Norm
BVergG 2002 §177 Abs5Rechtssatz
Bei §177 Abs5 BVergG handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift iSd §74 Abs2 AVG, nach der dem teilweise obsiegenden Antragsteller ein Kostenersatzanspruch gegenüber einem anderen Beteiligten zusteht. Über den Kostenersatzanspruch hat die für die Hauptsache zuständige Behörde zu entscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kostenersatz; Zuständigkeit des BVA;Dokumentnummer
VERGR_20050615_15N_28_04_10_01