TE Vwgh Beschluss 1992/4/23 92/15/0038

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Simon sowie die Hofräte Dr Karger und Dr Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr Lebloch, in der Beschwerdesache des M in X, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 7. Jänner 1992, Zl B 111-6/90, betreffend Hausdurchsuchung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 21. Feber 1992 Beschwerde in einfacher Ausfertigung gegen den im obigen Spruch bezeichneten Bescheid ein. Beilagen waren keine angeschlossen.

Mit Verfügung vom 3. März 1992, zugestellt am 11. März 1992, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Zurückstellung der Beschwerde im Sinn des § 34 Abs 2 VwGG auf, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, ein bestimmtes Begehren zu stellen, das Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte, bestimmt zu bezeichnen und die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen, die Beschwerde sowohl eigenhändig zu unterfertigen als auch mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen sowie zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen beizubringen. Zur Behebung dieser Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen vom Tag der Zustellung des Auftrages an gerechnet, gesetzt.

Ohne auf den erteilten Auftrag einzugehen, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 1992, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren.

Wird innerhalb jener Frist, in der die einer Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben sind, anstatt dem Verbesserungsauftrag zu entsprechen, Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt, so hat dies zur Folge, daß die Frist zur Erfüllung des Auftrages unterbrochen wird.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der ihm zur Behebung der seiner Beschwerde anhaftendenen Mängel gesetzten Frist Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt, weswegen die Frist zur Erfüllung des Auftrages nicht unterbrochen wurde, sondern am 25. März 1992 abgelaufen ist.

Da somit dem Auftrag vom 3. März 1992 nicht rechtzeitig entsprochen worden ist, war das Verfahren gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG einzustellen. Es erübrigte sich daher, über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzusprechen.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150038.X00

Im RIS seit

23.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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