Norm
AVG §53aText
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat am 1. Juli 2005 durch den Vorsitzenden des Senats 16, Dr. Christian Fink, sowie Dr. Ernst Reitermaier als Vertreter der Auftraggeberseite und Dr. Ulrich E. Zellenberg als Vertreter der Auftragnehmerseite wie folgt entschieden:
Spruch
Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 Abs 2 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), BGBl I Nr. 99/2002 idF BGBl II Nr. 56/2005, über Antrag der A***, vertreten durch X***, betreffend die Auftragsvergabe "Aufzugs- und Förderanlagen für das Projekt VIE-Skylink (Terminalerweiterung Nord-Ost) am Flughafen Wien Schwechat (AT 014)" des Auftraggebers Flughafen Wien AG, Flughafen Wien, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch Y***, werden die Gebühren des nicht amtlichen Sachverständigen K***, wie folgt festgesetzt:Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2005,, über Antrag der A***, vertreten durch X***, betreffend die Auftragsvergabe "Aufzugs- und Förderanlagen für das Projekt VIE-Skylink (Terminalerweiterung Nord-Ost) am Flughafen Wien Schwechat (AT 014)" des Auftraggebers Flughafen Wien AG, Flughafen Wien, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch Y***, werden die Gebühren des nicht amtlichen Sachverständigen K***, wie folgt festgesetzt:
1. Fahrtkosten Euro 18,72
2. Entschädigung für Zeitversäumnis (Fahrzeit) Euro 34,25
3. Gebühr für Aktenstudium (6 Aktenbände) Euro 39,-
3. Gebühr für Mühewaltung (8,5h á Euro 150,-) Euro 1.275,-
SUMME Euro 1.366,97
4. Umsatzsteuer (20%) Euro 273,39
GESAMTSUMME Euro 1.640,36
GESAMTSUMME (gerundet) Euro 1.640,40
Rechtsgrundlage: § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 10/2004; §§ 31 Z 6, 32 Abs 1, 34 Abs 1 und 4, 38, 39 Abs 2 Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) BGBl Nr 136/1975 idF BGBl I Nr 71/2004Rechtsgrundlage: Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,; Paragraphen 31, Ziffer 6, 32, Absatz eins, 34, Absatz eins und 4, 38, 39 Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2004,
Begründung
Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 (OZ 1) begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung einzelner Passagen der Ausschreibungsunterlagen. Zugleich wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der ua. die Weiterführung des Vergabeverfahrens untersagt und das Vergabeverfahren ausgesetzt wird. Zur Begründung des Nachprüfungsantrags führte sie aus, dass sie vom Auftraggeber zur Teilnahme an der zweiten Stufe eines Verhandlungsverfahrens eingeladen worden sei. Mit dieser Einladung seien zugleich die Ausschreibungsunterlagen übermittelt worden. Bei der Sichtung habe sie feststellen müssen, dass in den Punkten 1.2 und 1.3 des Teiles D 2 der besagten Ausschreibung unsachliche Vorgaben enthalten seien, durch die ihr die Legung eines chancenreichen Angebots verunmöglicht werde.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2005 (OZ 13) und eines in weiterer Folge abgeführten Schriftwechsels zwischen den Parteien (OZ 15 und OZ 16) konnten zahlreiche, von der Antragstellerin bekämpfte Ausschreibungsvorgaben "aufgeklärt" werden. Das Verbot der Verwendung von Bandbremsen wurde jedoch bestätigt. Da für die Klärung der Frage, ob ein derartiges Vorgehen im Einklang mit den Bestimmungen des BVergG steht, spezifische Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Maschinenbaus (Fördertechnik) notwendig waren, wurde K*** mit Bescheid vom 14. Juni 2005 (OZ 24) gemäß § 52 Abs 2 und 4 AVG zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt. Am selben Tag beauftragte das Bundesvergabeamt den Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und übermittelte die erforderlichen Unterlagen.Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2005 (OZ 13) und eines in weiterer Folge abgeführten Schriftwechsels zwischen den Parteien (OZ 15 und OZ 16) konnten zahlreiche, von der Antragstellerin bekämpfte Ausschreibungsvorgaben "aufgeklärt" werden. Das Verbot der Verwendung von Bandbremsen wurde jedoch bestätigt. Da für die Klärung der Frage, ob ein derartiges Vorgehen im Einklang mit den Bestimmungen des BVergG steht, spezifische Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Maschinenbaus (Fördertechnik) notwendig waren, wurde K*** mit Bescheid vom 14. Juni 2005 (OZ 24) gemäß Paragraph 52, Absatz 2 und 4 AVG zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt. Am selben Tag beauftragte das Bundesvergabeamt den Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und übermittelte die erforderlichen Unterlagen.
Am 28. Juni 2005 wurde zunächst mit dem Sachverständigen in einer halbstündigen Vorbesprechung der weitere Gang des Verfahrens beraten. In der hierauf abgewickelten Verhandlung erstellte er - in Wechselrede mit dem Senat und den Parteien - mündlich Befund und Gutachten im Hinblick auf die Vor- und Nachteile von Bremssystemen bei Fahrtreppen und -steigen (OZ 29). Am selben Tag übermittelte der nicht amtliche Sachverständige eine Gebührennote (OZ 31). In dieser wird ein Endbetrag von Euro 1.640,36 (inkl. USt.) ausgewiesen. Von Seiten der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2005, eingelangt bei der Behörde am 30. Juni 2005, mitgeteilt, dass keine Einwendungen gegen die vom Sachverständigen verzeichneten Kosten erhoben würden (OZ 33). Der Auftraggeber sah bis zum Ablauf der eingeräumten Frist sowie bis zum Zeitpunkt des Senatsbeschlusses gänzlich von einer diesbezüglichen Stellungnahme ab.
Dieser Verfahrensablauf ist in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu bewerten:
Gemäß § 53a AVG haben nicht amtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im (Verwaltungs)Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Dies hat gemäß Abs 1 leg.cit. bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit schriftlicht oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile zu erfolgen. Diesen gesetzlichen Anforderungen ist der nicht amtliche Sachverständige durch die Übermittlung der Gebührennote vom 28. Juni 2005 an das Bundesvergabeamt in unbestrittener Weise nachgekommen.Gemäß Paragraph 53 a, AVG haben nicht amtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im (Verwaltungs)Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Dies hat gemäß Absatz eins, leg.cit. bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit schriftlicht oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile zu erfolgen. Diesen gesetzlichen Anforderungen ist der nicht amtliche Sachverständige durch die Übermittlung der Gebührennote vom 28. Juni 2005 an das Bundesvergabeamt in unbestrittener Weise nachgekommen.
Nach § 34 Abs 1 GebAG steht einem Sachverständigen die Gebühr für Mühewaltung für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Die Gebühr ist grundsätzlich nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Gemäß § 34 Abs 4 GebAG sind, wenn der Sachverständige für die gleichen oder ähnlichen außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien oder solchen Empfehlungen bezieht, die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinne des Abs 1 im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht.Nach Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht einem Sachverständigen die Gebühr für Mühewaltung für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Die Gebühr ist grundsätzlich nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, GebAG sind, wenn der Sachverständige für die gleichen oder ähnlichen außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien oder solchen Empfehlungen bezieht, die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinne des Absatz eins, im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht.
Beim bestellten nicht amtlichen Sachverständigen handelt es sich nun um einen Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis auf dem Fachgebiet des Maschinenbaus. Von Seiten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten werden Honorarleitlinien herausgegeben, die als gesetzlich zulässige Gebührenordnungen im Sinne des § 34 GebAG einzustufen sind (siehe Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG und GebührenanspruchsG3 Anm 17c zu § 34 GebAG). § 5 Abs 5 des Allgemeinen Teils der (besagten) Honorarleitlinien (AT-HO) sieht für die Leistungskategorie A, die konzeptive und strategische Aufgaben beinhaltet, einen Stundentarif von Euro 120,- bis 150,- vor. Der vom nicht amtlichen Sachverständigen herangezogene Stundensatz von Euro 150,- findet somit - auch angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - entsprechende Deckung. Überdies erscheint die aufgelistete Stundenzahl in Anbetracht des Umfanges der Ausschreibungsunterlagen und der Aufgabenstellung plausibel und nachvollziehbar.Beim bestellten nicht amtlichen Sachverständigen handelt es sich nun um einen Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis auf dem Fachgebiet des Maschinenbaus. Von Seiten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten werden Honorarleitlinien herausgegeben, die als gesetzlich zulässige Gebührenordnungen im Sinne des Paragraph 34, GebAG einzustufen sind (siehe Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG und GebührenanspruchsG3 Anmerkung 17c zu Paragraph 34, GebAG). Paragraph 5, Absatz 5, des Allgemeinen Teils der (besagten) Honorarleitlinien (AT-HO) sieht für die Leistungskategorie A, die konzeptive und strategische Aufgaben beinhaltet, einen Stundentarif von Euro 120,- bis 150,- vor. Der vom nicht amtlichen Sachverständigen herangezogene Stundensatz von Euro 150,- findet somit - auch angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - entsprechende Deckung. Überdies erscheint die aufgelistete Stundenzahl in Anbetracht des Umfanges der Ausschreibungsunterlagen und der Aufgabenstellung plausibel und nachvollziehbar.
Gemäß § 36 GebAG gebührt einem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes ein Betrag von Euro 6,50 bis 38,40. Für die Sichtung jedes weiteren Aktenbandes können bis zu Euro 33,90 geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um eine Rahmengebühr, deren Höhe sich nach Schwierigkeit und Umfang des Akteninhaltes richtet (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG und GebührenanspruchsG3 Anm 1 zu § 36 GebAG). In der gegenständlichen Gebührennote werden in diesem Zusammenhang insgesamt Euro 39,- ausgewiesen. In Relation zur Komplexität der Aufgabenstellung ist dieser Betrag jedenfalls gerechtfertigt. Des Weiteren bewegen sich die sonstigen geltend gemachten Gebühren (Fahrtkosten, Entschädigung für Zeitversäumnis) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Sachverständigengebühr war daher mit Euro 1.640,40 festzulegen. Die marginale Abweichung gegenüber der Gebührennote von Euro 0,04 beruht im Übrigen auf dem Aufrundungsgebot des § 39 Abs 2 GebAG.Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt einem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes ein Betrag von Euro 6,50 bis 38,40. Für die Sichtung jedes weiteren Aktenbandes können bis zu Euro 33,90 geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um eine Rahmengebühr, deren Höhe sich nach Schwierigkeit und Umfang des Akteninhaltes richtet (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG und GebührenanspruchsG3 Anmerkung 1 zu Paragraph 36, GebAG). In der gegenständlichen Gebührennote werden in diesem Zusammenhang insgesamt Euro 39,- ausgewiesen. In Relation zur Komplexität der Aufgabenstellung ist dieser Betrag jedenfalls gerechtfertigt. Des Weiteren bewegen sich die sonstigen geltend gemachten Gebühren (Fahrtkosten, Entschädigung für Zeitversäumnis) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Sachverständigengebühr war daher mit Euro 1.640,40 festzulegen. Die marginale Abweichung gegenüber der Gebührennote von Euro 0,04 beruht im Übrigen auf dem Aufrundungsgebot des Paragraph 39, Absatz 2, GebAG.
Schlagworte
Sachverständigengebühr, Festsetzung, mündliche Erörterung;Dokumentnummer
VERGT_20050701_16N_36_05_38_00