenzahl in Anbetracht des Umfanges der Ausschreibungsunterlagen und der Aufgabenstellung plausibel und nachvollziehbar.Paragraph 5, Absatz 5, AT-HO sieht für die Leistungskategorie A, die konzeptive und strategische Aufgaben beinhaltet, einen Stundentarif von Euro 120,- bis 150,- vor. Der vom nicht amtlichen Sachverständigen herangezogene Stundensatz von Euro 150,- findet somit entsprechende Deckung. Überdies erscheint die aufgelistete Stundenzahl in Anbetracht des Umfanges der Ausschreibungsunterlagen und der Aufgabenstellung plausibel und nachvollziehbar.
Gemäß § 36 GebAG gebührt einem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 6,50 bis 38,40. Dabei handelt es sich um eine Rahmengebühr, deren Höhe sich nach Schwierigkeit und Umfang des Akteninhaltes richtet (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG und GebührenanspruchsG3 Anm 1 zu § 36 GebAG). In der gegenständlichen Gebührennote werden in diesem Zusammenhang Euro 35,- ausgewiesen. In Relation zur Komplexität der Aufgabenstellung ist dieser Betrag jedenfalls gerechtfertigt. Des Weiteren bewegen sich die sonstigen geltend gemachten Gebühren (Entschädigung für Zeitversäumnis, Kosten für das Reinschreiben des Gutachtens) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Sachverständigengebühr war daher mit Euro 2647,50 festzulegen. Die marginale Abweichung gegenüber der Gebührennote von Euro 0,06 beruht im Übrigen auf dem Aufrundungsgebot des § 39 Abs 2 GebAG.Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt einem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 6,50 bis 38,40. Dabei handelt es sich um eine Rahmengebühr, deren Höhe sich nach Schwierigkeit und Umfang des Akteninhaltes richtet (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG und GebührenanspruchsG3 Anmerkung 1 zu Paragraph 36, GebAG). In der gegenständlichen Gebührennote werden in diesem Zusammenhang Euro 35,- ausgewiesen. In Relation zur Komplexität der Aufgabenstellung ist dieser Betrag jedenfalls gerechtfertigt. Des Weiteren bewegen sich die sonstigen geltend gemachten Gebühren (Entschädigung für Zeitversäumnis, Kosten für das Reinschreiben des Gutachtens) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Sachverständigengebühr war daher mit Euro 2647,50 festzulegen. Die marginale Abweichung gegenüber der Gebührennote von Euro 0,06 beruht im Übrigen auf dem Aufrundungsgebot des Paragraph 39, Absatz 2, GebAG.
Schlagworte
Festlegung der Sachverständigengebühr, kein Parteieneinwand;Dokumentnummer
VERGT_20041216_16N_80_04_40_00