TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/23 91/15/0146

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §21;
FinStrG §22;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3 litd;
StGB §31;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Simon sowie die Hofräte Dr Karger und Dr Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr Lebloch, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr F, Rechtsanwalt in U, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 31. Oktober 1991, Zl GA 10 - 823/90, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 2.530 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war vom 29. Juni 1974 bis zu seiner Verhaftung am 11. November 1981 Obmann einer gemeinnützigen Baugenossenschaft (in der Folge: Baugenossenschaft). Am 1. Jänner 1979 trat T als Geschäftsführer in die Baugenossenschaft ein, der ebenfalls - wie auch der Obmannstellvertreter der Baugenossenschaft - am 11. November 1981 verhaftet wurde. Die Führung der Geschäfte der Baugenossenschaft wurde sodann einem Sachwalter übertragen. Über das Vermögen der Baugenossenschaft wurde am 29. Jänner 1982 das Ausgleichsverfahren eröffnet. In der Folge verurteilte das Landesgericht Y den Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen von insgesamt zehn Jahren.

Im Zug einer nach § 99 Abs 2 FinStrG bei der Baugenossenschaft durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurden ua folgende Feststellungen getroffen:

"Tz 7 ZENTRUM A:

Da für den größten Teil der an die X gelegten Rechnungen keine Leistungen erbracht wurden (dies wurde sowohl bei der Voruntersuchung als auch bei der Hauptverhandlung durch den Geschäftsführer des "Zentrum A", Herrn S, ausgesagt), konnte auch der größte Teil der gebuchten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt werden.

Nicht anerkannte Vorsteuern:

         1980  S  271.362,98

         1981  S   47.584,58

    Tz 10  BÜRO WIEN-L-GASSE:

Der Mietvertrag auf das Büro in Wien L-Gasse lautet auf den Beschwerdeführer persönlich. Außerdem stellte auch der Revisionsverband der gemeinnützigen Bauvereinigungen fest, daß zwei Wiener Angestellte überwiegend für die Hausverwaltungskanzlei M (Ehegattin des Beschwerdeführers) tätig waren. Die übrigen Geschäftstätigkeiten bezogen sich auf den Privatbereich des Beschwerdeführers und es konnten keine Aktivitäten für die X festgestellt werden. Auf Grund dieser Tatsachen wurden auch die bei der X geltend

gemachten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt.

Nicht anerkannte Vorsteuern:

         1980  S  226.688,08

         1981  S   15.881,39

Tz 11  C:

Da für einen Großteil der von der Fa "C" an die X gelegten Rechnungen keine Leistungen erbracht wurden, können auch die Vorsteuerbeträge nicht anerkannt werden. So erfolgte zB die Finanzierung der Zeitschrift "N-Express" durch die X. Die Vorgangsweise war dabei die, daß die Fa "C" die Druckkostenrechnungen der X vorlegte und diese Rechnungen dann über Veranlassung des E und T (Finanzreferant des N-Express") aus dem Vermögen der X beglichen wurde.

Nicht anerkannte Vorsteuern:

         1980  S  36.797,92

         1981  S  27.950,57

Tz 13  BÜRO GRAZ:

Da sowohl die Anschaffungs-, als auch die Adaptierungskosten für das Büro in Graz nicht nur für die X erfolgten, sondern, wie bei der Schließung des Büros auch seitens des Revisionsverbandes der gemeinnützigen Bauvereinigungen festgestellt wurde, auch für die Firma R, für welche die Buchhaltung in diesen Räumlichkeiten von einer bei der X beschäftigten Person durchgeführt wurde, konnten

auch die geltend gemachten Vorsteuern nur zum Teil anerkannt werden. Nicht anerkannte Vorsteuer daher:

1981 S 39.956,46

TZ 15 SENIORENHEIM K:

Der Abzug der Vorsteuerbeträge wurde seitens der X bei der Bezahlung der Eingangsrechnungen durchgeführt. Beim Objekt K wurde für die Architektenrechnung die Vorsteuer fälschlich abgezogen, obwohl keine Leistung erbracht wurde. Die Vorsteuer ist daher um S 187.452,-- zu kürzen."

Darüberhinaus wurden weitere Feststellungen getroffen, was gegenüber den Erklärungen für die Jahre 1980 und 1981, die vom Sachwalter aufgrund der von ihm vorgefundenen Unterlagen erstellt worden waren, zu Nachforderungen an Umsatzsteuer von 1,240.323 S führte. Die diesbezüglich ergangenen Bescheide sind rechtskräftig.

Am 28. November 1986 erstattete die Finanzstrafbehörde erster Instanz - ausgehend von einem strafbestimmenden Wertbetrag von 1,177.248,70 S - sowohl gegen den Beschwerdeführer, als auch den Obmannstellvertreter und T Strafanzeige wegen des Verdachtes von Abgabenhinterziehungen bei der Staatsanwaltschaft.

Obwohl gegen alle drei Angezeigten die gerichtliche Voruntersuchung eingeleitet worden war, faßte das Landesgericht Z am 26. September 1990 den Beschluß, die Ahndung der Tat des Finanzvergehens stehe den Gerichten nicht zu, weil der errechnete strafbestimmende Wertbetrag für die Jahre 1980 und 1981 nur 653.807 S betrage. Dieser Beschluß ist rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 15. November 1990 leitete die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, er habe als Vorstandsmitglied (Obmann) der Baugenossenschaft vorsätzlich den Sachwalter dazu bestimmt, durch Abgabe inhaltlich unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1980 und 1981 Umsatzsteuer von insgesamt 653.807 S zu verkürzen (durch die belangte Behörde ergänzt auf "Versuch") und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 3 lit a FinStrG iVm § 11 und § 13 leg cit begangen zu haben. Zur Begründung verwies die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf den über die abgabenbehördliche Prüfung bei der Baugenossenschaft verfaßten Bericht, insbesondere auf die Feststellungen in den Tz 7, 10, 11, 13 und 15, sowie auf den bereits erwähnten Beschluß des Landesgerichtes Z vom 26. September 1990, in dem ua ausgeführt worden war, die in den eben zitierten Tz getroffenen Feststellungen begründeten den Verdacht einer versuchten vorsätzlichen Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzender Umsatzsteuer durch den Beschwerdeführer.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vertrat der Beschwerdeführer zunächst die Ansicht, im Sinn des § 82 Abs 3 lit d FinStrG sei von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen. Er sei nämlich bereits vom Landesgericht Y zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, weshalb er für das ihm vorgeworfenen "Finanzdelikt" aufgrund des § 31 StGB sowie der §§ 21 und 22 FinStrG nicht mehr zu einer Zusatzstrafe verurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer bestritt zwar nicht, in den Jahren 1980 und 1981 Obmann der Baugenossenschaft gewesen zu sein. Allerdings sei in diesem Zeitraum T als Geschäftsführer für alle steuerlichen Belange der Baugenossenschaft zuständig gewesen. Das vorgeworfene "Finanzdelikt" könne daher - wenn überhaupt - nur von T begangen worden sein. Schließlich führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Sachwalter niemals dazu bestimmen können, unrichtige Erklärungen abzugeben, weil er sich im Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1980 und 1981 bereits in Haft befunden hätte. Überdies habe der Sachwalter keine Abgaben hinterzogen, weshalb er selbst mangels eines Haupttäters nicht als Bestimmungstäter hinsichtlich einer versuchten Abgabenhinterziehung angesehen werden könne. Insgesamt gesehen sei daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens rechtswidrig.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die Einleitung des Finanzstrafverfahrens entspreche der Rechtslage, wobei sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Vorschriften des Finanzstrafgesetzes zur Begründung im wesentlichen ausführte, die Voraussetzungen, um von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens im Sinn des § 82 Abs 3 lit d FinStrG abzusehen, lägen nicht vor, weil § 21 leg cit nur das Zusammentreffen von Finanzvergehen behandle und § 22 Abs 1 leg cit lediglich regle, wie Strafen für Finanzvergehen zu verhängen seien, wenn vom Gericht gleichzeitig über Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art erkannt werde. Das Landesgericht Y habe den Beschwerdeführer aber nicht wegen eines Finanzvergehens verurteilt. Der Beschwerdeführer sei in seiner Stellung als Obmann auch für die steuerlichen Agenden der Baugenossenschaft verantwortlich gewesen. Die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer oder eine andere Person den Sachwalter bestimmt habe, unrichtige Abgabenerklärungen zu erstellen, habe, ebenso wie die, ob der Beschwerdeführer mangels eines Haupttäters überhaupt als Bestimmungstäter angesehen werden könne, im noch abzuführenden Finanzstrafverfahren zu erfolgen. Die vom Sachwalter abgegebenen unrichtigen Umsatzsteuererklärungen beruhten nämlich auf den bei der Baugenossenschaft vorhandenen mangelhaften Unterlagen, die noch aus jener Zeit stammten, in der der Beschwerdeführer Obmann derselben gewesen sei. Es bestünden daher - insbesondere auf Grund der Feststellungen des Prüfers und der Ausführungen im Beschluß des Landesgerichtes Z vom 26. September 1990 - genügend Verdachtsgründe, ein Finanzstrafverfahren einzuleiten, wobei auf Grund des Beschwerdevorbringens lediglich zu untersuchen gewesen sei, ob im Zeitpunkt der Einleitung der Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben gewesen sei.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht nicht (neuerlich) in ein Finanzstrafverfahren als Beschuldigter "hineingezogen" zu werden verletzt und beantragt unter weitgehender Wiederholung seiner Ausführungen im Administrativverfahren, den angefochtenen Bescheid sowohl wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg cit zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt sich, daß die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung des Strafverfahrens hat sie ua dann abzusehen, wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der bereits erfolgten Verurteilung durch das Landesgericht Y auf Grund des § 31 StGB sowie der §§ 21 und 22 FinStrG nicht mehr zu einer Strafe verurteilt werden könnte.

Das im § 31 StGB normierte Absorptionsprinzip gilt nur insoweit, als zusammentreffende Straftaten, die nach der Begehungszeit Gegenstand eines Urteiles sein könnten, nicht zugleich abgeurteilt werden (vgl Foregger-Serini,StGB5, Anm 1 zu § 31). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er hätte vom Landesgericht Y im Zeitpunkt seiner Verurteilung auch wegen eines Finanzvergehens abgeurteilt werden können. Aus der Aktenlage ergibt sich die Möglichkeit einer derartigen Verurteilung ebenfalls nicht. Vielmehr hat das Landesgericht Z am 26. September 1990 den Beschluß gefaßt, daß die Ahndung der Tat des Finanzvergehens hinsichtlich des Beschwerdeführers den Gerichten NICHT zukommt. § 21 FinStrG behandelt nur das Zusammentreffen von Finanzvergehen und ist daher im vorliegenden Fall ebenso wie § 22 FinStrG, in dem lediglich geregelt wird, wie Strafen für Finanzvergehen zu verhängen sind, WENN VOM GERICHT GLEICHZEITIG über Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art erkannt wird, nicht von Relevanz.

Es liegen daher keine Umstände vor, die die Bestrafung des Beschwerdeführers hindern würden, weswegen von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens im Hinblick auf § 82 Abs 3 lit d FinStrG NICHT abzusehen war.

Es ist ferner zu prüfen, ob die belangte Behörde die auf der Grundlage des § 82 Abs 1 FinStrG sich stellende Rechtsfrage des Vorliegens von genügenden Verdachtsgründen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens dem Gesetz entsprechend beantwortet hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 18. März 1991, 90/14/0260), muß im Spruch eines Einleitungsbescheides das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung eines solchen Bescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

Dem Beschwerdeführer wird auf Grund der Feststellungen des Prüfers im wesentlichen zur Last gelegt, er habe unter Ausnützung seiner Stellung als Obmann der Baugenossenschaft Belege in deren Rechenwerk mit der Absicht aufgenommen, Umsatzsteuer zu hinterziehen. Daß die Abfassung und Abgabe der Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1980 und 1981 nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch den Sachwalter erfolgt ist, ist nur auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Damit besteht aber der begründete Verdacht, der Beschwerdeführer habe den Sachwalter bestimmt, unrichtige Abgabenerklärungen bei der Abgabenbehörde einzureichen. Hiebei mag es dahingestellt bleiben, ob der Sachwalter als Haupttäter anzusehen ist. Bemerkt wird, daß der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, seine Funktion habe sich im Sammeln von Belegen erschöpft. Ob als Bestimmungstäter nicht etwa doch T in seiner Stellung als für alle steuerlichen Belange zuständiger Geschäftsführer der Baugenossenschaft anzusehen ist, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten.

Was schließlich die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, "die angefochtene Entscheidung betont mehrfach, daß ihrer Meinung nach "IM ZEITPUNKTE DER EINLEITUNG" (Hervorhebung im Bescheid) Verdachtsmomente bestanden hätten", weswegen man zu dem Ergebnis kommen müsse, im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung werde ein solcher Verdacht schon nicht mehr angenommen, genügt es darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde NUR auf S 5 ihrer Entscheidung folgendes ausgeführt hat: "Da gemäß § 82 Abs 1 iVm § 83 FinStrG die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, das Strafverfahren einzuleiten hat, war aufgrund des Beschwerdevorbringens lediglich zu untersuchen, OB IM ZEITPUNKT DER EINLEITUNG der Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben war oder nicht." Aus diesen Ausführungen kann keineswegs abgeleitet werden, daß die belangte Behörde im Widerspruch zum Spruch ihrer Beschwerdeentscheidung den Verdacht, der Beschwerdeführer hätte ein Finanzvergehens begangen, nicht mehr aufrecht erhalten wollte. Vielmehr wollte sich damit offenkundig zum Ausdruck bringen, der Beschwerdeführer habe den gegen ihn gerichteten Verdacht im Administrativverfahren nicht entkräften können.

Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne jedoch auszuführen, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden wäre, noch welche Ermittlungen vermißt werden, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid ergehen hätte können. Vielmehr wiederholt er unter dem Titel der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften das von ihm unter dem Titel der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes Gerügte. Es erübrigte sich daher, auf die nur behauptete, nicht jedoch ausgeführte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen. An Hand der Aktenlage konnte der Gerichtshof auch von sich aus keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften feststellen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150146.X00

Im RIS seit

23.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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