Norm
B-VG Art14b Abs2 Z2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat am 9. Mai 2005 durch den Vorsitzenden des Senats 16, Dr. Christian Fink, wie folgt entschieden:
Spruch
Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 Abs 2 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), BGBl I Nr. 99/2002 idF BGBl II Nr. 56/2005 (Schwellenwerte-Verordnung 2005), betreffend die Auftragsvergabe "Aufzugs- und Förderanlagen für das Projekt VIE-Skylink (Terminalerweiterung Nord-Ost) am Flughafen Wien Schwechat (AP014)" der Flughafen Wien AG, Flughafen Wien, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch X***, wird den Anträgen der A***, vertreten durch Y***, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren längstens aber für die Dauer von zwei Monaten ab Antragstellung (1) die Weiterführung des Vergabeverfahrens untersagt und das Vergabeverfahren ausgesetzt wird, (2) in eventu hinsichtlich des Loses 2 die Weiterführung des Vergabeverfahrens untersagt und das Vergabeverfahren ausgesetzt wird, (3) in eventu die Angebotsöffnung untersagt wird bzw. (4) in eventu hinsichtlich des Loses 2 die Angebotsöffnung untersagt wird, gemäß § 171 Abs 1, 2, 3, 4 und 5 BVergG teilweise stattgegeben.Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2005, (Schwellenwerte-Verordnung 2005), betreffend die Auftragsvergabe "Aufzugs- und Förderanlagen für das Projekt VIE-Skylink (Terminalerweiterung Nord-Ost) am Flughafen Wien Schwechat (AP014)" der Flughafen Wien AG, Flughafen Wien, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch X***, wird den Anträgen der A***, vertreten durch Y***, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren längstens aber für die Dauer von zwei Monaten ab Antragstellung (1) die Weiterführung des Vergabeverfahrens untersagt und das Vergabeverfahren ausgesetzt wird, (2) in eventu hinsichtlich des Loses 2 die Weiterführung des Vergabeverfahrens untersagt und das Vergabeverfahren ausgesetzt wird, (3) in eventu die Angebotsöffnung untersagt wird bzw. (4) in eventu hinsichtlich des Loses 2 die Angebotsöffnung untersagt wird, gemäß Paragraph 171, Absatz eins, 2, 3, 4 und 5 BVergG teilweise stattgegeben.
Im Nachprüfungsverfahren "Aufzugs- und Förderanlagen für das Projekt VIE-Skylink (Terminalerweiterung Nord-Ost) am Flughafen Wien Schwechat (AP014)" wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens aber bis zum Ablauf des 2. Juli 2005, der Flughafen Wien AG hinsichtlich des Loses 2 (Vergabe von Förderanlagen) die Angebotsöffnung untersagt und hinsichtlich des Loses 2 (Vergabe von Förderanlagen) der Lauf der Angebotsfrist ausgesetzt.
Das Mehrbegehren - sofern nicht ohnedies in eventu gestellt - wird gemäß § 171 Abs 4 BVergG abgewiesen.Das Mehrbegehren - sofern nicht ohnedies in eventu gestellt - wird gemäß Paragraph 171, Absatz 4, BVergG abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Punkte 1.2 und 1.3 des Teiles D 2 der Ausschreibungsunterlagen als sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist bzw. in eventu die Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, weil diese insbesondere in den Punkten 1.2 und 1.3 des Teiles D 2 der Ausschreibungsunterlagen sachlich nicht gerechtfertigte Vorgaben enthalte. Zugleich beantragte sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Weiterführung des Vergabeverfahrens untersagt und das Vergabeverfahren ausgesetzt wird, in eventu hinsichtlich des Loses 2 die Weiterführung des Vergabeverfahrens untersagt und das Vergabeverfahren ausgesetzt wird, in eventu die Angebotsöffnung untersagt wird bzw. in eventu hinsichtlich des Loses 2 die Angebotsöffnung untersagt wird.
Zur Begründung der Hauptanträge führte sie im Wesentlichen aus, dass grundsätzlich jeder Auftraggeber frei entscheiden könne, ob und welche Leistungen er beschaffen möchte. Allerdings dürften technische Spezifikationen nicht in ungerechtfertigter Weise den Wettbewerb behindern. Die Leistungsbeschreibung habe neutral und nicht diskriminierend zu erfolgen. Zudem dürfe die Leistung nicht derart umschrieben werden, dass einzelne Bieter von vorneherein einen Wettbewerbsvorteil genießen. Im gegenständlichen Fall habe der Auftraggeber hinsichtlich des Loses 2 Vorgaben zur Ausführung des Fahrtreppengerüstes, zum Fahrtreppenantrieb, zu zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen, zu den Palettenketten sowie zur Vorsehung einer durchgehenden Stufenkettenachse getätigt. Diese Festlegungen würden der Antragstellerin die Legung eines Angebotes verunmöglichen. Ein Vergleich der gängigen Konkurrenzprodukte ergebe, dass die Ausschreibung rechtswidrig ausgestaltet worden sei und offenbar darauf abziele, die Antragstellerin in diskriminierender Weise und ohne sachliche Rechtfertigung von der Teilnahme am Vergabeverfahren durch Angebotslegung auszuschließen.
Der Antragstellerin würde durch die rechtswidrige Vorgehensweise des Auftraggebers und den dadurch bedingten Verlust der Chance auf Zuschlagserteilung ein Schaden durch entgangenen Gewinn in Höhe von etwa Euro 370.000,- entstehen. Bereits angefallen seien Projektkosten und Beratungskosten in Höhe von Euro 8.000,-. Überdies beabsichtige die Antragstellerin, sich in Zukunft an öffentlichen Vergabeverfahren zu beteiligen. Hiefür sei es erforderlich, einschlägige Referenzprojekte vorweisen zu können. Es drohe daher auch der Verlust eines für zukünftige Vergabeverfahren erforderlichen Referenzprojektes.
Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung führte die Antragstellerin aus, dass die Angebote bis 2. Juni 2005 abgegeben werden müssten und in weiterer Folge Verhandlungen mit den einzelnen Bietern vorgesehen seien. Ein besonderes Interesse des Auftraggebers an der Fortführung des Vergabeverfahrens könne nicht ersehen werden. Die Aussetzung des Vergabeverfahrens bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren bilde das gelindeste Mittel, um die gefährdete Rechtsposition der Antragstellerin zu sichern. Die Chance der Antragstellerin auf Verfahrensbeteiligung könne nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren in einem Stand gehalten werde, der die Legung eines rechtskonformen Angebotes ermögliche. Überdies stelle die beantragte Aussetzung des Vergabeverfahrens aller Lose das gelindeste Mittel dar, als es ihr andernfalls verwehrt wäre, für beide Lose einen "Paketabschlag" anzubieten.
Eine aktuelle Gefährdung öffentlicher Interessen, wie etwa die Gefährdung von Leib und Leben oder Eigentum, würden im konkreten Fall nicht vorliegen. Überdies finde sich in den Ausschreibungsunterlagen kein Hinweis, dass mit dem Vorhaben nicht bis zum Ende des Nachprüfungsverfahrens zugewartet werden könne. In der Bekanntmachung sei der Leistungsbeginn erst mit 1. Oktober 2005 festgelegt worden. Zuletzt sei darauf zu verweisen, dass nach der Spruchpraxis des Bundesvergabeamtes ein öffentlicher Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes die Möglichkeit von Nachprüfungsverfahren und die damit einhergehende Verzögerung ins Kalkül zu ziehen habe.
In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2005 gab der Auftraggeber zunächst bekannt, dass sich der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Vorhabens auf insgesamt Euro 12.870.000,-
(exkl. USt.) belaufe. Das Vorhaben unterteile sich in ein Los 1 (Aufzugsanlagen) mit einem geschätzten Auftragswert von Euro 2.931.000,- (exkl. USt.) und ein Los 2 (Förderanlagen) mit einem betreffenden Wert von Euro 9.939.000,- (exkl. USt.). Bislang sei das Vergabeverfahren nicht beendet worden.
Zur begehrten Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei anzumerken, dass die Erlassung einer solchen über die Angebotsfrist hinaus zu einer Verzögerung des gegenständlichen Vorhabens und gleichzeitig auch von Folgeprojekten führen könnte. Dies würde für den Auftraggeber einen erheblichen Schaden darstellen. Der von der Antragstellerin geltend gemachte drohende Schaden könne nicht nachvollzogen werden. Die benannten, bislang angefallenen Kosten von Euro 8.000,-
für die Projekterstellung und die Rechtsberatung seien angesichts des derzeitigen Verfahrensstandes (offene Angebotsfrist) als nicht plausibel einzustufen. Diese Schäden seien im Übrigen bereits eingetreten und könnten auch durch die Erlassung der begehrten vorläufigen Maßnahme nicht mehr abgewendet werden. Bei der Interessenabwägung seien sie daher nicht zu berücksichtigen. Insbesondere könnten die Kosten der Rechtsvertretung nicht als Schaden geltend gemacht werden. Zum drohenden Verlust eines Referenzprojektes "der öffentlichen Hand" sei zu vermerken, dass es sich bei der Flughafen Wien AG um einen privaten Auftraggeber handle, der lediglich auf Grund der Ausübung einer Sektorentätigkeit in eingeschränktem Maße dem Vergaberecht unterliege.
Die beantragte gänzliche Untersagung der Weiterführung des Gesamtvergabe-verfahrens bzw. des Loses 2 stelle keineswegs die gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme dar. Während offener Angebotsfrist sei das gelindeste Mittel äußerstenfalls in der Untersagung der Angebotsöffnung zu erblicken. Diese würde es nämlich dem Auftraggeber zumindest ermöglichen, auf allfällige Nichtigerklärungen im Hauptverfahren noch mit einer entsprechenden Korrektur der Ausschreibungsunterlagen und einer allfälligen Verlängerung der Angebotsfrist zu reagieren und das Verfahren fortzusetzen. Diese Möglichkeit würde der Antragsgegnerin jedoch genommen, wenn ihr die Fortführung des Vergabeverfahrens völlig untersagt und das Vergabeverfahren gänzlich ausgesetzt werde. Aus diesem Grund sei jede vorläufige Maßnahme, die über eine Untersagung der Angebotsöffnung hinausgehe, als jedenfalls unverhältnismäßig anzusehen. Die Antragstellerin begehre überdies ausschließlich die Nichtigerklärung technischer Vorgaben betreffend das Los 2 (Förderanlagen). Der Antrag auf Nichtigerklärung betreffe somit lediglich Ausschreibungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Los 2. Wie das Bundesvergabeamt aber bereits ausgesprochen habe, sei ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückweisen, also auf Teillose Bezug genommen werde, auf deren Nichtigerklärung gar nicht abgezielt werde. Es werde daher beantragt die begehrten einstweiligen Verfügungen als unzulässig zurück- bzw. in eventu abzuweisen.
Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen der Antragstellerin sowie des Auftraggebers steht folgender für das Provisorialverfahren maßgeblicher Sachverhalt fest:
Im Rahmen der Terminalerweiterung Nord-Ost (Projekt VIE-Skylink) leitete die Flughafen Wien AG zur Errichtung von Aufzugs- und Förderanlagen ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung ein (siehe Auftragsbekanntmachung vom 21. Dezember 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Beilage zu OZ 1). An der Flughafen Wien AG hält die öffentliche Hand eine Beteiligung von 40%, davon entfallen auf das Land Niederösterreich 20% und auf das Land Wien 20%. Weitere 10% des Aktienkapitals wurden einer Mitarbeiterstiftung übertragen. Die verbleibenden 50% der Aktien werden an der Wiener Börse gehandelt und befinden sich daher im Streubesitz (siehe entsprechende Unternehmensdarstellung im Geschäftsbericht für das Jahr 2004 unter www.flughafenwien.at).
Das gegenständliche Vorhaben gliedert sich in ein Los 1, dem die Lieferung und Montage von Aufzügen zu Grunde liegt und dessen geschätzter Auftragswert sich auf Euro 2.931.000,-
(exkl. USt.) beläuft, und in ein Los 2, das auf die Lieferung und Montage von Fahrtreppen und Fahrsteigen abzielt und dessen geschätzter Auftragswert Euro 9.939.000,- (exkl. USt.) beträgt (vgl. Auftragsbekanntmachung vom 21. Dezember 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Beilage zu OZ 1; Ausführungen im Antrag vom 2. Mai 2005, OZ 1, sowie Stellungnahme des Auftraggebers vom 4. Mai 2005, OZ 4). Den Bietern steht es frei, ein Gesamt- oder ein Teilangebot hinsichtlich eines der beiden Lose zu erstellen. Der Auftraggeber hat sich ausdrücklich eine Teilvergabe vorbehalten (siehe Auftragsbekanntmachung vom 21. Dezember 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie Teil B - Vergabebestimmungen der Ausschreibungsunterlagen, jeweils Beilage zu OZ 1).(exkl. USt.) beläuft, und in ein Los 2, das auf die Lieferung und Montage von Fahrtreppen und Fahrsteigen abzielt und dessen geschätzter Auftragswert Euro 9.939.000,- (exkl. USt.) beträgt vergleiche Auftragsbekanntmachung vom 21. Dezember 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Beilage zu OZ 1; Ausführungen im Antrag vom 2. Mai 2005, OZ 1, sowie Stellungnahme des Auftraggebers vom 4. Mai 2005, OZ 4). Den Bietern steht es frei, ein Gesamt- oder ein Teilangebot hinsichtlich eines der beiden Lose zu erstellen. Der Auftraggeber hat sich ausdrücklich eine Teilvergabe vorbehalten (siehe Auftragsbekanntmachung vom 21. Dezember 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie Teil B - Vergabebestimmungen der Ausschreibungsunterlagen, jeweils Beilage zu OZ 1).
Nach Durchführung der Bewerberauswahl wurde unter anderem die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. April 2005, eingelangt bei der Antragstellerin am 18. April 2005, zur Abgabe eines Angebotes eingeladen. Zugleich wurden die Ausschreibungsunterlagen übermittelt (soweit Schreiben des Auftraggebers vom 14. April 2005 und Bestätigung der Übermittlung mittels EMS vom 18. April 2005, jeweils Beilage zu OZ 1). Das Ende der Angebotsfrist ist für den 2. Juni 2005, 14.00 Uhr, vorgesehen. Die Zuschlagsfrist beträgt entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers fünf Monate ab Ende der Angebotsfrist und läuft somit mit 2. November 2005 ab (siehe Teil A - Angebotsschreiben der Ausschreibung, Beilage zu OZ 1). In der Bekanntmachung wird der Beginn der Leistungserbringung mit 1. Oktober 2005 und dessen Ende mit 30. Juni 2008 ausgewiesen (siehe Auftragsbekanntmachung vom 21. Dezember 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Beilage zu OZ 1).
Mit Telefax vom 28. April 2005 wandte sich die Antragstellerin an eine Notariatskanzlei, die in den Ausschreibungsunterlagen für allfällige Auskunftserteilungen benannt wurde. Dabei hielt sie fest, dass nach ihrem Dafürhalten der Ausschreibung keine neutrale Leistungsbeschreibung zu Grunde liege. Mit Telefax vom 2. Mai 2005 verständigte die rechtsfreundliche Vertretung der
Antragstellerin den Auftraggeber, dass die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beabsichtigt werde (siehe betreffende Schreiben, jeweils Beilage zu OZ 1).
Der Sachverhalt ergibt sich aus den bei den einzelnen Feststellungen kursiv angeführten Beweismitteln. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der bislang vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben.
Die vorliegenden Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind rechtlich wie folgt zu beurteilen:
A. Zuständigkeit, Zulässigkeit und anzuwendende
Rechtsvorschriften
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BVergG gilt dieses Bundesgesetz unter anderem für Vergabeverfahren, die von einer Einrichtung, die (a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, und (b) zumindest teilrechtsfähig ist und (c) überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, durchgeführt werden. Abs 2 leg.cit. hält fest, dass dieses Bundesgesetz auch für Auftragsvergaben durch andere Einrichtungen zur Anwendung gelangt, sofern diese eine der in § 120 Abs 2 BVergG genannten Tätigkeiten ausüben. Handelt es sich hierbei überdies um nicht öffentliche Unternehmen, so gilt dieses Bundesgesetz nur dann, wenn eine der in § 120 Abs 2 BVergG genannten Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, ausgeübt werden. § 120 Abs 2 Z 2 lit b BVergG zählt unter anderem die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen zu den Sektorentätigkeiten.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG gilt dieses Bundesgesetz unter anderem für Vergabeverfahren, die von einer Einrichtung, die (a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, und (b) zumindest teilrechtsfähig ist und (c) überwiegend von Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind, durchgeführt werden. Absatz 2, leg.cit. hält fest, dass dieses Bundesgesetz auch für Auftragsvergaben durch andere Einrichtungen zur Anwendung gelangt, sofern diese eine der in Paragraph 120, Absatz 2, BVergG genannten Tätigkeiten ausüben. Handelt es sich hierbei überdies um nicht öffentliche Unternehmen, so gilt dieses Bundesgesetz nur dann, wenn eine der in Paragraph 120, Absatz 2, BVergG genannten Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, ausgeübt werden. Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, BVergG zählt unter anderem die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen zu den Sektorentätigkeiten.
Die im gegenständlichen Fall als Auftraggeber auftretende Flughafen Wien AG betreibt den Flughafen Wien in Schwechat. Sie kann dies nur auf Grund einer gemäß § 68 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 173/2004, vom (nunmehr) Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) zu erteilenden Zivilflugplatz-Bewilligung. § 71 Abs 2 Luftfahrtgesetz ist überdies zu entnehmen, dass der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung eine Bedarfsprüfung voranzugehen hat und von einer Bewilligung grundsätzlich dann abzusehen ist, wenn bereits im Umkreis von 100 km ein bewilligter und in Betrieb befindlicher Flughafen situiert ist. Demnach ist festzuhalten, dass die Flughafen Wien AG ein geographisch abgegrenztes Gebiet zur Versorgung mit einem Flughafen nutzt und somit eine Sektorentätigkeit ausübt (zu den diesbezüglichen gemeinschafts-rechtlichen Zusammenhängen siehe EuGH vom 11. Juli 1991, Rs C-247/89, Kommission/Portugal, Slg 1991, I-03659). Da dies auf Grund eines von der zuständigen Behörde eingeräumten Rechts erfolgt, kann zudem von einer - wohl mit negativem Ausgang versehenen - Prüfung abgesehen werden, inwiefern es sich bei der Flughafen Wien AG um eine öffentliche Einrichtung iSd § 7 Abs 1 Z 2 BVergG handelt.Die im gegenständlichen Fall als Auftraggeber auftretende Flughafen Wien AG betreibt den Flughafen Wien in Schwechat. Sie kann dies nur auf Grund einer gemäß Paragraph 68, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2004,, vom (nunmehr) Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) zu erteilenden Zivilflugplatz-Bewilligung. Paragraph 71, Absatz 2, Luftfahrtgesetz ist überdies zu entnehmen, dass der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung eine Bedarfsprüfung voranzugehen hat und von einer Bewilligung grundsätzlich dann abzusehen ist, wenn bereits im Umkreis von 100 km ein bewilligter und in Betrieb befindlicher Flughafen situiert ist. Demnach ist festzuhalten, dass die Flughafen Wien AG ein geographisch abgegrenztes Gebiet zur Versorgung mit einem Flughafen nutzt und somit eine Sektorentätigkeit ausübt (zu den diesbezüglichen gemeinschafts-rechtlichen Zusammenhängen siehe EuGH vom 11. Juli 1991, Rs C-247/89, Kommission/Portugal, Slg 1991, I-03659). Da dies auf Grund eines von der zuständigen Behörde eingeräumten Rechts erfolgt, kann zudem von einer - wohl mit negativem Ausgang versehenen - Prüfung abgesehen werden, inwiefern es sich bei der Flughafen Wien AG um eine öffentliche Einrichtung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG handelt.
Bei der Zuordnung eines Vergabevorgangs zum Sektorenbereich ist weiters zu hinterfragen, ob die konkrete Leistung dem Zweck einer Sektorentätigkeit dient (siehe Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 [2005] 50 und Schramm/Öhler in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG-Kommentar [2005] Rz 4 zu § 120). Verfolgt der jeweilige Auftraggeber sektorenfremde Zwecke, so sind bei einem öffentlichen Unternehmen die "klassischen" Vergabebestimmungen zu berücksichtigen, ein privater Auftraggeber kann wiederum von der Anwendung des Vergaberechts gänzlich absehen. Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel, dass die Ausrüstung eines Terminals mit Aufzügen und Förderanlagen dem Funktionieren eines für den internationalen Luftverkehr bestimmten Flughafens dient (vgl. EuGH vom 11. Juli 1991, Rs C-247/89, Kommission/Portugal, Slg 1991, I-03659 und BVA vom 1. März 2000, N-52/99-22). Es wird daher auch aus der gebotenen funktionalen Sicht eine Sektorentätigkeit ausgeübt.Bei der Zuordnung eines Vergabevorgangs zum Sektorenbereich ist weiters zu hinterfragen, ob die konkrete Leistung dem Zweck einer Sektorentätigkeit dient (siehe Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 [2005] 50 und Schramm/Öhler in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG-Kommentar [2005] Rz 4 zu Paragraph 120,). Verfolgt der jeweilige Auftraggeber sektorenfremde Zwecke, so sind bei einem öffentlichen Unternehmen die "klassischen" Vergabebestimmungen zu berücksichtigen, ein privater Auftraggeber kann wiederum von der Anwendung des Vergaberechts gänzlich absehen. Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel, dass die Ausrüstung eines Terminals mit Aufzügen und Förderanlagen dem Funktionieren eines für den internationalen Luftverkehr bestimmten Flughafens dient vergleiche EuGH vom 11. Juli 1991, Rs C-247/89, Kommission/Portugal, Slg 1991, I-03659 und BVA vom 1. März 2000, N-52/99-22). Es wird daher auch aus der gebotenen funktionalen Sicht eine Sektorentätigkeit ausgeübt.
Während angesichts der zuvor getätigten Ausführungen, die Flughafen Wien AG unbestrittener Maßen bei der Auftragsvergabe dem eingeschränkten Vergaberegime Berücksichtigung zu schenken hat, verbleibt die Frage, inwiefern das Bundesvergabeamt zur Nachprüfung berufen ist. § 135 Abs 2 BVergG ist hiezu zu entnehmen, dass das Bundesvergabeamt seine Befugnis (ausschließlich) gegenüber Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, auszuüben hat. Wie bereits festgehalten, hält der Bund derzeit keine Beteiligungen an der Flughafen Wien AG. Aus Sicht der öffentlichen Hand bestehen "lediglich" Minderheitsbeteiligungen der Länder Niederösterreich und Wien, im Übrigen ist ein Überwiegen privater Teilhabe gegeben. Diesem Umstand kommt insofern entscheidende Bedeutung zu, als keiner, die Kompetenz der Länder normierenden Tatbestände des Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG als einschlägig angesehen werden kann. Es verbleibt somit der "Auffangtatbestand" des Art 14b Abs 2 Z 1 lit g B-VG, sodass der gegenständliche Auftraggeber dem Vollziehungsbereich des Bundes zugerechnet werden muss (siehe auch Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 [2005] 52 und Gutknecht, Der persönliche und sachliche Geltungsbereich der Sektorenregelungen des Bundesvergabegesetzes 2002, in Griller/Holoubek, Grundfragen des Bundesvergabegesetzes 2002 [2004] 93). Die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes hinsichtlich der Auftraggeberzuordnung ist somit gegeben.Während angesichts der zuvor getätigten Ausführungen, die Flughafen Wien AG unbestrittener Maßen bei der Auftragsvergabe dem eingeschränkten Vergaberegime Berücksichtigung zu schenken hat, verbleibt die Frage, inwiefern das Bundesvergabeamt zur Nachprüfung berufen ist. Paragraph 135, Absatz 2, BVergG ist hiezu zu entnehmen, dass das Bundesvergabeamt seine Befugnis (ausschließlich) gegenüber Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, auszuüben hat. Wie bereits festgehalten, hält der Bund derzeit keine Beteiligungen an der Flughafen Wien AG. Aus Sicht der öffentlichen Hand bestehen "lediglich" Minderheitsbeteiligungen der Länder Niederösterreich und Wien, im Übrigen ist ein Überwiegen privater Teilhabe gegeben. Diesem Umstand kommt insofern entscheidende Bedeutung zu, als keiner, die Kompetenz der Länder normierenden Tatbestände des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG als einschlägig angesehen werden kann. Es verbleibt somit der "Auffangtatbestand" des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, B-VG, sodass der gegenständliche Auftraggeber dem Vollziehungsbereich des Bundes zugerechnet werden muss (siehe auch Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 [2005] 52 und Gutknecht, Der persönliche und sachliche Geltungsbereich der Sektorenregelungen des Bundesvergabegesetzes 2002, in Griller/Holoubek, Grundfragen des Bundesvergabegesetzes 2002 [2004] 93). Die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes hinsichtlich der Auftraggeberzuordnung ist somit gegeben.
Der gegenständliche Antrag wurde am 2. Mai 2005 dem unter anderem für Bauvorhaben im Sektorenbereich zuständigen Senat 16 zugewiesen. Trotz der - angesichts eines geschätzten Gesamtauftragswertes von Euro 12.870.000,- (exkl. USt.) - gebotenen Einordnung des gegenständlichen Vorhabens in den Oberschwellenbereich ist gemäß § 154 Abs 2 BVergG der betreffende Senatsvorsitzende alleine zur Entscheidung über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung berufen. Im Übrigen wurde der am 2. Mai 2005 bei der Behörde eingelangte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung einzelner Ausschreibungsvorgaben verbunden. Da zudem den Formalerfordernissen des § 166 Abs 1 und 2 BVergG in hinreichender Weise entsprochen wurde, hat das Bundesvergabeamt über die begehrten einstweiligen Maßnahmen zu befinden.Der gegenständliche Antrag wurde am 2. Mai 2005 dem unter anderem für Bauvorhaben im Sektorenbereich zuständigen Senat 16 zugewiesen. Trotz der - angesichts eines geschätzten Gesamtauftragswertes von Euro 12.870.000,- (exkl. USt.) - gebotenen Einordnung des gegenständlichen Vorhabens in den Oberschwellenbereich ist gemäß Paragraph 154, Absatz 2, BVergG der betreffende Senatsvorsitzende alleine zur Entscheidung über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung berufen. Im Übrigen wurde der am 2. Mai 2005 bei der Behörde eingelangte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung einzelner Ausschreibungsvorgaben verbunden. Da zudem den Formalerfordernissen des Paragraph 166, Absatz eins und 2 BVergG in hinreichender Weise entsprochen wurde, hat das Bundesvergabeamt über die begehrten einstweiligen Maßnahmen zu befinden.
B. Inhaltlichen Beurteilung des Antrages
Gemäß § 171 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Antragstellerinteressen zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß § 171 Abs 3 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung Abstand zu nehmen. Gemäß § 171 Abs 4 BVergG können mit einer einstweiliger Verfügung das gesamte Vergabeverfahren ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 171, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Antragstellerinteressen zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß Paragraph 171, Absatz 3, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung Abstand zu nehmen. Gemäß Paragraph 171, Absatz 4, BVergG können mit einer einstweiliger Verfügung das gesamte Vergabeverfahren ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Der Auftraggeber hat im gegenständlichen Fall in den Ausschreibungsunterlagen Vorgaben zur technischen Ausgestaltung der zu errichtenden Förderanlagen (Los 2) getroffen. Von Seiten der Antragstellerin wird insbesondere die Rechtsrichtigkeit der Anforderungen an das Fahrtreppengerüst, den Fahrtreppenantrieb, die zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen, die Palettenketten sowie die Durchgängigkeit der Stufenkettenachse in Zweifel gezogen. Zum derzeitigen Ermittlungsstand kann keine Aussage getroffen werden, ob diese Ausschreibungsbestimmungen - insbesondere vor dem Hintergrund des zu berücksichtigenden eingeschränkten Sektorenregimes - im Einklang mit den vergaberechtlichen Vorschriften stehen. Es erscheint jedoch denkmöglich, dass eine Nichtigerklärung vom Bundesvergabeamt auszusprechen sein wird (siehe etwa T. Gruber in Schramm/Aicher/ Fruhmann/Thienel, BVergG-Kommentar [2005] Rz 29 zu § 171). Der Antragstellerin droht der Entgang des Auftrages, zumal sie nach ihren plausiblen Ausführungen an der Erstellung eines chancenreichen Angebotes gehindert wird.Der Auftraggeber hat im gegenständlichen Fall in den Ausschreibungsunterlagen Vorgaben zur technischen Ausgestaltung der zu errichtenden Förderanlagen (Los 2) getroffen. Von Seiten der Antragstellerin wird insbesondere die Rechtsrichtigkeit der Anforderungen an das Fahrtreppengerüst, den Fahrtreppenantrieb, die zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen, die Palettenketten sowie die Durchgängigkeit der Stufenkettenachse in Zweifel gezogen. Zum derzeitigen Ermittlungsstand kann keine Aussage getroffen werden, ob diese Ausschreibungsbestimmungen - insbesondere vor dem Hintergrund des zu berücksichtigenden eingeschränkten Sektorenregimes - im Einklang mit den vergaberechtlichen Vorschriften stehen. Es erscheint jedoch denkmöglich, dass eine Nichtigerklärung vom Bundesvergabeamt auszusprechen sein wird (siehe etwa T. Gruber in Schramm/Aicher/ Fruhmann/Thienel, BVergG-Kommentar [2005] Rz 29 zu Paragraph 171,). Der Antragstellerin droht der Entgang des Auftrages, zumal sie nach ihren plausiblen Ausführungen an der Erstellung eines chancenreichen Angebotes gehindert wird.
Die Antragstellerin beziffert den ihr drohenden Schaden mit Euro 370.000,- an entgangenem Gewinn sowie mit Euro 8.000,- an bereits angefallenen und allenfalls frustrierten Projekt- und Rechtsberatungskosten. Wenngleich dem Auftraggeber beizupflichten ist, dass die Höhe im Einzelnen nicht zwingend einsichtig erscheint, bestehen dem Grunde nach keine Zweifel am drohenden - angesichts des Auftragsvolumens - beträchtlichen Schaden. Überdies verweist die Antragstellerin auf den drohenden Verlust eines Referenzprojekts. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden (Vermögens-)Nachteil (siehe zB. Madl/Hauck in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 [2005] 619). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Flughafen Wien AG wohl als ein privater Sektorenauftraggeber anzusehen ist. Die Errichtung von Förderanlagen mit einem derartigen Auftragsvolumen bildet jedenfalls eine bedeutende Referenz, um bei zukünftigen Vergabeverfahren von "klassischen" öffentlichen Auftraggebern sowie von Sektorenauftraggebern die (technische) Leistungsfähigkeit nachzuweisen.
Eine besondere Dringlichkeit der Auftragserteilung ist aus dem Vorbringen und den vorliegenden Unterlagen nicht zu ersehen. Die Angebotsfrist soll am 2. Juni 2005 enden, in weiterer Folge endet die Zuschlagsfrist nach weiteren fünf Monaten. In der EU-weiten Bekanntmachung wird der Beginn der Arbeiten für 1. Oktober 2005 avisiert. Wenngleich nach erstmaliger Legung von Angeboten noch Verhandlungen abzuführen sind, dürften diese angesichts der Detailliertheit der auszugsweise vorliegenden Ausschreibungsvorgaben vergleichsweise rasch beendet werden können. Der Auftraggeber scheint somit in Ansehung der ständigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes (siehe wiederum Madl/Hauck in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 [2005] 621 mwN) bereits allfällige Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehenden Verzögerungen des Vergabeverfahrens einkalkuliert zu haben. Es ist daher im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen. Dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich der Ermöglichung einer Auftragserteilung an die allenfalls obsiegende Antragstellerin, ist durch eine entsprechende Maßnahme Genüge zu leisten.
Die Antragstellerin beantragt - teils eventualiter - die Erlassung einer Reihe von einstweiligen Maßnahmen. Der Wortlaut des § 171 Abs 1 BVergG legt den Schluss nahe, dass jede nur erdenkliche Maßnahme, die geeignet und nötig ist, um die drohende Schädigung von einem Antragsteller abzuwenden, erlassen werden kann. Ausdrücklich wird in Abs 4 leg.cit. die Möglichkeit eines vorübergehenden Aussetzens von Auftraggeberentscheidungen genannt. Ein derartiger Ausspruch zieht die Konsequenz nach sich, dass der betreffenden Entscheidung für die Dauer der Verfügung die Wirksamkeit genommen wird (siehe BVA vom 3. September 2004, 8N-83/04-12; dem ua. folgend BVA vom 4. März 2005, 16N-9/05-8). Für den Fall, dass der Lauf einer Frist ausgesetzt wird, ist von deren Hemmung auszugehen (siehe hiezu Götzl, Die einstweilige Verfügung im Vergaberecht, RPA 2004, 289). Durch die betreffende Verfügung steht der Fristenlauf still; der restliche Teil der Frist beginnt sodann nach Wegfall der Verfügung zu laufen.Die Antragstellerin beantragt - teils eventualiter - die Erlassung einer Reihe von einstweiligen Maßnahmen. Der Wortlaut des Paragraph 171, Absatz eins, BVergG legt den Schluss nahe, dass jede nur erdenkliche Maßnahme, die geeignet und nötig ist, um die drohende Schädigung von einem Antragsteller abzuwenden, erlassen werden kann. Ausdrücklich wird in Absatz 4, leg.cit. die Möglichkeit eines vorübergehenden Aussetzens von Auftraggeberentscheidungen genannt. Ein derartiger Ausspruch zieht die Konsequenz nach sich, dass der betreffenden Entscheidung für die Dauer der Verfügung die Wirksamkeit genommen wird (siehe BVA vom 3. September 2004, 8N-83/04-12; dem ua. folgend BVA vom 4. März 2005, 16N-9/05-8). Für den Fall, dass der Lauf einer Frist ausgesetzt wird, ist von deren Hemmung auszugehen (siehe hiezu Götzl, Die einstweilige Verfügung im Vergaberecht, RPA 2004, 289). Durch die betreffende Verfügung steht der Fristenlauf still; der restliche Teil der Frist beginnt sodann nach Wegfall der Verfügung zu laufen.
Die Antragstellerin begehrt nun vorrangig die Weiterführung des (gesamten) Vergabeverfahrens zu untersagen sowie das (gesamte) Vergabeverfahren auszusetzen. Derartige Maßnahmen stellen sich aus Sicht des erkennenden Senatsvorsitzenden in der gegenständlichen Konstellation aus zweifacher Sicht nicht als nötige und gelindeste Mittel dar. Zum einen ist das Erfordernis, das nicht zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens zu zählende Los 1 (Aufzüge) in die Erlassung einer einstweiligen Verfügung einzubeziehen, nicht zu erkennen. Ein allfälliges, aus der Erlassung dieses Bescheids resultierendes "Auseinandertriften" der Angebotsfristen der beiden Lose würde sämtliche Bieter in gleicher Weise bei der Erstellung ihrer Angebote treffen. Es besteht somit keine Notwendigkeit, mit einer derartigen Maßnahme das Vergabeverfahren in einem Stand zu halten, um eine spätere Auftragserteilung an die Antragstellerin zu ermöglichen. Sollte jedoch der Auftraggeber wegen Wegfalls eines "Paketabschlags" wirtschaftlich weniger interessante Angebote befürchten, liegt es in seiner Hand die Angebotsfristen mittels Berichtigung wiederum abzugleichen. Zum anderen würde ein gänzliches "Unterbinden" der Weiterführung des Vergabeverfahrens - wie zu Recht ins Treffen geführt - den Auftraggeber daran hindern, unter anderem nach Überprüfung des Vorbringens der Antragsstellerin eine "Adaption" seiner Ausschreibungsvorgaben vorzunehmen. Dies kann - zumindest in materieller Hinsicht - auch nicht im Interesse der Antragstellerin liegen.
Im gegenständlichen Fall droht der Antragstellerin insbesondere durch die Öffnung der Angebote (betreffend das Los 2) eine Schädigung. Wenngleich es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Verhandlungsverfahren handelt, so legt die Durchführung einer formalisierten Angebotsöffnung den Schluss nahe, dass im Falle einer - in Folge einer Nichtigerklärung durch das Bundesvergabeamt zu gewährenden - verspäteten Teilnahme am Verfahren der Zeitvorsprung der übrigen Bieter schwerlich ausgeglichen werden kann. Ergänzend war das Aussetzen des Laufs der Angebotsfrist auszusprechen. Dies gewährleistet, dass die Antragstellerin - wiederum bei Obsiegen - jedenfalls über hinreichend Zeit verfügt, ein mit Chancen auf Zuschlagserteilung versehenes Angebot erstellen zu können. Beide Maßnahmen können im Übrigen als "Minus" des ersten Eventualbegehrens gesehen werden. Trotz der Forderung des § 171 Abs 2 BVergG nach genauer Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme sind keine Gründe ersichtlich, warum das Bundesvergabeamt nicht - vergleichbar der Vorgehensweise bei einem die zulässige Höchstdauer überschreitenden Ansinnen - eine im Begehren der Antragstellerin zweifelsfrei Deckung findende Maßnahme erlassen könnte (soweit Sachs, Einstweilige Verfügungen im Vergaberecht, in Bundesvergabeamt, Standpunkte zum Vergaberecht [2003] 124; diesbezüglich zurückhaltend Madl/Hauck in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 [2005] 616f mwN und T. Gruber in Schramm/Aicher/ Fruhmann/Thienel, BVergG-Kommentar [2005] Rz 25 zu § 171). Die - ohnedies auch gesondert begehrte - Untersagung der Angebotsöffnung stellt eine weniger weitgehende Maßnahme der beantragten Untersagung der Weiterführung des Vergabeverfahrens dar und das Aussetzen des Laufs der Angebotsfrist ist als weniger weitgehende Maßnahme im Hinblick auf das begehrte Aussetzen des Vergabeverfahrens zu verstehen.Im gegenständlichen Fall droht der Antragstellerin insbesondere durch die Öffnung der Angebote (betreffend das Los 2) eine Schädigung. Wenngleich es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Verhandlungsverfahren handelt, so legt die Durchführung einer formalisierten Angebotsöffnung den Schluss nahe, dass im Falle einer - in Folge einer Nichtigerklärung durch das Bundesvergabeamt zu gewährenden - verspäteten Teilnahme am Verfahren der Zeitvorsprung der übrigen Bieter schwerlich ausgeglichen werden kann. Ergänzend war das Aussetzen des Laufs der Angebotsfrist auszusprechen. Dies gewährleistet, dass die Antragstellerin - wiederum bei Obsiegen - jedenfalls über hinreichend Zeit verfügt, ein mit Chancen auf Zuschlagserteilung versehenes Angebot erstellen zu können. Beide Maßnahmen können im Übrigen als "Minus" des ersten Eventualbegehrens gesehen werden. Trotz der Forderung des Paragraph 171, Absatz 2, BVergG nach genauer Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme sind keine Gründe ersichtlich, warum das Bundesvergabeamt nicht - vergleichbar der Vorgehensweise bei einem die zulässige Höchstdauer überschreitenden Ansinnen - eine im Begehren der Antragstellerin zweifelsfrei Deckung findende Maßnahme erlassen könnte (soweit Sachs, Einstweilige Verfügungen im Vergaberecht, in Bundesvergabeamt, Standpunkte zum Vergaberecht [2003] 124; diesbezüglich zurückhaltend Madl/Hauck in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 [2005] 616f mwN und T. Gruber in Schramm/Aicher/ Fruhmann/Thienel, BVergG-Kommentar [2005] Rz 25 zu Paragraph 171,). Die - ohnedies auch gesondert begehrte - Untersagung der Angebotsöffnung stellt eine weniger weitgehende Maßnahme der beantragten Untersagung der Weiterführung des Vergabeverfahrens dar und das Aussetzen des Laufs der Angebotsfrist ist als weniger weitgehende Maßnahme im Hinblick auf das begehrte Aussetzen des Vergabeverfahrens zu verstehen.
Entsprechend den angestellten Erwägungen waren daher - jeweils hinsichtlich des Loses 2(!) - die Öffnung der Angebote zu untersagen und der Lauf der Angebotsfrist auszusetzen. Die Verfügung war im Übrigen angesichts einer allfälligen Notwendigkeit, einen technischen Sachverständigen beizuziehen, für die längst mögliche Dauer von zwei Monaten ab Antragstellung auszusprechen.
Schlagworte
einstweilige Verfügung, Sektorenvergabe, Aussetzen einer Entscheidung;Dokumentnummer
VERGT_20050509_16N_36_05_5_00