Norm
AVG §13 Abs3 AVGText
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich der Vergabe diverser Straßenbauten im Jahr 2005 durch den Magistrat der Stadt Wien, MA 28, Lienfeldergasse 96, 1171 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Rechtsgrundlagen:
§§ 13 Abs. 3 und 74 AVG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 3, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 und 2 WVRG.Paragraphen 13, Absatz 3 und 74 AVG in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz 3, 13, Absatz eins, 17, Absatz eins und 30 Absatz eins und 2 WVRG.
Begründung:
Am 24.6.2005 langte das mit 16.6.2005 datierte Schreiben der Antragstellerin in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates ein. Dieser Schriftsatz ist mit „Antrag auf Nachprüfung" überschrieben. Darin ersucht die Antragstellerin „um nochmalige Überprüfung der Zuschlagsentscheidung". Gleichzeitig wird dagegen „Einspruch" erhoben.
Da dieser Antrag nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 1 WVRG entsprochen hat, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.6.2005, ihr im Faxwege am gleichen Tage zugegangen, unter Setzung einer einwöchigen Frist zur Verbesserung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel aufgefordert.Da dieser Antrag nicht den Anforderungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG entsprochen hat, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.6.2005, ihr im Faxwege am gleichen Tage zugegangen, unter Setzung einer einwöchigen Frist zur Verbesserung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel aufgefordert.
Die Antragstellerin hat eine Verbesserung nicht vorgenommen, und die gemäß § 30 Abs. 1 WVRG zu entrichtenden Gebühren nicht eingezahlt.Die Antragstellerin hat eine Verbesserung nicht vorgenommen, und die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, WVRG zu entrichtenden Gebühren nicht eingezahlt.
Der erkennbar gegen die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Nachprüfung war aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Gemäß § 17 Abs. 1 WVRG hat ein Antrag auf Nichtigerklärung im Sinne des § 13 Abs. 1 WVRG jedenfalls zu enthalten:Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WVRG hat ein Antrag auf Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, WVRG jedenfalls zu enthalten:
Obwohl die Antragstellerin gerade noch erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung stellt, entspricht dieser einleitende Schriftsatz in keinem Punkt der Bestimmung des § 17 Abs. 1 WVRG. Gerade noch war für den VKS vor allem auf Grund der angeschlossenen Beilagen, erkennbar, wer ausschreibende Stelle ist und um welche Leistungen es sich handelt. Bereits nicht erkennbar war, welches Datum die Zuschlagsentscheidung trägt und wann diese der Antragstellerin zugegangen ist.Obwohl die Antragstellerin gerade noch erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung stellt, entspricht dieser einleitende Schriftsatz in keinem Punkt der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG. Gerade noch war für den VKS vor allem auf Grund der angeschlossenen Beilagen, erkennbar, wer ausschreibende Stelle ist und um welche Leistungen es sich handelt. Bereits nicht erkennbar war, welches Datum die Zuschlagsentscheidung trägt und wann diese der Antragstellerin zugegangen ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, dessen Bestimmung gemäß § 2 Abs. 3 WVRG anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, dessen Bestimmung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WVRG anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Der Vergabekontrollsenat ist mit dem Verbesserungsauftrag vom 24.6.2005 dieser Verpflichtung zur Mängelbehebung nachgekommen. Die darin gesetzte Frist ist, ohne dass die Antragstellerin eine Verbesserung vorgenommen hätte, ungenützt abgelaufen. Es war daher ihr als Antrag auf Nachprüfung bezeichneter Schriftsatz vom 16.6.2005 zurückzuweisen (Punkt 1 des Spruches).
Gemäß § 30 Abs. 1 WVRG hat der Antragsteller für einen Antrag nach § 13 Abs. 1 WVRG (Nichtigerklärung) eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich handelt es sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich. Die Pauschalgebühr für einen Antrag auf Nichtigerklärung beträgt Euro 2.500,--. Sie wird mit Einbringung des Antrages fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 5 WVRG nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Vergebührung hingewiesen wurde, ist dies nicht erfolgt. Es war daher im Sinne des § 74 AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, WVRG hat der Antragsteller für einen Antrag nach Paragraph 13, Absatz eins, WVRG (Nichtigerklärung) eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich handelt es sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich. Die Pauschalgebühr für einen Antrag auf Nichtigerklärung beträgt Euro 2.500,--. Sie wird mit Einbringung des Antrages fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, WVRG nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Vergebührung hingewiesen wurde, ist dies nicht erfolgt. Es war daher im Sinne des Paragraph 74, AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).
Schlagworte
Zurückweisung mangels Verbesserung.Dokumentnummer
VERGT_20050708_2078_05_00